Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.03.2009 – 3 K 372/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … 1951 geborene Klägerin war Postobersekretärin in Diensten der Beklagten und wurde mit Wirkung vom 01.07.2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das erdiente Ruhegehalt wurde ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 56,66 vom Hundert der ruhegehaltfähigen und nach § 69 e Abs. 3 BeamtVG angepassten Dienstbezüge auf 1.221,05 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 10,8 vom Hundert ergab sich so ein erdienter Versorgungsbezug von 1.089,18 Euro. Angesichts der sich hieraus ergebenden Überschreitung der amtsabhängigen Mindestversorgung von 766,72 Euro und der Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung von 1.225,81 Euro wurde der Klägerin der letztgenannte Betrag als zahlbarer Versorgungsbezug mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 28.09.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung die vorübergehende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge nach § 14 a BeamtVG.

Mit Bescheid vom 22.11.2007 erhöhte die Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin vom 01.07.2007 an gemäß § 14 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BeamtVG vorübergehend von 56,66 vom Hundert auf 65,99 vom Hundert. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen des § 14 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BeamtVG lägen vor. Die Klägerin sei dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und habe das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ruhegehaltssatz betrage weniger als 70 vom Hundert, und sie habe keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG. Weiterhin habe sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, erhalte jedoch keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 18.07.2007 weise in der Zeit vom 21.06.1968 bis 30.11.1983 Zeiten mit Pflichtbeiträgen auf. Für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes seien insgesamt 112 Monate anrechnungsfähig. Bei insgesamt 112 anrechenbaren Kalendermonaten (100 Monate mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie 12 Monaten an Kindererziehungszeiten) ergebe sich bei einem Erhöhungssatz von einem Zwölftel je Monat ein Gesamterhöhungssatz von 9,33 vom Hundert, so dass bei einem maßgebenden Ruhegehaltssatz von 56,66 vom Hundert der vorübergehend erhöhte Ruhegehaltssatz 65,99 vom Hundert betrage.

Die Neuberechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin durch die Beklagte erfolgte dann in der Weise, dass entsprechend der eingangs dargestellten ursprünglichen Berechnung verfahren und lediglich anstelle des zunächst zugrundegelegten Ruhegehaltssatzes nunmehr ein solcher von 65,99 vom Hundert eingesetzt wurde; es wurde also das erdiente Ruhegehalt um 9,33 vom Hundert erhöht, so dass es (auch nach Abzug des Versorgungsabschlages) letztlich nicht mehr zu einer Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung kam, diese also nicht zugrunde gelegt wurde und sich eine monatliche Erhöhung von (nur) 42,71 Euro ergab.

Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin (zunächst) vor, mit dem angefochtenen Bescheid würden an Pflichtbeitragszeiten vom 21.06.1968 bis zum 03.03.1980 lediglich 100 Kalendermonate zuzüglich 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt. Ihr Versicherungsverlauf umfasse demgegenüber jedoch Pflichtbeitragszeiten bis einschließlich November 1983 in Höhe von 99 Monaten für die Zeit, in welcher sie sich im Angestelltenverhältnis befunden habe, und in Höhe von 94 Monaten für das danach bestehende Arbeitsverhältnis in der Rentenversicherung der Arbeiter. Aus welchem Grund letztlich nur 112 Kalendermonate anrechenbar sein sollten, könne sie nicht nachvollziehen. Insbesondere ergebe sich dies auch aus dem angefochtenen Bescheid im Detail nicht. Unter Berücksichtigung der insgesamt zurückgelegten Versicherungszeit ergebe sich ein vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz von 70,00 vom Hundert.

Diesen Vortrag bezüglich der Anzahl der zu berücksichtigen Pflichtbeitragszeiten hielt die Klägerin im Widerspruchsverfahren indes nicht aufrecht, vielmehr teilte sie der Beklagten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit: „Wir haben unserer Mandantin inzwischen die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge weiter erläutert und werden nach Eingang deren abschließender Rückantwort Mitteilung machen, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Widerspruch aufrecht erhalten bleibt.“

Mit nachfolgendem Schreiben erhielt die Klägerin ihren Widerspruch sodann wie folgt aufrecht: Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werde ausgegangen von einem maßgebenden Ruhegehaltssatz in Höhe von 56,66 vom Hundert, der erhöht worden sei auf EUR 65,99. Das zugrunde gelegte erdiente Ruhegehalt liege allerdings unter dem Betrag der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 1.225,81 Euro. Die Erhöhung gemäß § 14 a Abs.1 BeamtVG sei aber ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – ausgehend von der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen, wenn diese über dem erdienten Ruhegehaltssatz liege. Dem habe sich im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 – 5 A 263/06 – angeschlossen. Die Minderung des Ruhegehaltes in Höhe von 10,8 vom Hundert nach § 14 Abs. 3 BeamtVG sei dabei auf die Mindestversorgung des § 14 Abs.4 BeamtVG nicht zu übertragen. Hier komme es zu weiteren Abschlägen nicht. Ausgehend vom Zahlbetrag der Mindestversorgung in Höhe von 1.285,81( muss heißen 1.225,81 ) Euro sei somit der Erhöhungssatz von 9,33 v.H. zu berechnen, so dass letztlich für jeden Kalendermonat bei Weitem mehr als 42,71 Euro nachzuzahlen seien. Unter Berücksichtigung dessen werde gebeten, den angefochtenen Bescheid nochmals zu überprüfen und antragsgemäß zu entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 14 a BeamtVG erhöhe sich der nach sonstigen Vorschriften – gemeint seien die Vorschriften des BeamtVG – aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG in den Ruhestand getretene Beamte unter anderem bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe. Die Erhöhung beruhe auf nachgewiesenen anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, die im Versicherungsverlauf mit „Pflichtbeiträgen" ausgewiesen seien, soweit diese nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt und nicht bereits als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden seien. Die Ruhegehaltssätze des amtsbezogenen bzw. amtsunabhängigen Mindestruhegehalts seien demgegenüber nicht „ berechnet ", sondern als von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unabhängige Mindestgröße zur Sicherung eines Mindestlebensstandards des Ruhestandsbeamten im Gesetz festgelegt. Sie würden nicht erhöht. Vielmehr werde der Vergleich, ob ggf. Mindestruhegehalt zu zahlen sei, erst durchgeführt, nachdem der erdiente Ruhegehaltssatz nach § 14 a BeamtVG erhöht worden sei. Nach dieser einheitlich von Bund und Ländern vertretenen Rechtsauffassung sei „berechneter Ruhegehaltssatz" im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG nur der sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergebende Ruhegehaltssatz. Die Auslegung des Begriffs „berechnet" im Urteil des BVerwG vom 23.06.2005 könne nicht ohne Weiteres überzeugen; sie sei auch nicht zwingend. Nach einheitlicher Auffassung von Bund und Ländern sei die Entscheidung vielmehr aus mehreren Gründen nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung und der versorgungsrechtlichen Systematik vereinbar und werde daher als Einzelfallentscheidung betrachtet. Eine Erhöhung der Mindestversorgung würde der Konzeption der Regelung des § 14 a BeamtVG widersprechen, weil die rentenversicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten wie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit behandelt und vorübergehend in die Berechnung der Versorgungsbezüge einbezogen würden. Wären sie tatsächlich ruhegehaltfähig, würden sie nur zu einer Erhöhung des erdienten Ruhegehaltes führen, nicht aber zu einer Erhöhung des Mindest ruhegehaltes. Anderes könne auch beim Vollzug des § 14 a BeamtVG nicht gelten. Anderenfalls würden nämlich vom Beamten zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten versorgungsmäßig besser behandelt als „echte" ruhegehaltfähige Dienstzeiten.

Mit am 17.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung ihrer nach § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge mit der Maßgabe begehrt, dass die Erhöhung im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – auf der Grundlage der über ihrem erdienten Versorgungsbezug liegenden amtsunabhängigen Mindestversorgung ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG erfolgt.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die diese Entscheidung tragenden Gründe. Danach geböten es sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG, auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG berechnete Mindestruhegehalt vorübergehend zu erhöhen, wenn die gesetzliche Rente noch nicht gezahlt werde. Auch das amtsunabhängige Mindestruhegehalt werde nach § 14 Abs. 4 BeamtVG „berechnet“ und unterliege daher ebenfalls dieser Gesetzessystematik. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung belaufe sich der Zahlbetrag in ihrem Fall richtiger Weise auf monatlich 1.422,11 Euro, also 201,06 Euro mehr als ursprünglich festgesetzt. Die Beklagte habe die Zahlungen demgegenüber nur um 42,71 Euro erhöht. Der Streitwert belaufe sich folglich auf monatlich 158,35 Euro.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 22.11.2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2008 zu verpflichten, ihre nach § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – auf der Grundlage der über ihrem erdienten Versorgungsbezug liegenden amtsunabhängigen Mindestversorgung ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu erhöhen und dementsprechend auf monatlich 1.422,11 Euro neu festzusetzen.

Die Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an den ergangenen Bescheiden im Wesentlichen aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt sie vor, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06. 2005 – 2 C 25.04 – (ZBR 2006, 170) betreffe einen Fall, in welchem die Ruhestandsbeamtin das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nicht das hier relevante amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erhalten habe. Wenn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch beim amtsunabhängigen Mindestruhegehalt der Ruhegehaltssatz zu erhöhen sei (ZBR 2006, 170, 171), handele es sich hierbei nur um ein obiter dictum. Die dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung passe allerdings nur für den Fall des amtsabhängigen Mindestruhegehalts, nicht für den des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Der weitere Hinweis der Klägerin, dass der Versorgungsabschlag von 10,8 vom Hundert gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht auf die Mindestversorgung zu übertragen sei, treffe sicher zu. Der Erstfestsetzung könne man jedoch unschwer entnehmen, dass nur vom erdienten Ruhegehalt und nicht von der Mindestversorgung ein „Versorgungsabschlag Ruhegehalt 10,80 v.H." abgezogen worden sei. Bei dem Mindestruhegehalt von 1.225,81 Euro handele es sich demgegenüber um den ungekürzten Betrag nach den Bezügetabellen. Im Übrigen sei inzwischen das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz- DNeuG) bekanntgemacht worden (BGBl. I 2009 S. 160 ff.). Gemäß dessen Art. 4 Nr. ll a aa werde in § 14 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Formulierung „Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz" abgeändert in: „Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz" (BGBl. I 2009 S. 230). Damit sei nunmehr im Gesetz eindeutig klargestellt, dass keines der in § 14 Abs. 4 BeamtVG geregelten Mindestruhegehälter gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden könne. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung: „Im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung wird klargestellt, nach welchen konkreten Versorgungsregelungen Ruhegehaltssätze berechnet werden. Dies entspricht der Ratio der Regelung des § 14 a, wonach nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze vorübergehend, das heißt bis zum Rentenbezug, zu erhöhen sind." (BR-Drs 720/07 S. 291, 95). Diese Gesetzesänderung sei gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG (BGBl. 2009 I S. 274) rückwirkend zum 24.06.2005 in Kraft getreten. In der Gesetzesbegründung heiße es hierzu: „Die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen der Regelung des § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 26 a des Soldatenversorgungsgesetzes werden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt." (BR-Drs. 720/07 S. 350, 169; damals noch Art. 17 Abs. 4, der mit unverändertem Wortlaut zu Art. 17 Abs. 1 wurde). Im vorliegenden Fall sei die Klägerin mit Ablauf des 30.06.2007 in den Ruhestand versetzt worden, und entsprechend gehe es um die vorübergehende Erhöhung ab 01.07.2007. Der Zeitraum ab diesem Zeitpunkt sei also von der ab 24.06.2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung umfasst. Aufgrund der rückwirkenden Klarstellung, dass Mindestruhegehälter nicht gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden könnten, seien die abweichenden Gerichtsentscheidungen, insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – nicht mehr anwendbar.

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die von der Beklagten zitierte rückwirkende Gesetzesänderung verletze sie wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot in ihren Grundrechten und sei daher „verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung des § 14 a Abs. 1 S. 1 BeamtVG nach § 17 Abs. 1 DNeuG nicht in Betracht kommt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung geladenen Beklagten verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Auszugehen ist von § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der rückwirkend zum 24.06.2005 in Kraft getretenen Fassung vom 05.02.2009. Im Gegensatz zu der von der Beklagten noch angewandten älteren Fassung der Vorschrift, wonach im Falle des Vorliegens der im Falle der Klägerin unstreitig gegebenen übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sich die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach dem (unklaren und daher Anlass zu den auch den vorliegenden Rechtsstreit prägenden unterschiedlichen Auslegungen gebenden) Wortlaut der Vorschrift auf der Grundlage des „nach den sonstigen Vorschriften“ berechneten Ruhegehaltssatzes vollzog, ist die Vorschrift nunmehr zum Zwecke der Klarstellung eben der hier umstrittenen Auslegungsmöglichkeiten rückwirkend dem Wortlaut nach unmissverständlich gefasst und dahin geändert worden, dass die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge sich auf den „nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4“ berechneten Ruhegehaltssatz bezieht. Damit ist eindeutig eine Regelung im Sinne der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung getroffen worden, indem nämlich die vorübergehende Erhöhung bereits auf der Grundlage des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes zu vollziehen ist und nicht erst nach zusätzlicher Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zugrundegelegten amtsunabhängigen Mindestversorgung. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung seiner klarstellenden Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nach der zutreffenden Darstellung der Beklagten erklärtermaßen gerade die Fälle der vorliegenden Art mit erfassen wollen, in denen ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F.

(BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 –, BVerwGE 124, 19-25 = DÖV 2006, 38-40 = NVwZ-RR 2006, 131-133 = Buchholz 239.1 § 14 a BeamtVG Nr. 4 = ZBR 2006, 170-173),

die nach dem zutreffenden Hinweis der Beklagten allerdings eine Erhöhung der im Falle der Klägerin nicht maßgeblich gewesenen amtsabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG betraf, eine Auslegung des bislang unklaren Wortlauts im Sinne der Klägerin in Betracht gekommen wäre, und eine vorübergehende Erhöhung auch der amtsunabhängigen Mindestversorgung – wohl aus den von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid für die Kammer durchaus nachvollziehbaren Gründen – explizit ausschließen wollen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.03.2009 Bezug genommen werden

(s. hierzu auch Hans-Ulrich Grunefeld, Das Versorgungsrecht im Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, Teil 2 - Abschnitte VI bis XI, ZTR 2008, 122-130, zitiert nach JURIS).

Angesichts der nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes ausdrücklich und unmissverständlich angeordneten und gerade bezweckten Rückwirkung der Änderung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG ist für die von der Klägerin gewünschte „verfassungskonforme Auslegung“ kein Raum. Hielte die Kammer die Rückwirkungsanordnung für verfassungswidrig und käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der alten oder in der geänderten neuen Fassung Anwendung findet, wäre der Rechtsstreit vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und hinsichtlich der angenommenen Grundrechtsverletzung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Voraussetzungen eines derartigen Verfahrens sind hier jedoch nicht gegeben.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkend erfolgte gesetzliche Klarstellung bestehen nach Auffassung der Kammer insbesondere mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06 –, zitiert nach JURIS).

In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber rückwirkend eine Rechtsklarstellung herbeiführt, auch wenn er dadurch eine sich bereits herausbildende höchstrichterliche Rechtsprechung korrigiert

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06 –, a.a.O.).

Angesichts der für die Gesetzesänderung im vorliegenden Fall ausschlaggebend gewesenen Rechtsunklarheit und des Umstandes, dass – wie bereits von der Beklagten mit Recht hervorgehoben – das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – nicht einmal die hier begehrte Erhöhung der amtsunabhängigen, sondern die der amtsabhängigen Mindestversorgung betraf, hält die Kammer die rückwirkende gesetzliche Klarstellung durch § 14 a BeamtVG n.F. für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Damit ist aber die Neufassung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG im vorliegenden Fall anzuwenden und der zwischen den Beteiligten geführte Auslegungsstreit gesetzlich eindeutig zu Gunsten der Beklagten entschieden.

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – aber von einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ausgehen wollte, wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG aus der Sicht der Kammer nicht in Betracht gekommen, da es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung letztlich nicht angekommen wäre. Die Kammer ist nämlich mit der Beklagten der Auffassung, dass die Berechnung des vorübergehend erhöhten Ruhegehalts der Klägerin schon nach § 14 a Abs. 1 a.F. nicht zu beanstanden war.

Insoweit kann zur Begründung in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden, im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 dargelegten Gründe, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen werden. Überzeugend ist dort insbesondere ausgeführt, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts die rentenversicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten wie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit behandelt und vorübergehend in die Berechnung der Versorgungsbezüge einbezogen hat, diese Zeiten, wären sie tatsächlich ruhegehaltfähig, aber ebenfalls nur zu einer Erhöhung des erdienten Ruhegehaltes führen würden, nicht aber zu einer Erhöhung des Mindest ruhegehaltes. Die vom Beamten zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten versorgungsmäßig besser zu behandeln als „echte" ruhegehaltfähige Dienstzeiten, war vom Gesetzgeber nie beabsichtigt.

Hiervon ausgehend bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge der Klägerin auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von der Klägerin insoweit noch beanstandeten, in Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG vorgenommenen Versorgungsabschlag. Da entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist, vielmehr die Erhöhung bei dem nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz vorzunehmen ist, hat die Beklagte korrekter Weise und insoweit zu Gunsten der Klägerin geprüft, ob das demgemäß erhöhte Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung des nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG ermittelten Versorgungsabschlags von 10,8 vom Hundert die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG unterschreitet. Da dies aber nicht der Fall war, kam im Falle der Klägerin die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht zum Tragen.

Ebenso wie im Anschluss an die gemäß § 14 a BeamtVG auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts noch eine Vergleichsberechnung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden ist, muss allerdings auch noch § 14 Abs. 3 BeamtVG zur Anwendung kommen und auch der Empfänger eines vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatzes wie die vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten, die „nur“ in einem Beamtenverhältnis standen, einen Versorgungsabschlag hinnehmen – bis zu der in § 14 Abs. 4 BeamtVG festgeschriebenen Grenze. Ein Grund, im Falle des § 14 a BeamtVG von dem Versorgungsabschlag abzusehen, ist nicht erkennbar.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.800,40 Euro (24 x 158,35 Euro) festgesetzt.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung geladenen Beklagten verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Auszugehen ist von § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der rückwirkend zum 24.06.2005 in Kraft getretenen Fassung vom 05.02.2009. Im Gegensatz zu der von der Beklagten noch angewandten älteren Fassung der Vorschrift, wonach im Falle des Vorliegens der im Falle der Klägerin unstreitig gegebenen übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sich die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach dem (unklaren und daher Anlass zu den auch den vorliegenden Rechtsstreit prägenden unterschiedlichen Auslegungen gebenden) Wortlaut der Vorschrift auf der Grundlage des „nach den sonstigen Vorschriften“ berechneten Ruhegehaltssatzes vollzog, ist die Vorschrift nunmehr zum Zwecke der Klarstellung eben der hier umstrittenen Auslegungsmöglichkeiten rückwirkend dem Wortlaut nach unmissverständlich gefasst und dahin geändert worden, dass die vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge sich auf den „nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4“ berechneten Ruhegehaltssatz bezieht. Damit ist eindeutig eine Regelung im Sinne der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung getroffen worden, indem nämlich die vorübergehende Erhöhung bereits auf der Grundlage des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes zu vollziehen ist und nicht erst nach zusätzlicher Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zugrundegelegten amtsunabhängigen Mindestversorgung. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung seiner klarstellenden Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nach der zutreffenden Darstellung der Beklagten erklärtermaßen gerade die Fälle der vorliegenden Art mit erfassen wollen, in denen ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F.

(BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 –, BVerwGE 124, 19-25 = DÖV 2006, 38-40 = NVwZ-RR 2006, 131-133 = Buchholz 239.1 § 14 a BeamtVG Nr. 4 = ZBR 2006, 170-173),

die nach dem zutreffenden Hinweis der Beklagten allerdings eine Erhöhung der im Falle der Klägerin nicht maßgeblich gewesenen amtsabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG betraf, eine Auslegung des bislang unklaren Wortlauts im Sinne der Klägerin in Betracht gekommen wäre, und eine vorübergehende Erhöhung auch der amtsunabhängigen Mindestversorgung – wohl aus den von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid für die Kammer durchaus nachvollziehbaren Gründen – explizit ausschließen wollen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.03.2009 Bezug genommen werden

(s. hierzu auch Hans-Ulrich Grunefeld, Das Versorgungsrecht im Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, Teil 2 - Abschnitte VI bis XI, ZTR 2008, 122-130, zitiert nach JURIS).

Angesichts der nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes ausdrücklich und unmissverständlich angeordneten und gerade bezweckten Rückwirkung der Änderung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG ist für die von der Klägerin gewünschte „verfassungskonforme Auslegung“ kein Raum. Hielte die Kammer die Rückwirkungsanordnung für verfassungswidrig und käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der alten oder in der geänderten neuen Fassung Anwendung findet, wäre der Rechtsstreit vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und hinsichtlich der angenommenen Grundrechtsverletzung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Voraussetzungen eines derartigen Verfahrens sind hier jedoch nicht gegeben.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkend erfolgte gesetzliche Klarstellung bestehen nach Auffassung der Kammer insbesondere mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06 –, zitiert nach JURIS).

In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber rückwirkend eine Rechtsklarstellung herbeiführt, auch wenn er dadurch eine sich bereits herausbildende höchstrichterliche Rechtsprechung korrigiert

(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 – 1 BvR 1138/06 –, a.a.O.).

Angesichts der für die Gesetzesänderung im vorliegenden Fall ausschlaggebend gewesenen Rechtsunklarheit und des Umstandes, dass – wie bereits von der Beklagten mit Recht hervorgehoben – das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 – 2 C 25.04 – nicht einmal die hier begehrte Erhöhung der amtsunabhängigen, sondern die der amtsabhängigen Mindestversorgung betraf, hält die Kammer die rückwirkende gesetzliche Klarstellung durch § 14 a BeamtVG n.F. für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Damit ist aber die Neufassung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG im vorliegenden Fall anzuwenden und der zwischen den Beteiligten geführte Auslegungsstreit gesetzlich eindeutig zu Gunsten der Beklagten entschieden.

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – aber von einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ausgehen wollte, wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG aus der Sicht der Kammer nicht in Betracht gekommen, da es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung letztlich nicht angekommen wäre. Die Kammer ist nämlich mit der Beklagten der Auffassung, dass die Berechnung des vorübergehend erhöhten Ruhegehalts der Klägerin schon nach § 14 a Abs. 1 a.F. nicht zu beanstanden war.

Insoweit kann zur Begründung in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden, im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 dargelegten Gründe, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen werden. Überzeugend ist dort insbesondere ausgeführt, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts die rentenversicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten wie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit behandelt und vorübergehend in die Berechnung der Versorgungsbezüge einbezogen hat, diese Zeiten, wären sie tatsächlich ruhegehaltfähig, aber ebenfalls nur zu einer Erhöhung des erdienten Ruhegehaltes führen würden, nicht aber zu einer Erhöhung des Mindest ruhegehaltes. Die vom Beamten zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten versorgungsmäßig besser zu behandeln als „echte" ruhegehaltfähige Dienstzeiten, war vom Gesetzgeber nie beabsichtigt.

Hiervon ausgehend bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der vorübergehend erhöhten Versorgungsbezüge der Klägerin auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von der Klägerin insoweit noch beanstandeten, in Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG vorgenommenen Versorgungsabschlag. Da entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist, vielmehr die Erhöhung bei dem nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz vorzunehmen ist, hat die Beklagte korrekter Weise und insoweit zu Gunsten der Klägerin geprüft, ob das demgemäß erhöhte Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung des nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG ermittelten Versorgungsabschlags von 10,8 vom Hundert die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG unterschreitet. Da dies aber nicht der Fall war, kam im Falle der Klägerin die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht zum Tragen.

Ebenso wie im Anschluss an die gemäß § 14 a BeamtVG auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts noch eine Vergleichsberechnung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden ist, muss allerdings auch noch § 14 Abs. 3 BeamtVG zur Anwendung kommen und auch der Empfänger eines vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatzes wie die vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten, die „nur“ in einem Beamtenverhältnis standen, einen Versorgungsabschlag hinnehmen – bis zu der in § 14 Abs. 4 BeamtVG festgeschriebenen Grenze. Ein Grund, im Falle des § 14 a BeamtVG von dem Versorgungsabschlag abzusehen, ist nicht erkennbar.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.800,40 Euro (24 x 158,35 Euro) festgesetzt.