Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 13.02.2009 – 3 K 617/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1975 geborene arbeitslose Kläger begehrt sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten, ihn, den Kläger, über den Monat August 2007 hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Kläger war gemäß Bescheid des Beklagten vom 19.07.2007 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RfGebStV für August 2007 von den Rundfunkgebühren befreit, nachdem er einen Bewilligungsbescheid der ARGE Saarlouis vom 23.02.2007 vorgelegt hatte, dem zufolge er bis zum 31.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt.

Am 18.8.2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung, dem er dieselben Bewilligungsunterlagen beifügte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.9.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der vom Kläger vorgelegte Bescheid über seine Sozialleistungsbezüge betreffe einen bereits abgelaufenen Zeitraum.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin er ausdrücklich aufgefordert wurde, einen aktuellen Sozialleistungsbescheid vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RfGebStV könnten nur solche Empfänger von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhielten. Diesen Nachweis, der dem Antragsteller obliege, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht erbracht. Der Widerspruchsbescheid ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nach dessen unbestrittenen Angaben am 23.01.2008 zu.

Mit am 22.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger verweist auf die von ihm vorgelegten Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass er Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II beziehe.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

den Bescheid vom 10.09.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.

Mit Beschluss vom 15.01.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss vom 15.01.2009 zurückgewiesen worden.

Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben hiergegen keine Einwände erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die gemäß §§ 84, 6 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid des Einzelrichters entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über den Monat August 2007 hinaus. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zur Begründung wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.09.2007 sowie auf diejenige des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2008 Bezug genommen.

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Zudem weist der Beklagte in seinem auf die Klage erwidernden Schriftsatz vom 13.08.2008 ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen zutreffend – und ohne dass der Kläger dem in der Sache entgegengetreten wäre – auf Folgendes hin:

Der Kläger war gemäß Bescheid des Beklagten vom 19.07.2007 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RfGebStV für August 2007 von den Rundfunkgebühren befreit, nachdem er einen Bewilligungsbescheid der ARGE Saarlouis vom 23.02.2007 vorgelegt hatte, dem zufolge er bis zum 31.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt. Am 18.8.2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung, dem er dieselben Bewilligungsunterlagen beifügte. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.9.2007, der zutreffend darauf gestützt ist, dass der vom Kläger vorgelegte Bescheid über seine Sozialleistungsbezüge einen abgelaufenen Zeitraum betrifft, erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin er ausdrücklich aufgefordert wurde, einen aktuellen Sozialleistungsbescheid vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

Nach zutreffender Auffassung des Beklagten beginnt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 5 RfGebStV mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung für die Zeit davor ist damit ausgeschlossen

(Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 63; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29.09.2003 – 2 S 360/03 –, zitiert nach JURIS; ders., Urteil vom 29.06.1993 – 2 S 3062/92 –, zitiert nach JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 23.12.2005 – AN 5 K 05.02957 –, zitiert nach JURIS; VG Augsburg, Urteil vom 17.03.2008 – Au 7 K 07.1273 –, zitiert nach JURIS),

auch wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben

(Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 63 m. w. Nachw.).

In aller Regel setzt ein wirksamer Antrag insoweit voraus, dass die vollständigen Nachweise vorgelegt werden – das ist im vorliegenden Fall der den in Betracht kommenden Befreiungszeitraum ab September 2007 betreffende Sozialleistungsbescheid

(vgl. Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 42 m. w. Nachw.).

Insoweit ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen

(BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 – 6 B 1/08 -, zitiert nach JURIS).

Dort ist ausgeführt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führe und es nicht zu beanstanden sei, dass die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV für die Gruppe der einkommensschwachen Personen nach nunmehriger rechtlicher Ausgestaltung „bescheidgebunden“ sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt mithin fest, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an das Vorliegen entsprechender Bescheide i. S. d. § 6 Abs. 1 RGebStV anknüpft

(vgl. Urteil der Kammer vom 25.11.2008 – 3 K 635/08 – unter Bezugnahme auf OVG Saarlouis, Beschluss vom vom 02.09.2008 – 3 D 332/08 –).

Nach allem war die Klage mit der sich aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Gründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die gemäß §§ 84, 6 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid des Einzelrichters entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über den Monat August 2007 hinaus. Die diesen Anspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Zur Begründung wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.09.2007 sowie auf diejenige des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2008 Bezug genommen.

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfange an. Zudem weist der Beklagte in seinem auf die Klage erwidernden Schriftsatz vom 13.08.2008 ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen zutreffend – und ohne dass der Kläger dem in der Sache entgegengetreten wäre – auf Folgendes hin:

Der Kläger war gemäß Bescheid des Beklagten vom 19.07.2007 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RfGebStV für August 2007 von den Rundfunkgebühren befreit, nachdem er einen Bewilligungsbescheid der ARGE Saarlouis vom 23.02.2007 vorgelegt hatte, dem zufolge er bis zum 31.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt. Am 18.8.2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung, dem er dieselben Bewilligungsunterlagen beifügte. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.9.2007, der zutreffend darauf gestützt ist, dass der vom Kläger vorgelegte Bescheid über seine Sozialleistungsbezüge einen abgelaufenen Zeitraum betrifft, erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin er ausdrücklich aufgefordert wurde, einen aktuellen Sozialleistungsbescheid vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

Nach zutreffender Auffassung des Beklagten beginnt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 5 RfGebStV mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung für die Zeit davor ist damit ausgeschlossen

(Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 63; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29.09.2003 – 2 S 360/03 –, zitiert nach JURIS; ders., Urteil vom 29.06.1993 – 2 S 3062/92 –, zitiert nach JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 23.12.2005 – AN 5 K 05.02957 –, zitiert nach JURIS; VG Augsburg, Urteil vom 17.03.2008 – Au 7 K 07.1273 –, zitiert nach JURIS),

auch wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben

(Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 63 m. w. Nachw.).

In aller Regel setzt ein wirksamer Antrag insoweit voraus, dass die vollständigen Nachweise vorgelegt werden – das ist im vorliegenden Fall der den in Betracht kommenden Befreiungszeitraum ab September 2007 betreffende Sozialleistungsbescheid

(vgl. Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 6 RfGebStV Rdnr. 42 m. w. Nachw.).

Insoweit ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen

(BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 – 6 B 1/08 -, zitiert nach JURIS).

Dort ist ausgeführt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führe und es nicht zu beanstanden sei, dass die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV für die Gruppe der einkommensschwachen Personen nach nunmehriger rechtlicher Ausgestaltung „bescheidgebunden“ sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt mithin fest, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an das Vorliegen entsprechender Bescheide i. S. d. § 6 Abs. 1 RGebStV anknüpft

(vgl. Urteil der Kammer vom 25.11.2008 – 3 K 635/08 – unter Bezugnahme auf OVG Saarlouis, Beschluss vom vom 02.09.2008 – 3 D 332/08 –).

Nach allem war die Klage mit der sich aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).