Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2009 – 11 K 529/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008; an die Klägerin zugestellt am 02.05.2008) gegen den Wohngeldbescheid Nr. 2 des Beklagten zu 2. vom 28.06.2007.

In dem Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 wird ausgeführt:

„I.

Die Widersprechende bezog im Jahre 2001 bis einschließlich August 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt mit besonderem Mietzuschuss vom Sozialamt der Stadt …. Ende August 2002 wurde der besondere Mietzuschuss wegen fehlender Mitwirkung eingestellt und ab November 2002 wieder gewährt. In mehreren Schreiben aus dem Jahre 2006 an die nunmehr zuständige Wohngeldstelle beantragte sie die Zahlung von Wohngeld für die Monate September, Oktober und November 2002.

Mit Bescheid der Wohngeldstelle vom 07.11.2006 wurde ihr für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.10.2002 Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von monatlich 204,00 EUR, insgesamt 408,00 EUR bewilligt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Für den Monat November 2002 wurde kein Wohngeld bewilligt, da nachweislich ab diesem Monat wieder Hilfe zum Lebensunterhalt mit besonderem Mietzuschuss gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 25.12.2006 wies die Widersprechende unter anderem darauf hin, dass ihr eine Verzugszinsenberechnung in der Wohngeldsache nicht vorliege.

Mit Schreiben der Wohngeldstelle vom 08.02.2007 wurde sie nochmals darauf hingewiesen, dass nur die Monate September und Oktober 2002 rückwirkend hätten berichtigt werden können, da sie im Monat November wieder Hilfe zum Lebensunterhalt mit besonderem Mietzuschuss erhalten habe. Was die Verzinsung der Monate September und Oktober 2002 betreffe, werde der Vorgang einer genaueren Prüfung unterzogen.

Mit Bescheid vom 28.06.2007 wurde der Bescheid vom 07.11.2006 dahingehend ergänzt, dass ihr noch ein Zinsanspruch in Höhe von 61,30 EUR zugesprochen wurde.

Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 12.07.2007, eingegangen am 16.07.2007, Widerspruch eingelegt und unter anderem um eine genaue Berechnungsformel unter Angabe des Zinssatzes gebeten. Des Weiteren bat sie um Ermittlung und Berechnung des Wohngeldes vom 01.11.2002 bis zum 17.11.2002. Hier stünden die Zahlungen nebst Zinsen noch aus. Die Behörde habe grob fahrlässig gehandelt. Ihre Mittellosigkeit vom 01.09.2002 bis zum 17.11.2002 sei bekannt gewesen, ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe sie nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.07.2007 wurde die Widersprechende gebeten, zur Klärung ihres Widerspruches am 26.07.2007 bei der Wohngeldstelle vorzusprechen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Die Wohngeldstelle hat dem Widerspruch nicht abgeholfen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 wurde das Verfahren ausgesetzt. Für den Fall, dass der Widerspruch aufrecht erhalten bleibt, erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.

II.

Der Widerspruch ist zulässig; er wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Er ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Wohngeldstelle vom 28.06.2007 ist rechtmäßig. Mit diesem Bescheid wurde der Widersprechenden für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.10.2002 Wohngeld in Höhe von insgesamt 408,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 61,30 EUR bewilligt.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht der Widersprechenden kein Wohngeldanspruch für den November 2002 zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 3 Wohngeldgesetz – WoGG – sind u.a. Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

Der Widersprechenden wurde ausweislich des Bescheides des Sozialamtes vom 11.12.2002 (Blatt 34 bzw. 394 der Akte) ab 01.11.2002 ein Mietzuschuss in Höhe von 142,00 EUR monatlich bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen anteiligen Mietzuschuss für den Zeitraum vom 18.11. bis 30.11.2002. Ausweislich des Protokolls der Hilfeberechnung (Blatt 41 bzw. 414 der Akte) wurde im Monat 11/02 lediglich die Hilfe zum Lebensunterhalt anteilig gekürzt; der Mietzuschuss dagegen wurde in voller Höhe bewilligt. Ausweislich des Buchungsprotokolls (Blatt 40 der Akte) ist auch davon auszugehen, dass die Auszahlung erfolgt ist.

Die Widersprechende hat daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die nachträgliche Bewilligung von Wohngeld.

Die Zinsberechnung im Bescheid vom 28.06.2007 beruht auf § 44 SGB I und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Widerspruch war nach alledem zurückzuweisen.“

Am 02.06.2008 hat die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie um Klärung des Sachverhalts bittet und darlegt, dass die Behauptung, sie habe gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, durch das LSG widerlegt worden sei. Sollten diese Verleumdungen weiterhin aufrechterhalten werden, behalte sie sich weitere rechtliche Schritte gegen die Behörde vor. Es solle zudem geklärt werden, weshalb ihr das Sozialamt den Einstellungsbescheid zum 31.08.2002 niemals ausgehändigt habe; dieser Bescheid sei ihr erstmals durch den Rechtsausschuss nach mehrmaliger Aufforderung ihrerseits am 17.01.2006 zugegangen. Des Weiteren wolle sie erfahren, weshalb die fälligen Zinsen erst nach Antrag ausgezahlt bzw. überwiesen worden seien. Diesbezüglich fordere sie eine nachvollziehbare Stellungnahme zu diesem Skandal. Sie sei von sämtlichen Sozialleistungen vom 01.09. bis 17.11.2002 ausgeschlossen und in die Mittellosigkeit getrieben worden. Zudem habe sie Portokosten, Faxkosten, Büromaterialien und Schwierigkeiten mit der Hausverwaltung gehabt. Dies habe ebenfalls viele Mehrkosten verursacht. Diese Mehrkosten wolle sie ersetzt bekommen.

Der Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Wohngeldbescheid Nr. 2 des Beklagten vom 28.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid -Az. S 108/07- vom 05.03.2008 verwiesen sowie auf den Inhalt der Verfügung des Gerichts vom 13.08.2008 (Bl. 15 - 16 der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Wohngeldbescheid Nr. 2 des Beklagten vom 28.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid -Az. S 108/07- vom 05.03.2008 verwiesen sowie auf den Inhalt der Verfügung des Gerichts vom 13.08.2008 (Bl. 15 - 16 der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.