Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 05.03.2009 – 1 K 643/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Wegen dieses Kostenausspruchs ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist gelernte Bürokauffrau (Prüfungszeugnis der Beklagten vom 13.06.2000).
In der Zeit zwischen dem 23.10.2000 und dem 30.11.2004 war sie bei einer Gartenbau-Handelsgesellschaft in S. als Kaufmännische Angestellte beschäftigt.
Auf ihren Antrag vom 09.08.2005 wurde sie durch Bescheid der Beklagten vom 23.08.2005 zur für den Herbst 2007 vorgesehenen Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“ zugelassen.
Am 09.05.2007 meldete sie sich zur Prüfung an.
Unter dem 30.06.2007 wandte sie sich an die Beklagte und teilte dieser mit, dass sie nach langer Zeit des Übens für die Prüfung „Texterstellung“ die hierfür geforderten 2300 Anschläge in 10 Minuten aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffe. Sie versuche täglich seit Beginn des Kurses 10 Minuten zu schreiben und sei nunmehr bei maximal 1800 bis 1900 Anschlägen mit ca. ein bis drei Fehlern. Bei maximal 1800 Anschlägen blockiere ihre linke Hand und sie verspüre danach Schmerzen, weshalb sie nicht mehr weiterschreiben könne.
Diesem Schreiben war ein „fachärztlich chirurgisches Attest“ des Herrn Dr. med. M. B., Facharzt für Chirurgie vom 21.06.2007 beigefügt, in dem der Klägerin bescheinigt wurde, wegen der Vorerkrankungen (Tendovaginitis) nicht in der Lage zu sein, in der Prüfung im September 2007 „einen Anschlag von 2300/min. durchzuführen“.
Auf einen fernmündlichen Hinweis durch die Beklagte stellte die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2007 einen „Antrag auf Nachteilsausgleich“, da sie, wie der Beklagten bekannt, aus gesundheitlichen Gründen die Anschlagzahl von 2300 in 10 Minuten nicht erreiche.
Dieser Antrag wurde durch Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 abgelehnt.
Zur Begründung heißt es darin, gemäß § 4 der bundeseinheitlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassenen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement vom 31.10.1991“ seien Anforderungen und Inhalte der Prüfung in Absatz 7 für den Prüfungsbereich „Texterstellung“ dahingehend festgelegt, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in diesem Prüfungsbereich nachzuweisen habe, dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteige, beherrsche.
Die von der Klägerin beantragte Zeitverlängerung würde demnach eine qualitative Veränderung der Prüfungsanforderungen bedeuten. Nach der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfung sei dies jedoch nicht zulässig. Die besonderen Maßnahmen dürften lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, ohne dass hierdurch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändert würden.
Dieser Bescheid, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, blieb von der Klägerin zunächst unangefochten.
Ihrer Ladung zur schriftlichen Prüfung auf den 17. und 18. September 2007 folgte die Klägerin ebenso wie der Einladung der Beklagten vom 25. Oktober 2007 zu dem zur Prüfung gehörenden „situationsbezogenen Fachgespräch“ auf den 12. November 2007.
Im Prüfungsfach „Texterstellung“ erreichte die Klägerin lediglich 1850 (anstelle der vorgeschriebenen 2300) Anschläge in 10 Minuten (bei fünf Fehlern). Sie bestand deshalb die Prüfung, in der sie im Übrigen Leistungen zwischen „ausreichend und befriedigend“ erzielt hatte, nicht.
Dieses Prüfungsergebnis wurde der Klägerin – mit einer Durchschrift der Niederschrift über die Prüfung und die einzelnen Prüfungsleistungen – durch Bescheid der Beklagten vom 13.11.2007 mitgeteilt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 06.06.1974 eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden könne. In der Wiederholungsprüfung sei der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und –fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht hätten und er sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmelde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20.11.2007 Widerspruch ein, in dem sie die Ansicht vertrat, ihr im Sommer 2007 gestellter Antrag auf Nachteilsausgleich wegen Behinderung hätte auch nach den zwischenzeitlich erlassenen „AGG“ beurteilt werden müssen. Ein Diskriminierungsschutz zu ihren Gunsten ergebe sich auch bereits aus den Vorschriften des SGB IX. In ihrem weiteren Begründungsschreiben vom 07.02.2008 trug sie weiter vor, anders als von der Beklagten angenommen wären die Prüfungsanforderungen des § 4 Abs. 7 durch einen ihr auf Grund ihres Antrages vom 04.08.2007 zu gewähren gewesenen Nachteilsausgleichs nicht qualitativ verändert worden. In der Hauptausschussempfehlung zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen heiße es, dass nach § 13 Abs. 4 der Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen die besonderen Belange der behinderten Menschen bei der Prüfung zu berücksichtigen seien. Dabei werde nach Ziff. 5 bei der Vorbereitung der Prüfung festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen berücksichtigt würden. Nach Ziff. 6 dürften die besonderen Maßnahmen lediglich behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. Dabei kämen nach Ziff. 7.2 als solche ausgleichenden Maßnahmen eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B. durch Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben, zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben in Betracht. Die Hauptausschussempfehlung sehe also ausdrücklich eine Zeitverlängerung vor. Dadurch wäre die Prüfungsanforderung im Rahmen der Texterstellung auch qualitativ nicht verändert worden. Soweit in dem Bereich „Texterstellung“ ein Prüfungsteilnehmer einen mittelschweren Text in einer bestimmten Zeit mit einer Mindestleistung und einer bestimmten Fehlerquote beherrschen solle, sei die Zeitangabe 10 Minuten dabei in der Relation zu 2300 Anschlägen und der Fehlerquote von 0,36 % zu sehen. Dies seien die Anforderungen an einen nicht behinderten Menschen. Die behinderungsbedingte Benachteiligung wirke sich im Rahmen der Texterstellung gerade darin aus, dass der Behinderte nicht in der Zeit von 10 Minuten die Mindestleistung von 2300 Anschlägen bewältigen könne. Durch eine Zeitverlängerung nach Ziff. 7.2 oder auch die Einräumung von Pausen oder die Verringerung der Mindestleistung wären die Prüfungsanforderungen nicht qualitativ verändert worden, da die Bestandteile mittelschwerer Text- und Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigen dürfen, qualitative Prüfungsanforderungen darstellten.
Vor dem Hintergrund, dass jede Prüfungsleistung in einer bestimmten Zeit zu erbringen sei, wäre bei einer bestimmten Zeitangabe immer von einer qualitativen Prüfungsanforderung auszugehen, die nicht besonders gestaltet werden könne. Dies sehe Ziff. 7.2 aber gerade anders, da eine Prüfung, um den Belangen behinderter Menschen Rechnung zu tragen, in der Weise gestaltet werden könne, dass eine Zeitverlängerung gewährt werde. Da der Widerspruchsführerin eine Zeitverlängerung nicht gewährt worden sei, sei hier der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit lägen, ausnahmsweise auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen seien.
Eine qualitative Veränderung der Prüfungsanforderungen wäre dann gegeben, wenn der Mindestleistung von 2300 Anschlägen keine Zeitangabe zu Grunde gelegt worden wäre, da dann diese Leistung (2300 Anschläge) nicht in einer bestimmten Zeit erbracht worden wäre. Deshalb wäre die beantragte Zeitverlängerung als besondere Maßnahme zum Ausgleich der behinderungsbedingten Benachteiligungen der Klägerin zu gewähren gewesen.
Darüber hinaus wäre aber auch aus sonstigen Gründen allen Teilnehmern eine Schreibverlängerung zu gewähren gewesen. Am 18.09.2007 seien die Prüflinge pünktlich im Prüfungssaal eingetroffen. Es seien dann mehrere –im einzelnen genannte- Prüfungsmängel festgestellt worden. Zum Beispiel hätten die Teilnehmer zuerst noch ihre PC/Bildschirme zusammenbauen müssen, damit die Prüfung überhaupt habe beginnen können. Teilweise seien die PC –so auch bei der Klägerin- abgestürzt. Dies alles sei gegenüber der Beklagten vor Ort gerügt worden. Dies werde auch die Prüfungsleitung der Beklagten bestätigen können. Auf Grund dieser Vorkommnisse habe erst eine halbe Stunde später mit der eigentlichen Prüfung begonnen werden können. Durch diese Vorkommnisse seien die Prüflinge und insbesondere auch die Klägerin derart in ihrer Konzentration gestört gewesen, dass jedem eine Schreibverlängerung hätte gewährt werden müssen. Die Prüfung zu dem Prüfungspunkt „Texterstellung“ und „Textformulierung“ sei also unter irr-regulären Prüfungsbedingungen abgelaufen.
Deshalb sei der Klägerin zumindest die Gelegenheit zur Wiederholung des Prüfungsteils „Texterstellung“ unter Gewährung einer angemessenen Zeitverlängerung einzuräumen.
Hierauf antwortete die Beklagte unter dem 11.03.2008: Auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin werde vorab mitgeteilt, dass sie nach wie vor an ihrer Entscheidung festhalte und bei dem Prüfungsfach „Texterstellung“ kein Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungszeitverlängerung gewährt werden könne. Sinn und Zweck der Prüfung in diesem Fach sei es nicht, erlerntes Wissen abzufragen, sondern vielmehr, dass der Nachweis über genau definierte schreibtechnische Fertigkeiten zu führen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen im an die Klägerin selbst gerichteten Schreiben vom 16.08.2007 verwiesen.
Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Prüfungszeitverlängerung für die Wiederholungsprüfung sei diese Wiederholungsprüfung bereits durchgeführt worden. Die Klägerin habe sich trotz Aufforderung und Zusendung der Anmeldeformulare zu diesem Prüfungstermin nicht angemeldet.
Zu den von der Klägerin in der Widerspruchsbegründung weiter gerügten Prüfungsmängeln werde sie -die Beklagte- die bei der Prüfung anwesenden Aufsichtspersonen befragen und das Ergebnis dieser Befragung umgehend mitteilen.
Mit jeweils gleichlautenden Schreiben wandte sich die Beklagte unter dem 19.03.2008 an die beiden aufsichtführenden Prüfer und teilte der Klägerin das Ergebnis dieser Befragung mit Schreiben vom 01.04.2008 mit. Die aufsichtführenden Personen hätten die von der Klägerin behaupteten Mängel im Prüfungsablauf nicht bestätigen können. Die Prüfungsunterlagen hätten vor Beginn der PC-gestützten Prüfung geöffnet werden müssen, damit die mit den prüfungsrelevanten Rohdaten versehene CD auf die entsprechenden PC der Prüfungsteilnehmer hätte geladen werden können. Konzeptpapier sei vor Beginn der Prüfung zur Verfügung gestellt worden. Hierzu habe man jedem Prüfungsteilnehmer einen leeren Block mit dem Logo des BFW überlassen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei auch jedem Prüfungsteilnehmer eine Diskette zum Abspeichern der Daten für die Prüfungsfächer zur Verfügung gestellt worden. Nach Abschluss eines jeden Prüfungsfaches hätten die Teilnehmer ihre Arbeiten ausgedruckt und unterzeichnet. Es seien nur die Ausdrucke korrigiert worden, so dass eine nicht erlaubte nachträgliche Korrektur auf der Diskette das Prüfungsergebnis nicht habe beeinflussen können. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätten auch keine Mängel bei der Bereitstellung der Hardware vorgelegen. Am Vortag der Prüfung seien lediglich die alten Bildschirme durch neue ersetzt worden, so dass –wohl bemerkt vor der Prüfung- die Konzepthalter hätten installiert werden müssen. Dabei hätten die Teilnehmer wählen können, ob sie den Konzepthalter links oder rechts am Bildschirm befestigt haben wollten.
Auch stehe es den Prüfungsteilnehmern immer frei, eine eigene Tastatur an den PC zu installieren. Das sei ein Entgegenkommen gegenüber den Prüfungsteilnehmern im Hinblick auf die schreibtechnische Prüfung, und die Installationsmöglichkeit werde nur ca. eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn eingeräumt. Sobald die Prüfung beginne, seien keine weiteren individuellen Installationen mehr möglich. Auch sei der PC der Klägerin nicht während der Prüfung abgestürzt. Sofern die Klägerin den Umstand habe ansprechen wollen, dass sie bei Beginn des Prüfungsfaches „Informations- und Kommunikationssysteme“ Schwierigkeiten gehabt habe, die auf der Diskette gespeicherte mehrseitige Word-Datei zu öffnen, werde klarstellend angemerkt, dass ihr dabei sogar geholfen worden sei und sie diese Prüfung auch mit 67 Punkten abgeschlossen habe. Das Prüfungsfach „Texterstellung“, das die Klägerin nicht bestanden habe, sei zeitlich zwei Stunden vor dem Prüfungsfach „Informations- und Kommunikationssysteme“ anzufertigen gewesen. Aus diesem Grund habe dieses „Vorkommnis“ sich nicht auf die Durchführung des nicht bestandenen Faches auswirken können.
Die Beklagte stellte der Klägerin aus den dargelegten Gründen anheim, den Widerspruch zurückzunehmen und damit die Kosten eines ablehnenden Widerspruchsbescheides zu vermeiden.
Unter dem 14.04.2008 bat die Klägerin um Erteilung eines Widerspruchsbescheides.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges heißt es zur Begründung im Wesentlichen, nach ihrer -der Beklagten Auffassung- finde das AGG keine Anwendung. Der Regelungsgegenstand dieses Gesetzes sei zum einen das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und nicht das Rechtsverhältnis eines Prüfungsteilnehmers zu einer Prüfungsstelle. Zum anderen werde durch das AGG ein allgemeines Diskriminierungsverbot für die Privatrechtsordnung begründet. Die Durchführung von Prüfungen sei nicht privatrechtlichen Schuldverhältnissen gleichzusetzen, weshalb das AGG insgesamt keine Anwendung finde.
Es existiere zu dem Fragenkreis des Nachteilsausgleichs und seiner Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG eine feste Rechtsprechung. So sei Art und Bemessung von Ausgleichsmaßnahmen danach auszurichten, dass der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt werde. Prüfungsbedingungen könnten daher nur insoweit abgeändert werden, als dies erforderlich sei, um den Beeinträchtigungen des betreffenden Prüfungsteilnehmers entgegenzuwirken. Diese modifizierten Prüfungsbedingungen seien aber umgekehrt an den für alle Teilnehmer geltenden Bedingungen zu orientieren, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu vermeiden. Nur dann sei der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Prüfungsaufgabe darin bestehe, eine bestimmte Schreibleistung zu erbringen, würde bei Unterschreiten dieser Anforderung eine Ungleichbehandlung der nicht behinderten Teilnehmer erfolgen. Dies ordne Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht an, nach dem für Behinderte und Nichtbehinderte eine Chancengleichheit während der Prüfung bestehen solle.
Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsprüfung der Wirtschaftsfachwirtin erfülle. Diese Weiterbildung sei qualitativ gleichwertig wie auch im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Weiterbildungsprüfung zur Fachkauffrau für Büromanagement. Wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Prüfungen sei nur, dass beim Wirtschaftsfachwirt eben keine schreibtechnische Prüfung abzulegen sei. Auch berechtigten beide erfolgreich abgelegten Weiterbildungsabschlüsse zur Zulassung zu der von der Klägerin angestrebten nächst höheren Weiterbildung zur Betriebswirtin IHK.
Was den Prüfungsbescheid vom 13. November 2007 über das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt betreffe, ergebe sich aus der Niederschrift über die Prüfung, dass der Prüfungsteil der schreibtechnischen Prüfung „Texterstellung“ nicht bestanden worden sei. Daran sei festzuhalten, nachdem die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren gerügten Mängel des Ablaufes der Prüfung, wozu die Beklagte unter Wiederholung ihres zuvor wiedergegebenen Schreibens vom 01.04.2008 ausführt, sich nicht hätten bestätigen lassen.
Aus diesen Gründen sei der Widerspruch der Klägerin insgesamt zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen ihr am 13.06.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 01.07.2008 Klage erhoben.
Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches vom 16. August 2007 und 11. März 2008 sowie unter Teilaufhebung des Prüfungsbescheides vom 13. November 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2008 zu verurteilen, sie - ohne Anrechnung des ersten Prüfungsversuchs - zu einer Wiederholungsprüfung für den Prüfungsteil der schreibtechnischen Prüfung im Fach „Texterstellung“ der Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement zuzulassen und ihr hierfür einen Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung zu gewähren,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte ist der Klage unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält, entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten -darin auch die Vorgänge über das Widerspruchsverfahren-, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Verpflichtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.) Dabei steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vom 04.08.2007 durch Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 zunächst keinen Rechtsbehelf ergriffen, sondern die Ablehnung ihres Antrages erst gleichzeitig mit ihrem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung der Beklagten vom 13.11.2007 angefochten hat.
Zwar ist die Verweigerung einer Prüfungszeitverlängerung ein Verwaltungsakt, der einer isolierten Anfechtung unterworfen ist (vgl. nur Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 3. Auflage Anm. 326 m.w.N. aus der Rechtsprechung) und zur Vermeidung der Bestandskraft und des damit einhergehenden Verlustes eines späteren Rügerechts mit den zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden muss.
Allerdings war dem genannten Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung hinzugefügt, weshalb mit dessen Bekanntgabe an die Klägerin für deren Widerspruch nicht die (reguläre) Monatsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
Diese Frist hat die Klägerin eingehalten.
2.) Die Klage ist aber unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 16.08.2007 und vom 11.03.2008 über die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Nachteilsausgleichs für den Prüfungsteil „Texterstellung“, der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 13.11.2007 und der diese Bescheide insgesamt bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weshalb weder die Aufhebung dieser Bescheide noch die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen werden kann, der Klägerin den begehrten Nachteilsausgleich zu gewähren und sie - ohne Anrechnung des ersten Prüfungsversuchs - zu einer erneuten Prüfung zur geprüften Fachkauffrau für Büromanagement zuzulassen.
a) Nach der einschlägigen Prüfungsordnung ist der Beklagten zunächst kein Bewertungsfehler unterlaufen:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“ vom 31.10.2001 (nachfolgend für Prüfungsordnung nur noch: PO) gliedert sich diese Prüfung in die in dieser Bestimmung unter Nrn 1 bis 8 aufgeführten Prüfungsbereiche, zu denen - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 PO - auch die „Texterstellung“ gehört.
Diese Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PO).
Zu „Anforderungen und Inhalten der Prüfung“ bestimmt § 4 Abs. 7 PO zu dem hier allein streitgegenständlichen Prüfungsbereich „Texterstellung“, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen soll, dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigt, beherrscht.
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Klägerin in ihrer schriftlichen Prüfung im September 2007 dieses Prüfungsziel nicht erreicht hat. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie auf Grund der bei ihr vorliegenden Erkrankung nicht in der Lage ist, dieses Prüfungsziel –selbst bei intensiver Übung- überhaupt zu erreichen.
Folgerichtig begehrt die Klägerin deshalb auch keine (bloße) Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung, die ohnehin (gemäß § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 06.06.1974) zweimal wiederholt werden kann, wobei sogar -nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 der zuletzt genannten Prüfungsordnung- eine Befreiung von einer erneuten Prüfung in bestandenen Prüfungsteilen unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Was die Klägerin im Kern anstrebt, ist eine erneute Prüfung im Prüfungsteil „Texterstellung“ - ohne Anrechnung des missglückten ersten Versuchs – unter Veränderung ihrer individuellen Prüfungsbedingungen insoweit, als ihr für die Erbringung der zuvor bereits beschriebenen Mindestleistung von 2300 Anschlägen (nach § 4 Nr. 7 PO) eine längere Zeit als die dort vorgesehenen 10 Minuten eingeräumt werden soll.
b) Ein solcher Anspruch würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn ihr erstes Prüfungsverfahren als Folge des ihr von der Beklagten verweigerten Nachteilsausgleichs mit einem Verfahrensfehler behaftet gewesen wäre. Dies ist indes trotz der von der Klägerin durch ärztliches Attest nachgewiesenen Bewegungsbeeinträchtigungen ihrer linken Hand nicht der Fall.
aa) Zwar leidet die Klägerin nach dem fachärztlichen Attest Dr. med. B. vom 21.06.2007 unter einer Tendovaginitis, auf Grund derer sie außer Stande ist, die nach der Prüfungsordnung geforderten 2300 Anschläge in 10 Minuten zu erbringen.
Nach ihrer von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen ergänzenden Klagebegründung vom 09.08.2008 ist diese Erkrankung chronisch, weshalb bei ihr eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX vorliegt, nach dem Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Bestätigt wird dies letztlich durch die erstmals im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 28.02.2001, nach der der Grad der Behinderung der Klägerin -und zwar seit dem 19.11.1997- 30 von Hundert beträgt.
Unabhängig hiervon käme ein Anspruch auf eine angemessene Kompensation einer körperlichen Beeinträchtigung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn diese Beeinträchtigung nicht das Ausmaß einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX erreichen würde
- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 -15 L 1418/03- zitiert nach juris.
bb) Trotz ihrer Schwerbehinderung steht der Klägerin indes für die hier in Rede stehende Schreibprüfung aber kein Anspruch auf eine Schreibzeitverlängerung zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In der Rechtsprechung ist es für berufsbezogene Prüfungen anerkannt, dass das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) es ausnahmsweise gebieten können, dem behinderten Prüfling einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren. Dies gilt indes nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Berücksichtigt werden können die bloßen körperlichen Behinderungen eines Prüflings wie solche beim Schreiben, Sprechen und Zeichnen, wenn sie sich lediglich auf die Umsetzung der durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse beschränken. Denn die manuelle Fertigkeit des Schreibens und die Fähigkeit, sich sprachlich zu artikulieren, liegen häufig außerhalb der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Fähigkeiten. Deshalb kann je nach Prüfung die Beeinträchtigung der rein mechanischen Darstellungsfähigkeit, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht, eine rechtserhebliche Chancenungleichheit darstellen, die durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen ist.
Umgekehrt müssen konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten - soweit sich diese wiederum auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen - außer Betracht bleiben. Solche persönlichkeitsbedingten Leistungsschwächen sind für Art und Umfang der Befähigung des Prüflings und damit letztlich auch für seine Eignung zu dem Beruf, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung
- vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.1980 - 2 A 49/79 - DVBl. 1981, 591 für eine übermäßige Nervosität und Konzentrationsschwäche als Folge einer Schilddrüsenerkrankung in der ersten juristischen Staatsprüfung (verneinend); zur Schreibzeitverlängerung in der juristischen Staatsprüfung bei Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung ADHS/ADS): Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30.08.2007 - 2 K 1667/07, juris, (verneinend); Schreibzeitverlängerung und Ruhepausen bei Lendenwirbelbruch und juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 – NVwZ 1994, 598 (bejahend); Hinzuziehung einer Schreibkraft und gleichzeitige Ablehnung eines Anspruchs auf Schreibzeitverlängerung bei Tendovaginitis und einer Epicondy lapathia radialis humeri mit Myegelosen der rechtsseitigen Streckmuskulatur bei juristischer Staatsprüfung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 - 15 L 1418/03, juris; Laptop und Schreibkraft (verneinend) bei vom Prüfungsamt bereits gewährter Schreibzeitverlängerung und juristischer Staatsprüfung bei Legasthenie: VG Ansbach, Beschluss vom 29.02.2008 - AN - 20.800317 E 08.00317, juris; Schreibzeitverlängerung (bejahend) bei Legasthenie und zweiter juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05, juris; Schreibzeitverlängerung für legasthenischen Schüler nur für naturwissenschaftliche und mathematische Fächer, nicht für Deutschdiktat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08, juris; zur Diskussion in der Literatur: Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band II, Prüfungsrecht, 4. Auflage Rdnr. 397 ff., auch 120 ff.; grundlegend zur Problematik schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 - Buchholz, Prüfungswesen 421.0 Nr. 85 bei Sehschwäche und ärztlicher Vorprüfung im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren; zur prüfungsrechtlichen Einstufung eines sogenannten Dauerleidens auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 -.
Zur Problematik eines Nachteilsausgleichs durch Schreibzeitverlängerung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.01.2006 (a.a.o.) für die zweite juristische Staatsprüfung eines Legasthenikers hervorgehoben, dass Schreibzeitverlängerungen angemessenen Umfangs auch bei einer solchen dauerhaften schweren körperlichen Behinderung zu gewähren seien, soweit durch die Behinderung die Fähigkeit, einen juristischen Fall zu durchdringen und in angemessener Zeit eine Lösung zu entwickeln, unberührt bliebe und sich diese nur auf die technische Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten - sei es im Rahmen der Rezeption des Sachverhalts, sei es im Rahmen der handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses, beschränke. Damit stehe aber auch fest, - so die zitierte Entscheidung - dass Prüflinge, die -auch genetisch bedingt - auf Dauer in ihrer intellektuellen Fähigkeit beschränkt seien, einen Sachverhalt richtig zu erfassen und in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung haben könnten. Nur derjenige, der unabhängig von seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Technik der Leistungserbringung behindert sei, könne derartiges verlangen.
In gleicher Weise differenzierend hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.08.2007 (a.a.O.), ebenfalls für das schriftliche juristische Staatsexamen, diesmal aber eines unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS/ADS) im Erwachsenenalter leidenden Kandidaten ausgeführt, dass nur solche dauerhaften Behinderungen einen Nachteilsausgleich rechtfertigen könnten, die lediglich den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschwerten und die in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der (weiteren) Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten. Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägten, rechtfertigten dagegen keine Arbeitszeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleiches. Um ein solches Dauerleiden handele es sich bei der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung des Prüflings. Denn infolge der dauerhaften Reizüberflutung und seiner mangelnden Fähigkeit zur Filterung von Informationen habe dieser Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung der Aufgabenstellung, bei der Entwicklung und Gliederung der Klausurlösung und bei der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf die Klausur, was der typischen Symptomatik bei Diagnose einer AD(H)S entspreche. Erschwert werde dem Prüfling folglich nicht nur die schriftliche Fixierung einer im Kopf erarbeiteten Falllösung. Aufgrund seiner deutlich geringeren Konzentrationsfähigkeit, seiner erhöhten Ablenkbarkeit und den Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung sei er gerade auch bei der gedanklichen Erarbeitung der Klausurlösung selbst beeinträchtigt. Gerade die Fähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und zu verstehen, sowie den Fall in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, stelle aber die eigentliche juristische Leistung dar, die im Rahmen des schriftlichen juristischen Staatsexamens bewertet werden solle. Gerade bei juristischen Prüfungen solle auch die - für die spätere berufliche Praxis wichtige - Fähigkeit des Prüflings, unter Zeitdruck einen gegebenen juristischen Fall zu bearbeiten, bewertet werden; dass dem zeitlichen Moment im Rahmen von Prüfungen große Bedeutung zukomme, werde im Übrigen nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Aussage, bei längerer Bearbeitungszeit bessere Ergebnisse zu erzielen, auf praktisch jeden Prüfling zutreffen dürfe.
In Abgrenzung zur Legasthenie führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht weiter aus, der vom Prüfling herangezogene Vergleich der ADHS mit Legasthenie, bei deren Vorliegen mehrere Obergerichte in der Tat einen Anspruch des Prüflings auf Kompensation durch Schreibzeitverlängerung festgestellt hätten - so unter Hinweis auf die oben bereits zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2006, auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris - und den eigenen Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 - SPE n. F. 600 Nr. 18 -, trage nicht. Denn bei der Legasthenie handele es sich, wenn auch nicht um eine typische mechanische Beeinträchtigung des Schreibvorgangs, so doch um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens erschöpfe. Gerade für den hier zu entscheidenden Fall des Nachteilsausgleichs für die Prüfung zur geprüften Fachkauffrau für Büromanagement interessant heißt es in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts weiter, da im Rahmen juristischer Examina - anders als etwa bei der Ausbildung zur Sekretärin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden juristischen Leistungsfähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und in gegebener Zeit einer plausiblen Lösung zuzuführen, liege und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt werde, möge es in der Tat naheliegen, die aus der Legasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der Leistungsfähigkeit im juristischen Staatsexamen durch Schreibzeitverlängerung zu kompensieren. Demgegenüber erschöpfe sich die ADHS, wie gesehen, aber gerade nicht in einer Beeinträchtigung der Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang.
Dieser strukturelle Unterschied in der Einordnung von Legasthenie und ADHS werde auch deutlich bei der vor Berücksichtigung der Behinderung im Rahmen der Prüfung anzustellenden Kontrollüberlegung, inwieweit eine Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufsleben bestehe. Während die aus der Legasthenie resultierenden Behinderungen nämlich überwiegend durch den Einsatz von Hilfsmitteln - etwa von Leseprogrammen bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogrammen am PC oder von Diktiergeräten - ausgeglichen werden könnten, ließen sich die zentralen Schwierigkeiten, die der Prüfling infolge seiner Erkrankung gerade unter zeitlichem Druck bei der Ordnung und Fokussierung seiner Gedanken, der Filterung von Informationen und der Konzentration auf relevante juristische Fragestellungen habe, durch Hilfsmittel nicht kompensieren. Vielmehr werde sein ADHS-Leiden sich im späteren beruflichen Alltag nicht wesentlich anders als im Rahmen des Staatsexamens niederschlagen.
Schließlich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O.) bezüglich eines an Legasthenie leidenden Schülers, der gleich für mehrere Prüfungen im Bereich der Kursstufe Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung eingefordert hatte, hervorgehoben, dass der Nachweis dieser Behinderung nicht zu einer Privilegierung des betreffenden Schülers bei der Leistungsbeurteilung gegenüber Mitschülern führen dürfe. Grundsätzlich müsse jeder Prüfling, und damit auch der Legastheniker, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung, die gleichen Leistungen erbringen und unterliege jeder Prüfling den gleichen Bewertungsmaßstäben. Jede dazu im Widerspruch stehende Bevorzugung würde unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit - diesmal bezogen auf die anderen Prüflinge - darstellen. Deshalb müsse sich auch der behinderte Schüler im Einzelfall die Frage stellen, ob er dem gewählten Bildungsgang grundsätzlich gewachsen sei oder ob für ihn nicht ein anderer Bildungsweg unter Berücksichtigung seiner Behinderung geeigneter wäre. Es sei nicht zulässig, bei festgestellter Legasthenie andere schulische Defizite, Eignungs- und Leistungsmängel außer acht zu lassen und über den Nachteilsausgleichs die Noten soweit aufzubessern, dass grundsätzlich eine positive Versetzungsentscheidung zu erteilen oder die Prüfung für bestanden zu erklären sei. Deshalb müsse zwischen den jeweils zu prüfenden Fächern differenziert und nach Art des Faches entschieden werden, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führte - wegen der Relevanz für den zu entscheidenden Fall der Klägerin hervorzuheben - weiter aus, da im Rahmen der für den Schüler anstehenden Kursstufe - anders als etwa bei einer Ausbildung zur Sekretärin oder Rechtsanwalts- und Notargehilfin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfungen ganz überwiegend zu ermittelnden fachlichen Leistungsfähigkeit liege und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt werde, sehe es der Senat als naheliegend an, die aus der Legasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung seiner Leistungsfähigkeit auch im Bereich der Kursstufe durch eine Schreibzeitverlängerung zu kompensieren. In denjenigen Fächern, in denen es nicht primär auf Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ankomme, insbesondere in Mathematik und in den Naturwissenschaften, werde eine festgestellte Legasthenie generell nur rudimentäre und daher zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Notenbildung haben können.
Im entschiedenen Falle billigte das Niedersächsische OVG einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung für diejenigen Fächer der anstehenden Kursstufe, bei denen die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfungen ganz überwiegend zu ermittelnden fachlichen Leistungsfähigkeit liege und letztere durch die Legasthenie auch nicht beeinträchtigt werde, während es umgekehrt einen Nachteilsausgleich aber schon für den Nachweis von Rechtschreibkenntnissen verneinte, die in mehreren Fächern in die Bewertung von Prüfungsarbeiten einfließen oder sogar - wie etwa in einem Deutschdiktat - auch unmittelbar Gegenstand der Prüfung sein könnten. Eine Kompensation - so das Gericht weiter - der durch die Legasthenie bedingten Benachteiligungen durch die Absenkung - oder bei einem Diktat gar durch die Befreiung - von den geltenden Prüfungsanforderungen lasse sich weder dem geltenden Recht noch dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen.
Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Begehren der Klägerin, so kann ihr der von ihr begehrte Nachteilsausgleich - sei es durch Verlängerung der Zeit für das Abschreiben des vorgegebenen Textes, oder - was auf das Gleiche hinausliefe - auf Bewilligung von Schreibpausen - nicht gewährt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Behinderungen der Klägerin nicht gleichzeitig auch die durch die Prüfung selbst festzustellende Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Wie bereits erwähnt, ist in dem Prüfungsbereich „Texterstellung“ nachzuweisen, dass der Prüfling das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigt, beherrscht (§ 4 Abs. 7 PO).
Die Leistungsfähigkeit, welche die Klägerin durch die Prüfung unter Beweis zu stellen hat, ist damit nicht nur die intellektuelle Fähigkeit, den abzuschreibenden Text zu erfassen und Passagen hiervon während des Schreibvorganges gedanklich zu behalten, sondern gerade auch die technisch/manuelle Fertigkeit, diesen Text in der vorgegebenen Zeit und mit der genannten maximalen Fehlerquote auf der Tastatur des PC zu schreiben. Anders als etwa bei den Juristen in den Staatsexamina, den Ärzten in der ärztlichen Prüfung oder auch den Schülern in den naturwissenschaftlichen Fächern ist diese Schreibleistung mithin nicht eine bloße Umsetzung der im Übrigen uneingeschränkt vorhandenen, sondern gehört zum Kern der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Leistungsfähigkeit.
In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des sächsischen OVG vom 10.07.2008 (a.a.O.), in der, wenn auch nicht entscheidungstragend, aber doch zur prüfungsrechtlichen Einordnung einer Legasthenie und deren Abgrenzung zu anderen Behinderungen, hervorgehoben wird, dass bei einer Ausbildung zur Sekretärin oder zur Rechtsanwalts- oder Notargehilfin die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit innerhalb der durch die Prüfung ganz überwiegend zu ermittelnden Leistungsfähigkeit liegt. Zum gleichen Ergebnis gelangt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30.08.2007 (a.a.O.) indem es ausführt, dass „im Rahmen juristischer Examina - anders als etwa bei der Ausbildung zur Sekretärin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden juristischen Leistungsfähigkeit“ liege.
Wie erwähnt soll die bestandene Prüfung zur geprüften Fachkauffrau dazu qualifizieren, eine gehobene Assistenz - und Sachbearbeitertätigkeit sowie eine Koordination in größeren Sekretariaten, Büros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können (§ 1 Abs. 2 S. 1 PO). Damit liegt das Qualifikationsniveau dieser Weiterbildung auf dem Niveau einer besonders qualifizierten Sekretärin, weshalb auch die in dem Prüfungsbereich „Texterstellung“ unter Beweis zu stellenden Leistungen innerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit liegen.
Trotz des von der Klägerin nachgewiesenen Dauerleidens, aufgrund dessen sie zur Erbringung dieser Leistung außer Stande ist, kann ihr deshalb kein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Insoweit kann und darf auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, nicht verzichtet werden.
ccc) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auch unmittelbar auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beruft, handelt es sich hierbei um ein grundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt, weshalb aus diesem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung kein unmittelbarer Leistungsanspruch abgeleitet werden kann
- vgl. Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 - NVwZ – RR 2008, 271 bis 272; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 - juris -.
Auch aus den von der Klägerin - pauschal und ohne nähere Darlegungen - für sich bemühten Vorschriften des „SGB IX“ und des „AGG“, ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Schreibzeitverlängerung.
Gemäß § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (vom 14.08.2006 - BGBl. I S. 1897 -) - AGG - ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen, u. a. aus Gründen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 2 AGG sind solche Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Gründe nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig, u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen etc. (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen u. a. der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG) und die Bildung überhaupt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG).
Nach dem den persönlichen Anwendungsbereich regelnden Paragraphen 6 gilt dieses Gesetz allerdings nur für Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes und zwar Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AGG). Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 AGG).
Hieraus folgt - worin deshalb der Beklagten beizupflichten ist -, dass das AGG auf das hier in Streit befindliche prüfungsrechtliche Verfahren nicht anwendbar ist.
Auch das SGB IX (9. Buch über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 - BGBl. I S. 1046 -) gibt für den von der Klägerin eingeforderten Nachteilsausgleich nichts her. Das SGB IX ist eine Ausprägung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nach dem niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Leistungsansprüche des SGB IX richten sich gegen die sogenannten Rehabilitationsträger - zu denen die Beklagte nicht gehört - und beinhalten neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) vor allem die in § 33 SGB IX geregelten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zu denen durchaus auch Ansprüche auf eine wegen der Behinderung erforderliche Grundausbildung sowie auf berufliche Anpassung und Weiterbildung gehören.
Keiner dieser Bestimmungen des SGB IX lässt sich indes ein Anspruch der Klägerin auf eine individuelle und von der Prüfungsordnung abweichende Gestaltung des Prüfungsverfahrens - und dies unter gleichzeitigem Verstoß gegen das auch zu Gunsten der anderen Prüflinge geltende Gleichbehandlungsgebot - entnehmen. Im Ergebnis Gleiches gilt - dessen Anwendbarkeit unterstellt - für die Regelungen des AGG.
eee) Soweit die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren weitere Mängel des Prüfungsablaufes - in der Widerspruchsbegründung vom 07.02.2008 unter 2.) Seite 3 aufgeführt - gerügt hatte, hat sie diese Kritik im Klageverfahren nicht ausdrücklich aufrecht erhalten, aber - im zweitletzten Absatz ihrer Klagebegründung vom 01.07.2008 - auf die Begründung des Widerspruchs pauschal Bezug genommen. Trotz einer insoweit an gleicher Stelle vorbehaltenen weiteren Begründung der Klage nach Akteneinsicht ist auch dem nachfolgenden Begründungsschreiben vom 09.09.2008 hierzu nichts zu entnehmen, obwohl die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 04.08.2008 – dort Seite 6 unter 2.) „Nachteilsausgleich wegen Mängel im Prüfungsablauf“-, diesen Kritikpunkt aus dem Widerspruchsverfahren von sich aus aufgegriffen und hierzu - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid -, ausgeführt hatte. In diesem Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte die von der Klägerin damals weiter behaupteten Mängel bei der Abnahme der Prüfung selbst - nach Beteiligung der betroffenen Aufsichtspersonen - mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Da die Klägerin dem im Klageverfahren nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge zum Nachteil der Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin ausdrücklich auch beantragt hat, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht dieser Antrag ins Leere, weil es an einer hierfür erforderlichen Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin fehlt.
III.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Anregung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo unter den Sachgebieten Prüfungsrecht Nr. 36 für „sonstige Prüfungen“ - Sachgebietnummer 36.3 – der Regelwert vorgeschlagen ist.
V.
Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§§ 124 a, 124 Abs. 2 Nrn 3 und 4 VwGO).
Gründe
I.
Die Verpflichtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.) Dabei steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vom 04.08.2007 durch Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 zunächst keinen Rechtsbehelf ergriffen, sondern die Ablehnung ihres Antrages erst gleichzeitig mit ihrem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung der Beklagten vom 13.11.2007 angefochten hat.
Zwar ist die Verweigerung einer Prüfungszeitverlängerung ein Verwaltungsakt, der einer isolierten Anfechtung unterworfen ist (vgl. nur Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 3. Auflage Anm. 326 m.w.N. aus der Rechtsprechung) und zur Vermeidung der Bestandskraft und des damit einhergehenden Verlustes eines späteren Rügerechts mit den zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden muss.
Allerdings war dem genannten Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung hinzugefügt, weshalb mit dessen Bekanntgabe an die Klägerin für deren Widerspruch nicht die (reguläre) Monatsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
Diese Frist hat die Klägerin eingehalten.
2.) Die Klage ist aber unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 16.08.2007 und vom 11.03.2008 über die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Nachteilsausgleichs für den Prüfungsteil „Texterstellung“, der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 13.11.2007 und der diese Bescheide insgesamt bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weshalb weder die Aufhebung dieser Bescheide noch die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen werden kann, der Klägerin den begehrten Nachteilsausgleich zu gewähren und sie - ohne Anrechnung des ersten Prüfungsversuchs - zu einer erneuten Prüfung zur geprüften Fachkauffrau für Büromanagement zuzulassen.
a) Nach der einschlägigen Prüfungsordnung ist der Beklagten zunächst kein Bewertungsfehler unterlaufen:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“ vom 31.10.2001 (nachfolgend für Prüfungsordnung nur noch: PO) gliedert sich diese Prüfung in die in dieser Bestimmung unter Nrn 1 bis 8 aufgeführten Prüfungsbereiche, zu denen - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 PO - auch die „Texterstellung“ gehört.
Diese Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PO).
Zu „Anforderungen und Inhalten der Prüfung“ bestimmt § 4 Abs. 7 PO zu dem hier allein streitgegenständlichen Prüfungsbereich „Texterstellung“, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen soll, dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigt, beherrscht.
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass die Klägerin in ihrer schriftlichen Prüfung im September 2007 dieses Prüfungsziel nicht erreicht hat. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie auf Grund der bei ihr vorliegenden Erkrankung nicht in der Lage ist, dieses Prüfungsziel –selbst bei intensiver Übung- überhaupt zu erreichen.
Folgerichtig begehrt die Klägerin deshalb auch keine (bloße) Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung, die ohnehin (gemäß § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 06.06.1974) zweimal wiederholt werden kann, wobei sogar -nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 der zuletzt genannten Prüfungsordnung- eine Befreiung von einer erneuten Prüfung in bestandenen Prüfungsteilen unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Was die Klägerin im Kern anstrebt, ist eine erneute Prüfung im Prüfungsteil „Texterstellung“ - ohne Anrechnung des missglückten ersten Versuchs – unter Veränderung ihrer individuellen Prüfungsbedingungen insoweit, als ihr für die Erbringung der zuvor bereits beschriebenen Mindestleistung von 2300 Anschlägen (nach § 4 Nr. 7 PO) eine längere Zeit als die dort vorgesehenen 10 Minuten eingeräumt werden soll.
b) Ein solcher Anspruch würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn ihr erstes Prüfungsverfahren als Folge des ihr von der Beklagten verweigerten Nachteilsausgleichs mit einem Verfahrensfehler behaftet gewesen wäre. Dies ist indes trotz der von der Klägerin durch ärztliches Attest nachgewiesenen Bewegungsbeeinträchtigungen ihrer linken Hand nicht der Fall.
aa) Zwar leidet die Klägerin nach dem fachärztlichen Attest Dr. med. B. vom 21.06.2007 unter einer Tendovaginitis, auf Grund derer sie außer Stande ist, die nach der Prüfungsordnung geforderten 2300 Anschläge in 10 Minuten zu erbringen.
Nach ihrer von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen ergänzenden Klagebegründung vom 09.08.2008 ist diese Erkrankung chronisch, weshalb bei ihr eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX vorliegt, nach dem Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Bestätigt wird dies letztlich durch die erstmals im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 28.02.2001, nach der der Grad der Behinderung der Klägerin -und zwar seit dem 19.11.1997- 30 von Hundert beträgt.
Unabhängig hiervon käme ein Anspruch auf eine angemessene Kompensation einer körperlichen Beeinträchtigung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn diese Beeinträchtigung nicht das Ausmaß einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX erreichen würde
- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 -15 L 1418/03- zitiert nach juris.
bb) Trotz ihrer Schwerbehinderung steht der Klägerin indes für die hier in Rede stehende Schreibprüfung aber kein Anspruch auf eine Schreibzeitverlängerung zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
In der Rechtsprechung ist es für berufsbezogene Prüfungen anerkannt, dass das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) es ausnahmsweise gebieten können, dem behinderten Prüfling einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren. Dies gilt indes nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Berücksichtigt werden können die bloßen körperlichen Behinderungen eines Prüflings wie solche beim Schreiben, Sprechen und Zeichnen, wenn sie sich lediglich auf die Umsetzung der durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse beschränken. Denn die manuelle Fertigkeit des Schreibens und die Fähigkeit, sich sprachlich zu artikulieren, liegen häufig außerhalb der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Fähigkeiten. Deshalb kann je nach Prüfung die Beeinträchtigung der rein mechanischen Darstellungsfähigkeit, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht, eine rechtserhebliche Chancenungleichheit darstellen, die durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen ist.
Umgekehrt müssen konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten - soweit sich diese wiederum auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen - außer Betracht bleiben. Solche persönlichkeitsbedingten Leistungsschwächen sind für Art und Umfang der Befähigung des Prüflings und damit letztlich auch für seine Eignung zu dem Beruf, die in der Prüfung festgestellt werden soll, von Bedeutung
- vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.1980 - 2 A 49/79 - DVBl. 1981, 591 für eine übermäßige Nervosität und Konzentrationsschwäche als Folge einer Schilddrüsenerkrankung in der ersten juristischen Staatsprüfung (verneinend); zur Schreibzeitverlängerung in der juristischen Staatsprüfung bei Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung ADHS/ADS): Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30.08.2007 - 2 K 1667/07, juris, (verneinend); Schreibzeitverlängerung und Ruhepausen bei Lendenwirbelbruch und juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 – NVwZ 1994, 598 (bejahend); Hinzuziehung einer Schreibkraft und gleichzeitige Ablehnung eines Anspruchs auf Schreibzeitverlängerung bei Tendovaginitis und einer Epicondy lapathia radialis humeri mit Myegelosen der rechtsseitigen Streckmuskulatur bei juristischer Staatsprüfung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2003 - 15 L 1418/03, juris; Laptop und Schreibkraft (verneinend) bei vom Prüfungsamt bereits gewährter Schreibzeitverlängerung und juristischer Staatsprüfung bei Legasthenie: VG Ansbach, Beschluss vom 29.02.2008 - AN - 20.800317 E 08.00317, juris; Schreibzeitverlängerung (bejahend) bei Legasthenie und zweiter juristischer Staatsprüfung: Hessischer VGH, Beschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05, juris; Schreibzeitverlängerung für legasthenischen Schüler nur für naturwissenschaftliche und mathematische Fächer, nicht für Deutschdiktat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08, juris; zur Diskussion in der Literatur: Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band II, Prüfungsrecht, 4. Auflage Rdnr. 397 ff., auch 120 ff.; grundlegend zur Problematik schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 - Buchholz, Prüfungswesen 421.0 Nr. 85 bei Sehschwäche und ärztlicher Vorprüfung im sogenannten Multiple-Choice-Verfahren; zur prüfungsrechtlichen Einstufung eines sogenannten Dauerleidens auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 -.
Zur Problematik eines Nachteilsausgleichs durch Schreibzeitverlängerung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.01.2006 (a.a.o.) für die zweite juristische Staatsprüfung eines Legasthenikers hervorgehoben, dass Schreibzeitverlängerungen angemessenen Umfangs auch bei einer solchen dauerhaften schweren körperlichen Behinderung zu gewähren seien, soweit durch die Behinderung die Fähigkeit, einen juristischen Fall zu durchdringen und in angemessener Zeit eine Lösung zu entwickeln, unberührt bliebe und sich diese nur auf die technische Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten - sei es im Rahmen der Rezeption des Sachverhalts, sei es im Rahmen der handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses, beschränke. Damit stehe aber auch fest, - so die zitierte Entscheidung - dass Prüflinge, die -auch genetisch bedingt - auf Dauer in ihrer intellektuellen Fähigkeit beschränkt seien, einen Sachverhalt richtig zu erfassen und in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung haben könnten. Nur derjenige, der unabhängig von seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Technik der Leistungserbringung behindert sei, könne derartiges verlangen.
In gleicher Weise differenzierend hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.08.2007 (a.a.O.), ebenfalls für das schriftliche juristische Staatsexamen, diesmal aber eines unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS/ADS) im Erwachsenenalter leidenden Kandidaten ausgeführt, dass nur solche dauerhaften Behinderungen einen Nachteilsausgleich rechtfertigen könnten, die lediglich den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschwerten und die in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der (weiteren) Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten. Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägten, rechtfertigten dagegen keine Arbeitszeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleiches. Um ein solches Dauerleiden handele es sich bei der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung des Prüflings. Denn infolge der dauerhaften Reizüberflutung und seiner mangelnden Fähigkeit zur Filterung von Informationen habe dieser Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung der Aufgabenstellung, bei der Entwicklung und Gliederung der Klausurlösung und bei der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf die Klausur, was der typischen Symptomatik bei Diagnose einer AD(H)S entspreche. Erschwert werde dem Prüfling folglich nicht nur die schriftliche Fixierung einer im Kopf erarbeiteten Falllösung. Aufgrund seiner deutlich geringeren Konzentrationsfähigkeit, seiner erhöhten Ablenkbarkeit und den Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung sei er gerade auch bei der gedanklichen Erarbeitung der Klausurlösung selbst beeinträchtigt. Gerade die Fähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und zu verstehen, sowie den Fall in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, stelle aber die eigentliche juristische Leistung dar, die im Rahmen des schriftlichen juristischen Staatsexamens bewertet werden solle. Gerade bei juristischen Prüfungen solle auch die - für die spätere berufliche Praxis wichtige - Fähigkeit des Prüflings, unter Zeitdruck einen gegebenen juristischen Fall zu bearbeiten, bewertet werden; dass dem zeitlichen Moment im Rahmen von Prüfungen große Bedeutung zukomme, werde im Übrigen nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Aussage, bei längerer Bearbeitungszeit bessere Ergebnisse zu erzielen, auf praktisch jeden Prüfling zutreffen dürfe.
In Abgrenzung zur Legasthenie führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht weiter aus, der vom Prüfling herangezogene Vergleich der ADHS mit Legasthenie, bei deren Vorliegen mehrere Obergerichte in der Tat einen Anspruch des Prüflings auf Kompensation durch Schreibzeitverlängerung festgestellt hätten - so unter Hinweis auf die oben bereits zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2006, auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, juris - und den eigenen Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 - SPE n. F. 600 Nr. 18 -, trage nicht. Denn bei der Legasthenie handele es sich, wenn auch nicht um eine typische mechanische Beeinträchtigung des Schreibvorgangs, so doch um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens erschöpfe. Gerade für den hier zu entscheidenden Fall des Nachteilsausgleichs für die Prüfung zur geprüften Fachkauffrau für Büromanagement interessant heißt es in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts weiter, da im Rahmen juristischer Examina - anders als etwa bei der Ausbildung zur Sekretärin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden juristischen Leistungsfähigkeit, einen Sachverhalt aufzunehmen und in gegebener Zeit einer plausiblen Lösung zuzuführen, liege und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt werde, möge es in der Tat naheliegen, die aus der Legasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der Leistungsfähigkeit im juristischen Staatsexamen durch Schreibzeitverlängerung zu kompensieren. Demgegenüber erschöpfe sich die ADHS, wie gesehen, aber gerade nicht in einer Beeinträchtigung der Lese- und Schreibtätigkeit als technischem Vorgang.
Dieser strukturelle Unterschied in der Einordnung von Legasthenie und ADHS werde auch deutlich bei der vor Berücksichtigung der Behinderung im Rahmen der Prüfung anzustellenden Kontrollüberlegung, inwieweit eine Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufsleben bestehe. Während die aus der Legasthenie resultierenden Behinderungen nämlich überwiegend durch den Einsatz von Hilfsmitteln - etwa von Leseprogrammen bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogrammen am PC oder von Diktiergeräten - ausgeglichen werden könnten, ließen sich die zentralen Schwierigkeiten, die der Prüfling infolge seiner Erkrankung gerade unter zeitlichem Druck bei der Ordnung und Fokussierung seiner Gedanken, der Filterung von Informationen und der Konzentration auf relevante juristische Fragestellungen habe, durch Hilfsmittel nicht kompensieren. Vielmehr werde sein ADHS-Leiden sich im späteren beruflichen Alltag nicht wesentlich anders als im Rahmen des Staatsexamens niederschlagen.
Schließlich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2008 (a.a.O.) bezüglich eines an Legasthenie leidenden Schülers, der gleich für mehrere Prüfungen im Bereich der Kursstufe Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung eingefordert hatte, hervorgehoben, dass der Nachweis dieser Behinderung nicht zu einer Privilegierung des betreffenden Schülers bei der Leistungsbeurteilung gegenüber Mitschülern führen dürfe. Grundsätzlich müsse jeder Prüfling, und damit auch der Legastheniker, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung, die gleichen Leistungen erbringen und unterliege jeder Prüfling den gleichen Bewertungsmaßstäben. Jede dazu im Widerspruch stehende Bevorzugung würde unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit - diesmal bezogen auf die anderen Prüflinge - darstellen. Deshalb müsse sich auch der behinderte Schüler im Einzelfall die Frage stellen, ob er dem gewählten Bildungsgang grundsätzlich gewachsen sei oder ob für ihn nicht ein anderer Bildungsweg unter Berücksichtigung seiner Behinderung geeigneter wäre. Es sei nicht zulässig, bei festgestellter Legasthenie andere schulische Defizite, Eignungs- und Leistungsmängel außer acht zu lassen und über den Nachteilsausgleichs die Noten soweit aufzubessern, dass grundsätzlich eine positive Versetzungsentscheidung zu erteilen oder die Prüfung für bestanden zu erklären sei. Deshalb müsse zwischen den jeweils zu prüfenden Fächern differenziert und nach Art des Faches entschieden werden, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führte - wegen der Relevanz für den zu entscheidenden Fall der Klägerin hervorzuheben - weiter aus, da im Rahmen der für den Schüler anstehenden Kursstufe - anders als etwa bei einer Ausbildung zur Sekretärin oder Rechtsanwalts- und Notargehilfin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfungen ganz überwiegend zu ermittelnden fachlichen Leistungsfähigkeit liege und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt werde, sehe es der Senat als naheliegend an, die aus der Legasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung seiner Leistungsfähigkeit auch im Bereich der Kursstufe durch eine Schreibzeitverlängerung zu kompensieren. In denjenigen Fächern, in denen es nicht primär auf Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ankomme, insbesondere in Mathematik und in den Naturwissenschaften, werde eine festgestellte Legasthenie generell nur rudimentäre und daher zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Notenbildung haben können.
Im entschiedenen Falle billigte das Niedersächsische OVG einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung für diejenigen Fächer der anstehenden Kursstufe, bei denen die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfungen ganz überwiegend zu ermittelnden fachlichen Leistungsfähigkeit liege und letztere durch die Legasthenie auch nicht beeinträchtigt werde, während es umgekehrt einen Nachteilsausgleich aber schon für den Nachweis von Rechtschreibkenntnissen verneinte, die in mehreren Fächern in die Bewertung von Prüfungsarbeiten einfließen oder sogar - wie etwa in einem Deutschdiktat - auch unmittelbar Gegenstand der Prüfung sein könnten. Eine Kompensation - so das Gericht weiter - der durch die Legasthenie bedingten Benachteiligungen durch die Absenkung - oder bei einem Diktat gar durch die Befreiung - von den geltenden Prüfungsanforderungen lasse sich weder dem geltenden Recht noch dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen.
Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Begehren der Klägerin, so kann ihr der von ihr begehrte Nachteilsausgleich - sei es durch Verlängerung der Zeit für das Abschreiben des vorgegebenen Textes, oder - was auf das Gleiche hinausliefe - auf Bewilligung von Schreibpausen - nicht gewährt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Behinderungen der Klägerin nicht gleichzeitig auch die durch die Prüfung selbst festzustellende Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Wie bereits erwähnt, ist in dem Prüfungsbereich „Texterstellung“ nachzuweisen, dass der Prüfling das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigt, beherrscht (§ 4 Abs. 7 PO).
Die Leistungsfähigkeit, welche die Klägerin durch die Prüfung unter Beweis zu stellen hat, ist damit nicht nur die intellektuelle Fähigkeit, den abzuschreibenden Text zu erfassen und Passagen hiervon während des Schreibvorganges gedanklich zu behalten, sondern gerade auch die technisch/manuelle Fertigkeit, diesen Text in der vorgegebenen Zeit und mit der genannten maximalen Fehlerquote auf der Tastatur des PC zu schreiben. Anders als etwa bei den Juristen in den Staatsexamina, den Ärzten in der ärztlichen Prüfung oder auch den Schülern in den naturwissenschaftlichen Fächern ist diese Schreibleistung mithin nicht eine bloße Umsetzung der im Übrigen uneingeschränkt vorhandenen, sondern gehört zum Kern der durch die Prüfung selbst zu ermittelnden Leistungsfähigkeit.
In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des sächsischen OVG vom 10.07.2008 (a.a.O.), in der, wenn auch nicht entscheidungstragend, aber doch zur prüfungsrechtlichen Einordnung einer Legasthenie und deren Abgrenzung zu anderen Behinderungen, hervorgehoben wird, dass bei einer Ausbildung zur Sekretärin oder zur Rechtsanwalts- oder Notargehilfin die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit innerhalb der durch die Prüfung ganz überwiegend zu ermittelnden Leistungsfähigkeit liegt. Zum gleichen Ergebnis gelangt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30.08.2007 (a.a.O.) indem es ausführt, dass „im Rahmen juristischer Examina - anders als etwa bei der Ausbildung zur Sekretärin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden juristischen Leistungsfähigkeit“ liege.
Wie erwähnt soll die bestandene Prüfung zur geprüften Fachkauffrau dazu qualifizieren, eine gehobene Assistenz - und Sachbearbeitertätigkeit sowie eine Koordination in größeren Sekretariaten, Büros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können (§ 1 Abs. 2 S. 1 PO). Damit liegt das Qualifikationsniveau dieser Weiterbildung auf dem Niveau einer besonders qualifizierten Sekretärin, weshalb auch die in dem Prüfungsbereich „Texterstellung“ unter Beweis zu stellenden Leistungen innerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit liegen.
Trotz des von der Klägerin nachgewiesenen Dauerleidens, aufgrund dessen sie zur Erbringung dieser Leistung außer Stande ist, kann ihr deshalb kein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Insoweit kann und darf auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, nicht verzichtet werden.
ccc) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auch unmittelbar auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beruft, handelt es sich hierbei um ein grundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt, weshalb aus diesem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung kein unmittelbarer Leistungsanspruch abgeleitet werden kann
- vgl. Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 - NVwZ – RR 2008, 271 bis 272; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 - juris -.
Auch aus den von der Klägerin - pauschal und ohne nähere Darlegungen - für sich bemühten Vorschriften des „SGB IX“ und des „AGG“, ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Schreibzeitverlängerung.
Gemäß § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (vom 14.08.2006 - BGBl. I S. 1897 -) - AGG - ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen, u. a. aus Gründen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 2 AGG sind solche Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Gründe nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig, u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen etc. (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen u. a. der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG) und die Bildung überhaupt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG).
Nach dem den persönlichen Anwendungsbereich regelnden Paragraphen 6 gilt dieses Gesetz allerdings nur für Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes und zwar Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AGG). Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 AGG).
Hieraus folgt - worin deshalb der Beklagten beizupflichten ist -, dass das AGG auf das hier in Streit befindliche prüfungsrechtliche Verfahren nicht anwendbar ist.
Auch das SGB IX (9. Buch über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 - BGBl. I S. 1046 -) gibt für den von der Klägerin eingeforderten Nachteilsausgleich nichts her. Das SGB IX ist eine Ausprägung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nach dem niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Leistungsansprüche des SGB IX richten sich gegen die sogenannten Rehabilitationsträger - zu denen die Beklagte nicht gehört - und beinhalten neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) vor allem die in § 33 SGB IX geregelten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zu denen durchaus auch Ansprüche auf eine wegen der Behinderung erforderliche Grundausbildung sowie auf berufliche Anpassung und Weiterbildung gehören.
Keiner dieser Bestimmungen des SGB IX lässt sich indes ein Anspruch der Klägerin auf eine individuelle und von der Prüfungsordnung abweichende Gestaltung des Prüfungsverfahrens - und dies unter gleichzeitigem Verstoß gegen das auch zu Gunsten der anderen Prüflinge geltende Gleichbehandlungsgebot - entnehmen. Im Ergebnis Gleiches gilt - dessen Anwendbarkeit unterstellt - für die Regelungen des AGG.
eee) Soweit die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren weitere Mängel des Prüfungsablaufes - in der Widerspruchsbegründung vom 07.02.2008 unter 2.) Seite 3 aufgeführt - gerügt hatte, hat sie diese Kritik im Klageverfahren nicht ausdrücklich aufrecht erhalten, aber - im zweitletzten Absatz ihrer Klagebegründung vom 01.07.2008 - auf die Begründung des Widerspruchs pauschal Bezug genommen. Trotz einer insoweit an gleicher Stelle vorbehaltenen weiteren Begründung der Klage nach Akteneinsicht ist auch dem nachfolgenden Begründungsschreiben vom 09.09.2008 hierzu nichts zu entnehmen, obwohl die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 04.08.2008 – dort Seite 6 unter 2.) „Nachteilsausgleich wegen Mängel im Prüfungsablauf“-, diesen Kritikpunkt aus dem Widerspruchsverfahren von sich aus aufgegriffen und hierzu - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid -, ausgeführt hatte. In diesem Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte die von der Klägerin damals weiter behaupteten Mängel bei der Abnahme der Prüfung selbst - nach Beteiligung der betroffenen Aufsichtspersonen - mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Da die Klägerin dem im Klageverfahren nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge zum Nachteil der Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin ausdrücklich auch beantragt hat, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht dieser Antrag ins Leere, weil es an einer hierfür erforderlichen Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin fehlt.
III.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Anregung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo unter den Sachgebieten Prüfungsrecht Nr. 36 für „sonstige Prüfungen“ - Sachgebietnummer 36.3 – der Regelwert vorgeschlagen ist.
V.
Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§§ 124 a, 124 Abs. 2 Nrn 3 und 4 VwGO).