Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.03.2009 – 3 K 53/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Behandlung in der A.-Klinik in München.
Mit dem Beihilfeantrag vom 27.01.2007 machte der Kläger diese Aufwendungen (Klinik und Arztrechnungen) in Höhe von 10.741,09 Euro geltend. Der Beklagte gewährte hierzu im Beihilfebescheid vom 06.02.2007 eine Beihilfe in Höhe von 1.718,04 Euro. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2007 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 06.03.2007 wurde die Beihilfe zu diesen Aufwendungen neu berechnet und dabei nur die Rechnung der A.-Klinik in Höhe von 5.597,62 EUR angesetzt. Die bereits gezahlte Beihilfe von 1.718,00 EUR wurde als Abschlag einbehalten. Daneben wurden die übrigen ärztlichen Leistungen im Bescheid vom 07.03.2007 abgerechnet, so dass eine Nachzahlung von 2.000 EUR erfolgt ist.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch teilweise mit der Begründung zurück, die Rechnung des Krankenhauses über 5.597,62 EUR vom 25.01.2007 habe nicht im vollen Umfang berücksichtigt werden können.
Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhVO nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die - wie im vorliegenden Falle - die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendeten, seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprächen. Dem sei zu entnehmen, dass die Aufwendungen für Leistungen eines Krankenhauses nur insoweit beihilfefähig seien, als sie in Übereinstimmung mit der BPflV abgerechnet worden seien. Dabei handele es sich um die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, insbesondere Fallpauschalen und Sonderentgelte (§ 11 BPflV). Dementsprechend habe im Fall des Klägers die Beihilfestelle einen vergleichbaren Pflegesatz in der St. E. Klinik Saarlouis zur Festsetzung der Beihilfe herangezogen. In dieser Höhe seien die Aufwendungen als beihilferechtlich angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO anzusehen. Gegen diese Beschränkung bestünden im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BhVO keine Bedenken, auch wenn Behandlungsunterschiede zwischen den beiden Kliniken vorlägen. Mit dem DRG-Satz für die Fallpauschale I53Z dieser Klinik wären in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO alle allgemeinen Krankenhausleistungen, also die Leistungen, die nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig seien, mit Ausnahme der Leistungen des Belegoperateurs und des Beleganästhesisten abgegolten. Diese Fallpauschale sei laut Schreiben des Drs. vom 22.02.2007 auch bei der Berechnung der Leistungen der A.-Klinik herangezogen worden.
Am 27.03.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei der A.-Klinik handele es sich nicht um eine Privatklinik, sondern um ein Belegkrankenhaus. Allerdings unterfalle die A.-Klinik nicht der Bundespflegesatzverordnung. Für Krankenhäuser, für die die Bundespflegesatzverordnung nicht gelte, regele § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BhVO, dass Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig seien, die den in Satz 1 genannten entsprächen. Damit ergebe sich eindeutig, dass es nicht einen Vergleich der Höhe nach, sondern lediglich der Art gebe.
Im Kommentar zum Saarländischen Beihilferecht von Barth/Reinstädter sei hierzu ausgeführt:
"Bei der Behandlung in Krankenanstalten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fallen, gelten nach dem Beihilferecht an sich keine Besonderheiten. Die Behandlung in solchen Krankenhäusern (z.B. Privatkliniken) ist lediglich der Art nach, ohne Rücksicht auf deren Höhe, auf diejenigen Leistungen beschränkt, die im Falle der Anwendung der Bundespflegesatzverordnung beihilfefähig wären. Ein Vergleich mit den Sätzen einer öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenanstalt findet somit nach dem geltenden Beihilferecht nicht statt."
Damit verbiete sich der von dem Beklagten durchgeführte Vergleich mit der E.-Klinik in Saarlouis. Es habe überhaupt kein Vergleich stattzufinden, wenn die Klinik, wie hier, Fallpauschalen oder Pflegesätze vorhalte.
Da nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO im Verhältnis zu Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung lediglich ein Vergleich der Art und nicht der Höhe nach stattfinde, sei die Auffassung des Beklagten offensichtlich falsch. Ein Bezug zu Satz 1 des § 5 Nr. 2 der BhVO sei nicht zu machen, dort finde zwar die Begrenzung der beihilfefähigen Krankenhausleistungen der Höhe nach statt. Satz 1 dieser Vorschrift knüpfe jedoch an die Dauer "länger als 14 Kalendertage" bzw. auf das Alter (bei Personen über 18 Jahren) an. Daher sei nicht herzuleiten, dass Aufwendungen für Leistungen aus Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendeten im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BhVO im Vergleich zu stationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung der Höhe nach zu kürzen seien. Die Auslegung, die der Beklagte durchgeführt habe, widerspreche eindeutig dem Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 aufzuheben und den Kläger entsprechend seinem Antrag neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf das Urteil der Kammer vom 19.09.2007 (3 K 392/06).
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass das Gericht bereits in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 19.09.2007 - 3 K 392/06 - die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob die Beihilfeverordnung die beihilfefähigen Aufwendungen im Falle der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, abgerechnet werden und beihilfefähig sind, bejaht hat. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:
"Auszugehen ist – darin stimmen die Beteiligten zutreffend überein – insoweit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen gehören nach Satz 1 der Vorschrift vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) – sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhVO genannten entsprechen.
Wenn Satz 2 hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auf die Leistungen verweist, die den in Satz 1 genannten Leistungen entsprechen, so sind dies – soweit hier von Belang – eben die dort genannten „vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) –“. Damit wird schon durch den Wortlaut der Vorschrift auch die in Satz 1 geregelte Begrenzung der beihilfefähigen Krankenhausleistungen der Höhe nach in Bezug genommen. Das heißt, dass Leistungen in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, auch nur in der Höhe beihilfefähig sind, wie dies der Fall wäre, wenn die Leistungen in einem nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnenden vergleichbaren Krankenhaus erbracht worden wären
(vgl. für das Landesrecht Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.07.2007 – 5 ME 178/06 –, zitiert nach JURIS).
Allein diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie geht davon aus, dass bereits allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV, die in der Regel durch beihilfefähige Pflegesätze vergütet werden, alle für die Versorgung eines Patienten erforderlichen Krankenhausleistungen enthalten, also alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung sowie Unterkunft und Verpflegung
(vgl. Urteil der Kammer vom 16.02.2007 – 3 K 386/06 –).
Darüber hinausgehende Wahlleistungen sind daher nicht mehr beihilfefähig. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO stellt sicher, dass auch für Leistungen in Krankenhäusern, welche die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, keine höheren Beihilfen gewährt werden als dies der Fall wäre, wenn der Beihilfeberechtigte sich in einem Krankenhaus hätte behandeln lassen, das nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet.
Mit Recht hat daher der Beklagte die dem Kläger zu gewährende Beihilfe auf den Betrag begrenzt, der im Falle der Inanspruchnahme der von ihm herangezogenen Vergleichsklinik gewährt worden wäre."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an. Die Klagebegründung rechtfertigt insoweit mangels neuer Gesichtspunkte keine andere Einschätzung. Dass die vom Beklagten zum Vergleich herangezogene St. E.-Klinik Saarlouis nicht vergleichbar oder die Vergleichsberechnung des Beklagten aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass das Gericht bereits in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 19.09.2007 - 3 K 392/06 - die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob die Beihilfeverordnung die beihilfefähigen Aufwendungen im Falle der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, abgerechnet werden und beihilfefähig sind, bejaht hat. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:
"Auszugehen ist – darin stimmen die Beteiligten zutreffend überein – insoweit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen gehören nach Satz 1 der Vorschrift vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) – sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V). Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhVO genannten entsprechen.
Wenn Satz 2 hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auf die Leistungen verweist, die den in Satz 1 genannten Leistungen entsprechen, so sind dies – soweit hier von Belang – eben die dort genannten „vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung und dem Krankenhausentgeltgesetz abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) –“. Damit wird schon durch den Wortlaut der Vorschrift auch die in Satz 1 geregelte Begrenzung der beihilfefähigen Krankenhausleistungen der Höhe nach in Bezug genommen. Das heißt, dass Leistungen in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, auch nur in der Höhe beihilfefähig sind, wie dies der Fall wäre, wenn die Leistungen in einem nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnenden vergleichbaren Krankenhaus erbracht worden wären
(vgl. für das Landesrecht Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.07.2007 – 5 ME 178/06 –, zitiert nach JURIS).
Allein diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie geht davon aus, dass bereits allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV, die in der Regel durch beihilfefähige Pflegesätze vergütet werden, alle für die Versorgung eines Patienten erforderlichen Krankenhausleistungen enthalten, also alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung sowie Unterkunft und Verpflegung
(vgl. Urteil der Kammer vom 16.02.2007 – 3 K 386/06 –).
Darüber hinausgehende Wahlleistungen sind daher nicht mehr beihilfefähig. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO stellt sicher, dass auch für Leistungen in Krankenhäusern, welche die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, keine höheren Beihilfen gewährt werden als dies der Fall wäre, wenn der Beihilfeberechtigte sich in einem Krankenhaus hätte behandeln lassen, das nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet.
Mit Recht hat daher der Beklagte die dem Kläger zu gewährende Beihilfe auf den Betrag begrenzt, der im Falle der Inanspruchnahme der von ihm herangezogenen Vergleichsklinik gewährt worden wäre."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an. Die Klagebegründung rechtfertigt insoweit mangels neuer Gesichtspunkte keine andere Einschätzung. Dass die vom Beklagten zum Vergleich herangezogene St. E.-Klinik Saarlouis nicht vergleichbar oder die Vergleichsberechnung des Beklagten aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).