Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.03.2009 – 11 K 152/98

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin gebar am 14.08.2004 das Kind …. Am 26.10.2004 beantragte sie für dieses Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; dabei gab sie an, Name und Aufenthalt des Vaters seien ihr nicht bekannt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 09.01.2004 Unterhaltsvorschuss ab 01.09.2004 (zuletzt 127,00 EUR monatlich). Mit Eingang bei der Beklagten vom 29.08.2005 gab die Klägerin an, sie beabsichtige, noch im Jahr 2005 zu heiraten, ein Termin stehe noch nicht fest. Am 21.10.2005 heiratete die Klägerin Herrn …, worüber sie den Beklagten mit Schreiben vom 26.10.2005, bei diesem am 31.10.2005 eingegangen, informierte.

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 31.10.2005 seine UVG-Leistungen rückwirkend mit Ablauf des 21.10.2005 ein. Mit weiterem Bescheid vom 31.10.2005 forderte er von der Klägerin für den Zeitraum vom 22.10. bis 30.11.2005 einen Betrag von 165,00 EUR zurück.

Mit Eingang beim Beklagten vom 30.11.2005 legte die Klägerin gegen den Rückforderungs- sowie den Einstellungsbescheid Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.01.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses zurückgewiesen; dieser wurde am 21.10.2008 als Einschreiben an die Bevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben.

Die Klägerin hat am 18.02.2008 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die angefochtenen Bescheide seien zu Unrecht ergangen. Das Unterhaltsvorschussgesetz solle vorrangig die wirtschaftliche Existenz des Kindes schützen, sofern der leibliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, wie schon der Titel des Gesetzes zeige. Da der leibliche Vater keine Zahlungen leiste, habe sie zu Recht Leistungen erhalten. Diese Leistungen seien für insgesamt 72 Monate zu gewähren (§ 3 UVG). Da sie, die Klägerin, nicht den Kindsvater geheiratet habe, stünden ihr die Leistungen weiter zu (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Einstellung und Rückforderung seien daher rechtswidrig. Das Gesetz selbst spreche von einem „Getrenntleben im Verhältnis zum anderen Ehegatten oder Lebenspartner“ (§ 1 Abs. 3 UVG). Durch die vom Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung werde der neue Vater zu einer Unterhaltsverpflichtung herangezogen; er müsse für das nicht-leibliche Kind wirtschaftlich vollumfänglich Sorge tragen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn sich der unterhaltspflichtige leibliche Vater gänzlich aus der Verantwortung ziehen könne. Hinzu komme, dass ihr neuer Partner nicht in der Lage sei, wirtschaftliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen, da er selbst Unterhaltssicherungsleistungen beziehe. Es würden die Grundsätze der Bedarfsgemeinschaft herangezogen (§ 9 Abs. 5 und Abs. 2 SGB II). Die vollständige Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters - ohne über den Regelselbstbehalt hinausgehende Freibeträge und ohne Widerlegbarkeit einer Unterhaltsvermutung - verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG, sowie gegen den Verfassungsgrundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, wie ausführlich dargelegt wird. Die Einstellung der Leistungen sei unbillig. Entgegen der Auffassung des Beklagten diene der gewährte Unterhaltsvorschuss nicht nur dazu, denjenigen Elternteil zu bevorzugen, der im Alltag und bei der Erziehung auf sich allein gestellt sei. Es sei nicht richtig, dass nach der Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils in der Regel nicht mehr die prekäre Lage wie vorher gegeben sei. Der neue Partner übernehme nicht automatisch voll die finanzielle Unterstützung für das nicht eheliche Kind. Nur weil ein Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet worden sei, müsse dies nicht bedeuten, dass das Gesetz auch in der vorliegenden Form richtig sei. Aus den einschlägigen Richtlinien ergebe sich nichts anderes. Die Definition des § 1586 BGB beziehe sich gerade auf die partnerschaftliche Beziehung, aus der das berechtigte Kind auch stamme.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 31.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.01.2008 aufzuheben;

2. die Zuziehung ihrer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe ab dem Zeitpunkt ihrer Heirat keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und sei zur Erstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet. Nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bestehe ein Anspruch auf Leistungen nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, verwitwet oder geschieden sei oder von seinem Ehegatten getrennt lebe. Es sei dabei der aktuelle Personenstand dieses Elternteils maßgeblich. Sei der Elternteil, bei dem das Kind lebe, mit einer anderen Person als dem familienfernen Elternteil des Kindes verheiratet und lebe er von dieser Person nicht dauernd getrennt, d.h. lebe das Kind in einer Stiefelternfamilie, sei die Voraussetzung der Bestimmung nicht erfüllt. Der Leistungsausschluss bei Heirat des alleinerziehenden Elternteils sei auch nicht verfassungswidrig; auf die einschlägigen Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.01.2008 werde Bezug genommen. Die Klägerin verkenne in ihren Ausführungen den Sinn des Unterhaltsvorschussgesetzes, wie näher ausgeführt wird.

Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 09.02.2009 zurückgewiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Widerspruchsakten. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 31.10.2005 und auch dessen Rückforderungsbescheid gleichen Datums sowie der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.01.2008 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird zunächst auf den in der vorliegenden Sache ergangenen o.g. Widerspruchsbescheid verwiesen. Darin ist ausgeführt:

„Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

Diese Anspruchsvoraussetzungen haben vorliegend bis zum 21.10.2005, dem Tag der Heirat der Wf., vorgelegen. Nachdem mit der Heirat der Wf. die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsvorschussleistungen entfallen sind, war mit Ablauf des 21.10.2005 die Leistung einzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Heirat ist der Elternteil nicht mehr ledig, verwitwet oder geschieden. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 UVG genügt es nicht, wenn der Elternteil zuvor ledig, verwitwet oder geschieden gewesen ist; denn die Aufzählung der Merkmale „ledig“, „verwitwet“ und „geschieden“ bezeichnen den im Fall der Heirat nicht mehr gegebenen Familienstand einer Alleinstehenden. Dies folgt zudem – wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung hierzu (Az. 5 C 42/99, Urteil vom 07.12.2000) ausführt – aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung, auf sich gestellt bewältigen müssen. Nach der Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils ist in aller Regel nicht mehr die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen.

Der Wg. hat daher mit der Heirat der Wf. die Unterhaltsvorschussleistungen zu Recht eingestellt.

Gleichzeitig waren die über den Zeitpunkt der Heirat hinaus gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 UVG von der Wf. zu ersetzen.

Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, nach der Regelung des § 5 Abs. 1 UVG den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er gewusst oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

Dies trifft auf die Wf. zu.

Die Wf. ist vom Wg. bereits bei der Antragstellung darüber informiert worden, welches die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen sind. Darüber hinaus wurde der Wf. ein Merkblatt ausgehändigt, aus dem sich nochmals die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und unmissverständlich ergeben. Der Wf. war somit bekannt, dass Anspruch auf die Leistung nur hat, wer bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Dass mit ihrer Heirat diese Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind und die über den Zeitpunkt der Heirat hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen rechtsgrundlos erfolgen, musste der Wf. aufgrund der vorausgehenden Hinweise und Belehrungen ohne weiteres erkennbar sein.

Die Wf. ist daher auch zum Ersatz der in Kenntnis der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen entgegengenommenen und einbehaltenen rechtsgrundlosen Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet …“.

Das erkennende Gericht folgt der dargestellten Begründung dieses Widerspruchsbescheides, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin dem mit ihrer Klagebegründung entgegentritt und insbesondere auch verfassungsrechtliche Einwendungen geltend macht, ist, wie bereits in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Prozesskostenhilfe-Beschluss der Kammer, darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und danach insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen gegeben sind.

vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 – 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO abzuweisen; der weitere Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist damit gegenstandslos.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 3, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG – in Orientierung an dem Jahreswert der durch den angefochtenen Einstellungsbescheid betroffenen Leistungen (12 x 127,00 EUR = 1.524,00 EUR) zuzüglich des mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrags von 165,00 EUR – auf 1.689,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 31.10.2005 und auch dessen Rückforderungsbescheid gleichen Datums sowie der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.01.2008 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird zunächst auf den in der vorliegenden Sache ergangenen o.g. Widerspruchsbescheid verwiesen. Darin ist ausgeführt:

„Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.

Diese Anspruchsvoraussetzungen haben vorliegend bis zum 21.10.2005, dem Tag der Heirat der Wf., vorgelegen. Nachdem mit der Heirat der Wf. die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsvorschussleistungen entfallen sind, war mit Ablauf des 21.10.2005 die Leistung einzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Heirat ist der Elternteil nicht mehr ledig, verwitwet oder geschieden. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 UVG genügt es nicht, wenn der Elternteil zuvor ledig, verwitwet oder geschieden gewesen ist; denn die Aufzählung der Merkmale „ledig“, „verwitwet“ und „geschieden“ bezeichnen den im Fall der Heirat nicht mehr gegebenen Familienstand einer Alleinstehenden. Dies folgt zudem – wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung hierzu (Az. 5 C 42/99, Urteil vom 07.12.2000) ausführt – aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung, auf sich gestellt bewältigen müssen. Nach der Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils ist in aller Regel nicht mehr die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen.

Der Wg. hat daher mit der Heirat der Wf. die Unterhaltsvorschussleistungen zu Recht eingestellt.

Gleichzeitig waren die über den Zeitpunkt der Heirat hinaus gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 UVG von der Wf. zu ersetzen.

Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, nach der Regelung des § 5 Abs. 1 UVG den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er gewusst oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

Dies trifft auf die Wf. zu.

Die Wf. ist vom Wg. bereits bei der Antragstellung darüber informiert worden, welches die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen sind. Darüber hinaus wurde der Wf. ein Merkblatt ausgehändigt, aus dem sich nochmals die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und unmissverständlich ergeben. Der Wf. war somit bekannt, dass Anspruch auf die Leistung nur hat, wer bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Dass mit ihrer Heirat diese Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind und die über den Zeitpunkt der Heirat hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen rechtsgrundlos erfolgen, musste der Wf. aufgrund der vorausgehenden Hinweise und Belehrungen ohne weiteres erkennbar sein.

Die Wf. ist daher auch zum Ersatz der in Kenntnis der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen entgegengenommenen und einbehaltenen rechtsgrundlosen Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet …“.

Das erkennende Gericht folgt der dargestellten Begründung dieses Widerspruchsbescheides, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Soweit die Klägerin dem mit ihrer Klagebegründung entgegentritt und insbesondere auch verfassungsrechtliche Einwendungen geltend macht, ist, wie bereits in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Prozesskostenhilfe-Beschluss der Kammer, darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und danach insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen gegeben sind.

vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 – 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO abzuweisen; der weitere Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist damit gegenstandslos.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 3, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG – in Orientierung an dem Jahreswert der durch den angefochtenen Einstellungsbescheid betroffenen Leistungen (12 x 127,00 EUR = 1.524,00 EUR) zuzüglich des mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrags von 165,00 EUR – auf 1.689,00 EUR festgesetzt.