Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 04.03.2009 – 2 K 36/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.09.2008 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 07.10.2008 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 13.10.2008 gab er an, am 21. oder 22.09.2008 mit einem verfälschten Reisepass von der Türkei kommend auf dem Luftweg nach Frankreich eingereist zu sein. Noch am Flughafen sei er von der französischen Polizei festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Nachdem man ihn freigelassen habe, sei er mit dem Zug nach Deutschland gereist und während der Fahrt von deutschen Polizeibeamten aufgegriffen worden. In der Bundesrepublik Deutschland lebten drei Tanten von ihm.

Aufgrund des angegebenen Reisewegs richtete die Beklagte am 16.10.2008 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II VO) an Frankreich. Mit Schreiben vom 15.12.2008 erklärten die französischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.

Sodann stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 15.12.2008 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, nach § 27 a AsylVfG sei der Asylantrag unzulässig, da Frankreich gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO für die Behandlung des Antrags zuständig sei, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal die Dublinaußengrenze nach Frankreich überschritten habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 06.01.2009 ausgehändigt.

Am 16.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Zur Begründung der Klage macht er geltend, die Beklagte habe ihr Selbsteintrittsrecht nicht ordnungsgemäß geprüft. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO könne jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen Familienmitglieder zusammenführen und bei einer positiven Entscheidung das Asylverfahren des Betroffenen selbst durchführen. Der Kläger habe bei seiner Anhörung am 13.10.2008 darauf hingewiesen, dass drei Tanten von ihm in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Eine dieser Tanten lebe seit vielen Jahren hier und habe zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. In Frankreich besitze der Kläger keinerlei familiäre Bezugspersonen. Aus diesem Grund hätte die Beklagte im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Art. 15 Dublin II VO vorliegen und der Asylantrag des Klägers aus humanitären Gründen zur familiären Zusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden könne. Eine derartige Prüfung sei im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Die Beklagte habe das ihr insoweit eingeräumte Ermessen also offensichtlich nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2008 zu verpflichten, zu überprüfen, ob sie im Rahmen ihres Selbsteintrittsrechts das Asylverfahren für den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland durchführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nahelegten, nicht ersichtlich seien. Allein der Umstand, dass bereits Tanten des Klägers in Deutschland lebten, stelle keinen derartigen Grund dar. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Der Kläger war am Tag der Klageerhebung bereits um 7.25 Uhr auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt worden. Daraufhin wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgenommen und das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss vom 28.01.2009 – 2 L 37/09 – eingestellt. Die Klage hat der Kläger aufrechterhalten.

Mit Schriftsätzen vom 23.02.2009 bzw. 24.02.2009 verzichteten der Kläger und die Beklagte auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss der Kammer vom 26.02.2009 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 L 37/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde – Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde lagen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und dem Kläger gegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, eine erneute Überprüfung vorzunehmen, ob sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Amtsbl. L 50/1) (im Folgenden: Dublin II VO). Dementsprechend richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Asylantrag nach den Kapiteln III bis V der Dublin II VO. Nach Art. 5 Abs. 1 der Dublin II VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung.

Ausgehend davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs für den Asylantrag des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO. Nach dessen Satz 1 ist im Falle, dass auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 13.10.2008 sowie eines vom Kläger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführten Schreibens der Prefecture de la Seine–Saint–Denis – Direction des etrangers - festgestellt, dass der Kläger aus der Türkei kommend auf dem Luftweg zunächst illegal in Frankreich eingereist war und bei der Einreise von französischen Polizeibeamten aufgegriffen wurde. Dementsprechend haben sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 15.12.2008 zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereiterklärt.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in seinem Fall das ihr zukommende Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO nicht hinreichend ausgeübt habe. Die Beklagte hat insoweit in dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2008 ausgeführt, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, nicht ersichtlich seien. Dies bedeutet, dass die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsanordnung die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geprüft hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit keiner weiteren Ausführungen, insbesondere keiner expliziten Erwähnung von Art. 15 Dublin II VO.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch auf eine erneute Überprüfung. Es ist bereits generell fraglich, inwieweit die die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten betreffenden Vorschriften der Dublin II VO subjektive Rechte eines Asylbewerbers enthalten, deren Verletzung gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt zum Streitstand vgl. u. a. VG München, Urteil vom 30.05.2008 – M 16 K 07.51049 – sowie VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2008 – AN 19 K 08.30206 – m. w. N.; jeweils dokumentiert bei juris.

Denn jedenfalls sind Gründe, die die Beklagte verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder auch nur eine erneute Prüfung vorzunehmen, hier nicht ersichtlich.

Insbesondere sind keine besonderen humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO erkennbar, die Anlass für eine Prüfung des Asylantrags des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland böten. Allein der Aufenthalt mehrerer Verwandter des volljährigen Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Fehlen entsprechender Bezugspersonen in Frankreich reicht dafür nicht aus. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO, nach dessen Satz 1 jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann. Bei den vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren allein angeführten zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden drei Tanten, von denen eine zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, handelt es sich allesamt nicht um „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin II VO. Gemäß dieser Vorschrift versteht die Dublin II VO unter Familienangehörigen in der Regel nur den Ehegatten bzw. unter besonderen Voraussetzungen den nichtverheirateten Lebenspartner des Asylbewerbers, minderjährige, ledige und unverheiratete Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen Asylantragstellern die Eltern oder den Vormund

vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 18.07.2008, a.a.O..

Besondere Umstände, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO Anlass böten, den Kläger ungeachtet der in Art. 2 lit. i Dublin II VO zum Ausdruck kommenden Wertung aus humanitären Gründen ausnahmsweise mit seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tanten zusammenzuführen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs.1 Dublin II VO bedurfte es insoweit keiner Ermessenserwägungen.

Weitere Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Beklagten sind nicht erkennbar.

Ist nach alledem die Zuständigkeit Frankreichs gegeben, so ist die im Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2008 getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, gemäß § 27 a AsylVfG rechtmäßig.

Dies gilt gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG auch für die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung. Nachdem die französischen Behörden hinsichtlich des Klägers mit Schreiben vom 15.12.2008 die Wiederaufnahmebereitschaft erklärt und auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatten, stand der Anordnung der Abschiebung nichts entgegen, was durch die Vollziehung am 16.01.2008 auch bestätigt wurde.

Demnach ist die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und dem Kläger gegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, eine erneute Überprüfung vorzunehmen, ob sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Amtsbl. L 50/1) (im Folgenden: Dublin II VO). Dementsprechend richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Asylantrag nach den Kapiteln III bis V der Dublin II VO. Nach Art. 5 Abs. 1 der Dublin II VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung.

Ausgehend davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs für den Asylantrag des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO. Nach dessen Satz 1 ist im Falle, dass auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung am 13.10.2008 sowie eines vom Kläger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführten Schreibens der Prefecture de la Seine–Saint–Denis – Direction des etrangers - festgestellt, dass der Kläger aus der Türkei kommend auf dem Luftweg zunächst illegal in Frankreich eingereist war und bei der Einreise von französischen Polizeibeamten aufgegriffen wurde. Dementsprechend haben sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 15.12.2008 zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereiterklärt.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in seinem Fall das ihr zukommende Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO nicht hinreichend ausgeübt habe. Die Beklagte hat insoweit in dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2008 ausgeführt, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, nicht ersichtlich seien. Dies bedeutet, dass die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsanordnung die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geprüft hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit keiner weiteren Ausführungen, insbesondere keiner expliziten Erwähnung von Art. 15 Dublin II VO.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch auf eine erneute Überprüfung. Es ist bereits generell fraglich, inwieweit die die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten betreffenden Vorschriften der Dublin II VO subjektive Rechte eines Asylbewerbers enthalten, deren Verletzung gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt zum Streitstand vgl. u. a. VG München, Urteil vom 30.05.2008 – M 16 K 07.51049 – sowie VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2008 – AN 19 K 08.30206 – m. w. N.; jeweils dokumentiert bei juris.

Denn jedenfalls sind Gründe, die die Beklagte verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder auch nur eine erneute Prüfung vorzunehmen, hier nicht ersichtlich.

Insbesondere sind keine besonderen humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO erkennbar, die Anlass für eine Prüfung des Asylantrags des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland böten. Allein der Aufenthalt mehrerer Verwandter des volljährigen Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Fehlen entsprechender Bezugspersonen in Frankreich reicht dafür nicht aus. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO, nach dessen Satz 1 jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann. Bei den vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren allein angeführten zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden drei Tanten, von denen eine zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, handelt es sich allesamt nicht um „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin II VO. Gemäß dieser Vorschrift versteht die Dublin II VO unter Familienangehörigen in der Regel nur den Ehegatten bzw. unter besonderen Voraussetzungen den nichtverheirateten Lebenspartner des Asylbewerbers, minderjährige, ledige und unverheiratete Kinder sowie bei unverheirateten minderjährigen Asylantragstellern die Eltern oder den Vormund

vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 18.07.2008, a.a.O..

Besondere Umstände, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin II VO Anlass böten, den Kläger ungeachtet der in Art. 2 lit. i Dublin II VO zum Ausdruck kommenden Wertung aus humanitären Gründen ausnahmsweise mit seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tanten zusammenzuführen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs.1 Dublin II VO bedurfte es insoweit keiner Ermessenserwägungen.

Weitere Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Beklagten sind nicht erkennbar.

Ist nach alledem die Zuständigkeit Frankreichs gegeben, so ist die im Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2008 getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, gemäß § 27 a AsylVfG rechtmäßig.

Dies gilt gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG auch für die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung. Nachdem die französischen Behörden hinsichtlich des Klägers mit Schreiben vom 15.12.2008 die Wiederaufnahmebereitschaft erklärt und auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatten, stand der Anordnung der Abschiebung nichts entgegen, was durch die Vollziehung am 16.01.2008 auch bestätigt wurde.

Demnach ist die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.