Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.03.2009 – 7 L 23/09
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die am 12.01.2009 bei Gericht eingegangene Klage, die als gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässiger Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2008 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin auszulegen ist, ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen.
Was die Tatbestandsseite des insoweit für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG - § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG hat der Antragsgegner seiner Entscheidung nach deren Einleitungssatz nicht zugrundegelegt - anbelangt, wonach es darauf ankommt, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, muss - wie nach der Systematik des früheren Rechts - gegen die Beamtin der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass die Beamtin ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt (vgl. zur früheren Rechtslage, an der sich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen durch die neue Rechtslage nichts geändert hat, nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, BVerwGE 93, 179; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, 2149 = DVBl. 1996, 1123 = DRiZ 1996, 372) . Diese dem Tatbestand des § 38 Abs. 3 BDG zugeordnete Prognose gehört - entsprechend der Systematik verwaltungsrechtlicher Normen - nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit - entsprechend der gerichtlichen Prüfungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage - gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380) sind, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2006, § 38 BDG, Rdnr. 5 a.E.) .
I.
Vorliegend besteht der hinreichende Verdacht, dass die Antragstellerin ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat (1.), das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird (2.).
1. Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich aus den im Rahmen des bisherigen behördlichen Disziplinarverfahrens vorgenommenen Ermittlungen und dabei auch den Einlassungen der Antragstellerin selbst, was in der angegriffenen Verfügung wie folgt zusammengefasst ist:
"Nach den bisherigen Ermittlungen steht fest, dass Frau Obersekretärin im JVD A. zu dem Strafgefangenen B. von mindestens März bis Ende Oktober 2008 ein Verhältnis unterhielt, das mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen begann und nach mehrmaligem Oralverkehr zum gemeinsam ausgeführten Geschlechtsverkehr führte. Durch die unterschiedlichen Einlassungen der Beamtin und des Gefangenen ist möglicherweise die Dauer des Verhältnisses streitig, sofern die Beamtin angibt, der Gefangene habe sie seit etwa Mitte des Jahres unter Druck gesetzt. Hiergegen dürfte jedoch die Aussage der Zeugin C. sprechen, die nichts dergleichen festgestellt haben will. Auf alle Fälle liegt unstreitig bis Sommer 2008 eine Dienstpflichtverletzung in Form des Verhältnisses zu dem Strafgefangenen vor. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Beamtin sehr zielgerichtet vorgegangen ist, wenn es darum ging, die Beziehung zu dem Gefangenen B. geheim zu halten. So hat sie Treffen mit dem Gefangenen arrangiert, indem sie ihn vom zuständigen Abteilungsbeamten unbemerkt in der PRO-REO-Redaktion abholte bzw. im vom Beamtenraum nicht einsehbaren Nebentreppenhaus abholte. Hierdurch hat sie das Vertrauen ihrer Kollegen/Kolleginnen, die im gleichen Hause Dienst verrichteten, ausgenutzt. Spätestens als sie vom zuständigen Abteilungsleiter auf die häufigen Kontakte zu dem Gefangenen B. angesprochen wurde, hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich zu offenbaren oder mitzuteilen, dass sie unter Druck gesetzt werde. Dies hat die Beamtin nicht getan. Vielmehr hat sie ganz bewusst - durchaus nachvollziehbare - behandlerische Gründe für Ihre Kontakte vorgegeben."
a) Diese vorläufigen Feststellungen hat die Antragstellerin, was den objektiven Tatbestand anbelangt, ausdrücklich "nicht bestritten". Nach ihren eigenen Einlassungen kann derzeit davon ausgegangen werden, dass sie von etwa Februar/März bis etwa Juni/Juli 2008 zu dem Strafgefangenen B. ein einvernehmliches Verhältnis unterhielt, das mit Briefeschreiben, Zärtlichkeiten und Küssen verbunden war und das sie anschließend gegen ihren eigentlichen Willen bis Ende Oktober 2008 weiterführte, wobei es dann mehrfach zu Oralverkehr und schließlich einmal zu Geschlechtsverkehr kam; die Weiterführung des Verhältnisses nach Juni/Juli 2008 lag dabei nach den Einlassungen der Antragstellerin darin begründet, dass sie von B. massiv unter Druck gesetzt wurde und zugleich hoffte, sie würde sich gleichwohl hiervon befreien können; erst nachdem sie erkannt hatte, dass selbst oder gerade die Gewährung von Geschlechtsverkehr nicht die von ihr erwartete befreiende Wirkung haben würde, offenbarte sie sich ihrer Dienstvorgesetzten.
b) Auf Grundlage dieses Sachverhalts hat sich die Antragstellerin eines sehr schweren - innerdienstlichen - Dienstvergehens gemäß § 92 Abs. 1 SBG schuldig gemacht. Insoweit hat sie zunächst vorsätzlich gegen § 68 Satz 3 SBG verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Des weiteren hat sie vorsätzlich gegen § 69 Satz 2 SBG i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 9 DSVollz verstoßen, indem sie wissentlich und willentlich die gegenüber einem Gefangenen notwendige Zurückhaltung in gravierender Weise nicht gewahrt hat und die unerlaubte und zugleich für sie selbst und andere gefährliche Beziehung der Anstaltsleitung viel zu spät zur Kenntnis gebracht hat. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für ihr Verhalten sind nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung stellte bereits das zwischen Februar/März und Juni/Juli bestehende einvernehmliche Verhältnis dar, auch wenn es damals noch nicht zu sexuellen Handlungen gekommen war; die zwischen einer Strafvollzugsbeamtin und einem Gefangenen zwingend zu wahrende Distanz hatte sie hierdurch wissentlich und willentlich bereits aufgehoben. Auch wenn sie sich damals wirklich verliebt gehabt haben sollte, hätte dies keinerlei Rechtfertigung oder Entschuldigung ihres Verhaltens zur Folge. Sie war gut genug ausgebildet, um zu wissen, dass sie bereits damals Meldung hätte machen müssen, um es der Anstaltsleitung zu ermöglichen, ihr einen anderen Tätigkeitsbereich zuzuweisen. Erst recht gilt dies für den anschließenden Zeitraum bis Ende Oktober 2008. Nachdem sie von dem Gefangenen unter Druck gesetzt worden war, bestand um so mehr Veranlassung zur Meldung; stattdessen das Verhältnis bis hin zur Ausübung von Geschlechtsverkehr in der Hoffnung weiterzuführen, der Gefangene werde danach davon absehen, weiteren Druck auszuüben, ist trotz der darin liegenden Naivität eine für eine Strafvollzugsbeamtin schwere Dienstpflichtverletzung. Die Lage, in der sie sich befand, kann nicht als Notstand - weder im Sinne einer Rechtfertigung noch im Sinne einer Entschuldigung - begriffen werden; denn es wäre - trotz der damit zweifelsohne verbundenen Peinlichkeiten - für sie zu allen Zeiten problemlos möglich gewesen, sich der Anstaltsleiterin zu offenbaren. Von einer Justizvollzugsbeamtin muss dies auch erwartet werden, sie darf weder erpressbar sein noch darf sie sich erpressen lassen; begibt sie sich - wie vorliegend - wissentlich und willentlich in eine solche Lage, so begeht sie ein schweres Dienstvergehen. Vorliegend durchgreifende Zweifel an der Schuldfähigkeit der Antragstellerin hat die Kammer nach Aktenlage nicht; die Schuldfähigkeit ist - soweit sie von der Antragstellerin bestritten wird - im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären; das vorliegende - als einstweiliges Rechtsschutzverfahren konzipierte - Verfahren ist hierfür nicht der geeignete Ort.
2. Sollte sich der dargelegte Verdacht bestätigen, würde im Hauptsacheverfahren auch voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG ist eine Beamtin, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen . Dies wäre vorliegend der Fall.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 SDG (vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff.sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695) nach der Schwere des Dienstvergehens (a), dem Persönlichkeitsbild der Beamtin (b) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (c). Liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, ob die Beamtin nach ihrer "gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist". (vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.)
a) Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens . Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.
Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Dadurch, dass die Antragstellerin eine zunächst einvernehmliche, intime und den Anforderungen des Strafvollzuges gänzlich zuwiderlaufende Beziehung mit einem Gefangenen gepflegt hat und sich diesem sodann bis hin zum Geschlechtsverkehr ausgeliefert hat, hat sie im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten in eklatanter Weise versagt. Ihr Dienstvergehen gehört sicher zu den gravierendsten, die im Strafvollzug denkbar sind.
b) Aufgrund des Persönlichkeitsbildes der Antragstellerin ist derzeit nichts Durchgreifendes ersichtlich, das zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.
Soweit sie sich auf ihre Selbstanzeige und damit letztlich auf den anerkannten Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Entdeckung der Tat beruft, kann nach ihrem eigenen Vorbringen nicht von wirklicher Freiwilligkeit ausgegangen werden. Ihr Vortrag, sie habe sich hierzu in Erkenntnis ihrer ausweglosen Lage, in der sie sich auf Grund der massiven Drohungen durch den Strafgefangenen G. befunden habe, aus freien Stücken entschieden, obwohl dessen vorzeitige Entlassung unmittelbar bevorgestanden habe mit der Folge, dass ihre Notsituation ein Ende gehabt hätte, ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Solange der Gefangene noch in Haft war, hatte sie ihn nämlich eher unter Kontrolle, als wenn er entlassen gewesen wäre; dann hätte er ihr ungleich gefährlicher werden können. Insoweit wäre durch eine Entlassung des Strafgefangenen keineswegs sichergestellt gewesen, dass ihre Notsituation ein Ende gehabt hätte. Ende Oktober 2008 befand sie sich so oder so in einer ausweglosen Lage, so dass von einer freiwilligen Offenbarung keine Rede mehr sein konnte.
Ob der Antragstellerin der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Zwangslage bzw. Ausnahmesituation zuerkannt werden kann, ist ebenso wie die Frage ihrer (verminderten) Schuldfähigkeit noch im Rahmen des eigentlichen Disziplinarverfahrens zu klären. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erscheint dies aber eher unwahrscheinlich, wobei zur Begründung auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vorn 28.01.2009 (Blatt 51 u./52 o.) Bezug genommen wird.
c) Insgesamt muss nach derzeitigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Denn es ist zu erwarten, dass im Rahmen einer noch zu erhebenden Disziplinarklage aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss wird gezogen werden müssen, dass die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist . (vgl. auch dazu, dass u.a. in diesem Fall ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.)
Eine Justizvollzugsbeamtin, die zunächst ein einvernehmliches Verhältnis mit einem Strafgefangenen eingeht, sich nach dessen Beendigung von diesem unter Druck setzen und zu sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr nötigen lässt und sich erst offenbart, wenn die Situation so aussichtslos geworden ist, dass andere Möglichkeiten offensichtlich ausscheiden, hat jede Glaubwürdigkeit und Autorität verloren, an der Erfüllung des Resozialisierungsauftrags einer Justizvollzugsanstalt mitzuwirken. Dabei sind gerade die Umstände, die die Antragstellerin als mildernd anführt, nämlich dass sie jedenfalls in der zweiten Phase ihres Dienstvergehens unter einem massiven Druck des Strafgefangenen gehandelt habe, in besonderem Maße geeignet, den endgültigen Vertrauensverlust zu begründen; eine Justizvollzugsbeamtin nämlich, die sich einem solchen - letztlich selbst herbeigeführten - Druck beugt, obwohl sie ihn durch eine einfache Meldung beseitigen könnte, macht deutlich, dass ihr kein Vertrauen entgegengebracht werden kann. Sich in einem solchen Zusammenhang darauf zu berufen, aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt worden zu sein, greift nicht durch. Der Dienstherr muss sich auf die Loyalität seiner Beamten verlassen können. Für Justizvollzugsbeamte bedeutet dies, dass sie unabhängig von jeder Aufsicht verpflichtet sind, die Vorschriften des Strafvollzuges einzuhalten; zugleich müssen sie sich bewusst sein, in einem hoch sensiblen und zugleich gefährlichen Bereich des öffentlichen Dienstes zu arbeiten. Entsprechend werden sie auch ausgebildet. All dies schließt jedes Verständnis für das Verhalten der Antragstellerin aus. Unabhängig davon, dass für das von der Antragstellerin angeführte Organisationsverschulden nichts ersichtlich ist, wäre ein solches nicht geeignet, ihr Verhalten in irgendeiner Weise milder erscheinen zu lassen, zumal sie offenbar nicht in Abrede stellen kann, bis zu ihrer Offenbarung alles getan zu haben, um dieses zu verschleiern. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die Antragstellerin offenbar nicht nur das Vertrauen ihres Dienstherrn, sondern auch das ihrer Mitarbeiter in erheblicher Weise missbraucht hat.
II.
Im Übrigen lässt die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.