Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.03.2009 – 11 K 592/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater.
Sie ist die älteste Tochter des am 05.06.2007 in V. verstorbenen ...
Am 13.06.2007 teilte das Bestattungsunternehmen … dem Beklagten mit, dass bezüglich der Bestattung zwar ein Auftrag des jüngeren Sohnes des Verstorbenen vorliege, dieser Bestattungsauftrag von dem Unternehmen jedoch nicht ausgeführt werde, weil Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers bestünden.
Das Bestattungsunternehmen übermittelte dem Beklagten am 13.06.2007 sodann per Fax eine „Vorabrechnung“ über einen Pauschalpreis für eine Bestattung im Auftrag der Ordnungsbehörde, die vom Beklagten unterzeichnet wurde. Diese Faxübermittlung enthält auch einen "Antrag auf Feuerbestattung und Feuerbestattungserklärung", in dem die Ortspolizeibehörde als Antragsteller aufgeführt ist und der von einem Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde unterzeichnet ist. Das Fax enthält zudem eine Auflistung zu „den nach § 74 SGB XII Verpflichteten“, in der die Kinder des Verstorbenen unter Angabe der Geburtsdaten und der Anschriften aufgeführt sind.
Am 14.06.2007 stellte die Feuerbestattung V. dem Beklagten für die am 14.06.2007 erfolgte Einäscherung des Herrn … 295,-- EUR in Rechnung. Die Stadt V. erließ am 19.06.2007 gegenüber der Ortspolizeibehörde einen Gebührenbescheid für die Bestattung einer Urne in einem Reihengrab, die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte sowie für die Benutzung der Trauerhalle und deren Ausschmücken in Höhe von 739,-- EUR. Am 05.07.2007 ging bei dem Beklagten die Rechnung der Firma … vom 23.06.2007 für die Bestattungskosten in Höhe von 714,-- EUR ein.
Mit Schreiben vom 30.08.2007, der Klägerin am 04.09.2007 unter der im Fax der Firma … vom 13.06.2007 genannten Anschrift zugestellt, wurde diese angehört. In dem Schreiben wird ausgeführt:
„Am 13.06.2007 wurde die Ortspolizeibehörde V. darüber informiert, dass sich niemand um die Beerdigung des Herrn … kümmert.
Nach § 32 Abs. 1 Bestattungsgesetz sind Leichen spätestens 7 Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Deshalb wurde Auftrag zur Bestattung am 13.06.2007 an das Beerdigungsunternehmen … erteilt. Im Hinblick auf die Bestattungsfrist lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, § 8 Abs. 1 Saarl. Polizeigesetz (SPolG).
Die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme (§§ 44 und 46 SPolG) von der Ortspolizeibehörde veranlasste Bestattung belaufen sich auf 1748,-- EUR.
Als Tochter des Verstorbenen waren Sie verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 26 Bestattungsgesetz“.
Mit Bescheid vom 15.10.2007, zugestellt am 05.11.2007, wurde die Klägerin zur Erstattung der "für die im Wege der Ersatzvornahme (§ 44 und 46 SPolG) von der Ortspolizeibehörde veranlassten Bestattung" angefallenen Kosten in Höhe von 1748,-- EUR aufgefordert. Zudem wird in diesem Bescheid eine Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme durch die Ortspolizeibehörde von 100,-- EUR gemäß § 1 Ziffer 4 der Polizeikostenverordnung festgesetzt.
Gegen die beiden Brüder der Klägerin wurden unter dem 15.10.2007 ebenfalls, mittlerweile bestandskräftig gewordene, Erstattungsbescheide erlassen.
Am 07.11.2007 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 44 und 46 SPolG sei nicht erforderlich gewesen. Ihr Bruder habe einen Bestattungsauftrag erteilt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen habe auch auf diesen die Rechnung vom 13.06.2007 ausgestellt. Offensichtlich nachträglich sei die Adresse des Bruders durchgestrichen worden und stattdessen handschriftlich die Ortspolizeibehörde als Rechnungsempfängerin auf der Rechnung vermerkt worden. Mit Blick auf diesen Bestattungsauftrag sei der Bruder der Bestattungspflicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Ortspolizeibehörde nach § 26 Abs. 2 BestattG nicht vorgelegen hätten. In einem solchen Fall bliebe auch für eine Ersatzvornahme im Sinne des SPolG kein Raum. Darüber hinaus habe der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Frau … gelebt, deren Adresse jedoch nicht bekannt sei. Diese sei nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG vorrangig heranzuziehen.
Daraufhin nahm der Beklagte mit Herrn … Kontakt auf; dieser erklärte, sein Vater sei mit einer Frau … befreundet gewesen. Frau … habe aber nicht bei seinem Vater gewohnt. Über den Inhalt dieses Gespräches und den Umstand, dass nach den Unterlagen des Meldeamtes des Beklagten eine Frau … nicht für die Wohnanschrift des Verstorbenen gemeldet sei, machte der Beklagte der Klägerin unter dem 20.12.2007 Mitteilung.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.05.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.05.2008 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Ortspolizeibehörde habe anstelle der Privatverpflichtenden einen Bestatter beauftragen müssen, weil im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Der Verstorbene habe nicht innerhalb der vom Bestattungsgesetz vorgegebenen Zeit bestattet werden können. Diese Gefahr habe nur durch das sofortige Einschreiten der Stadt im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden können. Eine eventuell privatrechtliche Beziehung zwischen dem Bestattungsunternehmer und einem Sohn des Verstorbenen habe nichts an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Bestattung innerhalb der vorgegebenen Frist geändert. Bei dieser Sachlage ergebe sich aus dem Bestattungsgesetz, wer Schuldner der Bestattungskosten sei. Dies sei die Klägerin. Die Freundin des Verstorbenen scheide aus, weil es für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keinen ausreichenden Anhaltspunkt gebe. Danach blieben gem. § 26 BestattG nur die Kinder des Verstorbenen in der Reihenfolge ihres Alters, so dass die Heranziehung der Klägerin als der Ältesten der drei Geschwister nicht zu beanstanden sei.
Am 24.06.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie vertieft ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Bruder habe dem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsauftrag erteilt und damit sei ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen diesem und dem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Beerdigung zustande gekommen. Daher lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Saarl. BestattG i.V.m. § 8 SPolG nicht vor, da ein Bestattungspflichtiger vorhanden gewesen sei, der seiner Pflicht zur Bestattung nachgekommen sei. Zudem habe der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau … gelebt, deren ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG, der insoweit einschlägigen Rechtsgrundlage, seien gegeben. Die Klägerin sei als Älteste der Geschwister ihrer Pflicht zur Bestattung des Verstorbenen nicht nachgekommen. Deshalb habe die Ortspolizeibehörde die Bestattung des Verstorbenen veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein zivilrechtlicher Vertrag zur Durchführung der Bestattung zwischen ihrem Bruder und dem Bestattungsunternehmen H. nicht zustande gekommen, da das Bestattungsunternehmen den Bestattungsauftrag nicht ausgeführt habe. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass sich die Bestattungspflicht nicht in einem Bestattungsauftrag oder einem Vertragsschluss erschöpfe, sondern die tatsächliche Bestattung des Verstorbenen verlange. Die so verstandene Bestattungspflicht nach § 26 BestattG sei weder von der Klägerin noch von ihren beiden Brüdern erfüllt worden, so dass der Beklagte nach § 26 Abs. 2 BestattG habe tätig werden müssen. Es werde bestritten, dass der verstorbene Vater der Klägerin in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau … gelebt habe. Die diesbezüglichen Ermittlungen des Beklagten hätten ergeben, dass unter der letzten Wohnanschrift des Verstorbenen die von der Klägerin genannte Person nicht gemeldet gewesen sei. Im EMA-Register der Stadt sei - was unstreitig ist - keine auf den Sachvortrag der Klägerin passende Frau namens … gefunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die gegen den Kostenerstattungs- und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Klägerin ergangene Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin sind nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Verlangen der Bestattungskosten ist § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4, Satz 2 des BestattG.
Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst. Satz 2 bestimmt, dass, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt, die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 BestattG ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen und stellt zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, hier die Vorschriften der §§ 46 und 90 SPolG, ist nicht zulässig, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des - der Behörde bekannten - Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist (vgl. hierzu grundlegend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 -1 A 40/07-, S. 16 des Urteilsabdrucks).
Ein Rückgriff auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme mit einer sich daran anschließenden Kostentragungspflicht (§ 46 SPolG) ist nur noch dann zulässig, wenn die Behörde nach § 26 Abs. 2 1. Alternative BestattG vorgeht, d.h. die Bestattung anordnet, weil ein Pflichtiger nicht vorhanden ist (so ausdrücklich OVG des Saarlandes, a.a.O., Urteilsabdruck S. 17 unten/18 oben).
Von dieser Rechtslage ausgehend ergibt sich hier Folgendes: Der Beklagte hat als Ortspolizeibehörde ersichtlich nach dem allgemeinen Polizeirecht gehandelt, da der Bescheid vom 15.10.2007 seinem Wortlaut und seiner Begründung nach "die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme (§ 44 und 46 SPolG)" veranlasste Bestattung anfordert. Zwar wird in dem Bescheid auch auf § 26 BestattG verwiesen, jedoch nicht auf die Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 2 BestattG. Die in dieser Norm genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ("Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Beerdigung…") sind vor der Heranziehung der Klägerin daher weder von dem Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde geprüft worden.
Eine Prüfung dieser Voraussetzungen wäre dem Beklagten vorliegend auch ohne größere Anstrengung möglich gewesen. Das Bestattungsunternehmen hat dem Beklagten am 13.06.2007 per Fax davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Bestattungsauftrag des Bruders nicht durchführt und folglich die Bestattung des Verstorbenen nicht erfolgen kann. Diesem Fax waren die Namen und Anschriften sowie die Geburtsdaten der drei Kinder des Verstorbenen beigefügt. Zwar war die Anschrift der Klägerin hinsichtlich der Postleitzahl unrichtig. Hieran hätte jedoch eine telefonische Anfrage bezüglich der Bestattung des Vaters nicht scheitern müssen (das Anhörungsschreiben wurde der Klägerin im Übrigen unter dieser Adresse zugestellt). Zudem war die Adresse des Bruders bekannt und richtig, so dass ein Telefonat bei diesem auch zur Anschrift und Telefonnummer der Schwester geführt hätte. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Ortspolizeibehörde die danach bekannten volljährigen Angehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 BestattG bezüglich der Wahrnehmung ihrer nach §§ 25, 26 BestattG bestehenden Pflichten befragt hat. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 einen Aktenvermerk vom 09.03.2009 vorgelegt, nach dem die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen schon vor dem Eingang des Fax der Fa. … am 13.06.2007 mitgeteilt habe, "die anderen Kinder würden die Beerdigung nicht veranlassen." Auf eine solche Aussage eines Dritten, der nach dem BestattG mit der Bestattung des Verstorbenen überhaupt nichts zu tun hat, kann sich die Ortspolizeibehörde jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("Sind Bestattungspflichtige… oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach…, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde …") nicht berufen, geschweige denn - anstatt eigener Ermittlungen - positiv verlassen.
Da dem Beklagten am 13.06.2007 nach alldem die nach § 26 Abs. 1 BestattG in Betracht kommenden Bestattungspflichtigen bekannt und vorhanden waren, scheitert auch ein Vorgehen nach § 26 Abs. 2 1. Alternative BestattG („diese anzuordnen“) und der Rückgriff auf das SPolG als Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen (so wie im angefochtenen Bescheid geschehen).
Dafür, dass die Ortspolizeibehörde hier § 26 Abs. 2 BestattG als Rechtsgrundlage überhaupt nicht herangezogen und demzufolge eine Prüfung seiner Voraussetzungen nicht vorgenommen hat, spricht mit Gewicht zudem, dass neben der Klägerin auch die beiden jüngeren Brüder mit Bescheid vom 15.10.2007 jeweils zu den Kosten für die Bestattung herangezogen wurden (vgl. Bl. 23 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten).
Im Widerspruchsbescheid wird die Kostentragungspflicht ebenfalls allein damit begründet, die Ortspolizeibehörde habe einen Bestatter beauftragen müssen, weil im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe.
Von daher sind der gegenüber der Klägerin ergangene Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 schon aus diesen Gründen rechtswidrig, und kommt es auf die Frage, ob eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau … und dem Verstorbenen vorgelegen hat, entscheidungserheblich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gegen den Kostenerstattungs- und den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Klägerin ergangene Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin sind nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Verlangen der Bestattungskosten ist § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4, Satz 2 des BestattG.
Nach § 26 Abs. 2 BestattG hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und kein anderer die Bestattung veranlasst. Satz 2 bestimmt, dass, wenn für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht kommt, die jeweils ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vorgeht.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 BestattG ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen und stellt zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Bestattung durch die Ortspolizeibehörde dar. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, hier die Vorschriften der §§ 46 und 90 SPolG, ist nicht zulässig, da der Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des - der Behörde bekannten - Pflichtigen spezialgesetzlich in dem Bestattungsgesetz geregelt ist (vgl. hierzu grundlegend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 -1 A 40/07-, S. 16 des Urteilsabdrucks).
Ein Rückgriff auf das polizeirechtliche Zwangsmittel der Ersatzvornahme mit einer sich daran anschließenden Kostentragungspflicht (§ 46 SPolG) ist nur noch dann zulässig, wenn die Behörde nach § 26 Abs. 2 1. Alternative BestattG vorgeht, d.h. die Bestattung anordnet, weil ein Pflichtiger nicht vorhanden ist (so ausdrücklich OVG des Saarlandes, a.a.O., Urteilsabdruck S. 17 unten/18 oben).
Von dieser Rechtslage ausgehend ergibt sich hier Folgendes: Der Beklagte hat als Ortspolizeibehörde ersichtlich nach dem allgemeinen Polizeirecht gehandelt, da der Bescheid vom 15.10.2007 seinem Wortlaut und seiner Begründung nach "die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme (§ 44 und 46 SPolG)" veranlasste Bestattung anfordert. Zwar wird in dem Bescheid auch auf § 26 BestattG verwiesen, jedoch nicht auf die Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 2 BestattG. Die in dieser Norm genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ("Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Beerdigung…") sind vor der Heranziehung der Klägerin daher weder von dem Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde geprüft worden.
Eine Prüfung dieser Voraussetzungen wäre dem Beklagten vorliegend auch ohne größere Anstrengung möglich gewesen. Das Bestattungsunternehmen hat dem Beklagten am 13.06.2007 per Fax davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Bestattungsauftrag des Bruders nicht durchführt und folglich die Bestattung des Verstorbenen nicht erfolgen kann. Diesem Fax waren die Namen und Anschriften sowie die Geburtsdaten der drei Kinder des Verstorbenen beigefügt. Zwar war die Anschrift der Klägerin hinsichtlich der Postleitzahl unrichtig. Hieran hätte jedoch eine telefonische Anfrage bezüglich der Bestattung des Vaters nicht scheitern müssen (das Anhörungsschreiben wurde der Klägerin im Übrigen unter dieser Adresse zugestellt). Zudem war die Adresse des Bruders bekannt und richtig, so dass ein Telefonat bei diesem auch zur Anschrift und Telefonnummer der Schwester geführt hätte. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Ortspolizeibehörde die danach bekannten volljährigen Angehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 BestattG bezüglich der Wahrnehmung ihrer nach §§ 25, 26 BestattG bestehenden Pflichten befragt hat. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2009 einen Aktenvermerk vom 09.03.2009 vorgelegt, nach dem die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen schon vor dem Eingang des Fax der Fa. … am 13.06.2007 mitgeteilt habe, "die anderen Kinder würden die Beerdigung nicht veranlassen." Auf eine solche Aussage eines Dritten, der nach dem BestattG mit der Bestattung des Verstorbenen überhaupt nichts zu tun hat, kann sich die Ortspolizeibehörde jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("Sind Bestattungspflichtige… oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach…, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde …") nicht berufen, geschweige denn - anstatt eigener Ermittlungen - positiv verlassen.
Da dem Beklagten am 13.06.2007 nach alldem die nach § 26 Abs. 1 BestattG in Betracht kommenden Bestattungspflichtigen bekannt und vorhanden waren, scheitert auch ein Vorgehen nach § 26 Abs. 2 1. Alternative BestattG („diese anzuordnen“) und der Rückgriff auf das SPolG als Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen (so wie im angefochtenen Bescheid geschehen).
Dafür, dass die Ortspolizeibehörde hier § 26 Abs. 2 BestattG als Rechtsgrundlage überhaupt nicht herangezogen und demzufolge eine Prüfung seiner Voraussetzungen nicht vorgenommen hat, spricht mit Gewicht zudem, dass neben der Klägerin auch die beiden jüngeren Brüder mit Bescheid vom 15.10.2007 jeweils zu den Kosten für die Bestattung herangezogen wurden (vgl. Bl. 23 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten).
Im Widerspruchsbescheid wird die Kostentragungspflicht ebenfalls allein damit begründet, die Ortspolizeibehörde habe einen Bestatter beauftragen müssen, weil im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe.
Von daher sind der gegenüber der Klägerin ergangene Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 schon aus diesen Gründen rechtswidrig, und kommt es auf die Frage, ob eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau … und dem Verstorbenen vorgelegen hat, entscheidungserheblich nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.