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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.03.2009 – 6 K 824/07

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.04.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.448,36 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1999 Inhaber des Sonnenstudios A. in A-Stadt. In diesem Sonnenstudio betreibt er eine Radioempfangsanlage, die mit 8 Deckenlautsprechern verbunden ist. Zusätzlich sind in den Kabinen des Studios weitere Lautsprecher montiert. Für das Sonnenstudio ist seit 1999 ein Radiogerät angemeldet.

Am 05.05.2006 besuchte der Zeuge ... als Rundfunkgebührenbeauftragter das Sonnenstudio und meldete 14 weitere Radioempfangsgeräte für die Zeit ab November 1999 an. In dem dazugehörigen Bericht führte er aus, dass 14 Lautsprecher, die an den Sonnenliegen montiert seien, anzumelden seien.

Der Kläger widersprach im Verwaltungsverfahren der Zumeldung dieser 14 Rundfunkempfangsgeräte und widerrief im Mai 2006 seine Einzugsermächtigung für die Rundfunkgebühren. Er machte geltend, dass die Lautsprecher in den Sonnenkabinen nicht rundfunkgebührenpflichtig seien. Es handele sich um Geräte, mit denen der Empfang verbessert bzw. verstärkt würde und die mit der Zentralanlage eine einheitliche Hörstelle bildeten.

Nach weiterer Korrespondenz erging unter dem 01.04.2007 ein Gebührenbescheid über Rundfunkgebühren für 14 Radiogeräte für den Zeitraum von 11/1999 bis 01/2007. Zusätzlich wurden für den Zeitraum von 05/2006 bis 01/2007 Radiogebühren für ein 15. Gerät festgesetzt. Zuzüglich der Säumniszuschläge ergab dies eine Rundfunkgebührenschuld in Höhe von insgesamt 6.448,36 EUR.

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 30.05.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Lautsprecher in dem Sonnenstudio nicht der Klangverbesserung dienten, wie es zum Beispiel bei Stereoanlagen der Fall sei, sondern sie als gesonderte Hörstellen zu werten seien und sie damit der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen würden. Dies ergebe sich daraus, dass an jeder Sonnenbank Extra-Lautsprecher installiert seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.06.2007 vorliegende Klage erhoben.

Er bekräftigt seine Ansicht, dass es sich bei der Radioinstallation in seinem Sonnenstudio insgesamt um eine einheitliche Hörstelle handele. Die Sonnenbänke befänden sich nicht in voneinander abgeschlossenen Räumen. Sie besäßen lediglich Sichtschutzwände, die 90 bzw. 80 Zentimeter Freiraum bis zur Decke ließen. Die Lautsprecher in den Kabinen könnten weder isoliert ausgestellt, noch leiser- bzw. lauter gestellt werden. Die einzelnen Kabinen würden nicht individuell beschallt, sondern die Beschallung erfolge für das gesamte Sonnenstudio und würde für den Bereich der Kabinen durch die dortigen Lautsprecher lediglich verstärkt. Im Übrigen seien schon vor dem Besuch des Zeugen ... Rundfunkgebührenbeauftragte im Sonnenstudio gewesen und hätten keine Beanstandungen gehabt. Ergänzend trägt er vor, dass lediglich 12 Kabinen mit Kabinenlautsprechern ausgestattet seien. Die Kabinen 13 und 14 verfügten nicht über eigene Wandlautsprecher. Die Wandlautsprecher seien kurz nach Eröffnung des Sonnenstudios montiert worden, weil sich seinerzeit die vorhandenen 8 Deckenlautsprecher nicht als ausreichend erwiesen hätten. Die zu Beginn an den Lautsprechern vorhandenen Laut- und Leiseregler seien kurze Zeit später abmontiert worden.

Der Kläger beantragt,

1. den Gebührenbescheid/Leistungsbescheid des Beklagten vom 01.04.2007, Aktenzeichen ... ... ... in Form des Widerspruchsbescheides des Südwestrundfunks C-Stadt vom 30.05.2007 aufzuheben,

2. die Inanspruchnahme der Dienste des Unterzeichners im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als notwendig zu erklären,

3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezweifelt, dass keine Einschalttasten bzw. Lautstärkenregler an den Kabinenlautsprechern seien. Die Bedürfnisse der Kunden könnten so nicht optimal berücksichtigt werden. Die derzeitige Ausstattung besage im Übrigen nicht zwingend etwas darüber, wie sich das Studio im Zeitpunkt der Kontrolle des Zeugen R. dargestellt habe. Abgesehen davon sei die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, einzelne Lautsprecher gegebenenfalls von der Zentralanlage aus auf Wunsch einzelner Kunden an- bzw. auszuschalten. Letztlich dienten aber die Kabinenlautsprecher dazu, dem Kunden, der durch die Nebengeräusche der Sonnenbank die Zentralanlage nicht hören könne, individuell die Möglichkeit zu eröffnen, das Hörfunkprogramm zu empfangen. Damit stellten sich die Kabinenlautsprecher als gesonderte Hörstellen dar, welche gebührenpflichtig seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Anhörung der Zeugen G., ... und A. und durch eine Besichtigung des Sonnenstudios ... in A-Stadt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 01.04.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 beanspruchen. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger muss lediglich für ein einziges Radioempfangsgerät, das er seinem Sonnenstudio unstreitig vorhält, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Kabinenlautsprecher in dem Sonnenstudio bilden zusammen mit dem Zentralgerät ein einziges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV und lösen keine eigenständige Gebührenpflicht aus.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 1, 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, dem das Saarland durch Gesetz Nr. 1279 vom 29.10.1991 zugestimmt hat (Amtsbl. S. 1290 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung des 9. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.08./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450)). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Dabei sind Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Rundfunkgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Allerdings gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.

Von Letzterem ist vorliegend auszugehen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist angesichts der eingereichten, zum Teil aus der Zeit der Eröffnung des Studios stammenden Fotografien und des zur Eröffnung des Studios erschienenen Zeitungsausschnitts zunächst davon auszugehen, dass sich die räumliche Gestaltung des Studios seit Beginn des im streitgegenständlichen Gebührenbescheid festgesetzten Gebührenzeitraums im November 1999 nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert hat und die Räumlichkeiten sich derzeit noch weitgehend so darstellen, wie sie sich auch im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Zeugen ... dargestellt haben.

Für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln sollen, wobei nicht erforderlich ist, dass alle dort Anwesenden von jedem Ort der Räumlichkeit aus alle Lautsprecher vernehmen können.

Vgl. Naujock in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zu § 1 RGebStV, Rz. 25; OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, – II BA 17/78 -; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, - 6 A 2537/03 -; VG Berlin, Urteil vom 28.06.2006, – 27 A 348.05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, – 7 A 10471/07 -, alle zit. nach juris

Nicht erforderlich ist, dass die Lautsprecherinstallation in der Weise aufeinander bezogen ist, dass sie eine Verstärkung und Verbesserung des Klangerlebens im gesamten Raum für alle im Raum befindlichen Personen gleichermaßen bewirkt, wie dies etwa bei dem im Widerspruchsbescheid in den Mittelpunkt der Argumentation gerückten Stereoeffekt der Fall ist. Ein derartiges Aufeinanderbezogensein meint § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV ersichtlich nicht, weil er ohne eine sachliche Differenzierung zu treffen, sowohl einheitliche Hörstellen als auch einheitliche Sehstellen betrifft. Ein gleichzeitiges Sehen von mehreren an unterschiedlichen Orten im Raum postierten Bildschirmen kann nämlich, anders als bei akustischer Wahrnehmung, nicht zu einer Verbesserung des „optischen Empfangs“ führen.

Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, a.a.O.; Naujock, a.a.O., zu § 1, Rz. 25

Dementsprechend steht der Annahme einer einheitlichen Hörquelle vorliegend nicht entgegen, dass die Benutzer bei laufendem Betrieb der Sonnenbank von der Zentralanlage kaum etwas hören können. Nach der beschriebenen Rechtsprechung ist es ausreichend, dass der Schall innerhalb der räumlichen Einheit durch verschiedene Lautsprecher verteilt wird, um an jedem Ort im Raum Empfang zu ermöglichen.

Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, dass sich die Installationen innerhalb einer räumlichen Einheit befinden. Der Begriff der räumlichen Einheit dient als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob die Lautsprecher einander zugeordnet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Vgl. so auch VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, a.a.O.

Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass Lautsprecher, die in abgeschlossen Räumen vorgehalten werden, in der Regel nicht in der von § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geforderten Weise aufeinander bezogen sind.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.05.1998, – 7 ZB 98.1084 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.09.2005, – AU 7 K 05218 -, vgl. anders für unselbständige Nebenräume: VG Frankfurt, Urteil vom 03.05.1995, – 14 E 3878/94 (3) -, alle zit. nach juris

Allerdings kann es auch ausreichend sein, dass einzelne Raumteile auf andere Weise als durch geschlossene Wände und Türen voneinander abgegrenzt sind, wie etwa die beiden Ebenen eines Doppeldeckerbusses.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1987, – 14 S 1970/86 -, zit. nach juris

Umgekehrt ist anerkannt, dass trotz Bestehens einer räumlichen Einheit Lautsprecher nicht aufeinander bezogen sind, wenn sie - unter Ausschluss der anderen im Raum Anwesenden - allein dem Nutzer dienen, wie dies etwa bei Rundfunkempfang mittels eines in einen Kopfhörer eingebauten Lautsprechers der Fall ist.

Vgl. VGH München, Urteil vom 29.05.1996, – 7 B 94.894 -, NJW 1996, S. 3098 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2002, – 19 A 24/00 -; VG Minden, Urteil vom 24.11.2005, – 9 K 5844/03 -, zit. nach juris

Nach dem OVG Rheinland-Pfalz sind unabhängig vom Vorliegen einer räumlichen Einheit Lautsprecher auch dann nicht mehr einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, wenn der im Sendebereich eines Lautsprechers befindliche Hörer die tatsächliche Möglichkeit hat, den Lautsprecher ein- oder auszuschalten und damit einzelne Lautsprecher aus der Einheit herauszunehmen.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, a.a.O.

Dies zugrunde gelegt, ist bei der Lautsprecherinstallation im Sonnenstudio A. von einer einheitlichen Hörstelle auszugehen. Die Lautsprecher im Sonnenstudio sind als einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV anzusehen, weil mit ihnen und den acht Deckenlautsprechern ein einheitlicher Klangteppich für alle Personen, die sich im Sonnenstudio aufhalten, für die gesamte Dauer des Aufenthaltes und unabhängig vom konkreten Aufenthaltsort innerhalb des Studios, hergestellt wird, um den Aufenthalt angenehm zu gestalten.

Zunächst steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kunden des Sonnenstudios des Klägers weder die Möglichkeit haben, die Wandlautsprecher ein- bzw. auszuschalten noch deren Lautstärke zu regulieren. Auch besteht nach der derzeitigen Ausgestaltung der Zentralanlage nicht die Möglichkeit, von dort aus einzelne Lautsprecher auf Wunsch der Kunden an- bzw. abzuschalten.

Die Ortsbesichtigung hat ferner ergeben, dass die Sichtschutzwände, die die Kabinen umgeben, nach oben ausreichend Platz lassen, so dass nicht schon die Raumgestaltung als solche der Annahme eines Zugeordnetseins der Lautsprecher im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV entgegensteht.

Die relativ geringe Lautstärkeneinstellung zeigt, dass die in das Sonnenstudio hereinkommenden Kunden von Beginn an – ähnlich wie in einem Kaufhaus – durch die Musik lediglich unterschwellig beschallt werden sollen, damit eine heimelige Atmosphäre im Studio herrscht. Bei starkem Betrieb ist die Musik schon im Hauptraum des Studios nämlich nur sehr leise vernehmbar, so dass es des Wandlautsprechers in der Kabine schon deshalb bedarf, damit der Kunde trotz der geschlossenen Kabinentür schon in der Zeit, in der er sich umzieht, an der musikalischen Untermalung teilhaben kann. Die geringe Lautstärke der Anlage bewirkt auch, dass bei regem Betrieb und bei Laufen der Sonnenbank trotz des Wandlautsprechers für den in der Bank Bräunenden kein optimales Hören und Verstehen der laufenden Rundfunkdarbietung möglich ist, weil dies - über das Dröhnen der „eigenen“ Sonnenbank hinaus – zusätzlich durch die Geräusche der Ventilatoren und der benachbarten Sonnenbänke verhindert wird. Dies zeigt, dass eine individuelle Beschallung des Kunden während des Bräunungsvorgangs – anders als dies bei Sonnenbänden mit im Kopfteil eingebauten Lautsprechern bzw. mit Kopfhörern der Fall ist – gar nicht bezweckt ist. Nach den Gegebenheiten vor Ort ist es nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, dass das Sonnenstudio bei einem Wegfall der musikalischen Untermalung wie tot wirke und sehr ungemütlich sei.

Da die Lautsprecher im Studio des Klägers demnach keiner gesonderten Gebührenpflicht unterliegen, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob – wovon die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeht – im Sonnenstudio des Klägers 12 oder, wie vom Rundfunkgebührenbeauftragten gemeldet, 14 Kabinenlautsprecher vorhanden sind.

Der Gebührenbescheid ist auch insoweit rechtswidrig, als er für die Zeit vom Mai 2006 bis Januar 2007 Gebühren für ein fünfzehntes Radiogerät festsetzt. Bei diesem Gerät handelt es sich zwar ersichtlich um die von Beginn an angemeldete Zentralanlage, für die ab Mai 2006 keine Einzugsermächtigung mehr vorlag. Für dieses Gerät wurden aber die vom Mai 2006 bis Januar 2007 geschuldeten Gebühren bezahlt. Dies ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid, der zwei entsprechende Zahlungseingänge ausweist.

Nach all dem kann schließlich auch die Frage dahin stehen, ob der hilfsweise erhobenen Verjährungseinrede des Klägers vorliegend der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätte entgegengehalten werden können. Dies erscheint schon angesichts der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin A. fraglich, weil nicht ohne weiteres von einer treuwidrigen Verletzung der Anmeldepflicht durch den Kläger ausgegangen werden könnte, wenn vorherige Kontrollen durch Rundfunkgebührenbeauftragte tatsächlich keine Beanstandungen ergeben hätten.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.02.1998, – 6 K 246/95 -; vom 28.04.1998, – 6 K 64/95 – und vom 29.11.2007, – 6 K 713/07 -

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 63 GKG.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 01.04.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 beanspruchen. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Kläger muss lediglich für ein einziges Radioempfangsgerät, das er seinem Sonnenstudio unstreitig vorhält, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Kabinenlautsprecher in dem Sonnenstudio bilden zusammen mit dem Zentralgerät ein einziges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV und lösen keine eigenständige Gebührenpflicht aus.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 1, 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, dem das Saarland durch Gesetz Nr. 1279 vom 29.10.1991 zugestimmt hat (Amtsbl. S. 1290 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung des 9. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.08./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450)). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Dabei sind Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Rundfunkgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Allerdings gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.

Von Letzterem ist vorliegend auszugehen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist angesichts der eingereichten, zum Teil aus der Zeit der Eröffnung des Studios stammenden Fotografien und des zur Eröffnung des Studios erschienenen Zeitungsausschnitts zunächst davon auszugehen, dass sich die räumliche Gestaltung des Studios seit Beginn des im streitgegenständlichen Gebührenbescheid festgesetzten Gebührenzeitraums im November 1999 nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert hat und die Räumlichkeiten sich derzeit noch weitgehend so darstellen, wie sie sich auch im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Zeugen ... dargestellt haben.

Für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln sollen, wobei nicht erforderlich ist, dass alle dort Anwesenden von jedem Ort der Räumlichkeit aus alle Lautsprecher vernehmen können.

Vgl. Naujock in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zu § 1 RGebStV, Rz. 25; OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, – II BA 17/78 -; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, - 6 A 2537/03 -; VG Berlin, Urteil vom 28.06.2006, – 27 A 348.05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, – 7 A 10471/07 -, alle zit. nach juris

Nicht erforderlich ist, dass die Lautsprecherinstallation in der Weise aufeinander bezogen ist, dass sie eine Verstärkung und Verbesserung des Klangerlebens im gesamten Raum für alle im Raum befindlichen Personen gleichermaßen bewirkt, wie dies etwa bei dem im Widerspruchsbescheid in den Mittelpunkt der Argumentation gerückten Stereoeffekt der Fall ist. Ein derartiges Aufeinanderbezogensein meint § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV ersichtlich nicht, weil er ohne eine sachliche Differenzierung zu treffen, sowohl einheitliche Hörstellen als auch einheitliche Sehstellen betrifft. Ein gleichzeitiges Sehen von mehreren an unterschiedlichen Orten im Raum postierten Bildschirmen kann nämlich, anders als bei akustischer Wahrnehmung, nicht zu einer Verbesserung des „optischen Empfangs“ führen.

Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, a.a.O.; Naujock, a.a.O., zu § 1, Rz. 25

Dementsprechend steht der Annahme einer einheitlichen Hörquelle vorliegend nicht entgegen, dass die Benutzer bei laufendem Betrieb der Sonnenbank von der Zentralanlage kaum etwas hören können. Nach der beschriebenen Rechtsprechung ist es ausreichend, dass der Schall innerhalb der räumlichen Einheit durch verschiedene Lautsprecher verteilt wird, um an jedem Ort im Raum Empfang zu ermöglichen.

Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, dass sich die Installationen innerhalb einer räumlichen Einheit befinden. Der Begriff der räumlichen Einheit dient als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob die Lautsprecher einander zugeordnet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Vgl. so auch VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, a.a.O.

Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass Lautsprecher, die in abgeschlossen Räumen vorgehalten werden, in der Regel nicht in der von § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geforderten Weise aufeinander bezogen sind.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.05.1998, – 7 ZB 98.1084 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.09.2005, – AU 7 K 05218 -, vgl. anders für unselbständige Nebenräume: VG Frankfurt, Urteil vom 03.05.1995, – 14 E 3878/94 (3) -, alle zit. nach juris

Allerdings kann es auch ausreichend sein, dass einzelne Raumteile auf andere Weise als durch geschlossene Wände und Türen voneinander abgegrenzt sind, wie etwa die beiden Ebenen eines Doppeldeckerbusses.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1987, – 14 S 1970/86 -, zit. nach juris

Umgekehrt ist anerkannt, dass trotz Bestehens einer räumlichen Einheit Lautsprecher nicht aufeinander bezogen sind, wenn sie - unter Ausschluss der anderen im Raum Anwesenden - allein dem Nutzer dienen, wie dies etwa bei Rundfunkempfang mittels eines in einen Kopfhörer eingebauten Lautsprechers der Fall ist.

Vgl. VGH München, Urteil vom 29.05.1996, – 7 B 94.894 -, NJW 1996, S. 3098 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2002, – 19 A 24/00 -; VG Minden, Urteil vom 24.11.2005, – 9 K 5844/03 -, zit. nach juris

Nach dem OVG Rheinland-Pfalz sind unabhängig vom Vorliegen einer räumlichen Einheit Lautsprecher auch dann nicht mehr einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, wenn der im Sendebereich eines Lautsprechers befindliche Hörer die tatsächliche Möglichkeit hat, den Lautsprecher ein- oder auszuschalten und damit einzelne Lautsprecher aus der Einheit herauszunehmen.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, a.a.O.

Dies zugrunde gelegt, ist bei der Lautsprecherinstallation im Sonnenstudio A. von einer einheitlichen Hörstelle auszugehen. Die Lautsprecher im Sonnenstudio sind als einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV anzusehen, weil mit ihnen und den acht Deckenlautsprechern ein einheitlicher Klangteppich für alle Personen, die sich im Sonnenstudio aufhalten, für die gesamte Dauer des Aufenthaltes und unabhängig vom konkreten Aufenthaltsort innerhalb des Studios, hergestellt wird, um den Aufenthalt angenehm zu gestalten.

Zunächst steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kunden des Sonnenstudios des Klägers weder die Möglichkeit haben, die Wandlautsprecher ein- bzw. auszuschalten noch deren Lautstärke zu regulieren. Auch besteht nach der derzeitigen Ausgestaltung der Zentralanlage nicht die Möglichkeit, von dort aus einzelne Lautsprecher auf Wunsch der Kunden an- bzw. abzuschalten.

Die Ortsbesichtigung hat ferner ergeben, dass die Sichtschutzwände, die die Kabinen umgeben, nach oben ausreichend Platz lassen, so dass nicht schon die Raumgestaltung als solche der Annahme eines Zugeordnetseins der Lautsprecher im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV entgegensteht.

Die relativ geringe Lautstärkeneinstellung zeigt, dass die in das Sonnenstudio hereinkommenden Kunden von Beginn an – ähnlich wie in einem Kaufhaus – durch die Musik lediglich unterschwellig beschallt werden sollen, damit eine heimelige Atmosphäre im Studio herrscht. Bei starkem Betrieb ist die Musik schon im Hauptraum des Studios nämlich nur sehr leise vernehmbar, so dass es des Wandlautsprechers in der Kabine schon deshalb bedarf, damit der Kunde trotz der geschlossenen Kabinentür schon in der Zeit, in der er sich umzieht, an der musikalischen Untermalung teilhaben kann. Die geringe Lautstärke der Anlage bewirkt auch, dass bei regem Betrieb und bei Laufen der Sonnenbank trotz des Wandlautsprechers für den in der Bank Bräunenden kein optimales Hören und Verstehen der laufenden Rundfunkdarbietung möglich ist, weil dies - über das Dröhnen der „eigenen“ Sonnenbank hinaus – zusätzlich durch die Geräusche der Ventilatoren und der benachbarten Sonnenbänke verhindert wird. Dies zeigt, dass eine individuelle Beschallung des Kunden während des Bräunungsvorgangs – anders als dies bei Sonnenbänden mit im Kopfteil eingebauten Lautsprechern bzw. mit Kopfhörern der Fall ist – gar nicht bezweckt ist. Nach den Gegebenheiten vor Ort ist es nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, dass das Sonnenstudio bei einem Wegfall der musikalischen Untermalung wie tot wirke und sehr ungemütlich sei.

Da die Lautsprecher im Studio des Klägers demnach keiner gesonderten Gebührenpflicht unterliegen, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob – wovon die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeht – im Sonnenstudio des Klägers 12 oder, wie vom Rundfunkgebührenbeauftragten gemeldet, 14 Kabinenlautsprecher vorhanden sind.

Der Gebührenbescheid ist auch insoweit rechtswidrig, als er für die Zeit vom Mai 2006 bis Januar 2007 Gebühren für ein fünfzehntes Radiogerät festsetzt. Bei diesem Gerät handelt es sich zwar ersichtlich um die von Beginn an angemeldete Zentralanlage, für die ab Mai 2006 keine Einzugsermächtigung mehr vorlag. Für dieses Gerät wurden aber die vom Mai 2006 bis Januar 2007 geschuldeten Gebühren bezahlt. Dies ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid, der zwei entsprechende Zahlungseingänge ausweist.

Nach all dem kann schließlich auch die Frage dahin stehen, ob der hilfsweise erhobenen Verjährungseinrede des Klägers vorliegend der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätte entgegengehalten werden können. Dies erscheint schon angesichts der Angaben des Klägers und der Aussage der Zeugin A. fraglich, weil nicht ohne weiteres von einer treuwidrigen Verletzung der Anmeldepflicht durch den Kläger ausgegangen werden könnte, wenn vorherige Kontrollen durch Rundfunkgebührenbeauftragte tatsächlich keine Beanstandungen ergeben hätten.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.02.1998, – 6 K 246/95 -; vom 28.04.1998, – 6 K 64/95 – und vom 29.11.2007, – 6 K 713/07 -

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 63 GKG.