Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.02.2009 – 2 K 175/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Die am … geborene, mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin stand bis zum 31.12.2007 -zuletzt als Regierungsamtfrau- im Dienst des Beklagten und war dort seit 1994 als Sachbearbeiterin im Bereich Beamtenversorgung eingesetzt.
Von Dezember 1999 bis Ende 2007 war die Klägerin an über 850 Tagen dienstunfähig erkrankt; in der Zeit vom 17.08.2000 bis 31.05.2001 war sie durchgehend an 288 Tagen erkrankt und befand sich vom 27.12.2000 bis 21.02.2001 in stationärer Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik C.l.
Vom 09.07.2007 bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung war sie ebenfalls durchgehend erkrankt; vom 31.08. bis 19.10.2007 befand sie sich in stationärer Behandlung in der psychosomatischen D-Klinik, E..
Eine von dem Beklagten veranlasste bahnärztliche Untersuchung der Klägerin fand am 05.11.2007 statt. In seiner Stellungnahme vom gleichen Tag führte der Oberbahnarzt Dr. F. aus, aus medizinischer Sicht bestehe keine Aussicht, dass die Beamtin innerhalb absehbarer Zeit wieder dienstfähig werde.
Nach entsprechender Feststellung des Dienststellenleiters teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2007, zugestellt am Folgetag, mit, dass er beabsichtige, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum Ablauf des 31.12.2007 in den Ruhestand zu versetzen.
Die Schwerbehindertenvertretung bei der Dienststelle Mitte teilte unter dem 15.11.2007 mit, sie erhebe gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen.
Die Klägerin wandte ein, sie habe aufgrund des Übergriffs einer Beamtin auf sie am 15.06.2007 einen Schock erlitten, der sich in einer posttraumatischen Belastungsreaktion manifestiert habe. Die bestehende Dienstunfähigkeit sei darauf zurückzuführen. Hierzu verweise sie auf eine nervenärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. med. H. vom 26.11.2007. Überdies gelte der Grundsatz „Rehabilitation vor Zurruhesetzung“. Die besagte posttraumatische Belastungsreaktion, die sie sich im Dienst zugezogen habe, sei insbesondere in der D-Klinik nicht behandelt worden, weil der einweisende Arzt in seinem Befundbericht nichts davon erwähnt habe.
Nachdem der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens unter dem 18.12.2007 sein Einvernehmen zu der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erteilt hatte, wurde die Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2007 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Feststellungen des Oberbahnarztes in seinem Gutachten vom 05.11.2007, der die Klägerin seit dem Jahr 2000 im Zusammenhang mit ihren umfangreichen krankheitsbedingten Ausfällen und Wiedereingliederungsmaßnahmen wiederholt untersucht habe und sich daher außer auf fachärztliche Befunde auch auf eine langfristige eigene Beobachtung stütze, sei sie auf Dauer dienstunfähig. Das auch vom leitenden Arzt der Dienststelle Mitte (I.) mitunterzeichnete Gutachten sei eindeutig und lasse an der Annahme dauernder Dienstunfähigkeit auch mit Blick auf das angeführte Schadensereignis vom 15.06.2007 (dem im Übrigen ein längerer krankheitsbedingter Ausfall vorausgegangen sei) und die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. H. keine begründeten Zweifel aufkommen. In Anbetracht der oberbahnärztlichen Beurteilung bleibe auch für Maßnahmen nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ kein Raum.
Der hiergegen mit Schreiben vom 24.12.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung nach § 42 Abs. 1 BBG seien gegeben. Die Klägerin sei innerhalb der letzten 6 Monate mehr als 90 Tage erkrankt gewesen und werde innerhalb der nächsten 6 Monate nach der Stellungnahme des Oberbahnarztes nicht mehr voll dienstfähig sein (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie sei zugleich dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Dass das Leiden der Klägerin auf der zusätzlichen Diagnose „posttraumatische Belastungsreaktion“ beruhen solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Diagnose ergebe sich weder aus der Stellungnahme des Dr. H. noch aus den dem Bahnarzt zur Verfügung stehenden Unterlagen anderer Fachärzte. Im Übrigen komme es darauf nicht an, da in jedem Fall Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden könne. Der Oberbahnarzt habe unter ausdrücklicher Einbeziehung der nervenärztlichen Stellungnahme des Dr. H. unter dem 11.01.2008 dahin Stellung genommen, dass die psychische Problematik der Klägerin bereits seit Ende der 90er Jahre vorliege und er die Beurteilung der Dienstunfähigkeit aufgrund langer Verlaufsbeobachtung sowie unter Berücksichtigung fachärztlicher Befunde vorgenommen habe.
Am 25.02.2008 ging die Klage bei Gericht ein.
Die Klägerin macht geltend, sie sei in der jüngeren Vergangenheit mehreren Übergriffen während des Dienstes ausgesetzt gewesen. Im November 2006 habe sie im Archiv Vorgänge in Akten einsortiert. Die Schränke dort bestünden aus großen Regalen, die mittels eines Drehkreuzes an der Stirnseite zusammengeschoben werden könnten. Plötzlich habe sie eine Wand mit Akten auf sich zukommen sehen und sich durch lautes Rufen bemerkbar gemacht. Nach zweimaligem Rufen sei sie aus Angst um ihr Leben auf den Gang gesprungen. Sie habe dann festgestellt, dass ein Beamter von ihr unbemerkt hereingekommen sei und sich weiter hinten an den Aktenschränken zu schaffen gemacht habe, ohne auf ihre Zurufe zu reagieren. Im Februar 2007 habe sie sich nachmittags in ihrem Dienstzimmer plötzlich einem großen Hund gegenüber gesehen, den ihre Zimmerkollegin eingelassen gehabt habe. Die Klägerin habe ins Nachbarzimmer flüchten müssen und erst wieder in ihr Dienstzimmer zurückkehren können, nachdem der Hund weggeführt worden sei. Wegen des letzten Vorfalls am 15.06.2007 sei vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 21/08 ein Rechtsstreit wegen Anerkennung als Dienstunfall anhängig. Von den genannten Vorfällen sei die Klägerin traumatisiert worden.
Oberbahnarzt Dr. F. verfüge als Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Weiterbildung auf dem in Rede stehenden neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet. Er hätte sich deshalb eines Sachverständigen auf diesem Gebiet bedienen müssen. Zwar berufe er sich auf das Gutachten der D-Klinik. Dort sei der Nervenschock, den die Klägerin am 15.06.2007 erlitten habe, aber gerade nicht behandelt worden. Dr. F. hätte daher jedenfalls einen Facharzt für Neurologie hinzuziehen müssen.
Der Beklagte sei in der Vergangenheit der der Klägerin als schwerbehinderter Beamtin geschuldeten erhöhten Fürsorgepflicht nicht gerecht geworden. Dem Wunsch der Klägerin, ihre Zimmernachbarin, die in den Vorfall vom 15.06.2007 verwickelt gewesen sei, in ein anderes Team zu versetzen, sei zunächst nicht Rechnung getragen worden. Als sie im Mai 2007 ein Attest ihres behandelnden Arztes Dr. J. vorgelegt habe, in dem eine Umsetzung in ein anderes Arbeitszimmer empfohlen worden sei, habe sie einen Ersatzarbeitsplatz zugewiesen bekommen, der aber nicht behindertengerecht eingerichtet gewesen sei. Außerdem sei in dem Zimmer ein Farbdrucker untergebracht gewesen, der den ganzen Tag gelaufen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides Bezug und führt ergänzend aus: Dr. F. sei als Bahnarzt unabhängig und unterliege keinen fachlichen Weisungen. Er sei nicht nur Arzt für Allgemeinmedizin, sondern zugleich Facharzt für Arbeits- und Sozialmedizin. Vor diesem Hintergrund sei er in besonderer Weise in der Lage, bestehende gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin zu den Anforderungen des Dienstes in Beziehung zu setzen. Wie sich aus seinem Zurruhesetzungsgutachten vom 05.11.2007 und seiner Stellungnahme vom 11.01.2008 ergebe, stütze er sich auf fachärztliche Befunde und habe den Krankheitsverlauf der Klägerin seit Jahren verfolgt. Ergänzend sei auf eine weitere Stellungnahme des Dr. F. vom 07.03.2008 zu verweisen, wonach bereits seit Jahren erhebliche psychische Störungen bei der Klägerin bestünden. Bezeichnend sei, dass die spezialisierte D-Klinik abschließend festgestellt habe, dass die Klägerin keiner Behandlung zugänglich sei. Die Klägerin verkenne, dass es bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht auf Ursache, Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen ankomme, sondern darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Darauf, ob angebliche Unfallereignisse hierfür mitursächlich gewesen seien, komme es deshalb nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Personalakte der Klägerin und der Akte des Verfahrens 3 K 21/08 Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 20.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG angesehen. Die Klägerin war zuletzt ab dem 09.07.2007 bis zum 31.12.2007 dienstunfähig erkrankt und hatte in diesem Zeitraum keinen Dienst mehr verrichtet. Damit hatte sie aber in dem für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Darüber hinaus bestand auch keine Aussicht, dass die Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. Die vorliegenden bahnärztlichen Stellungnahmen vom 05.11.2007 und vom 11.01.2008 (letztere eingeholt im Widerspruchsverfahren) rechtfertigen die entsprechende Annahme des Beklagten.
In der gutachtlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. F. (Ärztlicher Dienst, Stellvertretender Leitender Arzt, Dienststelle Mitte) vom 05.11.2007 heißt es:
„Ich habe die Beamtin am 05.11.2007 nachuntersucht. Zwischenzeitlich fand eine stationäre Behandlung in der psycho-somatischen D-Klinik E. im Zeitraum 31.08. bis 19.10.2007 statt. Laut mir vorliegendem Entlassungsbericht werden die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, Persönlichkeitsstörung“ gestellt. Therapeutisch gelang es dabei nicht, das dysfunktionale Gedankenmuster bei der Interpretation von Alltagskonflikten bei Frau A. zu kanalisieren. Laut Einschätzung der Klinikärzte haben sich das Erleben von Kränkung, das Erleben ungerecht behandelt worden zu sein, die Wahrnehmung ausgegrenzt und Opfer zu sein, in der Persönlichkeit von Frau A. soweit verfestigt, dass eine Änderung nicht mehr möglich ist. Aus Sicht der Therapeuten wird zu einer „Berentung“ geraten. Bei der heutigen amtsärztlichen Untersuchung wird erneut der seit Jahren dauernde tiefgehende Beziehungskonflikt zwischen Frau A. und ihrem dienstlichen Umfeld deutlich, gleichzeitig auch ihr rigides und verfestigtes Denkmuster mit anhaltendem Kränkungserleben ohne jegliche Selbstreflektion. Sämtliche therapeutische Bemühungen – lang anhaltende ambulante nervenfachärztliche Behandlung und zuletzt stationäre psychosomatische Klinikbehandlung – konnten die hochgradige narzisstische Persönlichkeitsstörung, die immer wieder zu depressivem Rückzug geführt hat, nicht wesentlich beeinflussen. Aus amtsärztlicher Sicht muss man sich daher der ungünstigen Prognose des Klinikentlassungsberichtes anschließen.
In Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der anhaltenden Symptomatik besteht aus medizinischer Sicht keine Aussicht, dass die Beamtin innerhalb absehbarer Zeit wieder dienstfähig wird. Eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 42 Abs. 1 kann unter folgenden Diagnosen begründet werden: Rezidivierende depressive Störung, narzisstische Persönlichkeitsstörung. Krankheitsgruppe: 25.“
In seiner weiteren Stellungnahme vom 11.01.2008 führt Dr. F. aus:
„In der Widerspruchsbegründung des Rechtsvertreters gegen die vom BEV verfügte Zurruhesetzung wird auf eine angeblich posttraumatische Belastungsstörung abgestellt. Eine solche Diagnose ist jedoch weder von den behandelnden Ärzten Dr. J. und Dr. H., noch von der D-Klinik E. erhoben worden. Aus medizinischer Sicht sind auch die diagnostischen Kriterien hierfür in keiner Weise erfüllt. Wenn die behandelnden Ärzte von einer „Traumatisierung“ ihrer Patientin sprechen, geben sie damit ein subjektives Erleben von Frau A. wieder. Inwieweit objektiv ein Trauma stattgefunden hat, muss dahingestellt bleiben. Insbesondere vor dem Hintergrund der langjährig verlaufenden psychischen Problematik der Frau muss bezweifelt werden, ob das geltend gemachte Ereignis vom 15.06.2007 derartig ausschlaggebend war, um eine objektiv fassbare Schädigung und eine daraus resultierende Leistungsminderung zu begründen. Hinzu kommt, dass die Geschehensabläufe von anderen Beteiligten anders dargelegt werden als von Frau A..
Wie bereits in meinem Gutachten vom 05.11.2007 ausgeführt, wurde eine vorzeitige Zurruhesetzung der Beamtin aus medizinischer Sicht damit begründet, dass es sich um eine chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung handelt, die mindestens seit Ende der 90er Jahre schon besteht und seither auch zu erheblichen Ausfalltagen (mittlerweile über 800) geführt hat. Unter Ausnutzung aller therapeutischer Optionen war über einen langjährigen Verlauf eine Wiederherstellung des Leistungsvermögens nicht erzielt worden, so dass aus amtsärztlicher Sicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen war. Die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 26.11.2007 gibt aus medizinischer Sicht keinen Anlass, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.“
Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte der Beklagte zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgehen und die Klägerin als dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG ansehen.
Dr. F. als Arzt des Ärztlichen Dienstes der Beklagten – und damit als Amtsarzt - hat vorliegend die ihm obliegende prognostische Aussage hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin getroffen, auf deren Basis der Beklagte eine eigene Entscheidung über die Dienstfähigkeit gefällt hat.
Der Einwand der Klägerin, Dr. F. verfüge als Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Qualifikation, um eine Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet abschließend beurteilen zu können, greift nicht durch. Nach § 46 a BBG kann der Dienstvorgesetzte in den Fällen der §§ 42 bis 46 die ärztliche Untersuchung einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. In Anwendung dieser Vorschrift handelt der Dienstherr regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn er einen Amtsarzt mit der Untersuchung des betroffenen Beamten beauftragt. Dies gilt auch im Falle einer psychischen Erkrankung
Vgl. Urteil der Kammer vom 04.12.2007 – 2 K 256/06 -.
Ist ein Amtsarzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so obliegt es dessen Entscheidung, inwieweit er für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beamten zusätzliche fachärztliche Untersuchungen bzw. weitere fachgutachtliche Stellungnahmen für erforderlich hält. Der Amtsarzt hat dabei auch die Möglichkeit, Stellungnahmen und Krankenunterlagen behandelnder Fachärzte heranzuziehen
Vgl. auch insoweit Urteil der Kammer vom 04.12.2007, a.a.O.
Von dieser Möglichkeit hat Dr. F. vorliegend Gebrauch gemacht, indem er den zeitlich aktuellen Bericht der D-Klinik herangezogen und sich ihm letztlich angeschlossen hat. Bei dem in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesenen „Entlassbericht“ der D-Klinik vom 19.10.2007, der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2007 ersichtlich zutreffend wiedergegeben ist, handelt es sich um eine „fachgutachtliche Stellungnahme“ in dem vorgenannten Sinne auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Einholung einer weiteren fachärztlichen Einschätzung – wie von der Klägerin gefordert – bedurfte es bei diesen Gegebenheiten nicht. Zweifel daran, dass das Krankheitsbild der Klägerin seitens der D-Klinik (und damit auch seitens des Oberbahnarztes) zutreffend erfasst worden wäre, sind nicht angebracht. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Diagnose „posttraumatische Belastungsreaktion“ findet sich auch in den Stellungnahmen ihrer Privatärzte Dr. K. (Attest vom 19.07.2007) und Dr. J. (Befundbericht vom 09.11.2007) nicht. Auch die von der Klägerin zu den Akten gereichte privatärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 26.11.2007, die im Wesentlichen die Angaben der Klägerin referiert, enthält keine davon abweichende Einschätzung.
Die Prognose des Beklagten, die Klägerin werde innerhalb der nächsten sechs Monate nicht mehr voll dienstfähig sein, kann nach alledem rechtlich nicht beanstandet werden.
Vor diesem Hintergrund einer gesicherten prognostischen Einschätzung können auch die weiteren Einwände der Klägerin, ihr Krankheitszustand beruhe auf dem Umstand, dass der Beklagte ihr als schwerbehinderter Beamtin nicht die gebotene erhöhte Fürsorge geleistet habe, und zudem auf drei Vorfällen (zuletzt am 15.06.2007), die sich im Dienst ereignet hätten und zu einer Traumatisierung geführt hätten, nicht durchgreifen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es allein darauf an, ob Dienstunfähigkeit besteht. Auf welche Gründe die Dienstunfähigkeit im Einzelnen zurückzuführen ist, ist demgegenüber rechtlich unerheblich
Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 23.10.2007 – 2 K 248/06 - .
Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass die 3. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 09.12.2008 – 3 K 21/08 - dem Ereignis vom 15.06.2007 (angebliches Wegstoßen der Klägerin durch ihre Kollegin von ihrem Arbeitsplatz) die Anerkennung als Dienstunfall versagt hat. Soweit in dem Urteil der 3. Kammer ausgeführt ist, die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zeigten, dass sie psychisch erheblich vorgeschädigt gewesen sei und in dieser Prädisposition die überragende Ursache für das Erleben der Vorgänge vom 15.06.2007 und für die als Folge dieses Erlebens eingetretenen psychischen Leiden der Klägerin zu sehen sei, kann dem nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens uneingeschränkt zugestimmt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand die Regelungen in § 42 Abs. 3, 42 a BBG entgegenstehen könnten, sind angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht erkennbar; solche hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.
Erweist sich die Zurruhesetzung der Klägerin nach allem als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf 20.718,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 20.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG angesehen. Die Klägerin war zuletzt ab dem 09.07.2007 bis zum 31.12.2007 dienstunfähig erkrankt und hatte in diesem Zeitraum keinen Dienst mehr verrichtet. Damit hatte sie aber in dem für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Darüber hinaus bestand auch keine Aussicht, dass die Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. Die vorliegenden bahnärztlichen Stellungnahmen vom 05.11.2007 und vom 11.01.2008 (letztere eingeholt im Widerspruchsverfahren) rechtfertigen die entsprechende Annahme des Beklagten.
In der gutachtlichen Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. F. (Ärztlicher Dienst, Stellvertretender Leitender Arzt, Dienststelle Mitte) vom 05.11.2007 heißt es:
„Ich habe die Beamtin am 05.11.2007 nachuntersucht. Zwischenzeitlich fand eine stationäre Behandlung in der psycho-somatischen D-Klinik E. im Zeitraum 31.08. bis 19.10.2007 statt. Laut mir vorliegendem Entlassungsbericht werden die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, Persönlichkeitsstörung“ gestellt. Therapeutisch gelang es dabei nicht, das dysfunktionale Gedankenmuster bei der Interpretation von Alltagskonflikten bei Frau A. zu kanalisieren. Laut Einschätzung der Klinikärzte haben sich das Erleben von Kränkung, das Erleben ungerecht behandelt worden zu sein, die Wahrnehmung ausgegrenzt und Opfer zu sein, in der Persönlichkeit von Frau A. soweit verfestigt, dass eine Änderung nicht mehr möglich ist. Aus Sicht der Therapeuten wird zu einer „Berentung“ geraten. Bei der heutigen amtsärztlichen Untersuchung wird erneut der seit Jahren dauernde tiefgehende Beziehungskonflikt zwischen Frau A. und ihrem dienstlichen Umfeld deutlich, gleichzeitig auch ihr rigides und verfestigtes Denkmuster mit anhaltendem Kränkungserleben ohne jegliche Selbstreflektion. Sämtliche therapeutische Bemühungen – lang anhaltende ambulante nervenfachärztliche Behandlung und zuletzt stationäre psychosomatische Klinikbehandlung – konnten die hochgradige narzisstische Persönlichkeitsstörung, die immer wieder zu depressivem Rückzug geführt hat, nicht wesentlich beeinflussen. Aus amtsärztlicher Sicht muss man sich daher der ungünstigen Prognose des Klinikentlassungsberichtes anschließen.
In Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der anhaltenden Symptomatik besteht aus medizinischer Sicht keine Aussicht, dass die Beamtin innerhalb absehbarer Zeit wieder dienstfähig wird. Eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 42 Abs. 1 kann unter folgenden Diagnosen begründet werden: Rezidivierende depressive Störung, narzisstische Persönlichkeitsstörung. Krankheitsgruppe: 25.“
In seiner weiteren Stellungnahme vom 11.01.2008 führt Dr. F. aus:
„In der Widerspruchsbegründung des Rechtsvertreters gegen die vom BEV verfügte Zurruhesetzung wird auf eine angeblich posttraumatische Belastungsstörung abgestellt. Eine solche Diagnose ist jedoch weder von den behandelnden Ärzten Dr. J. und Dr. H., noch von der D-Klinik E. erhoben worden. Aus medizinischer Sicht sind auch die diagnostischen Kriterien hierfür in keiner Weise erfüllt. Wenn die behandelnden Ärzte von einer „Traumatisierung“ ihrer Patientin sprechen, geben sie damit ein subjektives Erleben von Frau A. wieder. Inwieweit objektiv ein Trauma stattgefunden hat, muss dahingestellt bleiben. Insbesondere vor dem Hintergrund der langjährig verlaufenden psychischen Problematik der Frau muss bezweifelt werden, ob das geltend gemachte Ereignis vom 15.06.2007 derartig ausschlaggebend war, um eine objektiv fassbare Schädigung und eine daraus resultierende Leistungsminderung zu begründen. Hinzu kommt, dass die Geschehensabläufe von anderen Beteiligten anders dargelegt werden als von Frau A..
Wie bereits in meinem Gutachten vom 05.11.2007 ausgeführt, wurde eine vorzeitige Zurruhesetzung der Beamtin aus medizinischer Sicht damit begründet, dass es sich um eine chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung handelt, die mindestens seit Ende der 90er Jahre schon besteht und seither auch zu erheblichen Ausfalltagen (mittlerweile über 800) geführt hat. Unter Ausnutzung aller therapeutischer Optionen war über einen langjährigen Verlauf eine Wiederherstellung des Leistungsvermögens nicht erzielt worden, so dass aus amtsärztlicher Sicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen war. Die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 26.11.2007 gibt aus medizinischer Sicht keinen Anlass, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.“
Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte der Beklagte zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgehen und die Klägerin als dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG ansehen.
Dr. F. als Arzt des Ärztlichen Dienstes der Beklagten – und damit als Amtsarzt - hat vorliegend die ihm obliegende prognostische Aussage hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin getroffen, auf deren Basis der Beklagte eine eigene Entscheidung über die Dienstfähigkeit gefällt hat.
Der Einwand der Klägerin, Dr. F. verfüge als Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Qualifikation, um eine Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet abschließend beurteilen zu können, greift nicht durch. Nach § 46 a BBG kann der Dienstvorgesetzte in den Fällen der §§ 42 bis 46 die ärztliche Untersuchung einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen. In Anwendung dieser Vorschrift handelt der Dienstherr regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn er einen Amtsarzt mit der Untersuchung des betroffenen Beamten beauftragt. Dies gilt auch im Falle einer psychischen Erkrankung
Vgl. Urteil der Kammer vom 04.12.2007 – 2 K 256/06 -.
Ist ein Amtsarzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so obliegt es dessen Entscheidung, inwieweit er für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beamten zusätzliche fachärztliche Untersuchungen bzw. weitere fachgutachtliche Stellungnahmen für erforderlich hält. Der Amtsarzt hat dabei auch die Möglichkeit, Stellungnahmen und Krankenunterlagen behandelnder Fachärzte heranzuziehen
Vgl. auch insoweit Urteil der Kammer vom 04.12.2007, a.a.O.
Von dieser Möglichkeit hat Dr. F. vorliegend Gebrauch gemacht, indem er den zeitlich aktuellen Bericht der D-Klinik herangezogen und sich ihm letztlich angeschlossen hat. Bei dem in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesenen „Entlassbericht“ der D-Klinik vom 19.10.2007, der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2007 ersichtlich zutreffend wiedergegeben ist, handelt es sich um eine „fachgutachtliche Stellungnahme“ in dem vorgenannten Sinne auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Einholung einer weiteren fachärztlichen Einschätzung – wie von der Klägerin gefordert – bedurfte es bei diesen Gegebenheiten nicht. Zweifel daran, dass das Krankheitsbild der Klägerin seitens der D-Klinik (und damit auch seitens des Oberbahnarztes) zutreffend erfasst worden wäre, sind nicht angebracht. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Diagnose „posttraumatische Belastungsreaktion“ findet sich auch in den Stellungnahmen ihrer Privatärzte Dr. K. (Attest vom 19.07.2007) und Dr. J. (Befundbericht vom 09.11.2007) nicht. Auch die von der Klägerin zu den Akten gereichte privatärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 26.11.2007, die im Wesentlichen die Angaben der Klägerin referiert, enthält keine davon abweichende Einschätzung.
Die Prognose des Beklagten, die Klägerin werde innerhalb der nächsten sechs Monate nicht mehr voll dienstfähig sein, kann nach alledem rechtlich nicht beanstandet werden.
Vor diesem Hintergrund einer gesicherten prognostischen Einschätzung können auch die weiteren Einwände der Klägerin, ihr Krankheitszustand beruhe auf dem Umstand, dass der Beklagte ihr als schwerbehinderter Beamtin nicht die gebotene erhöhte Fürsorge geleistet habe, und zudem auf drei Vorfällen (zuletzt am 15.06.2007), die sich im Dienst ereignet hätten und zu einer Traumatisierung geführt hätten, nicht durchgreifen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es allein darauf an, ob Dienstunfähigkeit besteht. Auf welche Gründe die Dienstunfähigkeit im Einzelnen zurückzuführen ist, ist demgegenüber rechtlich unerheblich
Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 23.10.2007 – 2 K 248/06 - .
Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass die 3. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 09.12.2008 – 3 K 21/08 - dem Ereignis vom 15.06.2007 (angebliches Wegstoßen der Klägerin durch ihre Kollegin von ihrem Arbeitsplatz) die Anerkennung als Dienstunfall versagt hat. Soweit in dem Urteil der 3. Kammer ausgeführt ist, die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zeigten, dass sie psychisch erheblich vorgeschädigt gewesen sei und in dieser Prädisposition die überragende Ursache für das Erleben der Vorgänge vom 15.06.2007 und für die als Folge dieses Erlebens eingetretenen psychischen Leiden der Klägerin zu sehen sei, kann dem nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens uneingeschränkt zugestimmt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand die Regelungen in § 42 Abs. 3, 42 a BBG entgegenstehen könnten, sind angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht erkennbar; solche hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.
Erweist sich die Zurruhesetzung der Klägerin nach allem als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf 20.718,42 Euro festgesetzt.