Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.02.2009 – 2 K 560/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … Kläger ist als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienste der Beklagten tätig. Er begehrt, ihn zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu beurlauben.
Am 04.01.2005 wurde er anlässlich der Übertragung von Aufgaben nach dem SGB II auf die Beklagte mit Wirkung zum 10.01.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fallmanagers in einer ARGE bei der Agentur für Arbeit B-Stadt beauftragt. Mit Verfügung vom 21.11.2005 erfolgte sodann rückwirkend ab dem 01.01.2005 die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Fallmanagers im Bereich SGB II.
Am 09.03.2006 wurde der Kläger mit Wirkung vom 13.03.2006 beauftragt, vorübergehend die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II bis voraussichtlich 31.10.2006 wahrzunehmen. Erläuternd war hinzugefügt, dass aus dieser befristeten Maßnahme kein Anspruch auf einen dauernden Ansatz entstehe.
Anlässlich der Einführung eines neuen Bewertungskataloges wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27.06.2006 rückwirkend ab 01.01.2006 auf Dauer der zunächst mit A 9, seit dem 01.01.2008 mit A 10 bewertete und der Tätigkeitsebene IV entsprechende Dienstposten „Fallmanager im Bereich SGB II“ übertragen.
Im Folgenden wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.2006 - unter Widerruf der am 09.03.2006 erfolgten Beauftragung - im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme ab dem 01.09.2006 vorübergehend längstens bis zum 28.02.2007 der mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Dienstposten „Teamleiter SGB II“ in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen. Seither nimmt der Kläger faktisch die Aufgaben eines „Teamleiters SGB II“ wahr.
Am 27.08.2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 387 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2017 das Ruhen seines Beamtenverhältnisses (sog. In-Sich-Beurlaubung) und die gleichzeitige Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Im Falle einer entsprechenden In-Sich-Beurlaubung könnte der Kläger aktuell monatlich ein um X EUR höheres Bruttoentgelt erreichen.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 wurde der Antrag des Klägers auf Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 SGB III abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass zur näheren Ausgestaltung von § 387 Abs. 3 SGB III mit dem Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung vom 11.07.2007 geschlossen und darin der antragsberechtigte Personenkreis definiert worden sei. Diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht an.
Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2007 Widerspruch eingelegt, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2008 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung über einen Antrag auf In-Sich-Beurlaubung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Ein Anspruch auf Bewilligung der In-Sich-Beurlaubung bestehe nicht. Zur näheren Ausgestaltung der In-Sich-Beurlaubung i. S. d. § 387 Abs. 3 SGB III sei zwischen der Beklagten und dem Hauptpersonalrat zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes eine Dienstvereinbarung (DV ISB) abgeschlossen worden, wodurch der Ermessensspielraum der Beklagten auf Null reduziert worden sei. Nur der in § 2 DV ISB definierte Personenkreis sei antragsberechtigt. Antragsberechtigt seien demnach nur Beamtinnen und Beamte, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen werde. Zwar nehme der Kläger derzeit die Aufgaben eines „Teamleiters im Bereich SGB II“ wahr, der höherwertige Dienstposten sei ihm jedoch nicht mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes übertragen worden. Der Kläger nehme seit 13.03.2006 lediglich vertretungsweise das Amt eines Teamleiters wahr. Eine entsprechende Planstelle stehe derzeit nicht zur Verfügung. Die ISB sei inhaltlich eine Alternative zu einer Beförderung i. S. v. § 12 BLV. Da vorliegend eine Beförderung mangels Planstelle nicht möglich sei, komme auch keine „In-Sich-Beurlaubung“ in Betracht.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger eigenen unwidersprochenen Angaben zufolge am 21.05.2008 zugestellt. Am 12.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf In-Sich-Beurlaubung weiterverfolgt.
Er macht geltend, entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei ihm die Tätigkeit des Teamleiters SGB II dauerhaft übertragen worden. Allein schon die Tatsache, dass das Enddatum der ursprünglich vorübergehenden Übertragung des vorgenannten Dienstpostens inzwischen verstrichen sei, der Kläger aber nach wie vor dieselbe Tätigkeit verrichte, spreche für eine Tätigkeit mit dauerhaftem Ansatz, auch wenn keine förmliche dauerhafte Übertragung erfolgt sei.
Im Übrigen sei die zeitlich befristete Übertragung einer leitenden Funktion – hier derjenigen des Teamleiters SGB II – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 -) mit dem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzip nicht vereinbar. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger die von ihm zuletzt wahrgenommene Tätigkeit mit dauerhaftem Ansatz übertragen worden sei.
Die Dienstvereinbarung, wonach zum antragsberechtigten Personenkreis nur Beamtinnen und Beamte gehörten, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden sei, sehe nicht vor, dass insoweit eine Planstelle vorhanden sein müsse. Auch fordere die Dienstvereinbarung nicht, dass die höherwertige Tätigkeit tatsächlich bereits dauerhaft übertragen worden sei.
Die Frage der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens orientiere sich im Übrigen in Anlehnung an die für Arbeitnehmer/innen getroffene Regelung maßgeblich an den Verhältnissen zum Stichtag 01.01.2006, d.h. daran, welcher Dienstposten zum damaligen Zeitpunkt vorübergehend übertragen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2008 zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2017 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten unter Wegfall der Besoldung zu beurlauben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid macht sie geltend, dem Kläger sei die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II lediglich mit vorübergehendem Ansatz übertragen worden. Er gehöre demnach nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gemäß § 2 DV ISB. Auch gehöre der Kläger dem zwischenzeitlich durch den Dienstherrn punktuell über die Vereinbarung hinaus erweiterten antragsberechtigten Personenkreis nicht an. Es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers seit dem 13.03.2006 um eine außerplanmäßige Geschäftsverteilung mit vorübergehendem Charakter, und zwar vorübergehend deshalb, weil keine Planstelle vorhanden sei und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Verfassungsmäßigkeit einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44 b SGB II (BVerwG 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 und 2434/04 -) auch derzeit nicht geplant sei. Eine gesetzliche Neuregelung liege noch nicht vor und die Organisation der Aufgabenwahrnehmung für das SGB II sei von daher „im Fluss“. Allein der Zeitablauf seit dem 13.03.2006 rechtfertige nicht die Annahme eines dauerhaften Ansatzes der dem Kläger übertragenen Teamleiteraufgaben. Eine längere vertretungsweise Beauftragung sei nicht unüblich. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 46 BBesG durch die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage Rechnung getragen, jedoch auch unter der Voraussetzung des Vorhandenseins einer Planstelle.
Derzeit gebe es in der Gesamtorganisation ARGE B-Stadt nirgendwo eine freie und besetzbare Planstelle für einen Teamleiter in der Tätigkeitsebene III/Besoldungsgruppe A 11.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 – 2 BVL 11/07 – könne der Kläger nichts für sich herleiten. Gegenstand dieses Urteils seien lediglich herausgehobene Führungsämter der Besoldungsgruppe A 16 bzw. B-Besoldung gewesen. Auch sei der Kläger kein „Beamter auf Zeit“ im dortigen Sinne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers, wonach ihm der Widerspruchsbescheid am 21.05.2008 zugestellt wurde, davon auszugehen, dass mit der am 12.06.2008 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beurlaubung für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2017 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für Beurlaubungen von Beamten unter Wegfall der Besoldung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ist § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III. Diese Regelungen wurden durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz BA mit Wirkung zum 26.07.2007 in das SGB III eingefügt und dienen der Schaffung einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz der Beklagten und bei den Beschäftigungsbedingungen. Nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III können Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 2 besagt, dass die Bewilligung der Beurlaubung dienstlichen Interessen dient. Die Entscheidung über einen Antrag auf Beurlaubung liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.
Die gesetzliche Regelung in § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III stellt demnach keine subjektive Anspruchsgrundlage dar, vielmehr lediglich eine Ermächtigungsnorm, die den organisationsrechtlichen Spielraum der Beklagten erweitert, indem ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, Beamte befristet zu beurlauben und zugleich mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, die sie von den Pflichten des öffentlichen Dienstrechts entbinden. Der Einsatz der Beamten wird dadurch flexibler. Des Weiteren soll ermöglicht werden, durch Leistungsanreize und die Gewährung einer Vergütung, die die des statusrechtlichen Amtes überschreitet, die Produktivität zu steigern. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, um eine organisationsrechtliche Entscheidung des Dienstherrn, die dem Beamten keinen subjektiven Anspruch einräumt, hiervon Gebrauch zu machen
so zu der vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 3 PostPersRG bereits Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2004 – 16 a 199/02 -, dok. bei juris.
Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Begründung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (Bundestagsdrucksache 16/5050). Darin ist zu § 383 Abs. 3 SGB III ausdrücklich ausgeführt, dass kein Anspruch auf Bewilligung einer „In-Sich-Beurlaubung“ bestehe.
Soweit die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf die zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat getroffene Dienstvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit nach § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (DV ISB) gebunden sieht, steht dem Kläger auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die begehrte In-Sich-Beurlaubung zu. Denn der Kläger gehört nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 DV ISB aufgeführten antragsberechtigten Personen. Nach dieser Bestimmung kann die In-Sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur von den Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird. Zwar wurde dem Kläger, der der Besoldungsgruppe A 10 angehört, mit der Übertragung des mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens eines „Teamleiters SGB II“ zweifelsohne vorübergehend ein höherwertiger Dienstposten übertragen.
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes erfolgte. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte das Ziel verfolgte, den Kläger dauerhaft als Teamleiter SGB II einzusetzen. Eine derartige Zielrichtung hat die Beklagte bisher aber zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben. Mit Verfügung vom 09.03.2006 wurde der Kläger zunächst nur beauftragt, für die Zeit vom 13.03.2006 bis voraussichtlich 31.10.2006 vorübergehend die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II wahrzunehmen. Wie sich aus der Personalakte des Klägers ergibt, erfolgte die Beauftragung damals zum Zweck der Vertretung einer Teamleiterein, die sich ab dem 13.03.2006 in Mutterschutz befand und beabsichtigte, bis 31.10.2006 Elternzeit in Anspruch zu nehmen. In der Verfügung vom 09.03.2006 war ausdrücklich ausgeführt, dass aus dieser befristeten Maßnahme kein Anspruch auf einen dauernden Ansatz entstehe. In der anschließenden Verfügung vom 27.09.2006 wurde sodann angeordnet, dass dem Kläger ab 01.09.2006 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend längstens bis zum 28.02.2007 der Dienstposten „Teamleiter SGB II“ in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen werde.
Nach dem Wortlaut dieser beiden Verfügungen kann nicht angenommen werden, dass eine Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes erfolgte. Vielmehr ist in der Verfügung vom 27.09.2006 ausdrücklich der 28.02.2007 als Enddatum genannt. Es ist davon auszugehen, dass danach die in der Verfügung vom 27.06.2006 erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens „Fallmanager im Bereich SGB II“ wieder Wirksamkeit entfalten sollte.
Die am 27.06.2006 und somit während der Wahrnehmung der Aufgaben eines Teamleiters erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens eines Fallmanagers ist im Übrigen ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die höherwertigen Dienstaufgaben nicht mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes wahrnehmen sollte.
Für die Zeit nach dem 28.02.2007 erfolgte weder eine förmliche Verlängerung noch eine erneute Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters. Vielmehr übt der Kläger seither lediglich faktisch die Tätigkeiten eines Teamleiters SGB II aus.
Allein aus der fortdauernden faktischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Teamleiters bis in die Gegenwart kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht geschlossen werden, dass ihm dieser Dienstposten entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Verfügungen vom 09.03.2006 und 27.09.2006 mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes übertragen wurde. Auch wenn der Kläger die Tätigkeit eines Teamleiters weiterhin im Einvernehmen mit der Leitung der ARGE B-Stadt ausübt, so bedeutet dies nicht, dass ihm dieser Dienstposten zwischenzeitlich „konkludent“ mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes übertragen ist, zumal bei der ARGE B-Stadt, bei der der Kläger tätig ist, keine freie Planstelle für einen Teamleiter SGB II vorhanden war und ist. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Teamleiters durch den Kläger nach wie vor im Rahmen einer vorübergehenden Geschäftsverteilung erfolgt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 44 b SGB II sowie die ausstehende gesetzliche Neuregelung seien zuletzt die bestehenden Verhältnisse einfach beibehalten worden, um abzuwarten, welche organisatorischen Änderungen sich für die Zukunft abzeichnen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf innerdienstliche Weisungen betreffend den Daueransatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten (E-Mail-INFO Personal vom 26.10.2006) berufen, wonach sich der Daueransatz der Arbeitnehmer/innen im Regelfall nach der Tätigkeit richtet, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Tarifvertrages – BA zum 01.01.2006 vorübergehend ausgeübt wurde. Zum einen betrifft die vorgenannte Regelung lediglich Arbeitnehmer/innen und findet auf Beamte und Beamtinnen keine Anwendung. Dies ergibt sich neben dem klaren Wortlaut der entsprechenden Weisungen insbesondere auch aus Punkt IV der E-Mail-INFO Personal vom 08.12.2005, wonach bei Beamten die Dienstpostenübertragung auf Dauer – anders als bei Arbeitnehmer/innen – erst nach Inkrafttreten des Bewertungskatalogs erfolgt, wie dies dann auch im Falle des Klägers mit Verfügung vom 27.06.2006 geschah. Abgesehen von der Unanwendbarkeit der vorgenannten Regelung auf den Kläger als Beamten, kann dieser daraus auch deshalb nichts für sich herleiten, weil er am 01.01.2006 noch mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fallmanagers beauftragt war, ihm die Aufgaben eines Teamleiters erst mit Verfügung vom 09.03.2006 übertragen wurden und die Übertragung des entsprechenden Dienstpostens in der Verfügung vom 27.09.2006 zudem explizit als vorübergehende Personalentwicklungsmaßnahme gekennzeichnet war.
Gehört der Kläger nach alledem nicht dem antragsberechtigten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 der DV ISB an, ist des Weiteren auch nicht erkennbar, dass er dem durch die Beklagte zwischenzeitlich punktuell erweiterten antragsberechtigten Personenkreis zugehören könnte. Letzteres hat auch der Kläger selbst nicht behauptet.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die nunmehr annähernd 3 Jahre andauernde Übertragung höherwertiger Dienstaufgaben gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder sonstige einfachgesetzliche Vorschriften verstieße, zumal die Beklagte eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, warum der Kläger weiterhin kommissarisch die Aufgaben eines Teamleiters SGB II wahrnimmt
zur von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Vertretbarkeit einer langjährigen Übertragung eines im Verhältnis zum Statusamt höherwertigen Dienstpostens: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2008 – 2 B 117/07 – und vom 19.08.1986 – 2 B 15/86 – m.w.N., jeweils dokumentiert bei juris.
Aus dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 – kann der Kläger nichts für sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war allein die Frage, ob die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Grundgesetz, d. h. mit den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums vereinbar ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Übertragung eines Statusamtes auf Zeit, sondern lediglich um die vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben. In seinem vorgenannten Urteil hat gerade auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Zulässigkeit etwa einer kommissarischen Verwendung in Führungspositionen als gebräuchliche Maßnahme der Personalentwicklung und -förderung hingewiesen.
Steht dem Kläger demnach weder aus § 387 Abs. 3 SGB III noch aus Art. 3 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 DV ISB ein Anspruch auf eine In-Sich-Beurlaubung zu und ist eine sonstige Rechtsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Begehren nicht ersichtlich, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers, wonach ihm der Widerspruchsbescheid am 21.05.2008 zugestellt wurde, davon auszugehen, dass mit der am 12.06.2008 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beurlaubung für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2017 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für Beurlaubungen von Beamten unter Wegfall der Besoldung zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ist § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III. Diese Regelungen wurden durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz BA mit Wirkung zum 26.07.2007 in das SGB III eingefügt und dienen der Schaffung einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz der Beklagten und bei den Beschäftigungsbedingungen. Nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III können Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 2 besagt, dass die Bewilligung der Beurlaubung dienstlichen Interessen dient. Die Entscheidung über einen Antrag auf Beurlaubung liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.
Die gesetzliche Regelung in § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III stellt demnach keine subjektive Anspruchsgrundlage dar, vielmehr lediglich eine Ermächtigungsnorm, die den organisationsrechtlichen Spielraum der Beklagten erweitert, indem ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, Beamte befristet zu beurlauben und zugleich mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, die sie von den Pflichten des öffentlichen Dienstrechts entbinden. Der Einsatz der Beamten wird dadurch flexibler. Des Weiteren soll ermöglicht werden, durch Leistungsanreize und die Gewährung einer Vergütung, die die des statusrechtlichen Amtes überschreitet, die Produktivität zu steigern. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, um eine organisationsrechtliche Entscheidung des Dienstherrn, die dem Beamten keinen subjektiven Anspruch einräumt, hiervon Gebrauch zu machen
so zu der vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 3 PostPersRG bereits Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2004 – 16 a 199/02 -, dok. bei juris.
Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Begründung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (Bundestagsdrucksache 16/5050). Darin ist zu § 383 Abs. 3 SGB III ausdrücklich ausgeführt, dass kein Anspruch auf Bewilligung einer „In-Sich-Beurlaubung“ bestehe.
Soweit die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf die zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat getroffene Dienstvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit nach § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA (DV ISB) gebunden sieht, steht dem Kläger auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die begehrte In-Sich-Beurlaubung zu. Denn der Kläger gehört nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 DV ISB aufgeführten antragsberechtigten Personen. Nach dieser Bestimmung kann die In-Sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur von den Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, denen vorübergehend mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird. Zwar wurde dem Kläger, der der Besoldungsgruppe A 10 angehört, mit der Übertragung des mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstpostens eines „Teamleiters SGB II“ zweifelsohne vorübergehend ein höherwertiger Dienstposten übertragen.
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes erfolgte. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte das Ziel verfolgte, den Kläger dauerhaft als Teamleiter SGB II einzusetzen. Eine derartige Zielrichtung hat die Beklagte bisher aber zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben. Mit Verfügung vom 09.03.2006 wurde der Kläger zunächst nur beauftragt, für die Zeit vom 13.03.2006 bis voraussichtlich 31.10.2006 vorübergehend die Tätigkeit eines Teamleiters im Bereich SGB II wahrzunehmen. Wie sich aus der Personalakte des Klägers ergibt, erfolgte die Beauftragung damals zum Zweck der Vertretung einer Teamleiterein, die sich ab dem 13.03.2006 in Mutterschutz befand und beabsichtigte, bis 31.10.2006 Elternzeit in Anspruch zu nehmen. In der Verfügung vom 09.03.2006 war ausdrücklich ausgeführt, dass aus dieser befristeten Maßnahme kein Anspruch auf einen dauernden Ansatz entstehe. In der anschließenden Verfügung vom 27.09.2006 wurde sodann angeordnet, dass dem Kläger ab 01.09.2006 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend längstens bis zum 28.02.2007 der Dienstposten „Teamleiter SGB II“ in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen werde.
Nach dem Wortlaut dieser beiden Verfügungen kann nicht angenommen werden, dass eine Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes erfolgte. Vielmehr ist in der Verfügung vom 27.09.2006 ausdrücklich der 28.02.2007 als Enddatum genannt. Es ist davon auszugehen, dass danach die in der Verfügung vom 27.06.2006 erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens „Fallmanager im Bereich SGB II“ wieder Wirksamkeit entfalten sollte.
Die am 27.06.2006 und somit während der Wahrnehmung der Aufgaben eines Teamleiters erfolgte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens eines Fallmanagers ist im Übrigen ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die höherwertigen Dienstaufgaben nicht mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes wahrnehmen sollte.
Für die Zeit nach dem 28.02.2007 erfolgte weder eine förmliche Verlängerung noch eine erneute Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters. Vielmehr übt der Kläger seither lediglich faktisch die Tätigkeiten eines Teamleiters SGB II aus.
Allein aus der fortdauernden faktischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Teamleiters bis in die Gegenwart kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht geschlossen werden, dass ihm dieser Dienstposten entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Verfügungen vom 09.03.2006 und 27.09.2006 mit dem Ziel des dauerhaften Ansatzes übertragen wurde. Auch wenn der Kläger die Tätigkeit eines Teamleiters weiterhin im Einvernehmen mit der Leitung der ARGE B-Stadt ausübt, so bedeutet dies nicht, dass ihm dieser Dienstposten zwischenzeitlich „konkludent“ mit dem Ziel eines dauerhaften Ansatzes übertragen ist, zumal bei der ARGE B-Stadt, bei der der Kläger tätig ist, keine freie Planstelle für einen Teamleiter SGB II vorhanden war und ist. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Teamleiters durch den Kläger nach wie vor im Rahmen einer vorübergehenden Geschäftsverteilung erfolgt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 zur Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 44 b SGB II sowie die ausstehende gesetzliche Neuregelung seien zuletzt die bestehenden Verhältnisse einfach beibehalten worden, um abzuwarten, welche organisatorischen Änderungen sich für die Zukunft abzeichnen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf innerdienstliche Weisungen betreffend den Daueransatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten (E-Mail-INFO Personal vom 26.10.2006) berufen, wonach sich der Daueransatz der Arbeitnehmer/innen im Regelfall nach der Tätigkeit richtet, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Tarifvertrages – BA zum 01.01.2006 vorübergehend ausgeübt wurde. Zum einen betrifft die vorgenannte Regelung lediglich Arbeitnehmer/innen und findet auf Beamte und Beamtinnen keine Anwendung. Dies ergibt sich neben dem klaren Wortlaut der entsprechenden Weisungen insbesondere auch aus Punkt IV der E-Mail-INFO Personal vom 08.12.2005, wonach bei Beamten die Dienstpostenübertragung auf Dauer – anders als bei Arbeitnehmer/innen – erst nach Inkrafttreten des Bewertungskatalogs erfolgt, wie dies dann auch im Falle des Klägers mit Verfügung vom 27.06.2006 geschah. Abgesehen von der Unanwendbarkeit der vorgenannten Regelung auf den Kläger als Beamten, kann dieser daraus auch deshalb nichts für sich herleiten, weil er am 01.01.2006 noch mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fallmanagers beauftragt war, ihm die Aufgaben eines Teamleiters erst mit Verfügung vom 09.03.2006 übertragen wurden und die Übertragung des entsprechenden Dienstpostens in der Verfügung vom 27.09.2006 zudem explizit als vorübergehende Personalentwicklungsmaßnahme gekennzeichnet war.
Gehört der Kläger nach alledem nicht dem antragsberechtigten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 der DV ISB an, ist des Weiteren auch nicht erkennbar, dass er dem durch die Beklagte zwischenzeitlich punktuell erweiterten antragsberechtigten Personenkreis zugehören könnte. Letzteres hat auch der Kläger selbst nicht behauptet.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die nunmehr annähernd 3 Jahre andauernde Übertragung höherwertiger Dienstaufgaben gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums oder sonstige einfachgesetzliche Vorschriften verstieße, zumal die Beklagte eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, warum der Kläger weiterhin kommissarisch die Aufgaben eines Teamleiters SGB II wahrnimmt
zur von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Vertretbarkeit einer langjährigen Übertragung eines im Verhältnis zum Statusamt höherwertigen Dienstpostens: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2008 – 2 B 117/07 – und vom 19.08.1986 – 2 B 15/86 – m.w.N., jeweils dokumentiert bei juris.
Aus dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 – kann der Kläger nichts für sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war allein die Frage, ob die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Grundgesetz, d. h. mit den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums vereinbar ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Übertragung eines Statusamtes auf Zeit, sondern lediglich um die vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben. In seinem vorgenannten Urteil hat gerade auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Zulässigkeit etwa einer kommissarischen Verwendung in Führungspositionen als gebräuchliche Maßnahme der Personalentwicklung und -förderung hingewiesen.
Steht dem Kläger demnach weder aus § 387 Abs. 3 SGB III noch aus Art. 3 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 DV ISB ein Anspruch auf eine In-Sich-Beurlaubung zu und ist eine sonstige Rechtsgrundlage für das vom Kläger verfolgte Begehren nicht ersichtlich, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.