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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 20.02.2009 – 5 L 51/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Beigeladenen aufgegeben wird, den überwiegend von jugendlichen Gruppen ausgehenden nächtlichen Lärm im Bereich eines sogenannten Minispielfeldes auf dem offenen Vorplatz einer Gesamtschule und einer Mehrzweckhalle dauerhaft und effektiv zu unterbinden.

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des von keinem Bebauungsplan erfassten Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil L., A-Straße. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der H. Straße befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Links der H.“ die G.-Gesamtschule und die W. Halle. Diese Fläche ist in dem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche Schulzentrum ausgewiesen.

Im Juni 2008 errichtete der Beigeladene auf dem Vorplatz zwischen der Schule und der Halle in einer Entfernung von etwa 30 – 50 m vom Wohnhaus des Antragstellers, etwa an der Stelle, an der sich früher eine Turn- und Schwimmhalle befand, ein vom Deutschen Fußballbund gefördertes sogenanntes Mini-Spielfeld.

Mit Schreiben vom 28.06.2008 wandte sich der Antragsteller an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin persönlich und bat um Abstellung folgender Missstände: 1. permanente Belästigung seines Anwesens durch Papier und Müll, ausgehend von den gegenüber seinem Anwesen aufgestellten Sammelbehältern für Papier und Altglas. 2. Unerträgliche Belästigung durch Lärm von dem neu errichteten Bolzplatz. Auf dieses Schreiben antwortete der Bürgermeister unter dem 11.07.2008 in Bezug auf das Minispielfeld, sein Büro habe mit dem Beigeladenen telefoniert und um Abhilfe gebeten. Das Schreiben des Antragstellers sei zur weiteren Bearbeitung an den Beigeladenen weiter gegeben worden.

Auf die Anfrage des zuständigen Eigenbetriebs des Beigeladenen wurde das Vorhaben von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.08.2008 als verfahrensfreie Anlage gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 7 c LBO (Verfahrensfrei sind folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen.) eingestuft.

Anfang August 2008 beklagte sich ein Nachbar des Antragstellers bei der Antragsgegnerin über die Verkehrssituation in der H. Straße und Verschmutzungen im Umfeld des Schule und der Halle. Bei der Beigeladenen beschwerte sich derselbe Nachbar des Antragstellers, dass sich der Vorplatz der W. Halle in den letzten Jahren zum Treffpunkt jugendlicher Gruppen entwickelt habe, die die Nachbarschaft durch Getränkekonsum, laute Musik und schnelles Autofahren belästige. Das als Bolzplatz bezeichnete neue Mini-Spielfeld stelle einen Höhepunkt dieser Entwicklung dar. In der Folge wurde die Polizeiinspektion A-Stadt gebeten, Kontrollen an der Örtlichkeit durchzuführen. Mit Schreiben vom 25.11.2008 berichtete die Polizeiinspektion A-Stadt über die Örtlichkeit, die seit Jahren schwerpunktmäßig kontrolliert wird, weil sich dort – ohne Zutun des Beigeladenen – ein Treffpunkt für jugendliche Gruppen entwickelt habe. Bei regelmäßigen Kontrollen durch die Polizei im Oktober und November (2008) hätten keine erheblichen Störungen durch Lärm festgestellt werden können. Bei durch Anrufe von Nachbarn veranlassten Kontrollen seien in einigen Fällen Jugendliche oder Erwachsene auf dem Vorplatz angetroffen worden, deren Lärmverhalten unterschiedlich gewesen sei. Bei einer Anlasskontrolle am Sonntag, dem 20.07.2008 gegen 15:38 Uhr sei das Mini-Spielfeld benutzt worden, bei den sonstigen Kontrollen zur Nachtzeit seien allein Gruppen angetroffen worden, die teilweise Alkohol getrunken hätten.

Zwischenzeitlich wurde auch die Bauaufsicht mit Beschwerden aus der Nachbarschaft befasst. Diese forderte den Beigeladenen mit Schreiben vom 11.09.2008 auf, geeignete Maßnahmen für einen wirksamen Lärmschutz zu treffen. Der Beigeladene bedauerte mit Antwortschreiben vom 24.09.2008 die Zweckentfremdung der für die Schüler und Kinder der Nachbarschaft wichtigen Einrichtung und kündigte folgende Maßnahmen an:

1. Eindeutige Nutzungsregelung durch (nicht manipulierbare, weil laserausgeschnittene) Beschilderung (Anlage). Die nach Absprache am Wochenende verstärkt bestreifende Polizei hat somit klare Handhabe.

2. Abpollern der Rasenflächen gegen Überfahren mit Findlingen / Quadersteinen ca. 50 x 50 x 50 cm (0,3 – 0,5 to).

3. Abpollern des Parkplatzteils um das Minispielfeld mit herausnehmbaren Pfosten, um ein direktes Anfahren zu behindern.

4. Geländemodellierungen im Rahmen des § 61 LBO als Sicht- und Geräuschhemmnis.

Von einer Einzäunung des Feldes werde Abgesehen, da erfahrungsgemäß mit erheblichen Beschädigungen durch Aufschneiden der Zäune und Brandbeschädigungen gerechnet werden müsse und ein Schließdienst kaum einzurichten sei.

Am 07.01.2009 ging ein weiteres Schreiben des Nachbarn bei der Antragsgegnerin ein, der eine baurechtliche Prüfung für erforderlich hält, weil an dieser Stelle früher eine Schwimm- und Turnhalle gestanden habe. Sein Wohnhaus sei aufgrund der Winkelbauweise und des Höhenniveaus von den Lärmbelästigungen am stärksten betroffen. Mit Schreiben vom 19.01.2009 beschwerte sich derselbe Nachbar über Lärm in der Nacht vom 18. auf den 19.01.2009; um 01:17 Uhr habe man sich an die Polizei gewandt. Man werde Anzeige wegen nächtlicher Ruhestörung erstatten und der Antragsteller werde versuchen beim OLG eine einstweilige Verfügung zur sofortigen Schließung des Bolzplatzes zu erwirken.

Am 20.01.2009 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beigeladenen mit dem Ziel beantragt, den Betrieb des Bolzplatzes bis auf weiteres zu untersagen: Bereits kurz nach Inbetriebnahme des Platzes habe sich gezeigt, dass von diesem Tag und Nacht, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, ein Lärmpegel ausgehe, der selbst bei geschlossenen Fenstern kein vernünftiges Schlafen ermögliche. Aufgrund seiner Herzerkrankung stelle dieser permanente Lärmpegel speziell für ihn einen zusätzlichen Stressfaktor und zugleich ein nicht exakt zu spezifizierendes, zusätzliches Gesundheitsrisiko dar, das bei längerem Anhalten zu einer akuten Gefährdung seiner Gesundheit führen könne. Alle Versuche, sich mit dem Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin als Leiterin der Ortspolizeibehörde gütlich über eine Abhilfe dieses Problems zu einigen, seien gescheitert. Seine Briefe an die Beigeladene seien nicht beantwortet worden und die eingeleiteten Maßnahmen wie das Aufstellen eines Schildes mit den erlaubten Betriebszeiten zeigten keine Wirkung. Nach § 3 Abs. 1 LBO seien bauliche Anlagen so zu errichten, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdeten und keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachten. Nach § 53 Abs. 1 LBO könnten zur Verwirklichung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO besondere Anforderungen zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen gestellt werden. Solchen besonderen Anforderungen seien in die nicht existente – Baugenehmigung aufzunehmen.

Das Gericht hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich auf die Regelungen der Landesbauordnung stütze und folglich als Rechtsgrundlage nur § 82 Abs. 2 LBO („Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.“) in Verbindung mit § 57 Abs. 2 LBO („Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung , der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“) in Betracht komme. Dafür sei aber nach § 59 Abs. 1 LBO die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag gegen die Antragsgegnerin gerichtet und dahingehend konkretisiert, dass er die Verpflichtung zur dauerhaften Einstellung der Lärmbelästigung außerhalb der erlaubten Betriebszeiten (Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) verlange. Die Anordnung sei aufgrund der akuten Gefährdung seiner angegriffenen Gesundheit, ausgelöst durch Stress aufgrund nächtlicher Lärmbelästigung, so eilbedürftig, dass ihm die Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten sei.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen als Betreiber des Bolzplatzes aufzugeben, dass außerhalb der zugelassenen Betriebszeiten kein Lärm vom Bolzplatz auf sein Grundstück gelangt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses schon deshalb für unzulässig, weil sich der Antragsteller selbst bisher weder an sie noch an die Beigeladene gewandt habe. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Ob das Spielfeld baugenehmigungspflichtig sei oder nicht sei für die Rechtsposition des Antragstellers unbedeutend. Bauplanungsrechtlich sei es aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan dort zulässig. Da das Gebiet durch den Betrieb der Schule und der Halle vorbelastet sei, müssten die Anwohner den üblichen Lärm von Schülern im Rahmen des Schulbetriebs hinnehmen. Dasselbe gelte für den Spiel-Lärm zu den festgelegten Nutzungszeiten. Rücksichtslos könne der Lärm nur zur Nachtzeit oder den gesetzlichen Ruhezeiten sein. Dafür gebe es aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Aus den Polizeiberichten ergebe sich gerade kein Hinweis auf einen vom Mini-Sportfeld ausgehenden Lärm, sondern „nur“ auf Lärm von Personen, die sich auf dem Vorplatz zum geselligen Beisammensein getroffen hätten. Die bauplanungsrechtliche Überprüfung bedürfe der Vertiefung. Insbesondere sei abzuwarten, ob die vom Beigeladenen ergriffenen Schutzmaßnahmen Erfolg brächten. Selbst wenn vom Grundsatz her ein Anordnungsanspruch bestehen sollte, lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Insbesondere könne eine zeitlich unbegrenzte Untersagung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich die Jugendlichen selbst im Falle der Einzäunung des Spielfeldes vor dem Schulgelände in der vom Antragsteller beklagten Art und Weise treffen würden. Deshalb gehe es wohl vorrangig eher um polizeiliche Maßnahmen wie regelmäßige Kontrollen und Platzverweise gegenüber den Störern. Dass das Sportfeld nur zu den angegebenen Betriebszeiten genutzt werden dürfe, sei für alle Beteiligten unstreitig.

Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an. Die angekündigten Maßnahmen sei alle umgesetzt worden. Die Geländemodellierung werde im Frühjahr begrünt. Das Problem störender nächtlicher Jugendtreffs könne nicht mit baurechtlichen Maßnahmen gegen ein Minispielfeld gelöst werden, das nach den Vorgaben des Deutschen Fußballbundes errichtet und mit lärmschluckenden Banden versehen sei.

II.

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, die Lärmbelästigung durch den Betrieb des Bolzplatzes auf dem Vorplatz zwischen der G.-Gesamtschule und der W. Halle unverzüglich und dauerhaft einzustellen bzw. notfalls den Bolzplatz abzureißen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten) und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen. (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Antragsteller hat mit dem bloßen Hinweis auf die Nutzung des Minisportfeldes außerhalb der angegeben Betriebszeiten keinen Anordnungsgrund dargetan . Dass dem Antragsteller im Übrigen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptverfahren schlechthin nicht zumutbare Nachteile durch die Existenz des Minispielfeldes drohen sollten, hat er allein unsubstantiiert behauptet. Insoweit stützt er sich maßgeblich auf seine Herzerkrankung und den Umstand berufen, dass der permanente Lärmpegel für ihn einen zusätzlichen Stressfaktor darstelle. Zum Beweis bietet er sich und seine Ehefrau als Zeugen an.

Das reicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht aus. Zum einen hat der Antragsteller den Anspruch und den Arrestgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO „glaubhaft zu machen“ sind, was nach § 294 ZPO ((1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.) bedeutet, dass eine Ladung von Zeugen, Beiziehung von Urkunden und Einholung von Auskünften und Gutachten ausscheiden. Als Zeuge scheidet der Antragsteller selbst schon begrifflich aus. Der vom Antragsteller bekämpfte „permanente Lärmpegel“ könnte indes allenfalls durch die Vorlage eines lärmtechnisches Gutachtens glaubhaft gemacht werden, das nicht vorgelegt wurde.

Von einem „permanenten“ Lärmpegel kann bei einer Anlage wie der in Streit stehenden zudem grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Vielmehr gibt es – bezogen auf den noch streitigen Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr – nach jeder Lebenserfahrung Phasen der Ruhe und solche mit „Leben“ im Bereich des Vorplatzes. Nach den Feststellungen der Polizeiinspektion A-Stadt etwa im Schreiben an die Fachbereiche Bürgerdienste und Straßenverkehr der Antragsgegnerin vom 25.11.2008 ergab die stichprobenartige Überprüfung der Örtlichkeit im Zeitraum vom 24.10.2008 bis zum 10.11.2008, dass bei den Überprüfungen am 24.10. um 22:30 Uhr, am 29.10. um 23:00 Uhr, am 06.11. um 21:30 Uhr und am 10.11. um 19:30 Uhr keine Personen und (bis auf ein Mal) keine Autos im Bereich des Vorplatzes angetroffen wurden; allein am 10.11. standen dort mehrere Auto von Hallenbesuchern. In allen Fällen wurde die Situation als „ruhig“ eingestuft. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Polizeiprotokolle widersprechen der subjektiven Einschätzung des Antragstellers über das Bestehen eines „permanenten“ Lärmpegels. So trafen die Beamten am Samstag, dem 12.07.2008 gegen 22:30 Uhr eine Gruppe von Personen vor der Halle an, die nach der Nutzung des Spielfeldes Flaschenbier konsumierte und weder Müll hinterließ noch Lärm verursachte. Ähnliches wurde am Samstag, dem 19.07.2008 gegen 22:45 Uhr festgestellt. Am Sonntag, dem 20.07.2008 trafen die Polizisten gegen 15:38 Uhr und gegen 20:29 Uhr jeweils eine Gruppe Jugendlicher und Erwachsener an, die auf dem Feld Fußball spielten und sich auf Aufforderung jeweils augenblicklich entfernten; bei weiteren Kontrollen seien keine Personen angetroffen worden. Am Montag, dem 11.08.2008 traf die vom Nachbarn gerufene Polizei gegen 23:25 Uhr keinen mehr vor Ort an. Die am Freitag, dem 14.11.2008 von einer Putzfrau der W. Halle gerufenen Polizisten fand dort 10 – 12 Alkohol trinkende und Scheiben bespuckende Jugendliche vor der Halle vor, die sich auf Aufforderung entfernten. Am Sonntag, dem 16.11.2008 erschien die vom Antragsteller wegen Lärmes, der nicht auszuhalten sei, gerufene Polizei gegen 17:05 Uhr und fand einige Jugendliche vor der Halle vor, die sich unterhielten und weder Lärm verursachten noch Alkohol tranken. Am Sonntag, dem 21.12.2008 traf die vom Antragsteller gerufene Polizei gegen 13:43 Uhr mehrere Fußball spielende Jugendliche an, die sich äußerst einsichtig und kooperativ gezeigt und die Örtlichkeit auf Aufforderung verlassen hätten. Bei zwei weiteren Malen am Montag, dem 19.01.2009 gegen 01:13 Uhr und am Donnerstag, dem 22.01.2009 gegen 01:45 Uhr, hatten die angeblich Fußball spielenden Jugendlichen den Ort beim Eintreffen der vom Antragsteller gerufenen Polizei bereits verlassen.

Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die den Lärm verursachenden Jugendlichen hätten jedes Mal das Herannahen der Polizeifahrzeuge so rechtzeitig erkannt, dass ihnen eine schnelle Flucht möglich gewesen sei, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller ein Einschreiten gegen weder von der Bauaufsichtsbehörde noch vom Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage zugelassene oder auch nur tolerierte Störungen begehrt. Darüber hinaus geht der vom Antragsteller als unzumutbar bezeichnete Lärm augenscheinlich nur zu einem geringen Anteil überhaupt von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielfeldes, sondern zu einem erheblich größeren Anteil von dem Umstand aus, dass sich die Anlage nebst zugehörigem Umfeld mit Vorplatz der W. Halle und Parkplatz – ähnlich wie dies bei Parkanlagen oder Kinderspielplätzen der Fall sein kann – seit Jahren als Treffpunkt jugendlicher Gruppen entwickelt hat. Das sich aus einem solchen Sammelpunkt ergebende Lärmproblem für die Nachbarschaft stellt sich deshalb nicht als baurechtliches, sondern als polizeiliches Problem dar, denn es geht nicht um die konkreten Auswirkungen einer bestimmungsgemäß genutzten baulichen Anlage, sondern um sich daran anlagernde Auswüchse jugendlichen Gruppenverhaltens.

Im übrigen weist die Kammer ausdrücklich darauf hin, dass die verfassungsrechtliche und planungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Beeinträchtigungen der Nachbarschaft anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen ist, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf. Individuelle Lärmempfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und andere persönliche Eigenarten werden dabei nicht berücksichtigt. (VGH München, Beschluss vom 24.07.2008 – 22 ZB 07.1938 -, NVwZ-RR 2008, 16 (17) unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 – 47 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886 = BRS 52 Nr. 190; Beschluss vom 05.10.2005 – 4 BN 39.05 -, BRS 69 Nr. 14)

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch dargetan.

Nach § 57 Abs. 2 LBO 2004 ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrung dieser Aufgaben kann die Bauaufsichtsbehörde die "erforderlichen Maßnahmen" treffen. Im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels, (OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -) sofern die Abwehrrechte der betroffenen Anlieger nicht bereits durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Verwirkung untergegangen sind. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12)

Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung.

Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die vom Beigeladenen ermöglichte Nutzung des Minispielfeldes nicht dargetan.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Vorliegend befindet sich das Minispielfeld innerhalb des vom Bebauungsplan „Links der H.“ festgesetzten Gebietes „Gemeinbedarfsfläche Schulzentrum“. Mit dieser Festsetzung steht eine derartige Sport- und Spielanlage ohne weiteres in Einklang.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Nutzung könnte sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes als rücksichtslos und deshalb vom Antragsteller nicht mehr hinzunehmen darstellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im beplanten Innenbereich ergibt sich das Rücksichtnahmegebot unmittelbar aus § 15 Abs. 1 BauNVO, im unbeplanten Innenbereich aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. (BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 und Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BauR 1987, 70 = BRS 38 Nr. 186)

Rücksichtnahme auf seine Interessen kann ein Nachbar nur insoweit verlangen, als er selbst über eine schützenswerte Rechtsposition verfügt. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.09.2003 – 1 W 23/03 -) Eine solche Position erlangt er nicht schon und allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf einem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben hingegen wegen einer Abweichung von Vorschriften, die – wie die planerischen Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen – allein städtebaulichen Belangen Rechnung tragen sollen und nicht unmittelbar drittschützend wirken, objektiv rechtswidrig ist. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168) Erforderlich ist vielmehr eine über bloße Lästigkeiten und auch sonst im nachbarlichen Nebeneinander vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargrundstücks. (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188, S. 437) Ein Vorhaben, das in Übereinstimmung mit städtebaulichen Vorgaben steht, kann nur ganz ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes scheitern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2003 – 1 Q 51/03 – m.w.N.; zum Rücksichtnahmegebot eingehend: etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 – 4 B 152/93 -, BRS 56, Nr. 165)

Auf dieser Grundlage spricht derzeit wenig für die Annahme, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein könnte. Denn zum Einen muss sich der Antragsteller eine gewisse Vorbelastung durch Lärm aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung des Schulzentrums anrechnen lassen, zum anderen geht – wie bereits oben ausgeführt – der vom Antragsteller als unzumutbar bezeichnete Lärm nicht vom bestimmungsgemäßen Gebrauch des Minispielfeldes während der zugelassenen Betriebszeiten, sondern von illegalen und weder von der Antragsgegnerin noch vom Beigeladenen auch nur tolerierten Missbrauch der Anlage aus. Dem Beigeladenen dürfte auch kaum der Vorwurf zu machen sein, nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen diesen Missbrauch ergriffen zu habe. Denn er hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass auch eine Einzäunung des Spielfeldes den Erfahrungen nach den Missbrauch nicht effektiver verhindere, etwa weil der Zaun regelmäßig beschädigt würde oder aber die jugendlichen Gruppen sich dann vor dem Zaun träfen. Damit handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um ein baurechtliches, sondern um ein ortspolizeiliches Rechtsproblem.

Bestehen derzeit keine gewichtigen und ernst zu nehmenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 c LBO (Verfahrensfrei sind … (6.) folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände, Stützmauern, …: a) Einfriedungen und Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe im Innenbereich, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe.) (von der Erteilung einer Baugenehmigung) freigestellten Minispielfeldes, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, eventuelle außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).