Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.02.2009 – 6 K 100/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Anlässlich eines Besuchs des Beauftragten des Südwestrundfunks stellte dieser am 23.02.2005 fest, dass der Kläger ein Radio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug (Wohnmobil) zum Empfang bereit hält. Mit Gebührenbescheid vom 05.05.2006 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für die Zeit von 04.2005 bis 03.2006 gegen den Kläger fest. Der hiergegen von diesem eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10.10.2006 meldete der Kläger das Radio im KfZ gegenüber der GEZ ab und verwies darauf, dass der Kassettenrecorder mit dem nicht betriebsbereiten Radio seit längerem ausgebaut worden sei. Hierzu legte er eine Bescheinigung einer KfZ-Werkstatt vom 06.10.2006 vor, wonach der Radiorecorder aus dem Fahrzeug SB-...-... im Rahmen einer Inspektion November 2005 auf Wunsch des Klägers ausgebaut worden ist.

Mit Gebührenbescheid vom 01.12.2006 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von 07.2006 bis 09.2006 in Höhe von 24,56 EUR fest. In diesem Betrag sind Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR enthalten. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.12.2006, das am 28.12.2006 bei dem Beklagten einging, Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, Rundfunkteilnehmer sei, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalte (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV werde ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Anschluss eines Radios an eine Antenne stelle dabei regelmäßig keinen besonderen technischen Aufwand dar. Die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Die Rundfunkanstalt habe erstmals durch das Schreiben vom 10.10.2006 Kenntnis davon erhalten, dass das Radio ausgebaut wurde. Deshalb sei das Radio nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats 10.2006 abgemeldet worden. Bis zur Abmeldung des Radios seien die Rundfunkgebühren zu entrichten. Würden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Gebührenschuld fällig, mindestens aber 8,00 EUR.

Hiergegen richtet sich die am 30.01.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger macht geltend, er halte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV kein Radioempfangsgerät zum Empfang bereit. Soweit der Widerspruchsbescheid ausführe, der Anschluss eines Radios an eine Antenne stelle regelmäßig keinen besonderen technischen Aufwand dar, werde nicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingegangen. In seinem Fall sei der Kassettenrecorder im Wohnmobil diebstahlgesichert eingebaut worden. Dieser enthalte zwar ein Radioteil das jedoch im Inneren des Armaturenbretts nicht an die Antenne angeschlossen worden sei, so dass kein Empfang möglich sei. Die Diebstahlsicherung verhindere, dass selbst ein professioneller Dieb zum Ausbau des Gerätes fähig wäre, noch weniger ein Laie. Der Ausbau wäre jedoch notwendig, um das Empfangsgerät betriebsbereit zu machen. Hierzu sei der Besuch einer Fachwerkstatt nötig, da zum Anschluss des Radioteils der Ausbau des Gerätes mit einem Spezialwerkzeug erforderlich sei. Diese Vorrichtung schließe ihn von der Möglichkeit aus, das Empfangsgerät in Betrieb zu setzen. Der Aufwand in der Fachwerkstatt entspreche exakt dem Neueinbau eines Empfangsgerätes und bedeute somit einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand, der mit dem üblichen Anschluss an eine Antenne nicht zu vergleichen sei. Da es keinen Kassettenrecorder ohne integriertes Radio auf dem Markt gebe, sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, dieses ungewollte Element mitzukaufen. Da er den nachträglichen Anschluss des Radioempfangsgerätes wegen der Diebstahlsicherung nicht selbst vornehmen könne, sei er sich sicher gewesen, von der nicht beabsichtigten Möglichkeit zur Teilnahme am Rundfunkempfang ausgeschlossen zu sein. Das Bundesverfassungsgericht habe eine deutliche Unterscheidung zwischen dem bloßen Besitz eines Radioempfangsgerätes und dem Zweck der Nutzung zum Empfang von Programmen gemacht. In anderen Fällen, in denen glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Besitz nicht mit dem Zweck des Empfangens verknüpft ist, sei auf Grund der Unterscheidung zu Gunsten der jeweiligen Kläger entschieden worden. Anders als bei einem frei beweglichen Radio stelle im Fall der mechanischen Diebstahlsicherung das Anschließen und Inbetriebnehmen einen besonderen zusätzlichen Aufwand dar, der zudem noch mit Kosten verbunden gewesen wäre. Vom Moment des Einbaus an sei das ungewollte Radioempfangselement für ihn unerreichbar und damit quasi inexistent gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ sei weit auszulegen, um Umgehungen und Abgrenzungsprobleme auszuschließen. Aus diesem Grund werde ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Hierfür würden die Landesrundfunkanstalten ausschließlich folgende, vom Teilnehmer nachzuweisende, fünf Methoden anerkennen:

- Entfernen des Tuners,

- Ausfüllen und Vergießen der Tuner-Eingangsbuchse mit Radiolot,

- Ausfüllen und Vergießen der Tuner-Eingangsbuchse mit Acrylharz,

- Entfernung der Stromversorgungsbrücke zum Tuner und

- auf Masse legen des Mittelzapfens in der Tuner-Eingangsbuchse.

Die Diebstahlsicherung des Klägers falle nicht darunter, zumal hier unstreitig das Radiogerät technisch nicht unverändert geblieben sei und - wenn auch unter gewissem Zeitaufwand - ausgebaut und an die Antenne angeschlossen werden könne.

Der Kläger macht hiergegen geltend, sein Gerät sei - bis zum Ausbau - auf Dauer nicht betriebsbereit gewesen. Er habe während der Dauer des Besitzes nicht selbst technisch eingreifen können, um das Radio in Betrieb zu nehmen, und sei so vom Empfang ausgeschlossen gewesen. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei von der Bedingung einer technischen Veränderung nicht die Rede. Die vom Beklagten nunmehr aufgeführten technischen Veränderungen, um den Empfang unmöglich zu machen, seien ebenso reversibel wie das Wiederherstellen der Antennenverbindung in seinem Fall und ebenso nur von einem Fachmann auszuführen. Der Aufwand entspreche in seinem Fall dem Aufwand, um eine der von dem Beklagten vorgeschlagenen Methoden anzuwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist für die von dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfassten Monate rundfunkgebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 1, 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages –RGebStV- (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, dem das Saarland durch Gesetz Nr. 1279 vom 29.10.1991 zugestimmt hat (Amtsbl. S. 1290 ff., in der hier maßgeblichen Fassung des 9. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.08./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450)). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.

Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch den Einbau des ein Radioteil enthaltenden Kassettenrecorders in seinem Wohnmobil ein Rundfunkgerät zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten. Dem steht nicht entgegen, dass das Gerät diebstahlsicher eingebaut und im Inneren des Armaturenbretts nicht an die Antenne angeschlossen war. Dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits deshalb entfällt, weil das betreffende Rundfunkempfangsgerät nicht an eine Antenne angeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Der bloße Anschluss des Gerätes an eine Antenne ist regelmäßig ohne besonderen technischen Aufwand möglich

vgl. das Urteil der Kammer vom 22.12.2004 - 6 K 194/04 -, sowie VGH München, Beschluss vom 13.12.2005 - 7 C 05.2750 -, VG Ansbach, Urteil vom 12.02.2004 - AN 5 K 03.00893 -, VG B-Stadt, Urteil vom 17.02.1999 - 3 K 325/98 -, jeweils bei juris.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger einen Anschluss an die Antenne nicht selbst vornehmen kann, sondern hierzu wegen der Diebstahlsicherung eine Werkstatt aufsuchen muss, ergibt sich nichts anderes. Zu dem - wie erwähnt ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglichen - Antennenanschluss kommt im vorliegenden Fall nur noch das Herausnehmen des Gerätes mittels eines Werkzeugs hinzu. In der Werkstatt ist jedoch der Ausbau des Gerätes unter Zuhilfenahme des entsprechenden Spezialwerkzeuges innerhalb kürzester Zeit problemlos möglich. Ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand ist damit ebenfalls nicht verbunden.

Der früheren Auffassung, wonach ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand schon dann vorliegen sollte, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist, ist daher nicht zu folgen

vgl. Naujock in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rdnr. 38; anders noch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.06.1983 - 1 R 120/82 -.

Vielmehr ist der in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach ein vorhandenes Rundfunkgerät erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, wenn der Empfang von Rundfunksendungen auf Dauer ausgeschlossen ist

vgl. Naujock a.a.O. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2003 - 2 S 37/03 -.

Durch diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzugsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das zum Funktionieren in besonderem Maße auf Pauschalierungen angewiesen ist und in dem aufwendige Beweisführungen im Einzelfall zum Grad des besonderen zusätzlichen technischen Aufwands für die Inbetriebnahme eines Rundfunkempfangsgeräts vermieden werden sollen. Mit dem Abstellen auf die Nutzungsmöglichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist insbesondere auch bezweckt, aus Gründen der Praktikabilität dieses Massenverfahrens Schutzbehauptungen Gebührenpflichtiger vorzubeugen, man habe ein Gerät zwar in Besitz, es werde aber weder benutzt noch sei dies beabsichtigt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Betreffende tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt; auf die subjektive Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Vielmehr ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang erforderlich, aber auch ausreichend. Im privaten Bereich kann typisierend angenommen werden, dass der Besitz eines Empfangsgerätes auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des (privaten) Besitzes besteht in der Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang. Von daher ist der vorliegende Fall gerade nicht mit dem vom

OVG Koblenz, Urteil vom 18.07.2005 - 12 A 10203/05 -, AS RP-SL 32, 271

entschiedenen Fall vergleichbar, in dem ein Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht ausgepackt und damit von vornherein und bestimmungsgemäß objektiv nur zum Verkauf bereitgehalten hat.

Auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht vor. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu gehört die Regelung in § 2 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, die hinsichtlich der Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang anknüpft. Insbesondere ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die persönlichen Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649.

Soweit der Kläger vorträgt, er sei beim Erwerb des Gerätes durch den Fachhandel falsch beraten worden, ist dies ebenso wenig entscheidungserheblich wie sein weiteres Vorbringen, heutzutage sei kein Kassettenrecorder mehr ohne Radioteil erhältlich. All dies vermag an dem für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang durch den Kläger nichts zu ändern.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24,56 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist für die von dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfassten Monate rundfunkgebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 1, 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages –RGebStV- (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, dem das Saarland durch Gesetz Nr. 1279 vom 29.10.1991 zugestimmt hat (Amtsbl. S. 1290 ff., in der hier maßgeblichen Fassung des 9. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.08./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450)). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.

Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch den Einbau des ein Radioteil enthaltenden Kassettenrecorders in seinem Wohnmobil ein Rundfunkgerät zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten. Dem steht nicht entgegen, dass das Gerät diebstahlsicher eingebaut und im Inneren des Armaturenbretts nicht an die Antenne angeschlossen war. Dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht bereits deshalb entfällt, weil das betreffende Rundfunkempfangsgerät nicht an eine Antenne angeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Der bloße Anschluss des Gerätes an eine Antenne ist regelmäßig ohne besonderen technischen Aufwand möglich

vgl. das Urteil der Kammer vom 22.12.2004 - 6 K 194/04 -, sowie VGH München, Beschluss vom 13.12.2005 - 7 C 05.2750 -, VG Ansbach, Urteil vom 12.02.2004 - AN 5 K 03.00893 -, VG B-Stadt, Urteil vom 17.02.1999 - 3 K 325/98 -, jeweils bei juris.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger einen Anschluss an die Antenne nicht selbst vornehmen kann, sondern hierzu wegen der Diebstahlsicherung eine Werkstatt aufsuchen muss, ergibt sich nichts anderes. Zu dem - wie erwähnt ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglichen - Antennenanschluss kommt im vorliegenden Fall nur noch das Herausnehmen des Gerätes mittels eines Werkzeugs hinzu. In der Werkstatt ist jedoch der Ausbau des Gerätes unter Zuhilfenahme des entsprechenden Spezialwerkzeuges innerhalb kürzester Zeit problemlos möglich. Ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand ist damit ebenfalls nicht verbunden.

Der früheren Auffassung, wonach ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand schon dann vorliegen sollte, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist, ist daher nicht zu folgen

vgl. Naujock in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rdnr. 38; anders noch OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.06.1983 - 1 R 120/82 -.

Vielmehr ist der in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach ein vorhandenes Rundfunkgerät erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, wenn der Empfang von Rundfunksendungen auf Dauer ausgeschlossen ist

vgl. Naujock a.a.O. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2003 - 2 S 37/03 -.

Durch diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzugsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das zum Funktionieren in besonderem Maße auf Pauschalierungen angewiesen ist und in dem aufwendige Beweisführungen im Einzelfall zum Grad des besonderen zusätzlichen technischen Aufwands für die Inbetriebnahme eines Rundfunkempfangsgeräts vermieden werden sollen. Mit dem Abstellen auf die Nutzungsmöglichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist insbesondere auch bezweckt, aus Gründen der Praktikabilität dieses Massenverfahrens Schutzbehauptungen Gebührenpflichtiger vorzubeugen, man habe ein Gerät zwar in Besitz, es werde aber weder benutzt noch sei dies beabsichtigt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Betreffende tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt; auf die subjektive Nutzungsabsicht kommt es nicht an. Vielmehr ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang erforderlich, aber auch ausreichend. Im privaten Bereich kann typisierend angenommen werden, dass der Besitz eines Empfangsgerätes auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des (privaten) Besitzes besteht in der Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang. Von daher ist der vorliegende Fall gerade nicht mit dem vom

OVG Koblenz, Urteil vom 18.07.2005 - 12 A 10203/05 -, AS RP-SL 32, 271

entschiedenen Fall vergleichbar, in dem ein Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht ausgepackt und damit von vornherein und bestimmungsgemäß objektiv nur zum Verkauf bereitgehalten hat.

Auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht vor. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu gehört die Regelung in § 2 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, die hinsichtlich der Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang anknüpft. Insbesondere ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die persönlichen Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649.

Soweit der Kläger vorträgt, er sei beim Erwerb des Gerätes durch den Fachhandel falsch beraten worden, ist dies ebenso wenig entscheidungserheblich wie sein weiteres Vorbringen, heutzutage sei kein Kassettenrecorder mehr ohne Radioteil erhältlich. All dies vermag an dem für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang durch den Kläger nichts zu ändern.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24,56 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).