Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.03.2009 – 2 K 583/08

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, srilankischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

Er wurde 1986 in der Bundesrepublik Deutschland geboren – sein Vater betreibt unter dem AZ 2 K 580/08 ebenfalls ein Einbürgerungsverfahren -, durchlief hier seine schulische Ausbildung (zuletzt Handelsschule in C) und ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

In dem Einbürgerungsverfahren – der Einbürgerungsantrag datiert vom 02.07.2004 – fragte der Beklagte mehrfach bei dem Landesamt für Verfassungsschutz um Stellungnahme nach, die unter dem 26.10.2006 erging. Darin heißt es, der Kläger sei mit Bezügen zur „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) bekannt. Diese Organisation gehöre zu den im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern genannten sicherheitsgefährdenden Organisationen von Ausländern. Darüber hinaus sei die tamilische Separatistenorganisation LTTE am 29.05.2006 vom Rat der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft und auf die sog. „Terrorliste“ gesetzt worden.

Diesen Sachverhalt teilte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 08.11.2006 mit und wies darauf hin, in seinem Fall lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze. Nach einem Aktenvermerk vom 28.11.2006 hat der Kläger bei einer mündlichen Vorsprache bei dem Beklagten erklärt, zu der LTTE habe er keine Verbindungen; alle Vorwürfe in diese Richtung seien falsch.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 wiederholte der Beklagte seine Anhörung und wies ergänzend darauf hin, der Kläger habe bei seiner persönlichen Vorsprache die Vorhaltungen zwar pauschal zurückgewiesen, der Bitte, diese Zurückweisung schriftlich und unter Angabe einer entsprechenden Begründung abzufassen, sei er allerdings nicht nachgekommen. Es werde deshalb empfohlen, den Antrag zurückzunehmen.

Mit Bescheid vom 26.05.2008, dem Kläger am 28.05.2008 zugestellt, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Ausländer sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des StAG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes auf Antrag u. a. dann einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und erkläre, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die nach Ziffer 1 a gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder nach Ziffer 1 c durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, oder glaubhaft mache, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 StAG sei die Einbürgerung jedoch dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien. Weiter verwies der Beklagte auf die durch die Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnisse, zu denen der Kläger keine schriftliche Erklärung abgegeben habe. Die entsprechenden Vorhaltungen seien daher von ihm in keinem Punkt entkräftet worden. Diese Tatsachen und sein Verhalten genügten für die Annahme des Vorliegens von tatsächlichen Anhaltspunkten gemäß § 11 StAG.

Hiergegen richtet sich die am 20.06.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum die mündlich vorgenommene Zurückweisung der Vorhaltungen nicht ausreichend sei. Er erkläre nochmals, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge und insbesondere keine Verbindungen zur „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 zu verpflichten, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die von dem Kläger beanspruchte Einbürgerung scheitere am Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 Nr. 1 StAG. Der Kläger habe in der Vergangenheit die extremistische Organisation LTTE unterstützt. Am 07.06.2005 habe er namens der tamilischen Schule „Tamilalayam C“ einen Antrag auf Nutzung der Festhalle der Stadt C gestellt, dem stattgegeben worden sei. Der Vertrag über die Veranstaltung am 18.06.2005 sei an den Kläger adressiert worden. Die Veranstaltung sei nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde Teil einer Aktion gewesen, in deren Rahmen zeitgleich ähnliche Veranstaltungen in mehreren Städten Deutschlands stattgefunden hätten. Anlass seien Jubiläumsfeiern“ zum 15jährigen Bestehen der „Tamilischen Bildungsvereinigung e. V.“ in Stuttgart gewesen. Die TBV mit Sitz in Stuttgart gelte als der LTTE nahestehende Organisation und diene als Vorfeldorganisation. Als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gelte jede Handlung, die für solche Bestrebungen objektiv vorteilhaft sei. Hierzu zählten die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung sowie die gezielte Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung inkriminierter Ziele. Gerade dies sei bei der Veranstaltung in C der Fall gewesen. Im Weiteren gelte der Kläger nach Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz als Unterstützer der LTTE. Soweit der Kläger dies in Abrede gestellt habe, sei sein Vorbringen nicht glaubhaft.

Der Kläger hat hierauf erwidert, er könne nur in Verbindung mit der im Saarland an vier Orten, nämlich A-Stadt, D, C und E, ansässigen tamilischen Schule, dem Verein Tamilalayam C, gebracht werden. Soweit es um die Nutzung der Festhalle in C gehe, habe der Kläger den Schriftwechsel nur für seinen Vater geführt, der damals verhindert gewesen und der der Leiter der Schule sei. Die Schule sei der LTTE nicht zuzurechnen. Hierzu verweise er auf eine Veröffentlichung der Landeshauptstadt A-Stadt, Zuwanderungs- und Integrationsbüro. In dem Artikel werde die tamilische Schule in C als vorbildlich dargestellt. Der Kläger kenne die Verhältnisse in Sri Lanka selbst gar nicht so genau, dass er ein überzeugter Anhänger der LTTE sein könne, zumal er niemals in Sri Lanka gewesen sei. Die Verhältnisse in Sri Lanka seien im Elternhaus des Klägers auch kein Thema. Objektiv sei nicht nachvollziehbar, in welcher Weise das einmalige Anmieten einer Festhalle in Vertretung für den Vater die LTTE objektiv unterstützen könne. Der Kläger habe ausschließlich die kulturellen Ziele und die Bildungs- und Integrationsziele der Schule in C unterstützt. Er sei in Deutschland voll integriert und spreche fließend Hochdeutsch. Im Übrigen seien auch seine Mutter und sein Bruder bereits eingebürgert.

Der Beklagte hat dem unter Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21.01.2009 entgegengehalten, nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder zähle die für die Steuerung der tamilischen Bildungseinrichtungen zuständige Tamilische Bildungsvereinigung e. V. (TBV), vormals „World Tamil Movement e. V.“ (WTM) zu einer Reihe LTTE-naher bzw. LTTE-gesteuerter Vereine, mit denen die extremistische Separatistenorganisation verdeckt ihren Einfluss auf die hier lebenden Tamilen zu erweitern suche, um dadurch zusätzliche Geldquellen zu eröffnen. Im Weiteren hat der Beklagte ein Papier „Mapping“ der srilankischen Diaspora“ von Walter Keller vom November 2001 zu den Akten gereicht und geltend gemacht, das Zuwanderungs- und Integrationsbüro der Landeshauptstadt A-Stadt nehme keine Einstufung einer Einrichtung im Sinne möglicher verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor. Hierfür maßgeblich seien die Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und Ausländerakten. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu.

Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG, insbesondere der Prüfungsinhalte des zwischen den Beteiligten allein streitigen Ausschlussgrundes „Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ kann auf die umfänglichen Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tag betreffend den Vater des Klägers – 2 K 580/08 – Bezug genommen werden.

Im Gegensatz zu jenem Verfahren hat die Kammer vorliegend nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein Einbürgerungsanspruch des Klägers deshalb nicht besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, er unterstütze die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE.

Was die dem Kläger vorgehaltene Nutzung der Festhalle in C im Juni 2005 angeht, so ist er zwar ausdrücklich Adressat der entsprechenden, bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Zusage der Stadt C. Bei objektiver Betrachtung war die entsprechende Veranstaltung in der Festhalle C nicht nur eine lokal begrenzte „tamilische Abschlussschulfeier“; nach den keinen erkennbaren Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz fanden vielmehr zeitgleich ähnliche Veranstaltungen in mehreren deutschen Städten statt (Bremen, Hattingen, Mönchengladbach und Stuttgart). Ein bei den Verwaltungsakten befindliches Informationsblatt in tamilischer Sprache listet die entsprechenden Veranstaltungsorte auf. Hintergrund der Veranstaltungen war daher jeweils auch das Jubiläum zum 15jährigen Bestehen der Tamilischen Bildungsvereinigung in Stuttgart. Diese Vereinigung, die sich früher „World Tamil Movement“ nannte, wird allerdings zu den Front- oder Vorfeldorganisationen der LTTE gerechnet

vgl. dazu ausdrücklich Walter Keller, Mapping der srilankischen Diaspora – Stand: November 2001 – S. 3.

Davon, dass dem Kläger, der seinerzeit 18 Jahre alt war, diese Hintergründe bekannt waren und er deshalb erkennen musste, dass sein Handeln sich für die verfassungsfeindlichen Ziele der LTTE positiv auswirken wird, hat die mündliche Verhandlung allerdings keinen Anhalt ergeben. Die Kammer hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Rahmen der Anmietung der Festhalle lediglich seinen seinerzeit aufgrund eines Todesfalls nach Sri Lanka verreisten Vater (den Kläger des Parallelverfahrens) vertreten hat, wobei der Auftrag zur Vertretung im Wesentlichen auf die deutlich besseren Deutschkenntnisse des Klägers zurückzuführen war. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, das entsprechende Flugblatt habe er nie gesehen und es habe sich bei der Veranstaltung in C aus seiner Sicht lediglich um die jährlich stattfindende Schulabschlussfeier gehandelt. Lediglich als Einladung zu einer Schulabschlussfeier wertet die Kammer in diesem Zusammenhang auch das bei den Verwaltungsakten befindliche, von dem Kläger unterzeichnete Einladungsschreiben vom 05.06.2007. Dass es für ihn nur darum ging, im Auftrag seines Vaters Räumlichkeiten für eine Schulfeier anzumieten, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die Schulfeier des Vorjahres, die in A-Stadt stattgefunden habe, zusätzlich plausibel zu machen gewusst.

Im Weiteren hat der Kläger zwar die tamilische Schule in C bis zum Abschluss besucht und ist entsprechend den Ausführungen in dem Urteil 2 K 580/08 davon auszugehen, dass die LTTE über die hinter den tamilischen Schulen stehende Tamilische Bildungsvereinigung e. V. in Stuttgart versucht, über die Einflussnahme auf Unterrichtsinhalte Jugendliche für ihre Ziele zu „vereinnahmen“. Die Kammer hat sich allerdings nach der Anhörung des Klägers in der Verhandlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger mit dem Schulbesuch alleine Unterstützungshandlungen vorgenommen hat, die in für ihn erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE objektiv vorteilhaft waren. Gesehen werden muss, dass der Kläger die Schule nach seiner glaubhaften Einlassung seit nahezu vier Jahren nicht mehr besucht und den Schulbesuch in den letzten Klassen auch eher als Last empfunden hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Rolle bei der Anmietung der Festhalle glaubhaft zu schildern wusste, fehlt es für die Kammer an durchgreifenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Kläger sei insbesondere in der letzten Zeit seines Schulbesuchs in einer Weise „indoktriniert“ worden, dass er heute als „Unterstützer“ der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE zu gelten habe.

Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben sich aus den auf den Kläger bezogenen Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht. Auch die mündliche Verhandlung hat dahingehende Erkenntnisse nicht erbracht.

Demnach ist der Beklagte mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß einzubürgern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß der ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 26.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu.

Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG, insbesondere der Prüfungsinhalte des zwischen den Beteiligten allein streitigen Ausschlussgrundes „Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ kann auf die umfänglichen Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tag betreffend den Vater des Klägers – 2 K 580/08 – Bezug genommen werden.

Im Gegensatz zu jenem Verfahren hat die Kammer vorliegend nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ein Einbürgerungsanspruch des Klägers deshalb nicht besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, er unterstütze die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE.

Was die dem Kläger vorgehaltene Nutzung der Festhalle in C im Juni 2005 angeht, so ist er zwar ausdrücklich Adressat der entsprechenden, bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Zusage der Stadt C. Bei objektiver Betrachtung war die entsprechende Veranstaltung in der Festhalle C nicht nur eine lokal begrenzte „tamilische Abschlussschulfeier“; nach den keinen erkennbaren Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz fanden vielmehr zeitgleich ähnliche Veranstaltungen in mehreren deutschen Städten statt (Bremen, Hattingen, Mönchengladbach und Stuttgart). Ein bei den Verwaltungsakten befindliches Informationsblatt in tamilischer Sprache listet die entsprechenden Veranstaltungsorte auf. Hintergrund der Veranstaltungen war daher jeweils auch das Jubiläum zum 15jährigen Bestehen der Tamilischen Bildungsvereinigung in Stuttgart. Diese Vereinigung, die sich früher „World Tamil Movement“ nannte, wird allerdings zu den Front- oder Vorfeldorganisationen der LTTE gerechnet

vgl. dazu ausdrücklich Walter Keller, Mapping der srilankischen Diaspora – Stand: November 2001 – S. 3.

Davon, dass dem Kläger, der seinerzeit 18 Jahre alt war, diese Hintergründe bekannt waren und er deshalb erkennen musste, dass sein Handeln sich für die verfassungsfeindlichen Ziele der LTTE positiv auswirken wird, hat die mündliche Verhandlung allerdings keinen Anhalt ergeben. Die Kammer hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Rahmen der Anmietung der Festhalle lediglich seinen seinerzeit aufgrund eines Todesfalls nach Sri Lanka verreisten Vater (den Kläger des Parallelverfahrens) vertreten hat, wobei der Auftrag zur Vertretung im Wesentlichen auf die deutlich besseren Deutschkenntnisse des Klägers zurückzuführen war. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, das entsprechende Flugblatt habe er nie gesehen und es habe sich bei der Veranstaltung in C aus seiner Sicht lediglich um die jährlich stattfindende Schulabschlussfeier gehandelt. Lediglich als Einladung zu einer Schulabschlussfeier wertet die Kammer in diesem Zusammenhang auch das bei den Verwaltungsakten befindliche, von dem Kläger unterzeichnete Einladungsschreiben vom 05.06.2007. Dass es für ihn nur darum ging, im Auftrag seines Vaters Räumlichkeiten für eine Schulfeier anzumieten, hat der Kläger mit dem Hinweis auf die Schulfeier des Vorjahres, die in A-Stadt stattgefunden habe, zusätzlich plausibel zu machen gewusst.

Im Weiteren hat der Kläger zwar die tamilische Schule in C bis zum Abschluss besucht und ist entsprechend den Ausführungen in dem Urteil 2 K 580/08 davon auszugehen, dass die LTTE über die hinter den tamilischen Schulen stehende Tamilische Bildungsvereinigung e. V. in Stuttgart versucht, über die Einflussnahme auf Unterrichtsinhalte Jugendliche für ihre Ziele zu „vereinnahmen“. Die Kammer hat sich allerdings nach der Anhörung des Klägers in der Verhandlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger mit dem Schulbesuch alleine Unterstützungshandlungen vorgenommen hat, die in für ihn erkennbarer und ihm deshalb zurechenbarer Weise für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE objektiv vorteilhaft waren. Gesehen werden muss, dass der Kläger die Schule nach seiner glaubhaften Einlassung seit nahezu vier Jahren nicht mehr besucht und den Schulbesuch in den letzten Klassen auch eher als Last empfunden hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Rolle bei der Anmietung der Festhalle glaubhaft zu schildern wusste, fehlt es für die Kammer an durchgreifenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Kläger sei insbesondere in der letzten Zeit seines Schulbesuchs in einer Weise „indoktriniert“ worden, dass er heute als „Unterstützer“ der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der LTTE zu gelten habe.

Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben sich aus den auf den Kläger bezogenen Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht. Auch die mündliche Verhandlung hat dahingehende Erkenntnisse nicht erbracht.

Demnach ist der Beklagte mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß einzubürgern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß der ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt.