Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.02.2009 – 11 K 263/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am … 1954 geborene Klägerin, eine wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindliche Beamtin, die auch ansonsten nicht erwerbstätig ist, ist schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 90 %.
Am 17.07.2006 beantragte sie Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Tochter hinsichtlich des Schuljahrs 2006/2007.
Mit Bescheiden vom 16.08.2006 und 20.12.2007 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dass die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten sei.
Der dagegen am 29.08.2006 eingelegte Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass bei der Einkommensberechnung ihre übrige finanzielle Lebenssituation nicht berücksichtigt worden sei, wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.02.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid), dessen Zustellungsdatum sich der Akte nicht entnehmen lässt (der "Rückschein" von "saarriva" [Blatt 10 der Widerspruchsakte] ist nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, insbesondere fehlt die Unterschrift), mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Der Widerspruchsführerin steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für das Schuljahr 2006/2007 zu. Der Bescheid der Widerspruchsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Widerspruchsführerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 1 Abs. 1 Saarl. Schülerförderungsgesetz fördert das Land nach Maßgabe dieses Gesetzes Schüler der öffentlichen Schulen durch Schulbuchzuschüsse und Fahrtkostenzuschüsse. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 des o.g. Gesetzes, dass das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenzen des § 3 nicht übersteigt. Dabei ist das Einkommen unter entsprechender Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Als Einkommen gilt ein Zwölftel des ermittelten Einkommens in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr. Haben sich die maßgeblichen Einkommensverhältnisse im Antragsjahr nachweislich gegenüber dem Vorjahr verschlechtert, ist das im Antragsjahr zu erwartende Einkommen zu ermitteln. Da die Widerspruchsführerin geltend gemacht hat, dass das Einkommen sich verschlechtert habe, wurde das Verfahren ausgesetzt und der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2006 abgewartet. Nachdem dieser bei der Widerspruchsgegnerin eingegangen war, teilte diese der Widerspruchsführerin im Schreiben vom 20.12.2007 mit, dass auch unter Zugrundelegung des Steuerbescheides für 2006 das Nettoeinkommen der Widerspruchsführerin über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Dieser Sachverhalt wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 16.1.2008 verhandelt. Aufgrund § 21 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes.
Von diesen Einkünften sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abzuziehen.
Zur Abgeltung dieser Abzüge nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz wird von der Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes abgesetzt, der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestand, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 12,9 % beträgt, höchstens jedoch 5.100 EUR jährlich.
Aufgrund des Steuerbescheides 2006 ergibt sich für die Widerspruchsführerin folgende Einkommensberechnung:
Summe der positiven Einkünfte: 14.857,00 EUR.
Von der Summe der positiven Einkünfte ist ein Sonderausgabenfreibetrag von 12,9 % abzuziehen (s.o.), ebenso gezahlte Steuern in Höhe von 57,00 EUR.
Dies ergibt ein
bereinigtes
Einkommen von 14.877,00 EUR
(gemeint sind offensichtlich 14.857,00 EUR)
12,9 % Abzug 1.917,00 EUR
12.940,00 EUR
abzüglich 57,00 EUR
12.833,00 EUR
(gemeint sind offensichtlich 12.883,00 EUR)
Dies ergibt monatliche
Einkünfte in Höhe von 1.073,58 EUR
Dem steht eine
Einkommensgrenze
in Höhe von 1.069,00 EUR
entgegen, die sich
folgendermaßen
errechnet:
Einkommensstufe III
(50 % Erstattung)
gemäß § 3 Abs. 1
Schülerförderungsgesetz
beträgt für geschiedene
Unterhaltsverpflichtete
mit 1 Kind 910,00 EUR
Hinzuzurechnen ist der
Freibetrag für den Sohn
der Widerspruchs-
führerin in Höhe von 159,00 EUR
so dass sich eine
Einkommensgrenze von 1.069,00 EUR
ergibt.
Obwohl es sich hier um die Überschreitung der Einkommensgrenze von lediglich 4,00 EUR handelt, besteht für die Widerspruchsgegnerin kein Ermessen, die beantragte Leistung dennoch auszuzahlen. Ebenso verhält es sich mit dem von der Widerspruchsführerin gerügten Pauschalabzug ihrer Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung. Auch hier können tatsächliche Belastungen nicht in Abzug gebracht werden, sondern nur der gesetzlich vorgesehene Pauschalabzug.
Der Widerspruch der Widerspruchsführerin konnte deshalb keinen Erfolg haben; es war zu entscheiden wie geschehen."
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 17.03.2008 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin meint, es sei fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden, dass sie aufgrund ihrer umfangreichen körperlichen Gebrechen keine Privatversicherung habe abschließen können - dies wäre unbezahlbar gewesen -, sondern stattdessen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) krankenversichert sei. Da sie sich auch noch nicht im Ruhestandsalter befinde, hätte sie zur Ermittlung ihres Einkommens nicht in die Personengruppe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 oder 4 BAföG (Gruppe 2 oder 4) eingeordnet werden dürfen, sondern - zumindest im Wege der Analogie - derjenigen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Gruppe 3) zugeordnet werden müssen. Ansonsten führten die vorgenommenen pauschalen Gruppenabzüge aufgrund ihrer persönlichen Situation und der behinderungsbedingt erhöhten Ausgaben zu einem grundrechtsrelevanten Eingriff in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie in Art. 3 GG. Daher sei eine grundrechtskonforme Einordnung in Gruppe 3 zwingend. Dies gelte umso mehr, als § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erkennbar als Auffangtatbestand konzipiert sei. Im Übrigen müsse jedenfalls § 25 Abs. 6 BAföG zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten verwiesen (Blatt 14 - 15, 29 - 31, 37 - 38, 42 - 43, 47 - 48 d.A.).
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 16.08.2006 und 20.12.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihr hinsichtlich des Schuljahrs 2006/2007 Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Tochter zu bewilligen.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegentreten und macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin als nicht erwerbstätige und noch nicht im Ruhestandsalter befindliche Ruhestandsbeamtin nicht unter § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BAföG falle und daher nur als "sonstige Nichterwerbstätige" § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG (Gruppe 4) zugeordnet werden könne.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels wirksamer Zustellung des Widerspruchsbescheids ohne Einhaltung einer Klagefrist zulässige Verpflichtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 SchüföG keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil ihr Einkommen im maßgebenden Zeitpunkt die für sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SchüföG geltende Einkommensgrenze von insgesamt 1.069 EUR überstiegen hat.
§ 21 Abs. 2 BAföG, der vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 SchüföG zur Ermittlung des Einkommens heranzuziehen ist, sieht hinsichtlich der Abzüge für Aufwendungen zur sozialen Sicherung in der Tat ausschließlich Pauschalierungen vor (sogenannte Sozialpauschale). Hierbei enthält die Vorschrift zunächst einmal die grundsätzliche Unterteilung in Erwerbstätige (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BAföG) und Nichterwerbstätige (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG). (vgl. nur Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl., 2005, § 21, Rdnr. 18) Bereits hieraus folgt, dass die nicht erwerbstätige Klägerin nur unter § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG (Gruppe 4) fallen kann. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Gruppe 3) er fasst Ruhestandsbeamte, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, nur, wenn sie - etwa als Freiberufler - noch erwerbstätig sind. (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 21, Rdnr. 21) Diese Vorschrift enthält einen Auffangtatbestand allenfalls für Erwerbstätige, nicht aber für Nichterwerbstätige; letztere fallen - wie dargelegt - allein unter § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
Hieraus folgt, dass für die Klägerin eine Sozialpauschale von 12,9 % und nicht von 35 % gilt, sodass sich die Berechnungen des Widerspruchsbescheides als letztlich richtig erweisen.
Dieses Ergebnis lässt sich nicht im Wege einer anderweitigen Auslegung oder Analogie ändern; denn es entspricht der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck. Die Klägerin § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen wäre keine Auslegung dieser Vorschrift mehr, sondern ihre Korrektur; für eine Analogie fehlt es sowohl an der Gesetzeslücke als auch an der Planwidrigkeit, wollte man eine solche Lücke annehmen.
Auch eine Härteregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG kommt nicht in Frage, da das Schülerförderungsgesetz eine solche nicht vorsieht und lediglich auf § 21 BAföG, nicht aber auch auf § 25 Abs. 6 BAföG verweist; mithin geht der saarländische Gesetzgeber für den Bereich des allein von ihm zu regelnden Schülerförderungsrechts davon aus, dass etwaige sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Härten hinzunehmen sind. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da auf die Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz weder auf grundrechtlicher Basis noch aufgrund des Sozialstaatsprinzips ein unmittelbarer Anspruch besteht, sondern sich dieser ausschließlich aus der gesetzlichen Regelung, dem Schülerförderungsgesetz, und nur in den Grenzen dieser Regelung ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff., 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels wirksamer Zustellung des Widerspruchsbescheids ohne Einhaltung einer Klagefrist zulässige Verpflichtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 SchüföG keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil ihr Einkommen im maßgebenden Zeitpunkt die für sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SchüföG geltende Einkommensgrenze von insgesamt 1.069 EUR überstiegen hat.
§ 21 Abs. 2 BAföG, der vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 SchüföG zur Ermittlung des Einkommens heranzuziehen ist, sieht hinsichtlich der Abzüge für Aufwendungen zur sozialen Sicherung in der Tat ausschließlich Pauschalierungen vor (sogenannte Sozialpauschale). Hierbei enthält die Vorschrift zunächst einmal die grundsätzliche Unterteilung in Erwerbstätige (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BAföG) und Nichterwerbstätige (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG). (vgl. nur Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl., 2005, § 21, Rdnr. 18) Bereits hieraus folgt, dass die nicht erwerbstätige Klägerin nur unter § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG (Gruppe 4) fallen kann. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Gruppe 3) er fasst Ruhestandsbeamte, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, nur, wenn sie - etwa als Freiberufler - noch erwerbstätig sind. (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 21, Rdnr. 21) Diese Vorschrift enthält einen Auffangtatbestand allenfalls für Erwerbstätige, nicht aber für Nichterwerbstätige; letztere fallen - wie dargelegt - allein unter § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
Hieraus folgt, dass für die Klägerin eine Sozialpauschale von 12,9 % und nicht von 35 % gilt, sodass sich die Berechnungen des Widerspruchsbescheides als letztlich richtig erweisen.
Dieses Ergebnis lässt sich nicht im Wege einer anderweitigen Auslegung oder Analogie ändern; denn es entspricht der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck. Die Klägerin § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen wäre keine Auslegung dieser Vorschrift mehr, sondern ihre Korrektur; für eine Analogie fehlt es sowohl an der Gesetzeslücke als auch an der Planwidrigkeit, wollte man eine solche Lücke annehmen.
Auch eine Härteregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG kommt nicht in Frage, da das Schülerförderungsgesetz eine solche nicht vorsieht und lediglich auf § 21 BAföG, nicht aber auch auf § 25 Abs. 6 BAföG verweist; mithin geht der saarländische Gesetzgeber für den Bereich des allein von ihm zu regelnden Schülerförderungsrechts davon aus, dass etwaige sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Härten hinzunehmen sind. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da auf die Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz weder auf grundrechtlicher Basis noch aufgrund des Sozialstaatsprinzips ein unmittelbarer Anspruch besteht, sondern sich dieser ausschließlich aus der gesetzlichen Regelung, dem Schülerförderungsgesetz, und nur in den Grenzen dieser Regelung ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.