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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07

Tenor

I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Beklagte wurde am … 1952 geboren. Nach seiner Schulausbildung von 1959 bis 1967, die mit dem Volksschulabschluss endete, einer nicht abgeschlossenen Lehre zum technischen Kaufmann (1967-1969), während der er die kaufmännische Abteilung der Berufsschule besuchte, und einer Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter (1969 - 1970), während der er seiner Berufsschulpflicht in der entsprechenden gewerblichen Fachrichtung an der Berufsschule nachkam, wurde er zum 01.10.1970 als Zollanwärter in die Zollverwaltung übernommen und bestand am 27.09.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren Zolldienst mit der Abschlussnote "befriedigend". Mit Wirkung vom 01.10.1971 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt und bis zum 31.01.1981 beim damaligen Hauptzollamt (HZA) im Grenzaufsichtsdienst eingesetzt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom 05.04.1972 bis 30.06.1973 (letzter Dienstgrad: Obergefreiter) wurde er dort mit Wirkung vom 01.10.1973 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 01.10.1974 zum Zollsekretär, mit Wirkung vom 21.07.1976 zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 14.12.1979 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom 01.02.1981 bis zum 31.08.2002 war der Beklagte beim Zollfahndungsamt C. und nach dessen Auflösung beim Zollfahndungsamt D. als Mitarbeiter bzw. Hilfssachbearbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 18.07.1990 zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 19.07.1995 zum Zollbetriebsinspektor befördert. Seit dem 01.09.2002 ist er beim HZA im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) - früher: Bekämpfung illegale Beschäftigung Zoll - eingesetzt. Nachdem der Beklagte mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.07.2003 zum Praxisaufstieg in den gehobenen Zolldienst zugelassen worden war und er die zweijährige Einführungszeit erfolgreich absolviert hatte, wurde mit Beschluss des Feststellungsausschusses der Zollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen vom 13.07. 2005 festgestellt, dass er die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben habe. Hierauf wurde er mit Wirkung vom 12.08.2005 zum Zollinspektor (ZI) ernannt. Der Beklagte wurde zuletzt zum 28.02.2006 mit dem Gesamtergebnis "tritt hervor" beurteilt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 16.08.2004 war ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 500,00 EUR zuerkannt worden.

Mit - seit dem 28.06.2006 rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt.

Hierauf leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion mit Vermerk vom 07.02.2007 das behördliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Mit Verfügung vom 15.03.2007 enthob er ihn unter Einbehaltung in Höhe von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes; der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 25.05.2007 - 4 L 491/07 - und des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -).

Zuvor war der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen geordnet. Er ist seit dem 24.03. 1972 verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 33 Jahren. Er besitzt ein selbst genutztes Eigenheim mit einer zum Zeitpunkt Februar 2007 wirksamen Belastung von ca. 75.000 EUR; das Hausdarlehen läuft noch bis ca. 2023.

Besoldungsrechtlich ist er in die Besoldungsgruppe A 09 (g), letzte Dienstaltersstufe, eingestuft. Seine Bruttodienstbezüge belaufen sich auf ca. 3.065 EUR. Im Monat Februar 2007 wurden ihm 2.650,38 EUR netto ausgezahlt. Seit dem Zahlungsmonat April 2007 erhält er aufgrund der vorläufigen Einbehaltung um 25 % gekürzte Dienstbezüge, woraus sich im Abrechnungsmonat Dezember 2007 ein Auszahlungsbetrag von 2.153,04 EUR ergab. Die jährliche Sonderzahlung erhält der des Dienstes enthobene Beklagte ab dem Auszahlungszeitpunkt Dezember 2007 nicht mehr.

Am 21.12.2007 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen,

bei Gericht eingegangen.

Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Disziplinarklage liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts Kandel vom 20.06.2006 entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt:

" Gründe

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

....

Der Angeklagte bekam für seinen Computer Siemens Expert Midi Tower PC Anfang 2004 einen Internet-Zugang, den er bis zur Beschlagnahme des Computers im November 2005 behielt. In dieser Zeit lud sich der Angeklagte mindestens 102 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt sowie 34 Video-Sequenzen mit kinderpornographischem Inhalt auf seine Festplatte. Es handelte sich dabei um Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. In aufreißerischer Darstellung werden Geschlechtsteile von Kindern gezeigt, sowie die Durchführung von Geschlechts- und Oralverkehr wiedergegeben.

...."

Der Beklagte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass die Anzahl der in dem Strafurteil festgestellten Dateien zu hoch gegriffen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass diese auf zwei Computern verteilt gewesen seien - einem alten mit Internetanschluss und einem neuen, auf den er den Datenbestand des alten Computers willkürlich übertragen habe; daher dürfe nur von der Hälfte der festgestellten Bilder bzw. Video-Sequenzen ausgegangen werden. Im Übrigen habe er zu keiner Zeit bewusst nach Kinderpornographie gesucht, sondern sei hierauf zufällig bei der Suche nach Musik und Hilfsprogrammen gestoßen. Er habe damals alles, was er beim Surfen gefunden habe, unbesehen heruntergeladen; die kinderpornographischen Dateien habe er anschließend kaum noch geöffnet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zugestanden, dass 20 (verschiedene) kinderpornographische Bilder und 17 (verschiedene) kinderpornographische Video-Sequenzen in ungelöschter Form auf seinen Computern abgespeichert gewesen seien.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 4 L 491/07, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Klägerin und der Akten der Staatsanwaltschaft, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Disziplinarklage ist im Sinne des Antrags der Klägerin begründet.

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (I.) und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (II.).

I.

1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden (vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen . (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569;  Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.) Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasster Urteile. (vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnr. 3 a; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, a.a.O. ; Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, a.a.O.; Urteil vom 14.10.1997 - 1 D 60/96 -, veröffentlicht bei Juris)

Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen, die auf einer staatsanwaltschaftlichen, in der Strafakte dokumentierten und insbesondere auf einer DVD festgehaltenen Auswertung der Festplatten der privaten Computer des Beklagten beruhen, in Frage zu stellen und hierzu eine erneute Prüfung durchzuführen. Eine solche ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Mit dieser Formulierung ist der Gesetzgeber letztlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gefolgt, wonach eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur und erst dann in Frage kam, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen gewesen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04. 1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und - zuletzt - vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris) . Ein solcher Fall ist vorliegend bereits nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben.

Vorliegend bedeutet dies, dass die Kammer davon auszugehen hat, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Video-Sequenzen, die sich auf seinen beiden Computern befanden und die das Amtsgericht als kinderpornographisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, besessen hat, sonst hätte er diesbezüglich nicht wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt werden dürfen.

Was allerdings die rechtliche Einordnung der Dateien als kinderpornographisch anbelangt, besteht keine Bindungswirkung, da die rechtliche - auch die strafrechtliche - Bewertung nicht mehr zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehört.

Dies bedeutet, dass das Disziplinargericht insoweit gehalten ist, eine eigene Bewertung vorzunehmen; gleiches gilt für die Frage, was von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden kann.

Die Auswertung der der Kammer vorliegenden Strafakte der Staatsanwaltschaft hat zunächst ergeben, dass das Amtsgericht zu den insgesamt 136 Dateien in der Weise gelangt ist, dass es 52 ungelöschte Bilddateien sowie 14 ungelöschte Video-Sequenzen des alten Computers und 50 ungelöschte Bilddateien sowie 20 ungelöschte Video-Sequenzen des neuen Computers zugrunde gelegt hat. Die Augenscheinseinnahme der in der Strafakte befindlichen Daten-DVD hat sodann ergeben, dass es sich bei 30 der 50 Bilddateien auf dem neuen Computer um sogenannte Posingbilder handelte und dass die 52 Bilddateien des alten Computers mit denen des neuen - zum Teil mehrfach - identisch waren. Ebenso waren die 14 Video-Sequenzen des alten Computers in den 20 Sequenzen des neuen Computers enthalten; 3 dieser Sequenzen wiederum waren als Posing-Sequenzen einzustufen.

Da sogenannte Posingbilder nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unter § 184 b Abs. 4 StGB fallen, weil sie nicht "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" sollen, (vgl. näher das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.08.2008 - 12 Bf 32/08.F -, veröffentlicht bei Juris) sind die genannten 30 Bilddateien und 3 Video-Sequenzen auszuscheiden. Des Weiteren macht die Kammer dem Beklagten doppelt oder mehrfach abgespeicherte kinderpornographische Dateien zu seinen Gunsten nur jeweils einmal zum disziplinaren Vorwurf, wobei allerdings offen gelassen wird, ob dies generell zu gelten hat; denn es wird keineswegs verkannt, dass doppelt oder mehrfach vorhandene Dateien, die insbesondere auch auf verschiedene Datenträger verteilt sind, nicht nur ein einfaches, sondern ein mehrfaches Gefahrenpotential darstellen.

2. Geht nach all dem der mit Sicherheit festgestellte und seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugestandene disziplinare Vorwurf dahin, dass er im Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen privaten Computern - wissentlich und willentlich - mindestens 20 verschiedene und ungelöschte kinderpornographische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene und ungelöschte kinderpornographische Video-Sequenzen abgespeichert und damit besessen hatte, so hat er sich hierdurch eines sehr schweren - außerdienstlichen - Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht. Insoweit hat er vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sogenannte Wohlverhaltenspflicht); dass bereits der bloße Besitz von Kinderpornographie in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu beeinträchtigen, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669 = ZBR 2008, 316; so im Übrigen selbst die ansonsten hinsichtlich des Besitzes von Kinderpornographie erschreckend großzügige, naive und insbesondere in ihren Auswirkungen abzulehnende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts a.a.O.) , sodass ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht in Frage gestellt werden kann.

II.

Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine gemessen an der begangenen Tat durchgreifenden Milderungsgründe ergeben.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 BDG (vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff.sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen , wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist". (vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.)

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.

Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Dass der Besitz von Kinderpornographie ein besonders schweres Dienstvergehen darstellt, ergibt sich daraus, dass zur Herstellung dieser Art von Pornographie in der Regel Kinder - also Menschen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben - durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen insbesondere männlichen Erwachsenen und insbesondere, wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden ist, verursacht bei dem Kind indes immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen; noch wesentlich gravierender sind die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Ist damit die Herstellung von Kinderpornographie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verbunden und ist daher der Konsum dieser Art von Pornographie nicht möglich, ohne dass diese Verbrechen - wenn auch von anderen als den Konsumenten - vorher begangen worden sind, so kann der Besitzer von Kinderpornographie nicht wesentlich positiver beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornographische Dateien besitzt, begeht - gleichgültig in welcher Position er sich befindet - ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, auch wenn sein Tun in (scheinbar) keinerlei Beziehung zu seiner dienstlichen Tätigkeit steht.

2. Aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich nichts Durchgreifendes, das zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.

Zunächst hat er in der mündlichen Verhandlung einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen. Sein Vorbringen unterschied sich in nichts von seinen Einlassungen im Strafverfahren. Insbesondere hat er offenbar nach wie vor nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornographie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liegt. Jedenfalls haben seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und wirkten beschönigend und bagatellisierend.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich auf dem alten Computer des Beklagten neben den ungelöschten kinderpornographischen Bildern noch weitere mindestens 267 kinderpornographische Bilder im gelöschten Bereich sowie 81 tierpornographische Video-Sequenzen, davon 56 im gelöschten Bereich und 25 ungelöscht, befanden; die 25 ungelöschten waren auch auf dem neuen Computer zu finden. Die relativ hohe Anzahl an gelöschten Dateien macht deutlich, dass der Beklagte insoweit ausgewählt und sortiert und nicht nur willkürlich kopiert hat.

Schließlich muss sich hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten weiter erschwerend auswirken, dass er neben den das eigentliche Dienstvergehen ausmachenden insgesamt 37 kinderpornographischen Dateien weitere mindestens 30 ungelöschte Posingbilder und darüber hinaus auf dem alten Computer mindestens 158 bereits gelöschte Posingbilder besaß. Diese Bilder sind zwar nicht als kinderpornographisch im strafrechtlichen Sinne einzustufen. Es handelt sich hierbei aber nicht um harmlose Aufnahmen von Kindern, vielmehr sind auch diese Bilder unverkennbar pornographischer Natur und können getrost als "Einstiegs-" oder "Ersatzdroge" hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Kinderpornographie angesehen werden. Ihr Besitz neben kinderpornographischen Aufnahmen muss sich hinsichtlich der Bewertung der Persönlichkeit und des Charakters des Besitzers weiter negativ auswirken. Gleiches gilt für die auf den Computern des Beklagten vorhandene Tierpornographie, die zwar nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden ist und hinsichtlich des verletzten Rechtsguts auch weniger gravierend als Kinderpornographie ist, die aber an Ekelhaftigkeit kaum überboten werden kann und daher jedenfalls ein negatives Licht auf Persönlichkeit und Charakter ihres Besitzers wirft.

Durchgreifende Milderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich. Dass der Beklagte stets gute dienstliche Leistungen erbracht hatte, demgemäß auch gut beurteilt war und ansonsten weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, fällt wegen der Eigenart und Schwere des vorliegend begangenen Dienstvergehens nicht ins Gewicht.

3. Aus all dem folgt, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen

oder

die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.) .

Vorliegend ist die letztgenannte Alternative erfüllt. Verstößt ein Beamter gegen § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB und beteiligt sich dadurch aktiv am sexuellen Missbrauch von Kindern, begeht er eine nicht wiedergutzumachende Ansehensschädigung des Beamtentums. (so auch VG München, Urteil vom 22.09.2008 - M 19B DK 08.2235 -, veröffentlicht bei Juris) Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat - und damit die Klägerin mit all ihren Amtswaltern - ist gehalten, gerade die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung von Kinderpornographie werden diese Rechte und Rechtsgüter indes in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der Kindern durch den auch lediglich außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zufügt, hat jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Wertordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Er hat vielmehr wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Tuns das Ansehen des Beamtentums in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und sicher auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Diesem Umstand kann nur durch die Verhängung der Höchstmaßnahme Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Disziplinarklage ist im Sinne des Antrags der Klägerin begründet.

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (I.) und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (II.).

I.

1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden (vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen . (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569;  Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.) Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasster Urteile. (vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnr. 3 a; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, a.a.O. ; Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, a.a.O.; Urteil vom 14.10.1997 - 1 D 60/96 -, veröffentlicht bei Juris)

Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen, die auf einer staatsanwaltschaftlichen, in der Strafakte dokumentierten und insbesondere auf einer DVD festgehaltenen Auswertung der Festplatten der privaten Computer des Beklagten beruhen, in Frage zu stellen und hierzu eine erneute Prüfung durchzuführen. Eine solche ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Mit dieser Formulierung ist der Gesetzgeber letztlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gefolgt, wonach eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur und erst dann in Frage kam, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen gewesen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04. 1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und - zuletzt - vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris) . Ein solcher Fall ist vorliegend bereits nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben.

Vorliegend bedeutet dies, dass die Kammer davon auszugehen hat, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Video-Sequenzen, die sich auf seinen beiden Computern befanden und die das Amtsgericht als kinderpornographisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, besessen hat, sonst hätte er diesbezüglich nicht wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt werden dürfen.

Was allerdings die rechtliche Einordnung der Dateien als kinderpornographisch anbelangt, besteht keine Bindungswirkung, da die rechtliche - auch die strafrechtliche - Bewertung nicht mehr zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehört.

Dies bedeutet, dass das Disziplinargericht insoweit gehalten ist, eine eigene Bewertung vorzunehmen; gleiches gilt für die Frage, was von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden kann.

Die Auswertung der der Kammer vorliegenden Strafakte der Staatsanwaltschaft hat zunächst ergeben, dass das Amtsgericht zu den insgesamt 136 Dateien in der Weise gelangt ist, dass es 52 ungelöschte Bilddateien sowie 14 ungelöschte Video-Sequenzen des alten Computers und 50 ungelöschte Bilddateien sowie 20 ungelöschte Video-Sequenzen des neuen Computers zugrunde gelegt hat. Die Augenscheinseinnahme der in der Strafakte befindlichen Daten-DVD hat sodann ergeben, dass es sich bei 30 der 50 Bilddateien auf dem neuen Computer um sogenannte Posingbilder handelte und dass die 52 Bilddateien des alten Computers mit denen des neuen - zum Teil mehrfach - identisch waren. Ebenso waren die 14 Video-Sequenzen des alten Computers in den 20 Sequenzen des neuen Computers enthalten; 3 dieser Sequenzen wiederum waren als Posing-Sequenzen einzustufen.

Da sogenannte Posingbilder nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unter § 184 b Abs. 4 StGB fallen, weil sie nicht "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" sollen, (vgl. näher das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.08.2008 - 12 Bf 32/08.F -, veröffentlicht bei Juris) sind die genannten 30 Bilddateien und 3 Video-Sequenzen auszuscheiden. Des Weiteren macht die Kammer dem Beklagten doppelt oder mehrfach abgespeicherte kinderpornographische Dateien zu seinen Gunsten nur jeweils einmal zum disziplinaren Vorwurf, wobei allerdings offen gelassen wird, ob dies generell zu gelten hat; denn es wird keineswegs verkannt, dass doppelt oder mehrfach vorhandene Dateien, die insbesondere auch auf verschiedene Datenträger verteilt sind, nicht nur ein einfaches, sondern ein mehrfaches Gefahrenpotential darstellen.

2. Geht nach all dem der mit Sicherheit festgestellte und seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugestandene disziplinare Vorwurf dahin, dass er im Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen privaten Computern - wissentlich und willentlich - mindestens 20 verschiedene und ungelöschte kinderpornographische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene und ungelöschte kinderpornographische Video-Sequenzen abgespeichert und damit besessen hatte, so hat er sich hierdurch eines sehr schweren - außerdienstlichen - Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht. Insoweit hat er vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sogenannte Wohlverhaltenspflicht); dass bereits der bloße Besitz von Kinderpornographie in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu beeinträchtigen, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 669 = ZBR 2008, 316; so im Übrigen selbst die ansonsten hinsichtlich des Besitzes von Kinderpornographie erschreckend großzügige, naive und insbesondere in ihren Auswirkungen abzulehnende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts a.a.O.) , sodass ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht in Frage gestellt werden kann.

II.

Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine gemessen an der begangenen Tat durchgreifenden Milderungsgründe ergeben.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 BDG (vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff.sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen , wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist". (vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.)

1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.

Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Dass der Besitz von Kinderpornographie ein besonders schweres Dienstvergehen darstellt, ergibt sich daraus, dass zur Herstellung dieser Art von Pornographie in der Regel Kinder - also Menschen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben - durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen insbesondere männlichen Erwachsenen und insbesondere, wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden ist, verursacht bei dem Kind indes immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen; noch wesentlich gravierender sind die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Ist damit die Herstellung von Kinderpornographie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verbunden und ist daher der Konsum dieser Art von Pornographie nicht möglich, ohne dass diese Verbrechen - wenn auch von anderen als den Konsumenten - vorher begangen worden sind, so kann der Besitzer von Kinderpornographie nicht wesentlich positiver beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornographische Dateien besitzt, begeht - gleichgültig in welcher Position er sich befindet - ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, auch wenn sein Tun in (scheinbar) keinerlei Beziehung zu seiner dienstlichen Tätigkeit steht.

2. Aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich nichts Durchgreifendes, das zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.

Zunächst hat er in der mündlichen Verhandlung einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen. Sein Vorbringen unterschied sich in nichts von seinen Einlassungen im Strafverfahren. Insbesondere hat er offenbar nach wie vor nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornographie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liegt. Jedenfalls haben seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und wirkten beschönigend und bagatellisierend.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich auf dem alten Computer des Beklagten neben den ungelöschten kinderpornographischen Bildern noch weitere mindestens 267 kinderpornographische Bilder im gelöschten Bereich sowie 81 tierpornographische Video-Sequenzen, davon 56 im gelöschten Bereich und 25 ungelöscht, befanden; die 25 ungelöschten waren auch auf dem neuen Computer zu finden. Die relativ hohe Anzahl an gelöschten Dateien macht deutlich, dass der Beklagte insoweit ausgewählt und sortiert und nicht nur willkürlich kopiert hat.

Schließlich muss sich hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten weiter erschwerend auswirken, dass er neben den das eigentliche Dienstvergehen ausmachenden insgesamt 37 kinderpornographischen Dateien weitere mindestens 30 ungelöschte Posingbilder und darüber hinaus auf dem alten Computer mindestens 158 bereits gelöschte Posingbilder besaß. Diese Bilder sind zwar nicht als kinderpornographisch im strafrechtlichen Sinne einzustufen. Es handelt sich hierbei aber nicht um harmlose Aufnahmen von Kindern, vielmehr sind auch diese Bilder unverkennbar pornographischer Natur und können getrost als "Einstiegs-" oder "Ersatzdroge" hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Kinderpornographie angesehen werden. Ihr Besitz neben kinderpornographischen Aufnahmen muss sich hinsichtlich der Bewertung der Persönlichkeit und des Charakters des Besitzers weiter negativ auswirken. Gleiches gilt für die auf den Computern des Beklagten vorhandene Tierpornographie, die zwar nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden ist und hinsichtlich des verletzten Rechtsguts auch weniger gravierend als Kinderpornographie ist, die aber an Ekelhaftigkeit kaum überboten werden kann und daher jedenfalls ein negatives Licht auf Persönlichkeit und Charakter ihres Besitzers wirft.

Durchgreifende Milderungsgründe sind demgegenüber nicht ersichtlich. Dass der Beklagte stets gute dienstliche Leistungen erbracht hatte, demgemäß auch gut beurteilt war und ansonsten weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war, fällt wegen der Eigenart und Schwere des vorliegend begangenen Dienstvergehens nicht ins Gewicht.

3. Aus all dem folgt, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen

oder

die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.) .

Vorliegend ist die letztgenannte Alternative erfüllt. Verstößt ein Beamter gegen § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB und beteiligt sich dadurch aktiv am sexuellen Missbrauch von Kindern, begeht er eine nicht wiedergutzumachende Ansehensschädigung des Beamtentums. (so auch VG München, Urteil vom 22.09.2008 - M 19B DK 08.2235 -, veröffentlicht bei Juris) Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat - und damit die Klägerin mit all ihren Amtswaltern - ist gehalten, gerade die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung von Kinderpornographie werden diese Rechte und Rechtsgüter indes in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der Kindern durch den auch lediglich außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zufügt, hat jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Wertordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Er hat vielmehr wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Tuns das Ansehen des Beamtentums in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und sicher auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Diesem Umstand kann nur durch die Verhängung der Höchstmaßnahme Rechnung getragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.