Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 31.03.2009 – 1 K 59/08

Tenor

Die Anordnung des Beklagten vom 18.12.2007 wird aufgehoben, soweit sie einen Zahlbetrag von 37.663,59 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 39.380,03 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der ... KG (im Folgenden KG) und wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch den Beklagten wegen einer Geldforderung des Beklagten gegen die KG.

Im August 2000 beantragte die KG nach den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Innovationsförderung von kleinen und mittleren Unternehmen“, Gemeinsames Ministerialblatt 1996, 258, zu dem Vorhaben „Durchführbarkeitsstudie zur Entwicklung eines NMR–Mikroskopie-Systems für die Untersuchung von Polymeren und Elastomeren“ eine Zuwendung. Unter 7. „Deckungsbeitragsrechnung“ ist das Projekt mit „Aufwand“ folgend dargestellt: ... (inklusive Personalkosten) 268.967,00 DM, Eigenleistungen KG 67.502,80 DM, Fremdleistungen (Ingenieurbüro) 23.460,20 DM, in der Summe 360.000,00 DM. Der Anteil der KG an dieser Summe ist bei der Position ... mit 80.687,10 DM, den Eigenleistungen KG mit 67.502,80 DM und den Fremdleistungen mit 11.730,10 DM, insgesamt mit 159.920,00 DM, beziffert. An begehrter Innovationsförderung sind hinsichtlich der Position ... 188.269,90 DM und bei den Fremdleistungen 11.730,10 DM, insgesamt 200.000,00 DM, angeführt.

Durch den Zuwendungsbescheid vom 10.10.2000 wurde der KG eine Innovationsförderung in Höhe von bis zu 200.000,00 DM (entspr. 102.258,37 EUR) gewährt. Im Bescheid heißt es weiter: „Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die in ihrem o. a. Antrag bezeichnete Durchführbarkeitsstudie: „Entwicklung eines NMR–Mikroskopie-Systems für die Untersuchung von Polymeren und Elastomeren“ mit einer Laufzeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2002 verwendet werden.“ ... „Bei einer nachträglichen Änderung des Projekts, insbesondere bei jeder Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung verweise ich auf Ihre Mitteilungspflichten gemäß Nr. 2 der beigefügten ANBest-P, die Bestandteil dieses Bescheides sind.“ .. „Abweichend von Ziffer 8.4 und 8.5 der ANBest-P ist ein evtl. Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 von 100 über dem jeweiligen Basiszinssatz i. S. v. § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGB I, S. 1242) p. a. zu verzinsen (§ 49 a VwVfG i. V. m. § 1 des Gesetzes Nr. 1421 über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998, Amtsbl. S. 1285). ... Zum Nachweis der Verwendung des Zuschusses ist Nr. 6 der Nebenbestimmungen maßgebend. Die Prüfung der Verwendung der bewilligten Zuwendung richtet sich nach Nr. 7 der Nebenbestimmungen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts vorzulegen. ... Dem Nachweis sind ferner Kopien der Zahlungsbelege beizufügen.“

Mit Schreiben vom 29.10.2002 beantragte die KG die Verlängerung der Bewilligung des Innovationsförderprojekts bis mindestens Ende Februar 2003.

Unter dem 03.12.2002 teilte der Beklagte der KG mit, mit der beantragten Laufzeitverlängerung bis zum 31.03.2003 grundsätzlich einverstanden zu sein. Es werde jedoch gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die letzte Mittelanforderung bis spätestens zum 30.04.2003 vorliege. Die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises ende damit am 30.09.2003.

Mit Schreiben vom 11.06.2003 beantragte die KG die Verlängerung der Bewilligung des Innovationsförderprojekts bis mindestens Ende Oktober 2003.

Mit Datum vom 06.06.2003 wurde die KG zu einer möglichen Rücknahme des Zuwendungsbescheids auch für die Vergangenheit, einer Neufestsetzung des Zuwendungsbetrags oder einer Rücknahme des Bescheids für die Zukunft angehört.

Dazu nahm die KG mit Schreiben vom 15.06.2003 Stellung. Zu dieser und als Grundlage einer weiteren Prüfung forderte der Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2003 weitere Unterlagen bei der KG an.

Dazu trug die KG mit Schreiben vom 13.07.2003 und auf die weitere Nachfrage des Beklagten vom 17.07.2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 14.08.2003 weiter vor. Erläuternd zu einem „Nachweis der Mittelverwendung“, „Stand 08.09.2003“, der KG heißt es abschließend: „Da zwischen den o. g. Professoren und dem Zuwendungsempfänger ein BGB-Geschäftsverhältnis ohne Haftungsbegrenzung vorliegt, und die Professoren ..., ... und ... ihren Verpflichtungen aus den Angeboten nicht nachgekommen sind und dadurch dem Zuwendungsempfänger inzwischen ein erheblicher finanzieller, genau bezifferbarer Schaden entstanden ist, wird derzeit eine Schadenersatzklage gegen diese drei Professoren vorbereitet.“

Mit Schreiben vom 13.10.2003 beantragte die KG eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.03.2004.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2003 ab.

Unter dem 31.10.2003 wurde ein Prüfvermerk zum Zwischenverwendungsnachweis vom 10.09.2003 gefertigt. Am 24.11.2003 ging zum Ausgleich eines Mittelabrufs, den die KG nicht an den Rechnungssteller weitergeleitet hatte, ein Zahlbetrag von 12.381,14 EUR von der KG bei dem Beklagten ein.

Durch Bescheid vom 05.12.2003 wurde der Bescheid vom 06.11.2003, mit dem die Laufzeitverlängerung des Zuwendungsbescheids vom 10.10.2000 abgelehnt worden war, vorläufig aufgehoben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass hiermit noch keine Entscheidung über eine Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 10.10.2000 und ggf. die Rückforderung bereits ausgezahlter Zuwendungsteilbeträge verbunden sei. Mit einer weiteren Bescheidung werde auch die Frage der Laufzeit behandelt.

Mit Schreiben vom 07.01.2004 erläuterte die KG ihren Kostenplan. Darin ist u. a. dargelegt, die Angebote der Professoren ..., ... und ... seien von diesen nicht erfüllt worden. Im Einzelnen näher dargelegte Leistungen würden ersetzt durch den im Kostenplan angegebenen Probenkopf einschließlich Gradientensystem zu einem Gesamtpreis von 40.192,50 EUR.

Dazu forderte der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2004 weitere Unterlagen an.

Im April 2004 erging ein „Änderungsbescheid“ zum Zuwendungsbescheid vom 10.10.2000, in dem die Laufzeit neu festgesetzt wurde auf die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2004.“ Weiter ist ausgeführt, Grundlage für die Gewährung der Zuwendung sei der als Anlage 1 zu dem Bescheid beigefügte neue Kostenplan. Die Gesamtkosten des Projekts würden demnach auf 347.527,60 EUR neu festgesetzt. Für den zuviel ausgezahlten und bereits erstatteten Zuwendungsteilbetrag in Höhe von 12.381,14 EUR seien Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung zu entrichten. Über die Höhe der zu erstattenden Zinsen ergehe ein besonderer Bescheid. Der Termin für die Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises werde neu festgelegt auf den 30.09.2004. Die sonstigen Bestimmungen des Bescheids vom 10.10.2000 würden unverändert fort gelten. Unter Nebenbestimmungen ist u. a. angeführt: Den Auszahlungsanträgen ist eine vollständige Übersicht beizufügen, aus der sich in der zeitlichen Reihenfolge der Rechnungserstellung - getrennt nach Materialkosten, Dienstleistungen ... und sonstigen Dienstleistungen - die folgenden Angaben ergeben: Datum der Bestellung bzw. Auftragsvergabe, Gegenstand, Rechnungsdatum und -nummer, Auftragnehmer, Betrag ohne und mit Mehrwertsteuer, Datum der Zahlung. Kopien der Rechnungen sowie der Zahlungsbelege (Bankbelege) seien beizufügen. Die Auszahlung weiterer Zuwendungsteilbeträge erfolge erst, wenn alle dem Unternehmen jetzt bereits vorliegenden Rechnungen bezahlt seien. Dies betreffe insbesondere die Rechnungen für die erbrachten Dienstleistungen der ... (mit Ausnahme der strittigen Rechnung des ... vom 22.07.2002 für die Dienstleistung Professor ... über netto 17.687,34 EUR, sowie die zweite Rate GMB ....

Zu dem am 30.04.2004 überreichten Änderungsbescheid wurde unter dem 06.05.2004 als neuer Termin für die Einreichung der letzten Mittelanforderung der 31.05.2004 festgesetzt.

Mit Datum vom 31.05.2004, beim Beklagten eingegangen am 02.06.2004, legte die KG eine Liste der noch offenen Rechnungen vor. Nach einem Vermerk des Beklagten fehlten dabei die vollständige, detaillierte Übersicht bereits angefallener Kosten nach den Nebenbestimmungen des Änderungsbescheids, bis auf eine, alle Zahlungsbelege, der vollständige Prüfungsbericht über den Jahresabschluss 2002 der KG, die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2003 und die aktualisierte Liste der Gesellschafter.

Auf eine diesbezügliche Nachforderung des Beklagten vom 28.06.2004 bat die KG um Fristverlängerung bis Ende August 2004, die nicht gewährt wurde. Am 01.09.2004 legte die KG die Bilanzen der Jahre 2002 und 2003 vor.

Unter dem 19.10.2004 erging gegenüber der KG der der Inanspruchnahme des Klägers für deren Verbindlichkeit vorgehende Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Darin heißt es: 1. Der Änderungsbescheid zu dem Zuwendungsbescheid vom 09.10.2000, ..., wird widerrufen. 2. Der ausgezahlte Zuwendungsbetrag in Höhe von 41.380,03 EUR wird zurückgefordert. 3. Für den zu erstattenden Betrag sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung zu entrichten. Dies gilt auch für den von bereits erstatteten Zuwendungsteilbetrag in Höhe von 12.381,14 EUR.

Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, im Zeitraum vom 11.01.2001 bis zum 29.01.2003 seien insgesamt 13 Teilbeträge über insgesamt 53.761,17 EUR ausgezahlt worden, davon ein Betrag (Auszahlungsdatum 18.09.2002) über 12.381,14 EUR betreffend eine Rechnung des FITT (HTW) für eine Leistung des Professors ... Anlässlich einer Vor-Ort-Prüfung am 09.03.2003 bei der KG sowie im nachfolgenden Verwaltungsverfahren habe sich u. a. ergeben, dass für eine Teilleistung der ... der KG mit Schreiben vom 22.07.2002 einen Betrag von netto 17.687,34 EUR in Rechnung gestellt habe. Auf eine entsprechende Mittelanforderung der KG vom 28.07.2002 sei am 18.09.2002 die Auszahlung eines anteiligen Zuwendungsbetrages in Höhe von 12.381,14 EUR veranlasst worden. Dieser Betrag sei nicht für die Begleichung der vorgenannten Rechnung verwandt worden. Die Nichtbegleichung sei dem Beklagten auch nicht mitgeteilt worden. Der Sachverhalt sei vielmehr erst im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung am 09.03.2003 offenbart worden. Die Rückzahlung sei am 24.11.2003 erfolgt.

Im Übrigen habe sich Folgendes ergeben: Es seien Änderungen in der Konzeption des Projekts notwendig gewesen, die aus Problemen in der Zusammenarbeit mit den Projektpartnern resultiert hätten. Teile der von der ... zu erbringenden Dienstleistungen hätten durch die Beschaffung von Bauteilen bei kommerziellen Anbietern kompensiert werden müssen. Dadurch habe sich eine Verschiebung innerhalb des Kostenplans ergeben, insbesondere bei den zu gewährenden Zuschüssen für Materialkosten. Nach den Angaben der KG seien diese Änderungen in der Konzeption notwendig gewesen auf Grund von Problemen in der Zusammenarbeit mit der HTW bzw. FITT, eine Änderung des Projektziels sei damit nicht verbunden, eine Gefährdung des Gesamtprojekts ebenfalls nicht. Die kalkulierten Gesamtkosten hatten sich von ursprünglich 191.088,69 EUR auf 347.527,60 EUR erhöht, der darzustellende Eigen- und Fremdfinanzierungsanteil von 88.830,32 EUR auf 278.180,31 EUR. Entgegen den Bestimmungen des Änderungsbescheids sei die KG auch innerhalb der gesetzten Nachfrist einer Reihe von Auflagen nicht nachgekommen. Es sei nur eine unvollständige Liste der angefallenen Kosten eingereicht, Nachweise über die Begleichung aller bereits vorliegenden Rechnungen fehlten bisher ebenso wie die Liste der Gesellschafter. Die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 seien verfristet vorgelegt worden. Auch nach Auskunft des ... seien die offenen Rechnungen der ... bzw. des ... nicht beglichen. Wegen der Nichtvorlage bzw. der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen habe sich der Beklagte weder von dem Weiterbestehen der Antragsberechtigung überzeugen können noch von der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung oder der Art und des Umfangs der eingesetzten Finanzierungsmittel. Insofern lägen auch die Voraussetzungen für den Widerruf auf Grund des Widerrufsvorbehalts (erster Spiegelstrich der Nebenbestimmungen) vor. Die Verzinsung der zurückgeforderten Zuwendungsteilbeträge richte sich nach § 49 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sei die Entscheidung getroffen worden, den Änderungsbescheid zu widerrufen und den Zuwendungsbetrag nebst Zinsen zurückzufordern. Insbesondere das dem Beklagten obliegende Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung und die angespannte Haushaltssituation des Landes verböten es, auf den Widerruf von Zuwendungsbescheiden bzw. auf die Verzinsung zu verzichten, wenn gegen wesentliche Nebenbestimmungen verstoßen worden sei. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen Zuwendungsempfänger das Weiterbestehen ihrer Antragsberechtigung und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung nicht nachweisen könnten oder wollten. Erschwerend komme in dem vorliegenden Fall hinzu, dass eine wesentliche Bedingung für die Auszahlung weiterer Zuwendungsteilbeträge, nämlich der Nachweis der Begleichung der vorliegenden Rechnungen, nicht erfüllt worden sei. Die KG werde gebeten, den Rückzahlungsbetrag umgehend, spätestens jedoch bis zum 19.11.2005 zu überweisen. Nach Eingang des Betrags ergehe ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.

Gegen den der KG am 22.10.2004 sowie gegen den am 24.02.2005 der KG zugestellten Berichtigungsbescheid vom 15.02.2005 in dem die offenbare Unrichtigkeit des Datums der Rückzahlung auf den 19.11.2004 berichtigt wurde, hat die KG kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 26.08.2005 teilte der Beklagte der KG mit, auf Grund der geschilderten momentanen Liquiditätsschwierigkeiten die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (Stundung) der zurückgeforderten Zuwendung zu prüfen. Dazu sei die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen erforderlich. Unter dem 09.06.2006 unterrichtete der Beklagte die KG davon, dass er das zuständige Finanzamt angewiesen habe, vorerst von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die KG abzusehen. Dies setze voraus, dass die KG ihre finanziellen Schwierigkeiten ausführlich darstelle und die Verpflichtung zur Leistung der bereits mehrfach angemahnten Forderung des Landes in Höhe von 41.380,03 EUR zuzüglich Zinsen vorbehaltlos schriftlich anerkenne. Daneben sei unabdingbar Voraussetzung für die weitere Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, dass seitens der KG angemessene monatliche Ratenzahlungen zur Rückführung der Forderung des Landes angeboten würden und eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 10 % des Hauptforderungsbetrages (= 4.000,00 EUR) zur Dokumentation der Zahlungsbereitschaft geleistet werde. Zur Erfüllung aller genannten Obliegenheiten werde eine Frist bis zum 23.06.2006 gewährt.

Am 05.07.2006 brachte das Finanzamt gegenüber der Hausbank der KG eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen des geschuldeten Gesamtbetrags in Höhe von 41.448,63 EUR aus.

Mit Schreiben vom 10.07 2006 appellierte die KG, die Pfändung zurückzunehmen, ansonsten bleibe ihr keine andere Wahl, als noch in der laufenden Woche Insolvenz anzumelden, wodurch drei Mitarbeiter arbeitslos würden.

Am 08.06.2007 wurde im Rahmen des Beitreibungsverfahrens, nach einem Schreiben des Finanzamts vom 21.06.2007, die fruchtlose Pfändung bei der KG festgestellt (Vermerk vom 28.06.2007). Mit Ausnahme eines seitens des Klägers als Vertreter der KG als Sicherheit angebotenen und angabegemäß vom Beklagten geförderten elektronischen Bauteils , dessen Wert der Kläger auf dem freien Markt mit ca. 50.000 EUR beziffert habe, ergäben sich aus der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung keine Verwertungsmöglichkeiten. Auf Grund einer vorgetragenen Beeinträchtigung bzw. möglichen Schädigung des Bauteils im Transportfall sei seitens des zuständigen Vollziehungsbeamten vorerst von einer Pfändung abgesehen worden.

Nach einem Vermerk vom 30.08.2007 war am 21.09.2006 ein anlässlich der Aufhebung der Kontenpfändung im Juli 2006 vereinbarter Betrag in Höhe von 1.000 EUR eingegangen. Am 22.02.2007 wurde die ebenfalls im Juli 2006 vereinbarte erste Rate in Höhe von 1.000 EUR gezahlt.

Mit Schreiben vom 31.08.2007, zugestellt am 05.09.2007, wurde unter Darlegung des Sachverhalts dem Kläger mitgeteilt, dass der Betrag in Höhe von 39.380,03 EUR zuzüglich Zinsen zur Rückzahlung offenstehe. Für Verbindlichkeiten der KG hafte er als Komplementär der KG auf Grund gesetzlicher Vorschriften, §§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. 128 HGB, persönlich, unbeschränkt gesamtschuldnerisch und unmittelbar und sei somit Pflichtiger im Sinne der § 29, 31 SVwVfG. Da der zurückgeforderte Betrag bisher nicht zurückgezahlt worden sei, werde er hiermit aufgefordert bis spätestens zum 14.09.2007 den noch offenstehenden Rückforderungsbetrag zur Zahlung anzuweisen. Nach Eingang des Rückzahlungsbetrages ergehe ein gesonderter Bescheid über die Höhe der Zinsen. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, sei mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen. Vollstreckungsbehörde sei das Saarland, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Nach dem Vermerk vom 22.11.2007 wurden noch 1.716,44 EUR gezahlt. Nach Rücksprache mit dem überweisenden Finanzamt resultiere dieser Betrag aus gepfändeten Steuererstattungsansprüchen der KG. Das Finanzamt habe im Rahmen des damaligen Vollstreckungsersuchens gegenüber der KG einen entsprechenden Sperrvermerk bei eventuellen Steuererstattungsansprüchen gesetzt.

Mit der streitgegenständlichen „Inanspruchnahme als Pflichtiger für Verbindlichkeiten der“ KG „gemäß § 32 Absatz 1 VwVG“ vom 18.12.2007 nahm der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 31.08.2007 wegen der Schulden der KG in Höhe von 39.380,03 EUR in Anspruch. Weiter heißt es in dem Bescheid: Für den zu erstattenden Betrag sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des bürgerlichen Gesetzbuches vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung zu entrichten. Dies gilt auch für den von der ...(KG) bereits erstatteten Zuwendungsbetrag in Höhe von 12.381,14 EUR. Die Verzinsung der zurückgeforderten Zuwendungsteilbeträge richtet sich nach § 49 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach Eingang des Betrags ergeht ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.“ Abschließend ist ausgeführt: „Der Zahlungseingang aus der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen der KG in Höhe von 1.716,44 EUR wird auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen angerechnet werden.“

Dagegen erhob der Kläger am 14.01.2008 Klage.

Er trägt vor, Komplementär der KG zu sein und als solcher grundsätzlich verpflichtet zu sein, für deren Verbindlichkeiten persönlich einzustehen. Dem Beklagten stehe das geltend gemachte Rückforderungsrecht jedoch nicht zu. Bei der Umsetzung des Projekts hätten sich gravierende Schwierigkeiten ergeben, als Professor ... nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt habe. Bei einem Gespräch am 13.07.2006 mit Staatssekretär ... habe dieser empfohlen als „Geste des guten Willens“ einen Betrag von 3.000 EUR an das Ministerium zu überweisen, das ermögliche es ihm die Angelegenheit zu beenden und auf den Restbetrag zu verzichten. Gewiss eigenartigerweise habe der Staatssekretär zugleich darauf hingewiesen, dass weder der Landtagsabgeordnete ... als Vorsitzender des Petitionsausschusses, an den sich der Kläger inzwischen auch gewandt hatte, noch Herr ... aus dem Ministerium, das für die Eintreibung von Zahlungen zuständig sei, vom Inhalt des Gesprächs etwas erfahren dürften. Zusätzlich habe der Staatssekretär erklärt, dass er seine erwähnte Zusage bestreiten werde, wenn der Kläger sich darauf berufe. Bei einem weiteren Gespräch habe man sich auf einen vorläufig zu zahlenden Betrag von 3.000 EUR und einen anschließenden Zahlungsplan geeinigt. Es stelle eine absolut unbillige Härte dar, ihn selbst wegen seiner Stellung als persönlich haftenden Gesellschafter der KG auf Rückzahlung ausgekehrter Fördergelder in Anspruch zu nehmen. Als Geschäftsführer der KG habe er dafür gesorgt, dass die KG, die an sie vom Wirtschaftsministerium als Durchgangsstelle gezahlten Gelder, bei denen es sich um 70 % der angefallenen und belegten Kosten gehandelt habe, in voller Höhe an die ... weitergeleitet habe. Der Eigenanteil von 30 % der Gesamtkosten sei vereinbarungsgemäß aus Mitteln der KG bestritten worden. Dabei sei die „Zuwendung“, die der ... zugeflossen sei, in voller Höhe von der KG versteuert worden. Zusätzlich und nachweislich habe die KG darüber hinaus erhebliche weitere Aufwendungen getragen, nämlich mehr als 350.000,00 EUR in das Projekt investiert, ohne dass seitens der HTW ein verwertbares Ergebnis geliefert worden sei. Hinzu komme, dass das Projekt zwischenzeitlich zu einem ansehnlichen Erfolg geführt worden sei. Das Ziel des Innovations-Förderungsprogramms sei also erreicht worden. Vom Kläger, als der dafür verantwortlichen Person, den mit der Zielsetzung geleisteten Zuschuss zurückzufordern, widerspreche dem Sinn des Förderungsprogramms und sei deshalb rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 aufzuheben,

hilfsweise,

ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Inanspruchnahme des Klägers erfolge über das Vollstreckungsrecht nach den §§ 29 ff VwVG. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VwVG lägen vor. Der Bescheid des Beklagten sei fällig und der Kläger sei Pflichtiger für die Forderungen des Beklagten aus dem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid vom 19.10.2004. Dem Kläger sei die Vollstreckung durch Mahnung i. S. des § 31 VwVG angedroht worden. Die dort gesetzte Zahlungsfrist habe er fruchtlos verstreichen lassen, so dass die Vollstreckung gegen ihn beginnen dürfe.

Der Verwaltungsrechtsstreit wurde dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anordnung des Beklagten über seine Inanspruchnahme für die Geldschuld der KG in Höhe von 39.380,03 EUR wendet, ist als Anfechtungsklage zulässig und in Höhe von 1.716,44 EUR teilweise begründet.

Ausgangspunkt ist die Vollstreckung des Rückforderungsbescheids vom 19.10.2004 gegen die KG, mit dem eine Geldleistung gefordert wird - Leistungsbescheid - § 29 Abs. 1 VwVG.Der Beklagte durfte die Vollstreckung beginnen, nachdem der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden, die Leistung fällig, der pflichtigen KG die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen war, § 30 Abs. 1 VwVG. Im Juni 2007 war die Vollstreckung gegen die KG fruchtlos. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte von der Vollstreckung in den einzig vorhandenen Vermögenswert, das im Rahmen des Projekts angeschaffte elektronische Bauteil, wegen des vom Kläger als Vertreter der KG aufgezeigten Verwertungsrisikos Abstand genommen.

Bei dieser Sachlage ist es gesetzlich vorgesehen, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von dessen Haftung als Komplementär der KG zur Begleichung des Leistungsbescheids durch Anordnung in Anspruch nimmt.

Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 VwVG vor, in dem es heißt:

Pflichtiger ist, wer eine Geldleistung schuldet oder für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

Zur Vorgehensweise bestimmt § 32 Abs. 4 VwVG:

Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Soweit der Vollstreckungsgläubiger den Einwendungen nicht stattgibt, ist Klage bei den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung .

Die im vorliegenden Fall streitige förmliche Anordnung der Inanspruchnahme für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, ist, wie sich auch aus § 35 VwVG - Vollstreckung gegen Dritte - ergibt,

(Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748 und 778 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, jedoch tritt die Anordnung nach Satz 1 an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels.)

damit zum einen vollstreckbarer Titel und zum anderen aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglicher Verwaltungsakt, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf Landtagsdrucksache 6/956 zu § 32 Abs. 4 und § 35. Das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes durch gerichtliche Entscheidungen erfordert, dass derjenige, der für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, in Anspruch genommen wird, die gerichtliche Überprüfung von Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Primärschuld einfordern kann, so BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726.

Demzufolge betrifft die in § 32 Abs. 4 VwVG eröffnete Klagemöglichkeit bei den ordentlichen Gerichten lediglich Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckung, die nicht die der Anordnung der Inanspruchnahme zu Grunde liegende Primärschuld betreffen, vgl. VGH München, Urteil vom 08.06.1983 - 4 B 80 A.590 -, NJW 1984, 2307. Soweit es, wie vorliegend, um den Grund und die Höhe des öffentlich-rechtlichen Hauptanspruchs geht, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht begründet, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1989 - 11 U 158/88 -, NJW-RR 1990, 615; entsprechend die Begründung zum Gesetzentwurf Landtagsdrucksache 6/956 zu § 32 Abs. 4.

Zwar ließe sich effektiver Rechtsschutz des Dritten auch über eine Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage erreichen, vgl. VGH München, Urteil vom 08.06.1983 - 4 B 80 A.590 -, NJW 1984, 2307: In einem Fall jedoch, wie hier, dass förmlich eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners angeordnet wird, liegt ein Verwaltungsakt vor, der die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Einstandspflicht für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, ermöglicht, vgl. VG Meiningen, Urteil vom 11.05.1998 - 5 K 1261/97 -, NVwZ-RR 1999, 220.

Die Klage hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme des Klägers für die Schuld der KG im Vollstreckungsverfahren des gegen die KG ergangenen Leistungsbescheids mittels Anordnung des Beklagten und nicht durch Klage vor dem ordentlichen Gericht ergibt sich aus § 32 Abs. 4 VwVG.

Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten offen, auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung eines Dritten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen einen Primärschuldner auf das Vermögen des Dritten Zugriff zu nehmen. An die gesetzliche Vorgabe ist die Behörde gebunden. Ist etwa die Inanspruchnahme auf Grund Verwaltungsakts und dessen Vollstreckung eröffnet, ist es der Behörde verwehrt, den Klageweg zu beschreiten, vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1986 - 9a RV 10/85 -, NJW 1987, 1846. Abgesehen von der klageweisen Durchsetzung vor einem ordentlichen Gericht kommt etwa der Erlass eines Haftungs-Leistungsbescheids neben dem Ausgangs-Leistungsbescheid, wie beispielsweise im Verfahren des Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO vorgesehen, in Betracht, vgl. Engelhardt, App, VwVG/ VwZG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rz. 1; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 2. Der saarländische Landesgesetzgeber hat sich in § 32 VwVG demgegenüber dafür entschieden das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen aus dem Ausgangsleistungsbescheid, das sich in erster Linie gegen den Primärschuldner richtet, auf den Haftungsschuldner auszudehnen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterliegt, wie dargelegt, die dahingehende Anordnung gegen den Dritten als „vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels“ der gerichtlichen Überprüfung. Der gesetzlichen Anordnung der Vollstreckung des Leistungsbescheids gegen den Primärschuldner und gegen den Haftungsschuldner in § 32 VwVG ist damit die Ermächtigung zur Anordnung der Inanspruchnahme des Dritten als Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Rechtswirkung nach außen, § 35 S. 1 VwVfG, immanent, vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.1986 - 6 A 132/84 -, GewArch 1986, 349; Engelhardt, App, VwVG/ VwZG, 8. Aufl. 2008, § 2 Rz. 3; Sadler, VwVG/ VwZG, 5. Aufl. 2002, § 2 Rz. 6.

Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit des gegenüber der KG ergangenen Ausgangs-Leistungsbescheids angreift, ist dem nicht zu folgen.

Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2004 über den Widerruf und die Rückforderung von 41.380,03 EUR ist rechtmäßig und verletzt daher weder die KG noch im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Klägers diesen in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden, denn er enthält eine Begründung, § 39 Abs. 1 VwVfG, und der KG, an die er gerichtet ist, wurde vor seinem Erlass auch ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, § 28 Abs. 1 VwVfG.

Auch in materieller Hinsicht hält dieser Bescheid des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.

So erweist sich der Widerruf der mit dem am 30.04.2004 überreichten Änderungsbescheid bewilligten Zuwendung als rechtmäßig.

Wie im Bescheid vom 19.10.2004 ausgeführt, erfolgt der Widerruf der bewilligten Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Unbestritten ist nur eine unvollständige Liste der angefallenen Kosten eingereicht und Nachweise über die Begleichung aller bereits vorliegenden Rechnungen fehlen. Wegen der Nichtvorlage bzw. der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen hat sich der Beklagte weder von dem Weiterbestehen der Antragsberechtigung überzeugen können noch von der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung oder der Art und des Umfangs der eingesetzten Finanzierungsmittel. Insofern lagen die Voraussetzungen für den Widerruf auf Grund des Widerrufsvorbehalts vor. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung ergibt sich daneben aus den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids, die auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - AN-Best-P - Anlage 2 - vom 08.02.1995, GMBl. 1995, 106, Bezug nehmen.

Die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, die gewährte Zuwendung zu widerrufen, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass die Auflagen nicht erfüllt wurden und die projektbezogene Verwendung der ausgezahlten Gelder nicht zu prüfen ist. Er hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und ist dabei vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ausgegangen, der es gebiete, fehlgeleitete Fördermittel zurückzufordern. Zum Umfang des der Behörde eingeräumten Ermessens bzw. zu dessen Ausübung in vergleichbaren Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, DVBl. 1998, 145 = DÖV 1997, 1006, ausgeführt, dass den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck nicht erfüllt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung weiterer Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2002 - 11 LB 19/02 -, juris; Urteil der Kammer vom 05.05.2003 - 1 K 72/02 -. Solche sind hier nicht gegeben und schon deshalb ausgeschlossen, weil frühzeitig der Nachweis der zweckgebundene Verwendung der Gelder beanstandet und die KG zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflagen angehalten wurde. Von daher verfängt auch der Einwand nicht, der Zuwendungsbetrag sei in der Verwendung des Projekts realisiert worden. Der KG oblag die ordnungsgemäße Darlegung der Verwendung der Zuwendung auf die bezuschussten Teile. Ein Vertrauen der KG darauf, die bereits abgerufene Zuwendung endgültig behalten zu dürfen, war zu keinem Zeitpunkt schutzwürdig.

Für die Ermessenserwägungen hinsichtlich des Widerrufs für die Vergangenheit gilt das zum Widerruf an sich Gesagte entsprechend. Ergänzend ist darauf hinzu-weisen, dass eine Rückwirkung des Widerrufs auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung der Zuwendung nicht notwendige Voraussetzung für die Rückforderung gemäß § 49 a Abs.1 Satz 1 VwVfG ist, entsprechend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, juris.

Die Berechnung des Widerrufsbetrags mit 41.380,03 EUR weist keinen Fehler auf.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Projektförderung (Anteilsfi-nanzierung) ist § 49 a Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Die Verbindung der Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt mit dem Rücknahmebescheid ist nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es nicht der Vollziehbarkeit des Widerrufs. Ausreichend ist dessen Wirksamkeit und beide Regelungen können in einem Bescheid verbunden werden, so Kopp, Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 a Rz. 11; Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 a Rz. 17, 19, 35, § 43 Rz. 227 ff.

Dem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen hat. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Weil die empfangene Zuwendung im Sinne des Bereicherungsrechts Geld ist und die KG dieses für ihre Zwecke verwendete, ist sie bzw. der Kläger dafür beweisbelastet, dass der Geldwert nicht mehr im Vermögen der KG vorhanden ist. Da die gewährte Zuwendung der KG zugeflossen ist, ist ihre Vermögensmasse insgesamt in den Blick zu nehmen und einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls zu unterwerfen. Zwar kann die vollständige Weitergabe des erlangten Vorteils ohne eine entsprechende Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu führen, dass im Vermögen des Bereicherungsschuldners von der erhaltenen Leistung nichts mehr vorhanden ist, so BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58/89 -, NJW 1992, 328, zur Rückforderung einer weitergegebenen Beihilfe. Anders ist es jedoch im Fall der hier vorliegenden Schuldentilgung, die durch den Bereicherungsvorgang bewirkt wird. Bei einer Schuldentilgung liegt nie ein Wegfall der Bereicherung vor, da die Bereicherung in der Befreiung von der getilgten Verbindlichkeit besteht. Damit ist der Bestand der Bereicherung auch nicht vom Schicksal des finanzierten Objekts abhängig. Nicht eine konkrete Leistung ist der Gegenstand der Bereicherung, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit in Geld. Auf den Wegfall der Bereicherung bei der KG kann sich der Kläger daher nicht berufen, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1995 - LwZR 1/95 -, NJW 1996, 926; entsprechend im Falle der Gehaltszahlung mit Fördermitteln: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 -1 L 48/07 -, juris; beim Verbrauch der Zuwendung für eine Baumaßnahme: VGH Bayern, Urteil vom 06.04.2001 - 4 B 00.334 -, juris.

Danach steht fest, dass der Beklagte den Betrag in Höhe von 41.380,03 EUR zu Recht von der KG zurückgefordert hat.

Was der Kläger gegen die Inanspruchnahme der KG vorträgt, stellt nicht den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung in Frage. Bis heute sind die Auflagen der Gewährung der Zuwendung nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht erkennbar auf welche Leistungen und konkret wann die abgerufenen Zuwendungen verwandt wurden. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zu weitergehender gerichtlicher Aufklärung.

Soweit in dem Bescheid an die KG möglicherweise eine endgültige Bestimmung dem Grunde nach hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Zinsen getroffen ist, ist dieser feststellende Verwaltungsakt nicht Teil der Vollstreckung einer fälligen Geldforderung, die der Beklagte gegen die KG festgesetzt hat und nun gegenüber dem Kläger vollstreckt. Die Frage der Zinspflicht dem Grunde nach ist daher nicht Gegenstand der streitigen Vollstreckung und damit nicht Thema vorliegenden Rechtsstreits des Klägers. Soweit zur Zinspflicht der streitige Bescheid Ausführungen macht, handelt es sich lediglich um solche die informationshalber gegeben werden. Die nachfolgende Regelung gegenüber dem Kläger ist ausdrücklich vorbehalten, indem es heißt: „Nach Eingang des Betrags ergeht ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.“

Der Kläger hat jedoch für die ursprüngliche Forderung der KG in Höhe von 41.380,03 EUR lediglich noch insoweit einzustehen, als die Forderung nicht bereits beglichen ist. Über die von dem Beklagten berücksichtigte Zahlung von insgesamt 2.000,00 EUR ist die Geldschuld durch die Verrechnung eines Steuererstattungsanspruchs der KG in Höhe von 1.716,44 EUR teilweise erloschen. Grundlage der Vollstreckung des Finanzamts war der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 19.10.2004. Dieser setzte jedoch hinsichtlich der Zinsen keinen Geldbetrag fest sondern bestimmte abschließend ausdrücklich: „Nach Eingang des Betrages ergeht ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.“ Mit dieser Festlegung ist die spätere Aussage gegenüber dem Kläger, der Steuererstattungsanspruch werde „auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen angerechnet werden“, unvereinbar. Auf die Frage, ob es sich bei der Pflicht der KG zur Zahlung von Zinsen überhaupt um eine Nebenleistung wie Zinsen im Sinne des § 30 Abs. 3 VwVG handelt, die ohne eigenen Leistungsbescheid vollstreckt werden können, kommt es damit nicht an. § 30 Abs. 3 VwVG lässt es zu, dass von dem Erlass eines Leistungsbescheides bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden kann, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Wird jedoch, wie hier, gleichzeitig mit der Forderung der Hauptleistung der Erlass eines Leistungsbescheids über die Zinsen ausdrücklich angekündigt, ist eine Vollstreckung von Zinsen nach § 30 Abs. 3 VwVG nicht möglich. Damit verbleibt als Aufrechnungslage, einer auch konkludent zu erklärenden Aufrechnung, vgl. BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - VII B 230/07 -, juris, die Hauptforderung der KG und der Steuererstattungsanspruch des Beklagten, so dass sich wegen der Vollstreckung auf die Hauptschuld diese auf insgesamt 37.663,59 EUR reduziert hat. In dieser Höhe ist die Inanspruchnahme des Klägers rechtmäßig.

Einen Verzicht des Beklagten auf den festgesetzten Rückforderungsbetrag hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Wie er selbst vorträgt und was er auch erkannte, mangelte es den von ihm behaupteten Bekundungen des Staatsekretärs am Rechtsbindungswillen. Darüber hinaus wurden die angeblich als Bedingung genannten 3.000,00 EUR nicht freiwillig von der KG geleistet.

Eine eigene Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren sieht das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht vor.

Die Klage hat daher lediglich im zuerkannten Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen.

Die alleinige Kostenbelastung des Klägers folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da es sich um einen Einzelfall handelt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124 a Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anordnung des Beklagten über seine Inanspruchnahme für die Geldschuld der KG in Höhe von 39.380,03 EUR wendet, ist als Anfechtungsklage zulässig und in Höhe von 1.716,44 EUR teilweise begründet.

Ausgangspunkt ist die Vollstreckung des Rückforderungsbescheids vom 19.10.2004 gegen die KG, mit dem eine Geldleistung gefordert wird - Leistungsbescheid - § 29 Abs. 1 VwVG.Der Beklagte durfte die Vollstreckung beginnen, nachdem der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden, die Leistung fällig, der pflichtigen KG die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen war, § 30 Abs. 1 VwVG. Im Juni 2007 war die Vollstreckung gegen die KG fruchtlos. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte von der Vollstreckung in den einzig vorhandenen Vermögenswert, das im Rahmen des Projekts angeschaffte elektronische Bauteil, wegen des vom Kläger als Vertreter der KG aufgezeigten Verwertungsrisikos Abstand genommen.

Bei dieser Sachlage ist es gesetzlich vorgesehen, dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von dessen Haftung als Komplementär der KG zur Begleichung des Leistungsbescheids durch Anordnung in Anspruch nimmt.

Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 VwVG vor, in dem es heißt:

Pflichtiger ist, wer eine Geldleistung schuldet oder für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

Zur Vorgehensweise bestimmt § 32 Abs. 4 VwVG:

Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Soweit der Vollstreckungsgläubiger den Einwendungen nicht stattgibt, ist Klage bei den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung .

Die im vorliegenden Fall streitige förmliche Anordnung der Inanspruchnahme für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, ist, wie sich auch aus § 35 VwVG - Vollstreckung gegen Dritte - ergibt,

(Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die §§ 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748 und 778 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, jedoch tritt die Anordnung nach Satz 1 an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels.)

damit zum einen vollstreckbarer Titel und zum anderen aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglicher Verwaltungsakt, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf Landtagsdrucksache 6/956 zu § 32 Abs. 4 und § 35. Das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes durch gerichtliche Entscheidungen erfordert, dass derjenige, der für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, in Anspruch genommen wird, die gerichtliche Überprüfung von Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Primärschuld einfordern kann, so BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726.

Demzufolge betrifft die in § 32 Abs. 4 VwVG eröffnete Klagemöglichkeit bei den ordentlichen Gerichten lediglich Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckung, die nicht die der Anordnung der Inanspruchnahme zu Grunde liegende Primärschuld betreffen, vgl. VGH München, Urteil vom 08.06.1983 - 4 B 80 A.590 -, NJW 1984, 2307. Soweit es, wie vorliegend, um den Grund und die Höhe des öffentlich-rechtlichen Hauptanspruchs geht, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht begründet, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1989 - 11 U 158/88 -, NJW-RR 1990, 615; entsprechend die Begründung zum Gesetzentwurf Landtagsdrucksache 6/956 zu § 32 Abs. 4.

Zwar ließe sich effektiver Rechtsschutz des Dritten auch über eine Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage erreichen, vgl. VGH München, Urteil vom 08.06.1983 - 4 B 80 A.590 -, NJW 1984, 2307: In einem Fall jedoch, wie hier, dass förmlich eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners angeordnet wird, liegt ein Verwaltungsakt vor, der die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Einstandspflicht für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, ermöglicht, vgl. VG Meiningen, Urteil vom 11.05.1998 - 5 K 1261/97 -, NVwZ-RR 1999, 220.

Die Klage hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme des Klägers für die Schuld der KG im Vollstreckungsverfahren des gegen die KG ergangenen Leistungsbescheids mittels Anordnung des Beklagten und nicht durch Klage vor dem ordentlichen Gericht ergibt sich aus § 32 Abs. 4 VwVG.

Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten offen, auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung eines Dritten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen einen Primärschuldner auf das Vermögen des Dritten Zugriff zu nehmen. An die gesetzliche Vorgabe ist die Behörde gebunden. Ist etwa die Inanspruchnahme auf Grund Verwaltungsakts und dessen Vollstreckung eröffnet, ist es der Behörde verwehrt, den Klageweg zu beschreiten, vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1986 - 9a RV 10/85 -, NJW 1987, 1846. Abgesehen von der klageweisen Durchsetzung vor einem ordentlichen Gericht kommt etwa der Erlass eines Haftungs-Leistungsbescheids neben dem Ausgangs-Leistungsbescheid, wie beispielsweise im Verfahren des Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO vorgesehen, in Betracht, vgl. Engelhardt, App, VwVG/ VwZG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rz. 1; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 2. Der saarländische Landesgesetzgeber hat sich in § 32 VwVG demgegenüber dafür entschieden das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen aus dem Ausgangsleistungsbescheid, das sich in erster Linie gegen den Primärschuldner richtet, auf den Haftungsschuldner auszudehnen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterliegt, wie dargelegt, die dahingehende Anordnung gegen den Dritten als „vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels“ der gerichtlichen Überprüfung. Der gesetzlichen Anordnung der Vollstreckung des Leistungsbescheids gegen den Primärschuldner und gegen den Haftungsschuldner in § 32 VwVG ist damit die Ermächtigung zur Anordnung der Inanspruchnahme des Dritten als Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Rechtswirkung nach außen, § 35 S. 1 VwVfG, immanent, vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.1986 - 6 A 132/84 -, GewArch 1986, 349; Engelhardt, App, VwVG/ VwZG, 8. Aufl. 2008, § 2 Rz. 3; Sadler, VwVG/ VwZG, 5. Aufl. 2002, § 2 Rz. 6.

Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit des gegenüber der KG ergangenen Ausgangs-Leistungsbescheids angreift, ist dem nicht zu folgen.

Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2004 über den Widerruf und die Rückforderung von 41.380,03 EUR ist rechtmäßig und verletzt daher weder die KG noch im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Klägers diesen in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden, denn er enthält eine Begründung, § 39 Abs. 1 VwVfG, und der KG, an die er gerichtet ist, wurde vor seinem Erlass auch ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, § 28 Abs. 1 VwVfG.

Auch in materieller Hinsicht hält dieser Bescheid des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.

So erweist sich der Widerruf der mit dem am 30.04.2004 überreichten Änderungsbescheid bewilligten Zuwendung als rechtmäßig.

Wie im Bescheid vom 19.10.2004 ausgeführt, erfolgt der Widerruf der bewilligten Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Unbestritten ist nur eine unvollständige Liste der angefallenen Kosten eingereicht und Nachweise über die Begleichung aller bereits vorliegenden Rechnungen fehlen. Wegen der Nichtvorlage bzw. der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen hat sich der Beklagte weder von dem Weiterbestehen der Antragsberechtigung überzeugen können noch von der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung oder der Art und des Umfangs der eingesetzten Finanzierungsmittel. Insofern lagen die Voraussetzungen für den Widerruf auf Grund des Widerrufsvorbehalts vor. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung ergibt sich daneben aus den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids, die auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - AN-Best-P - Anlage 2 - vom 08.02.1995, GMBl. 1995, 106, Bezug nehmen.

Die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, die gewährte Zuwendung zu widerrufen, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass die Auflagen nicht erfüllt wurden und die projektbezogene Verwendung der ausgezahlten Gelder nicht zu prüfen ist. Er hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und ist dabei vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung ausgegangen, der es gebiete, fehlgeleitete Fördermittel zurückzufordern. Zum Umfang des der Behörde eingeräumten Ermessens bzw. zu dessen Ausübung in vergleichbaren Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, DVBl. 1998, 145 = DÖV 1997, 1006, ausgeführt, dass den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck nicht erfüllt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung weiterer Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten, so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2002 - 11 LB 19/02 -, juris; Urteil der Kammer vom 05.05.2003 - 1 K 72/02 -. Solche sind hier nicht gegeben und schon deshalb ausgeschlossen, weil frühzeitig der Nachweis der zweckgebundene Verwendung der Gelder beanstandet und die KG zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflagen angehalten wurde. Von daher verfängt auch der Einwand nicht, der Zuwendungsbetrag sei in der Verwendung des Projekts realisiert worden. Der KG oblag die ordnungsgemäße Darlegung der Verwendung der Zuwendung auf die bezuschussten Teile. Ein Vertrauen der KG darauf, die bereits abgerufene Zuwendung endgültig behalten zu dürfen, war zu keinem Zeitpunkt schutzwürdig.

Für die Ermessenserwägungen hinsichtlich des Widerrufs für die Vergangenheit gilt das zum Widerruf an sich Gesagte entsprechend. Ergänzend ist darauf hinzu-weisen, dass eine Rückwirkung des Widerrufs auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung der Zuwendung nicht notwendige Voraussetzung für die Rückforderung gemäß § 49 a Abs.1 Satz 1 VwVfG ist, entsprechend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, juris.

Die Berechnung des Widerrufsbetrags mit 41.380,03 EUR weist keinen Fehler auf.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Projektförderung (Anteilsfi-nanzierung) ist § 49 a Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Die Verbindung der Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt mit dem Rücknahmebescheid ist nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es nicht der Vollziehbarkeit des Widerrufs. Ausreichend ist dessen Wirksamkeit und beide Regelungen können in einem Bescheid verbunden werden, so Kopp, Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 a Rz. 11; Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 a Rz. 17, 19, 35, § 43 Rz. 227 ff.

Dem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen hat. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Weil die empfangene Zuwendung im Sinne des Bereicherungsrechts Geld ist und die KG dieses für ihre Zwecke verwendete, ist sie bzw. der Kläger dafür beweisbelastet, dass der Geldwert nicht mehr im Vermögen der KG vorhanden ist. Da die gewährte Zuwendung der KG zugeflossen ist, ist ihre Vermögensmasse insgesamt in den Blick zu nehmen und einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls zu unterwerfen. Zwar kann die vollständige Weitergabe des erlangten Vorteils ohne eine entsprechende Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu führen, dass im Vermögen des Bereicherungsschuldners von der erhaltenen Leistung nichts mehr vorhanden ist, so BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 58/89 -, NJW 1992, 328, zur Rückforderung einer weitergegebenen Beihilfe. Anders ist es jedoch im Fall der hier vorliegenden Schuldentilgung, die durch den Bereicherungsvorgang bewirkt wird. Bei einer Schuldentilgung liegt nie ein Wegfall der Bereicherung vor, da die Bereicherung in der Befreiung von der getilgten Verbindlichkeit besteht. Damit ist der Bestand der Bereicherung auch nicht vom Schicksal des finanzierten Objekts abhängig. Nicht eine konkrete Leistung ist der Gegenstand der Bereicherung, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit in Geld. Auf den Wegfall der Bereicherung bei der KG kann sich der Kläger daher nicht berufen, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1995 - LwZR 1/95 -, NJW 1996, 926; entsprechend im Falle der Gehaltszahlung mit Fördermitteln: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 -1 L 48/07 -, juris; beim Verbrauch der Zuwendung für eine Baumaßnahme: VGH Bayern, Urteil vom 06.04.2001 - 4 B 00.334 -, juris.

Danach steht fest, dass der Beklagte den Betrag in Höhe von 41.380,03 EUR zu Recht von der KG zurückgefordert hat.

Was der Kläger gegen die Inanspruchnahme der KG vorträgt, stellt nicht den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung in Frage. Bis heute sind die Auflagen der Gewährung der Zuwendung nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht erkennbar auf welche Leistungen und konkret wann die abgerufenen Zuwendungen verwandt wurden. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zu weitergehender gerichtlicher Aufklärung.

Soweit in dem Bescheid an die KG möglicherweise eine endgültige Bestimmung dem Grunde nach hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Zinsen getroffen ist, ist dieser feststellende Verwaltungsakt nicht Teil der Vollstreckung einer fälligen Geldforderung, die der Beklagte gegen die KG festgesetzt hat und nun gegenüber dem Kläger vollstreckt. Die Frage der Zinspflicht dem Grunde nach ist daher nicht Gegenstand der streitigen Vollstreckung und damit nicht Thema vorliegenden Rechtsstreits des Klägers. Soweit zur Zinspflicht der streitige Bescheid Ausführungen macht, handelt es sich lediglich um solche die informationshalber gegeben werden. Die nachfolgende Regelung gegenüber dem Kläger ist ausdrücklich vorbehalten, indem es heißt: „Nach Eingang des Betrags ergeht ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.“

Der Kläger hat jedoch für die ursprüngliche Forderung der KG in Höhe von 41.380,03 EUR lediglich noch insoweit einzustehen, als die Forderung nicht bereits beglichen ist. Über die von dem Beklagten berücksichtigte Zahlung von insgesamt 2.000,00 EUR ist die Geldschuld durch die Verrechnung eines Steuererstattungsanspruchs der KG in Höhe von 1.716,44 EUR teilweise erloschen. Grundlage der Vollstreckung des Finanzamts war der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 19.10.2004. Dieser setzte jedoch hinsichtlich der Zinsen keinen Geldbetrag fest sondern bestimmte abschließend ausdrücklich: „Nach Eingang des Betrages ergeht ein besonderer Bescheid über die genaue Höhe der Zinsen.“ Mit dieser Festlegung ist die spätere Aussage gegenüber dem Kläger, der Steuererstattungsanspruch werde „auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen angerechnet werden“, unvereinbar. Auf die Frage, ob es sich bei der Pflicht der KG zur Zahlung von Zinsen überhaupt um eine Nebenleistung wie Zinsen im Sinne des § 30 Abs. 3 VwVG handelt, die ohne eigenen Leistungsbescheid vollstreckt werden können, kommt es damit nicht an. § 30 Abs. 3 VwVG lässt es zu, dass von dem Erlass eines Leistungsbescheides bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden kann, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Wird jedoch, wie hier, gleichzeitig mit der Forderung der Hauptleistung der Erlass eines Leistungsbescheids über die Zinsen ausdrücklich angekündigt, ist eine Vollstreckung von Zinsen nach § 30 Abs. 3 VwVG nicht möglich. Damit verbleibt als Aufrechnungslage, einer auch konkludent zu erklärenden Aufrechnung, vgl. BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - VII B 230/07 -, juris, die Hauptforderung der KG und der Steuererstattungsanspruch des Beklagten, so dass sich wegen der Vollstreckung auf die Hauptschuld diese auf insgesamt 37.663,59 EUR reduziert hat. In dieser Höhe ist die Inanspruchnahme des Klägers rechtmäßig.

Einen Verzicht des Beklagten auf den festgesetzten Rückforderungsbetrag hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Wie er selbst vorträgt und was er auch erkannte, mangelte es den von ihm behaupteten Bekundungen des Staatsekretärs am Rechtsbindungswillen. Darüber hinaus wurden die angeblich als Bedingung genannten 3.000,00 EUR nicht freiwillig von der KG geleistet.

Eine eigene Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren sieht das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht vor.

Die Klage hat daher lediglich im zuerkannten Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen.

Die alleinige Kostenbelastung des Klägers folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da es sich um einen Einzelfall handelt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124 a Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG.