Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2008 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Beihilfe für die Arzneimittel Cialis und Levitra zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die dem Kläger verordneten Arzneimittel Cialis und Levitra.

Der am … 1960 geborene beihilfeberechtigte Kläger (Landesbeamter, bedienstet beim Finanzamt A-Stadt) beantragte unter dem 08.10.2008 eine entsprechende Beihilfegewährung, und zwar unter Vorlage einer quittierten Verordnung der Ärzte für Urologie Dr. N. und Kollegen, A-Stadt, vom 23.09.2008.

Die Aufwendungen für Cialis (167,99 EUR) und Levitra (164,98 EUR) erkannte der Beklagte im Beihilfebescheid vom 15.10.2008 „nicht mehr“ als beihilfefähig an. Zur Begründung bezog er sich insoweit auf die „neue Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 und 2 C 1.07 - betr. „potenzsteigernde Arzneimittel“.

Hiergegen legte der Kläger mit Scheiben vom 21.10.2008 Widerspruch ein, wobei er sich auf eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vom 12.11.2007 an seine private Krankenversicherung bezog, auf Grund dessen ihm (nach anfänglicher Weigerung) Versicherungsleistungen von dieser gewährt worden seien.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die „medizinische Notwendigkeit“ der „potenzsteigernden Mittel“ könne nicht anerkannt werden. Sie seien vielmehr nicht abgrenzbar von sog. „Lifestyle-Produkten“, von denen auch Gesunde Gebrauch machten.

Am 21.11.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend: Ungeachtet der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – sei diese während einer Übergangszeit weiter anwendbar. Danach (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO) seien ärztlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Das gelte auch für die hier in Rede stehenden Präparate, die ihm wegen der von Dr. N. bescheinigten behandlungsbedürftigen Erkrankung (Testosteron-Mangel-Syndrom), in deren Rahmen die erektile Dysfunktion eines der therapierbaren Symptome darstelle, verordnet worden seien. Keinesfalls handele es sich insoweit um Produkte, die der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz zur bloßen Verbesserung der Lebensqualität dienten. Darauf komme es aber letztlich auch gar nicht an, weil die BhVO keinen entsprechenden Leistungsausschluss enthalte: Weder handele es sich um ein Mittel, das dazu geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, noch eines der unter lit. a bis d aufgelisteten Arzneimittel. Damit sei auch nicht zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausschluss mit höherrangigem Recht vereinbar wäre.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2008 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Beihilfe für die Arzneimittel Cialis und Levitra zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Da Mittel zur Behandlung von Erektionsstörungen nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (AMR) vom 30.07.2008 „Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität“ seien (Tz. 18.2 AMR), gehörten sie zu den Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und seien damit von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Seinen diesbezüglichen Willen habe der Verordnungsgeber auch in der seit 01.01.2009 geltenden Änderungsfassung der BhVO zum Ausdruck gebracht. Dieser Beihilfeausschluss sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen (Beihilfebescheid vom 15.10.2008, Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist § 98 SBG in Verbindung mit der BhVO, wobei § 98 SBG in der Neufassung vom 04.07.2007 (Amtsbl. S. 1450) inzwischen eine zureichende Ermächtigungsgrundlage darstellt.

Ständige Praxis der Kammer

In Übereinstimmung mit der klägerischen Argumentation und entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung liegen die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung im vorliegenden Fall, und zwar insbesondere auch nach der bereits im Ausgangsbescheid zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 - , IÖD 2008, 246,; DVBl. 2008, 1520 (LS) - 2 C 10.07 - , - 2 C 24.07 -, - 2 C 108/07 - ; nachfolgend u.a. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 - (Schwellkörperautoinjektionstherapie – SKAT -); VGH München, 13.10.2008 - 14 BV 07.3386 - und 17.11.2008 - 14 BV 08.819 - („Viagra“, kein Vertrauensschutz in bestehende Rechtslage im Beihilferecht); zur Notwendigkeit und Angemessenheit von „Viagra“ sowie zur Unwirksamkeit der Ausschlussregelung in der Beihilfeverordnung NW vgl. Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.02.2008 – 3 K 2953/07 -, alle juris

vor, denn die entsprechenden Aufwendungen sind dem Grunde nach notwendig und (der Höhe nach) angemessen (§ 98 Abs. 2 SBG, § 5 Abs. 1 BhVO).

Unstreitig handelt es sich nämlich bei den in Rede stehenden Präparaten Cialis und Levitra um Arzneimittel, die aus medizinischen Gründen erforderlich und geeignet sind, um die im Zusammenhang mit dem beim Kläger bestehenden Testosteron-Mangel-Syndrom entstandene erektile Dysfunktion zu beseitigen, die ihrerseits eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt.

Sie liegt vor, wenn es einem Mann über einen gewissen Zeitraum hinweg in der Mehrzahl der Versuche nicht gelingt, eine für ein befriedigendes Sexualleben ausreichende Erektion des Penis zu erzielen oder beizubehalten.

Aus: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie; ähnlich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, 2007

Dabei handelt es sich entgegen landläufiger Meinung nicht um eine bloße Befindlichkeitsstörung oder um einen ärgerlichen Grund, den Geschlechtsverkehr jedenfalls nicht im Wege der Penetration durchführen zu können, sondern um eine schwerwiegende Erkrankung , die nicht etwa, wie früher vorwiegend angenommen, psychische, sondern vielmehr durchweg organische Ursachen hat. Zudem ist sie sehr verbreitet, wobei die Dunkelziffer hoch sein dürfte, da viele Männer aus Angst und Scham den Gang zum Arzt scheuen, obwohl dies schon deshalb dringend angezeigt wäre, weil die erektile Dysfunktion Vorbote anderer und noch schwerwiegenderer Erkrankungen sein kann.

s.o.

Therapeutische Maßnahmen, umgangssprachlich als „Potenzmittel“ bezeichnet, sind neben der Schwellkörperautoinjektionstherapie – SKAT – vor allem die sog. PDE-5-Hemmer, zu denen außer Sildenafil (in Viagra) auch die hier in Rede stehenden Wirkstoffe Tadalafil (in Cialis) und Vardenafil (in Levitra) gehören. Sie bewirken, dass sich durch Hemmung des Enzyms Phospodiesterase-5 Gefäße in den Geschlechtsorganen weitgestellt werden, wodurch eine verbesserte Durchblutung ermöglicht wird.

aaO

Untereinander unterscheiden sich die genannten Wirkstoffe bzw. Präparate im Wesentlichen nur durch ihre Wirkungsdauer. Gemeinsam hingegen ist ihnen u.a. dass sie keine sexuelle Stimulation ersetzen, sondern vielmehr libidoabhängig sind.

aaO

Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BhVO („ Notwendigkeit “ der Aufwendungen) vorliegend erfüllt sind.

Auch sind die entsprechenden Aufwendungen „ angemessen “ im Sinne der o.a. Bestimmungen, denn ein preislich günstigeres Mittel ist nicht ersichtlich.

So ausdrücklich BVerwG, aaO; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 26.08.2008 - 5 A 328/07 -, juris (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.11.2008 - 1 L 129/08 -)

Unstreitig handelt es sich auch um „vom Arzt … schriftlich verordnete Arzneimittel“.

Zur Abgrenzung zu sog. Medizinprodukten , die nicht beihilfefähig sind, vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 3 K 892/08

Die vielfach gegen die Beihilfefähigkeit von „Viagra“ (als Oberbegriff der genannten Präparate) vorgebrachten Argumente sind rechtstechnisch im Rahmen etwaiger Ausschlusstatbestände (s. dazu sogleich unten) zu behandeln. Für den vorliegenden Fall reicht es aus, zusammenfassend festzustellen, dass dem häufigsten Einwand, nämlich der Missbrauchsgefahr (medizinisch nicht indizierte Verwendung), beispielsweise nach der Rechtsprechung des BVerwG

aaO, unter Verweis auf die Vorinstanz (OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2006 - 2 A 11115/06 -, ZBR 2007, 170)

durch geeignete, dem Beihilferecht typischen und angemessenen Regelungen (amtsärztliche Überprüfung, Höchstgrenzen, Eigenbehalte, mengenmäßige Begrenzung usw.) begegnet werden kann; das gilt im Übrigen auch für die Begrenzung des finanziellen Aufwands des Dienstherrn.

Dass es sich bei der zu behandelnden Krankheit nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handeln muss, führt das BVerwG ebenfalls aus.

Schließlich führt die pauschale Benennung der in Rede stehenden Präparate als sog. „Lifestyle-Arzneimittel“ abgesehen von ihrer sprachlichen Unklarheit nicht weiter. Sie muss im Gegenteil von einem ernsthaft erkrankten (s.o.) Beihilfeempfänger als störend und befremdlich empfunden werden.

Vgl. SG Dortmund, Urteil vom 26.01.2005 - S 44 KR 395/04 - (zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung), juris

Sie mag ihre Berechtigung darin finden, dass das BVerwG

aaO

in einem weiteren und letzten Prüfungsschritt zum Ergebnis kommt, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der genannten Mittel nach der zitierten Vorschrift des Landes Rheinland-Pfalz sei unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen nicht zu beanstanden, weil sie „letztlich doch ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität dienen“.

Im Ergebnis muss diesem Punkt jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass dem grundsätzlichen Beihilfeanspruch des Klägers nur ein entsprechender Ausschluss von der Beihilfefähigkeit entgegen gehalten werden kann, der sich, wie im Fall des BVerwG, an höherrangigem Recht messen müsste (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz).

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall handelte es sich insoweit um § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit. a der Beihilfenverordnung für das Land Rheinland-Pfalz (BVO Rh-Pf.) Danach sind nicht beihilfefähig „Aufwendungen für Arzneimittel und Mittel, die … überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz… dienen.“

Der Sachverhalt des vom VG Magdeburg (aaO) behandelten Verfahrens betraf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz der Beihilfevorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (BhV S-A), wonach Arzneimittel beihilfefähig sind, es sei denn, sie sind nach den AMR von der Verordnung ausgeschlossen. „Nach dieser dynamischen Verweisung gehören hierzu Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere auch Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.“

VG Magdeburg, aaO

Die (saarländische) BhVO enthält keinen vergleichbaren und hinreichend konkreten Ausschluss:

- Die „Parallelvorschrift“ (zu den genannten Beihilfevorschriften anderer Bundesländer), nämlich § 5 Abs. 6 BhVO, verhält sich hierzu nicht. Weder handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Präparaten um „Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen“, denn das sind, ungeachtet ihrer arzneimittelrechtlichen Bewertung, beispielsweise Sondernahrung für Säuglinge u.ä. (vgl. Urteil der Kammer vom 19.08.2008 - 3 K 316/08 - )

- noch die unter lit. a – d aufgeführten Mittel.

- Nicht einmal in der AV zu § 5 Nr. 6 werden sie aufgeführt, so dass eine Entscheidung darüber, ob ein entsprechender Ausschluss im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes überhaupt rechtmäßig wäre (vgl. dazu insbesondere Urteile der Kammer vom 10.06.2008 - 3 K 204/08 - und vom 09.07.2008 - 3 K 249/08 -, § 98 Abs. 4 SBG), entbehrlich ist.

- Das gilt insbesondere auch für den erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter gemachten Hinweis auf § 5 Abs. 2 BhVO, der (lediglich) die Ausschlussmöglichkeit von wissenschaftlich nicht anerkannten Arzneimitteln (u.ä.) vorsieht: Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob diese Bestimmung dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht, handelt es sich vorliegend sehr wohl um wissenschaftlich anerkannte Mittel (vgl. auch die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO vom 15.04.2003, S. 259).

- Eine Heranziehung der AMR bzw. eine „dynamische Verweisung“ hierauf enthält bzw. enthielt die BhVO in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung nicht. Sie wäre auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.06.2008 – 2 C 2.07 -, DVBl. 2008, 1442 = IÖD 2009, 18) verfassungsrechtlich zweifelhaft. In Anknüpfung an die o.a. Entscheidungen vom 28.05.2008 führt das BVerwG dort aus, der Dienstherr könne die „Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Das gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken.“ Ein solcher Ausschluss dürfe aber nicht die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten unberücksichtigt lassen; beim (streitgegenständlichen) pauschalen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel könnten in Einzelfällen die „finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich“ überstiegen werden. Hierfür müsste eine Härtefallregelung getroffen werden.

Die Ausschlussregelungen seien zwar eingeführt worden, um eine Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten zu erreichen. Insofern bestünden aber „grundlegende Strukturunterschiede“. Außerdem seien die (einschlägigen) Regelungen des Rechts der gesetzlichen KV „nicht wirkungsgleich auf das Beihilferecht übertragen worden“ (Fehlen einer § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V entsprechenden Regelung betr. Einzelfallentscheidung).

Außerdem begegne die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den Bundesausschuss im Wege der dynamischen Verweisung verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege nahe, „die Tatbestände beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, indem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften“ treffe (Hervorhebung durch die Kammer) .

Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die BhVO in ihrer seit 01.01.2009 geltenden Neufassung hat, bedarf allerdings vorliegend keiner Entscheidung, da es, wie bereits festgestellt, für den streitgegenständlichen Beihilfeanspruch allein auf die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gegebene Rechtslage ankommt.

Nach allem war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird (wie bereits im Beschluss vom 16.01.2009) gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 166,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen (Beihilfebescheid vom 15.10.2008, Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist § 98 SBG in Verbindung mit der BhVO, wobei § 98 SBG in der Neufassung vom 04.07.2007 (Amtsbl. S. 1450) inzwischen eine zureichende Ermächtigungsgrundlage darstellt.

Ständige Praxis der Kammer

In Übereinstimmung mit der klägerischen Argumentation und entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung liegen die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung im vorliegenden Fall, und zwar insbesondere auch nach der bereits im Ausgangsbescheid zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 - , IÖD 2008, 246,; DVBl. 2008, 1520 (LS) - 2 C 10.07 - , - 2 C 24.07 -, - 2 C 108/07 - ; nachfolgend u.a. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 - (Schwellkörperautoinjektionstherapie – SKAT -); VGH München, 13.10.2008 - 14 BV 07.3386 - und 17.11.2008 - 14 BV 08.819 - („Viagra“, kein Vertrauensschutz in bestehende Rechtslage im Beihilferecht); zur Notwendigkeit und Angemessenheit von „Viagra“ sowie zur Unwirksamkeit der Ausschlussregelung in der Beihilfeverordnung NW vgl. Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.02.2008 – 3 K 2953/07 -, alle juris

vor, denn die entsprechenden Aufwendungen sind dem Grunde nach notwendig und (der Höhe nach) angemessen (§ 98 Abs. 2 SBG, § 5 Abs. 1 BhVO).

Unstreitig handelt es sich nämlich bei den in Rede stehenden Präparaten Cialis und Levitra um Arzneimittel, die aus medizinischen Gründen erforderlich und geeignet sind, um die im Zusammenhang mit dem beim Kläger bestehenden Testosteron-Mangel-Syndrom entstandene erektile Dysfunktion zu beseitigen, die ihrerseits eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt.

Sie liegt vor, wenn es einem Mann über einen gewissen Zeitraum hinweg in der Mehrzahl der Versuche nicht gelingt, eine für ein befriedigendes Sexualleben ausreichende Erektion des Penis zu erzielen oder beizubehalten.

Aus: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie; ähnlich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, 2007

Dabei handelt es sich entgegen landläufiger Meinung nicht um eine bloße Befindlichkeitsstörung oder um einen ärgerlichen Grund, den Geschlechtsverkehr jedenfalls nicht im Wege der Penetration durchführen zu können, sondern um eine schwerwiegende Erkrankung , die nicht etwa, wie früher vorwiegend angenommen, psychische, sondern vielmehr durchweg organische Ursachen hat. Zudem ist sie sehr verbreitet, wobei die Dunkelziffer hoch sein dürfte, da viele Männer aus Angst und Scham den Gang zum Arzt scheuen, obwohl dies schon deshalb dringend angezeigt wäre, weil die erektile Dysfunktion Vorbote anderer und noch schwerwiegenderer Erkrankungen sein kann.

s.o.

Therapeutische Maßnahmen, umgangssprachlich als „Potenzmittel“ bezeichnet, sind neben der Schwellkörperautoinjektionstherapie – SKAT – vor allem die sog. PDE-5-Hemmer, zu denen außer Sildenafil (in Viagra) auch die hier in Rede stehenden Wirkstoffe Tadalafil (in Cialis) und Vardenafil (in Levitra) gehören. Sie bewirken, dass sich durch Hemmung des Enzyms Phospodiesterase-5 Gefäße in den Geschlechtsorganen weitgestellt werden, wodurch eine verbesserte Durchblutung ermöglicht wird.

aaO

Untereinander unterscheiden sich die genannten Wirkstoffe bzw. Präparate im Wesentlichen nur durch ihre Wirkungsdauer. Gemeinsam hingegen ist ihnen u.a. dass sie keine sexuelle Stimulation ersetzen, sondern vielmehr libidoabhängig sind.

aaO

Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BhVO („ Notwendigkeit “ der Aufwendungen) vorliegend erfüllt sind.

Auch sind die entsprechenden Aufwendungen „ angemessen “ im Sinne der o.a. Bestimmungen, denn ein preislich günstigeres Mittel ist nicht ersichtlich.

So ausdrücklich BVerwG, aaO; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 26.08.2008 - 5 A 328/07 -, juris (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.11.2008 - 1 L 129/08 -)

Unstreitig handelt es sich auch um „vom Arzt … schriftlich verordnete Arzneimittel“.

Zur Abgrenzung zu sog. Medizinprodukten , die nicht beihilfefähig sind, vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 3 K 892/08

Die vielfach gegen die Beihilfefähigkeit von „Viagra“ (als Oberbegriff der genannten Präparate) vorgebrachten Argumente sind rechtstechnisch im Rahmen etwaiger Ausschlusstatbestände (s. dazu sogleich unten) zu behandeln. Für den vorliegenden Fall reicht es aus, zusammenfassend festzustellen, dass dem häufigsten Einwand, nämlich der Missbrauchsgefahr (medizinisch nicht indizierte Verwendung), beispielsweise nach der Rechtsprechung des BVerwG

aaO, unter Verweis auf die Vorinstanz (OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2006 - 2 A 11115/06 -, ZBR 2007, 170)

durch geeignete, dem Beihilferecht typischen und angemessenen Regelungen (amtsärztliche Überprüfung, Höchstgrenzen, Eigenbehalte, mengenmäßige Begrenzung usw.) begegnet werden kann; das gilt im Übrigen auch für die Begrenzung des finanziellen Aufwands des Dienstherrn.

Dass es sich bei der zu behandelnden Krankheit nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handeln muss, führt das BVerwG ebenfalls aus.

Schließlich führt die pauschale Benennung der in Rede stehenden Präparate als sog. „Lifestyle-Arzneimittel“ abgesehen von ihrer sprachlichen Unklarheit nicht weiter. Sie muss im Gegenteil von einem ernsthaft erkrankten (s.o.) Beihilfeempfänger als störend und befremdlich empfunden werden.

Vgl. SG Dortmund, Urteil vom 26.01.2005 - S 44 KR 395/04 - (zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung), juris

Sie mag ihre Berechtigung darin finden, dass das BVerwG

aaO

in einem weiteren und letzten Prüfungsschritt zum Ergebnis kommt, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der genannten Mittel nach der zitierten Vorschrift des Landes Rheinland-Pfalz sei unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) deswegen nicht zu beanstanden, weil sie „letztlich doch ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität dienen“.

Im Ergebnis muss diesem Punkt jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass dem grundsätzlichen Beihilfeanspruch des Klägers nur ein entsprechender Ausschluss von der Beihilfefähigkeit entgegen gehalten werden kann, der sich, wie im Fall des BVerwG, an höherrangigem Recht messen müsste (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz).

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall handelte es sich insoweit um § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit. a der Beihilfenverordnung für das Land Rheinland-Pfalz (BVO Rh-Pf.) Danach sind nicht beihilfefähig „Aufwendungen für Arzneimittel und Mittel, die … überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz… dienen.“

Der Sachverhalt des vom VG Magdeburg (aaO) behandelten Verfahrens betraf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz der Beihilfevorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (BhV S-A), wonach Arzneimittel beihilfefähig sind, es sei denn, sie sind nach den AMR von der Verordnung ausgeschlossen. „Nach dieser dynamischen Verweisung gehören hierzu Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere auch Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.“

VG Magdeburg, aaO

Die (saarländische) BhVO enthält keinen vergleichbaren und hinreichend konkreten Ausschluss:

- Die „Parallelvorschrift“ (zu den genannten Beihilfevorschriften anderer Bundesländer), nämlich § 5 Abs. 6 BhVO, verhält sich hierzu nicht. Weder handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Präparaten um „Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen“, denn das sind, ungeachtet ihrer arzneimittelrechtlichen Bewertung, beispielsweise Sondernahrung für Säuglinge u.ä. (vgl. Urteil der Kammer vom 19.08.2008 - 3 K 316/08 - )

- noch die unter lit. a – d aufgeführten Mittel.

- Nicht einmal in der AV zu § 5 Nr. 6 werden sie aufgeführt, so dass eine Entscheidung darüber, ob ein entsprechender Ausschluss im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes überhaupt rechtmäßig wäre (vgl. dazu insbesondere Urteile der Kammer vom 10.06.2008 - 3 K 204/08 - und vom 09.07.2008 - 3 K 249/08 -, § 98 Abs. 4 SBG), entbehrlich ist.

- Das gilt insbesondere auch für den erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter gemachten Hinweis auf § 5 Abs. 2 BhVO, der (lediglich) die Ausschlussmöglichkeit von wissenschaftlich nicht anerkannten Arzneimitteln (u.ä.) vorsieht: Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob diese Bestimmung dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht, handelt es sich vorliegend sehr wohl um wissenschaftlich anerkannte Mittel (vgl. auch die Richtlinien zu § 5 Abs. 2 lit. a BhVO vom 15.04.2003, S. 259).

- Eine Heranziehung der AMR bzw. eine „dynamische Verweisung“ hierauf enthält bzw. enthielt die BhVO in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung nicht. Sie wäre auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.06.2008 – 2 C 2.07 -, DVBl. 2008, 1442 = IÖD 2009, 18) verfassungsrechtlich zweifelhaft. In Anknüpfung an die o.a. Entscheidungen vom 28.05.2008 führt das BVerwG dort aus, der Dienstherr könne die „Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Das gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken.“ Ein solcher Ausschluss dürfe aber nicht die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten unberücksichtigt lassen; beim (streitgegenständlichen) pauschalen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel könnten in Einzelfällen die „finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich“ überstiegen werden. Hierfür müsste eine Härtefallregelung getroffen werden.

Die Ausschlussregelungen seien zwar eingeführt worden, um eine Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten mit den gesetzlich Krankenversicherten zu erreichen. Insofern bestünden aber „grundlegende Strukturunterschiede“. Außerdem seien die (einschlägigen) Regelungen des Rechts der gesetzlichen KV „nicht wirkungsgleich auf das Beihilferecht übertragen worden“ (Fehlen einer § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V entsprechenden Regelung betr. Einzelfallentscheidung).

Außerdem begegne die Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den Bundesausschuss im Wege der dynamischen Verweisung verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege nahe, „die Tatbestände beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, indem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften“ treffe (Hervorhebung durch die Kammer) .

Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die BhVO in ihrer seit 01.01.2009 geltenden Neufassung hat, bedarf allerdings vorliegend keiner Entscheidung, da es, wie bereits festgestellt, für den streitgegenständlichen Beihilfeanspruch allein auf die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gegebene Rechtslage ankommt.

Nach allem war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird (wie bereits im Beschluss vom 16.01.2009) gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 166,00 Euro festgesetzt.