Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.02.2009 – 3 K 754/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Unterbringungskosten, die dem Kläger während einer befristeten Umsetzung entstanden sind.
Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit (Technischer Fernmeldeamtmann) im Dienst der Beklagten. Er war und ist (wieder) bei der A. beschäftigt.
Wie bereits zu früheren Zeitpunkten wurde er durch Verfügung der Beklagten vom 15.02.2007 für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2007 zur „DTAG, Vivento, CCBP“ in Bonn „umgesetzt“. In der Verfügung heißt es u.a. „Auf Antrag werden Ihnen, falls die Voraussetzungen gegeben sind, Leistungen nach der Richtlinie Doppelte Haushaltsführung und Pendlerentschädigung (RDHF) gewährt.“
Mit der „Abrechnung Doppelte Haushaltsführung“ vom 23.03.2007 machte der Kläger (neben Fahrtkosten) „Hotelkosten siehe Anlage“ in Höhe von 248,00 EUR geltend. Dabei handelte es sich gemäß Rechnung des „Schloßhotels K. R.“, Bonn, vom 23.03.2007 um 4 Übernachtungen mit Frühstück in der Zeit vom 19. – 23.03.2007.
Dies lehnte die Beklagte nach diversen „Memos“ von involvierten Bediensteten der Beklagten und einer Stellungnahme des Klägers durch die Reisekostenstelle des Personal Service Center Telekom unter dem 04.09.2007 ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2007 Widerspruch ein: Die Hotelübernachtungen seien ab Beginn seines Einsatzes in Bonn vom ihm selbst „zu bestellen“ gewesen, da er keine Mitteilung darüber erhalten habe, dass eine unentgeltliche Unterkunft für ihn zur Verfügung stehe. Er habe die in Rede stehenden Übernachtungen am 17.03.2007 gebucht; eine kostenfreie Stornierung sei ab dem 19.03.2007 nicht mehr möglich gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 (zugestellt am 10.07.2008) wies die Beklagte (Vorstand der Deutschen Telekom AG) den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach der maßgeblichen Richtlinie bestehe auf eine „Abrechnung mit Beleg“ kein Anspruch; sie müsse schriftlich zugesichert werden. Der Kläger sei am 13.03.2007 fernmündlich und sodann schriftlich (per Mail) über „das verbindlich reservierte Hotelzimmer für die 12. und 13. Kalenderwoche 2007“ informiert worden. Die Mail habe ihn am 15.03.2007 am Arbeitsplatz wegen Abwesenheit bis Sonntag, 18.03.2007, nicht erreicht. Am 19.03.2007 sei er fernmündlich auf das Bestehen eines festen Zimmerkontingents hingewiesen worden, gleichzeitig sei ihm empfohlen worden, das gebuchte Hotelzimmer zum 20.03.2007 zu stornieren; die Übernahme der Stornokosten sei ihm zugesichert worden. Im Übrigen sei er mit „Umsetzungsschreiben vom 18.11.2006“ darüber informiert worden, dass ihm für seinen Einsatz ab dem 15. Tag eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde.
Am 08.08.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend: Aus der Umsetzungsverfügung sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine amtliche unentgeltliche Unterkunft gestellt werde. Auch bei den zwei vorangegangenen Umsetzungen habe eine Unterkunft „in eigener Regie“ bestellt werden müssen; die Kosten hierfür seien von der Beklagten übernommen worden. Auch bis 14.03.2007 habe er die Unterkunft selbst bestellt, und es sei ihm Kostenübernahme seitens der Beklagten zugesagt worden.
Nach seiner zwischenzeitlichen Abwesenheit (ab 14.03.2007) habe er am 17.03.2007 das in Rede stehende Hotel in Bonn gebucht und um Kostenübernahme gebeten. Das sei mit der Begründung abgelehnt worden, es sei bereits am 15.03.2007 ein Hotelzimmer in Bad Breisig (aber nur bis Donnerstag der 12. Kalenderwoche) bestellt worden, obwohl er bis Freitag Dienst habe wahrnehmen müssen. Außerdem habe sich der letztlich für zuständig erklärte Bedienstete Z. geweigert, ihm die geforderte schriftliche Erklärung für die Übernahme der Stornokosten im „Schloßhotel K. R.“ zu erteilen. Daher sei ihm – auch aus steuerlichen Gründen – der Bezug des Hotelzimmers in Bad Breisig nicht zumutbar gewesen.
Bereits am 28.02.2007 seien ihm u.a. die Hotelübernachtungen in Bonn genehmigt worden. Auch bei anderen Umsetzungen sei in der Praxis so verfahren worden, dass eine Belegabrechnung bei vorheriger Kostenübernahmeerklärung stattgefunden habe.
Eine dauerhafte Unterbringung sei nicht ermöglicht worden, vielmehr habe es lediglich Plätze in den Räumen eines Alten-Pflegeheims in Bad Godesberg gegeben; die Übernachtungen im Hotel N. in Bad Breisig seien vom Dienstherrn nur bei Bedarf tageweise gebucht worden. Im Übrigen sei die Qualität der Unterkunft zu bemängeln (Verkehrslärm, schlechte Betten).
Die unklare Vorgehensweise des Dienstherrn führe zu einer großen Verunsicherung darüber, welche gesetzlichen Regelungen hier überhaupt angewendet worden seien. Was die Rechtmäßigkeit des PostPersRG betreffe, so sei auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 - 2 C 121.07 - hinzuweisen. Zu Unrecht sei von ihm „der Umzug in das Hotel in Bad Breisig verlangt“ worden; hierzu seien nämlich die betreffenden Personen nicht befugt gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des „Bescheids“ vom 04.09.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm die geltend gemachten Hotelkosten in Höhe von 248,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 23.03.2007 zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen, die ihre Rechtsgrundlage in der gemäß § 12 PostPersRG anzuwendenden Konzernreiserichtlinie sowie der RDHF fänden. Mit Blick auf die Klagebegründung macht sie geltend, in dem genehmigten Antrag vom 28.02.2007 sei „Unterkunft erfolgt unentgeltlich“ angekreuzt worden. Über die – dem entsprechende – Buchung des Zimmers in Bad Breisig sei der Kläger am 13.03.2007 und damit rechtzeitig informiert worden. Eine Rückfrage bei dem „Schloßhotel K.“ habe ergeben, dass eine kostenlose Stornierung noch am Vortag des ersten Reservierungstages möglich gewesen wäre. Die Reservierung Montag bis Donnerstag entspreche dem gültigen Telekom-Kontingent und werde durch entsprechende Unterlagen (Bl. 60 – 63 der ergänzten Verwaltungsakte) belegt; notfalls hätte der Kläger für eine Nacht Belegabrechnung beantragen können.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Hefter); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO), zumal diese die Nichtentsendung eines Vertreters angekündigt und überdies auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
II.
Die zulässig erhobene Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Kostenerstattung; die dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst auf diejenigen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen, die die Beklagte im Hinblick auf das Klagevorbringen zutreffend ergänzt und vertieft hat (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausschlaggebend ist letztlich der Umstand, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die in Rede stehende Kostenerstattung fehlt. In Betracht kämen insoweit - ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - allein die einschlägigen Reisekostenbestimmungen der Beklagten, insbesondere die RDHF.
Vgl. das von der Beklagten zitierte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.04.2005 – 3 K 15065/03 – (Bl. 52 ff. der ergänzten VA); das BVerwG hat in dem vom Kläger zitierten Verfahren laut Pressemitteilung (der Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor) lediglich die „maßgeblichen Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes“ betreffend das sog. Weihnachtsgeld „zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit“ dem Bundesverfassungsgericht vorlegt; dass die vorliegenden Regelungen betroffen sein könnten ist weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht worden
Danach besteht der Anspruch aber eindeutig nicht, weil/wenn die „Abrechnung gegen Beleg“ in dem in Rede stehende Zeitraum nicht zuvor „schriftlich durch den Vorgesetzten bzw. Kostenverantwortlichen zugesichert“ worden ist (Tz.1.2.1.1 RDHF).
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Rechtslage für ihn eher unklar sein musste, nachdem bis zum 14.03.2007 die Abrechnung über Wochen lang „gegen Beleg“ erfolgte, ohne dass dieser Abrechnungsmodus vorher eindeutig festgelegt war:
- Die Umsetzungsverfügung vom 15.02.2007 verhält sich hierzu nicht.
- Damit weicht sie beispielsweise von der Verfügung vom 16.11. 2006 (Bl. 20 ff. VA) ab. Dort heißt es „Für die ersten 14 Tage Ihres Einsatzes müsste von Ihnen individuell eine Übernachtung gebucht werden… Die Kostenerstattung erfolgt über Belegabrechnung und darf 80,00 EUR pro Übernachtung nicht übersteigen. Ab dem 15. Tag Ihres Einsatzes wird Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt.“
- In dem (vom Kläger unterschriebenen) Antrag bzw. der (seitens eines Herrn Dr. F. erteilten) Genehmigung „Entschädigung bei Doppelter Haushaltsführung“ vom 08./28.02.2007 ist als „Abrechnungsmodus für Unterkunft“ angekreuzt „Unterbringung erfolgt unentgeltlich“.
- Danach wurde aber, wie dargestellt, zunächst und - bezogen auf den Gesamtzeitraum der Umsetzung - überwiegend nicht verfahren , so dass der Wechsel im Abrechnungsmodus für den Kläger durchaus überraschend kommen konnte.
- Die letzte Genehmigung bzw. Kostenübernahmeerklärung erfolgte seitens der Beklagten (Herr S.) durch E-Mail an das betreffende Hotel (Kopie an Kläger) unter dem 12.03.2007.
Danach erfolgte ein Einschnitt:
- Er begann mit einer mehrtägigen Abwesenheit des Klägers vom Dienstort, nämlich von Donnerstag, 15. März, bis einschließlich Sonntag, 18. März.
- Für die darauf folgende Woche (19. bis einschließlich 23. März) hatte der Kläger („eigenmächtig“ aber eigentlich der bisherigen Praxis entsprechend) ein Hotelzimmer gebucht, und zwar am 17. März.
- In dem von ihm gebuchten Hotel hat er sodann –-ungeachtet der entstandenen Querelen mit seiner Dienststelle - übernachtet. Diese 4 Übernachtungen bzw. die dafür angefallenen Kosten sind vorliegend streitig.
- Während der Abwesenheit des Klägers erfolgte, ohne dessen Kenntnis, die hier in Rede stehende Buchung des Hotelzimmers in Bad Breisig durch die Dienststelle (Herr S.).
- Am 19. März bat der Kläger um Kostenübernahme für das von ihm bestellte Zimmer.
- Herr S. lehnte das im Hinblick auf seine Buchung fernmündlich ab.
- Darauf wandte sich der Kläger (wiederum per E-Mail und immer noch am 19. März) an Herrn Dr. F. (Leiter der Dienststelle, Kostenstellenverantwortlicher).
- Dessen Antwort ist eher kryptisch.
- Ebenfalls am 19. März fand offenbar eine telefonische Besprechung mit Herrn Z. statt, der dem Kläger empfohlen haben soll, das von ihm gebuchte Hotelzimmer ab 20. März zu stornieren, und zwar mit der Zusage, dass die Stornokosten übernommen würden.
- Hierauf ist der Kläger jedoch nicht eingegangen, wofür er zwei Gründe anführt: Eine schriftliche Übernahmeerklärung sei abgelehnt worden; außerdem habe sich der Buchungszeitraum (Bad Breisig) nur bis einschließlich Donnerstag, 22. März, und nicht bis zum Freitag, 23. März, erstreckt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, die Übernahme evtl. Stornokosten sei ihm gegenüber auch mündlich abgelehnt worden.
- Mit diesen Fragen beschäftigen sich die zahlreichen „Memos“, die sich bei den Verwaltungsakten befinden.
Letztlich kann dahinstehen, welche Erklärungen dem Kläger gegenüber in diesem Zusammenhang abgegeben worden sind, denn es kommt allein darauf an, dass ihm der von ihm gebuchte Hotelaufenthalt nicht genehmigt worden ist. Dieser Umstand war ihm auch beim Beginn des Buchungszeitraums (Montag, 19. März) bekannt. Gleichwohl hat er sich für diese Übernachtungsmöglichkeit entschieden und die unentgeltliche Unterbringung im Hotel in Bad Breisig abgelehnt.
Zwar war der Kläger nicht etwa verpflichtet („Residenzpflicht“), im Hotel in Bad Breisig zu übernachten (insofern liegt sein Vortrag bezüglich des Fehlens einer diesbezüglichen Befugnis seiner Vorgesetzten neben der Sache; ebenso wenig überzeugen hierzu seine steuerrechtlichen Einwände), er muss jedoch die reisekostenrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung tragen: Entweder beharrte er auf der Übernachtung in dem von ihm gebuchten Hotel, dann konnte er mit einer Übernahme der Übernachtungskosten nicht rechnen. Oder er nahm das Angebot zur unentgeltlichen Übernachtung im Hotel in Bad Breisig an und stornierte die von ihm selbst getätigte Buchung. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe hierdurch Stornokosten angefallen wären , denn diese macht der Kläger vorliegend gerade nicht geltend, obwohl diese dann als Schaden durch die von ihm nicht verschuldete „Doppelbuchung“ zu ersetzen gewesen wären. Ob ihm die Übernahme zugesagt worden ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle.
Nur am Rande zu bemerken bleibt, dass die erstmals im Klageverfahren von ihm geltend gemachten Mängel des Hotels in Bad Breisig allein schon deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil sie nach seinem eigenen Vortrag gar nicht der Grund dafür waren, dieses Hotel nicht zu beziehen.
Insgesamt war daher seine Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird (wie bereits in der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 11.08.2008) auf 248,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO), zumal diese die Nichtentsendung eines Vertreters angekündigt und überdies auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
II.
Die zulässig erhobene Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Kostenerstattung; die dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst auf diejenigen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen, die die Beklagte im Hinblick auf das Klagevorbringen zutreffend ergänzt und vertieft hat (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausschlaggebend ist letztlich der Umstand, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die in Rede stehende Kostenerstattung fehlt. In Betracht kämen insoweit - ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - allein die einschlägigen Reisekostenbestimmungen der Beklagten, insbesondere die RDHF.
Vgl. das von der Beklagten zitierte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.04.2005 – 3 K 15065/03 – (Bl. 52 ff. der ergänzten VA); das BVerwG hat in dem vom Kläger zitierten Verfahren laut Pressemitteilung (der Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor) lediglich die „maßgeblichen Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes“ betreffend das sog. Weihnachtsgeld „zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit“ dem Bundesverfassungsgericht vorlegt; dass die vorliegenden Regelungen betroffen sein könnten ist weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht worden
Danach besteht der Anspruch aber eindeutig nicht, weil/wenn die „Abrechnung gegen Beleg“ in dem in Rede stehende Zeitraum nicht zuvor „schriftlich durch den Vorgesetzten bzw. Kostenverantwortlichen zugesichert“ worden ist (Tz.1.2.1.1 RDHF).
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Rechtslage für ihn eher unklar sein musste, nachdem bis zum 14.03.2007 die Abrechnung über Wochen lang „gegen Beleg“ erfolgte, ohne dass dieser Abrechnungsmodus vorher eindeutig festgelegt war:
- Die Umsetzungsverfügung vom 15.02.2007 verhält sich hierzu nicht.
- Damit weicht sie beispielsweise von der Verfügung vom 16.11. 2006 (Bl. 20 ff. VA) ab. Dort heißt es „Für die ersten 14 Tage Ihres Einsatzes müsste von Ihnen individuell eine Übernachtung gebucht werden… Die Kostenerstattung erfolgt über Belegabrechnung und darf 80,00 EUR pro Übernachtung nicht übersteigen. Ab dem 15. Tag Ihres Einsatzes wird Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt.“
- In dem (vom Kläger unterschriebenen) Antrag bzw. der (seitens eines Herrn Dr. F. erteilten) Genehmigung „Entschädigung bei Doppelter Haushaltsführung“ vom 08./28.02.2007 ist als „Abrechnungsmodus für Unterkunft“ angekreuzt „Unterbringung erfolgt unentgeltlich“.
- Danach wurde aber, wie dargestellt, zunächst und - bezogen auf den Gesamtzeitraum der Umsetzung - überwiegend nicht verfahren , so dass der Wechsel im Abrechnungsmodus für den Kläger durchaus überraschend kommen konnte.
- Die letzte Genehmigung bzw. Kostenübernahmeerklärung erfolgte seitens der Beklagten (Herr S.) durch E-Mail an das betreffende Hotel (Kopie an Kläger) unter dem 12.03.2007.
Danach erfolgte ein Einschnitt:
- Er begann mit einer mehrtägigen Abwesenheit des Klägers vom Dienstort, nämlich von Donnerstag, 15. März, bis einschließlich Sonntag, 18. März.
- Für die darauf folgende Woche (19. bis einschließlich 23. März) hatte der Kläger („eigenmächtig“ aber eigentlich der bisherigen Praxis entsprechend) ein Hotelzimmer gebucht, und zwar am 17. März.
- In dem von ihm gebuchten Hotel hat er sodann –-ungeachtet der entstandenen Querelen mit seiner Dienststelle - übernachtet. Diese 4 Übernachtungen bzw. die dafür angefallenen Kosten sind vorliegend streitig.
- Während der Abwesenheit des Klägers erfolgte, ohne dessen Kenntnis, die hier in Rede stehende Buchung des Hotelzimmers in Bad Breisig durch die Dienststelle (Herr S.).
- Am 19. März bat der Kläger um Kostenübernahme für das von ihm bestellte Zimmer.
- Herr S. lehnte das im Hinblick auf seine Buchung fernmündlich ab.
- Darauf wandte sich der Kläger (wiederum per E-Mail und immer noch am 19. März) an Herrn Dr. F. (Leiter der Dienststelle, Kostenstellenverantwortlicher).
- Dessen Antwort ist eher kryptisch.
- Ebenfalls am 19. März fand offenbar eine telefonische Besprechung mit Herrn Z. statt, der dem Kläger empfohlen haben soll, das von ihm gebuchte Hotelzimmer ab 20. März zu stornieren, und zwar mit der Zusage, dass die Stornokosten übernommen würden.
- Hierauf ist der Kläger jedoch nicht eingegangen, wofür er zwei Gründe anführt: Eine schriftliche Übernahmeerklärung sei abgelehnt worden; außerdem habe sich der Buchungszeitraum (Bad Breisig) nur bis einschließlich Donnerstag, 22. März, und nicht bis zum Freitag, 23. März, erstreckt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, die Übernahme evtl. Stornokosten sei ihm gegenüber auch mündlich abgelehnt worden.
- Mit diesen Fragen beschäftigen sich die zahlreichen „Memos“, die sich bei den Verwaltungsakten befinden.
Letztlich kann dahinstehen, welche Erklärungen dem Kläger gegenüber in diesem Zusammenhang abgegeben worden sind, denn es kommt allein darauf an, dass ihm der von ihm gebuchte Hotelaufenthalt nicht genehmigt worden ist. Dieser Umstand war ihm auch beim Beginn des Buchungszeitraums (Montag, 19. März) bekannt. Gleichwohl hat er sich für diese Übernachtungsmöglichkeit entschieden und die unentgeltliche Unterbringung im Hotel in Bad Breisig abgelehnt.
Zwar war der Kläger nicht etwa verpflichtet („Residenzpflicht“), im Hotel in Bad Breisig zu übernachten (insofern liegt sein Vortrag bezüglich des Fehlens einer diesbezüglichen Befugnis seiner Vorgesetzten neben der Sache; ebenso wenig überzeugen hierzu seine steuerrechtlichen Einwände), er muss jedoch die reisekostenrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung tragen: Entweder beharrte er auf der Übernachtung in dem von ihm gebuchten Hotel, dann konnte er mit einer Übernahme der Übernachtungskosten nicht rechnen. Oder er nahm das Angebot zur unentgeltlichen Übernachtung im Hotel in Bad Breisig an und stornierte die von ihm selbst getätigte Buchung. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe hierdurch Stornokosten angefallen wären , denn diese macht der Kläger vorliegend gerade nicht geltend, obwohl diese dann als Schaden durch die von ihm nicht verschuldete „Doppelbuchung“ zu ersetzen gewesen wären. Ob ihm die Übernahme zugesagt worden ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle.
Nur am Rande zu bemerken bleibt, dass die erstmals im Klageverfahren von ihm geltend gemachten Mängel des Hotels in Bad Breisig allein schon deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil sie nach seinem eigenen Vortrag gar nicht der Grund dafür waren, dieses Hotel nicht zu beziehen.
Insgesamt war daher seine Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird (wie bereits in der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 11.08.2008) auf 248,00 Euro festgesetzt.