Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.04.2009 – 5 L 141/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Anordnung, mit der ihm untersagt wurde, den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald mit seinen motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
I.
Der Antragsteller betreibt in A-Stadt in der dritten Generation ein Holzfuhrgeschäft. Der Betrieb wird seinen Angaben zufolge zu 85 % durch Holzfuhren und zu 15 % durch sonstige Fahrten wie Kipperfahrten bestimmt. Anfang Februar 2009 habe er (einschließlich seiner Ehefrau) 6 Personen beschäftigt.
Mit Schreiben vom 04.02.2009 untersagte ihm der Antragsgegner zu 2. gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG, den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren. In der Folge entzogen einige Kunden dem Antragsteller bereits erteilte Abfuhraufträge unter Berufung auf telefonische Mitteilungen von Bediensteten des SaarForsts oder nahmen von neuen Aufträgen Abstand.
Mit Schreiben vom 11.02.2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zu 2. auf, geschäftsschädigende Äußerungen durch Bedienstete gegenüber Kunden des Antragstellers zu unterlassen. Der Antragsgegner zu 2. antwortete unter dem 17.02.2009, das Verbot sei angeordnet worden, weil der Verdacht bestehe, dass der Antragsteller Holz des Saarlandes gestohlen und weiterverkauft habe; deshalb habe man bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beantragt. Mitarbeiter des Antragsgegners zu 2. hätten gegenüber Kunden des Antragstellers keine geschäftsschädigenden Äußerungen getätigt.
Der Antragsteller trägt weiter vor, aufgrund des Entzugs von Fahraufträgen sei er gezwungen gewesen, am 13.02.2009 einem Mitarbeiter zu kündigen und für die übrigen 5 Mitarbeiter am 17.02.2009 Kurzarbeit anzumelden. Die Auftragsstornierungen hätten zu einem massiven Umsatzeinbruch von 73.350 EUR im Februar 2008 auf 30.000 EUR im Februar 2009 geführt.
Mit Schreiben vom 14.02.2009 begehrte der Antragsteller beim Antragsgegner zu 1. dessen aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Antragsgegner zu 2. durch Aufhebung der Untersagung, hilfsweise der Gestattung des Befahrens des Waldes des Saarlandes ohne die Zustimmung des Antragsgegners zu 2.. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
Am 27.02.2009 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1. mit dem Ziel beantragt, auf Dauer, hilfsweise vorübergehend, den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren. Seiner Ansicht nach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil § 25 Abs. 3 LWaldG dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei, obwohl die Norm eine Regelung des Privatrechts sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner zu 2. zwar privatrechtlich handele, aber in das öffentlich-rechtliche System der Staatsverwaltung eingebunden sei. Deshalb sei er – wie jede andere Verwaltungsbehörde des Saarlandes - mit seinen Maßnahmen analog an Recht und Gesetz gebunden. Die vom Antragsgegner zu 1. begehrte Maßnahme, ihm das Befahren des im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldes gemäß § 25 Abs. 4 LWaldG zu gestatten, sei ein Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, da der Antragsgegner zu 1. als Forstbehörde bei forstaufsichtlichen Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 LWaldG hoheitlich handele. Der Antrag sei statthaft, weil zumindest der höchsthilfsweise Antrag auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes abziele und die beiden ersten Anträge auf die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Antragsgegner zu 2. ziele. Die Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Untersagung des Antragsgegners zu 2. und die Untätigkeit des Antragsgegners zu 1. in seine Rechte (etwa aus § 28 SVwVfG), insbesondere seine Grundrechte aus Art. 12, 14 und 20 Abs. 3 GG in der Form des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots eingreife.
Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil die Untersagung des Antragsgegners zu 2. vom 04.02.2009 nichtig, zumindest aber rechtswidrig sei. Die Untersagung verstoße gegen sein von Art. 12 GG geschütztes Grundrecht der Berufsfreiheit. Aufgrund des Befahrungsverbots könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben, weil sein Tätigkeitsbereich zu 85 % in der Abfuhr von Langholz aus dem Wald des Saarlandes bestehe. Nur der Gesetzgeber sei befugt, in die Freiheit der Berufsausübung einzugreifen. § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG sei keine solche Eingriffsnorm. Diese ermögliche es allein Waldbesitzern, Maßnahmen zum Schutz seines Waldes zu ergreifen, wenn eine Störung der Lebensgemeinschaft Wald mit seiner forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Raum stehe. Die Zielrichtung des § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG ergebe sich aus § 1 Abs. 2 LWaldG. Danach bestehe der Zweck des LWaldG darin, den Wald im Saarland wegen seiner Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion zu erhalten. § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG erlaube keine die Berufsausübung regelnden Maßnahmen, insbesondere dann nicht, wenn damit in privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Firma T… GmbH eingegriffen werde, um ungerechtfertigte Geldforderungen durchzusetzen. Aus diesem Grunde sei die Anwendung von § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG durch den Antragsgegner zu 2. wegen des Verstoßes gegen Art. 12 GG nichtig. Diese Maßnahme verstoße auch gegen sein von Art. 14 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da er, um Holz abfahren zu können, den Wald des Saarlandes befahren können müsse, zumal die im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldflächen einen Großteil des Waldbestandes im Saarland ausmachen, führe die Untersagung dazu, dass er sein Gewerbe nicht mehr ausüben könne. § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG stelle keine Inhalt- oder Schrankenbestimmung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Damit greife die Untersagung in den Kernbereich seines Grundrechts aus Art. 14 GG dar und sei nichtig. Ferner verstoße die Untersagung gegen § 28 SVwVfG, der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren regele und sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Menschenwürde herleite. Danach dürfe der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidungen gemacht werden. Vorliegend sei er bisher vom Antragsgegner zu 2. nicht angehört worden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 SVwVfG, unter denen eine Anhörung unterbleiben könne, lägen nicht vor. Die Untersagung durch den Antragsgegner zu 2. sei auch unverhältnismäßig, da es mildere Mittel gebe.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. im Wege des aufsichtsbehördlichen Einschreitens die vom Direktor des SaarForsts am 4. Februar 2009 getroffene Untersagung „den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren“, für nichtig zu erklären,
2. hilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache im Wege des aufsichtsbehördlichen Einschreitens die vom Direktor des SaarForsts am 4. Februar 2009 getroffene Untersagung „den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren“, für rechtswidrig zu erklären,
3. höchsthilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache als Aufsichtsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 LWaldG, ohne Zustimmung des SaarForsts, Landesbetriebs, ihm zu gestatten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald zu befahren.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und nimmt nunmehr auch den Antragsgegner zu 2. in Anspruch, um sicher zu gehen, dass eine Entscheidung in der Sache ergehe, wenn die Rechtsmeinung vertreten werden sollte, die Untersagung des Antragsgegners zu 2. sei eine Maßnahme, die dem öffentlichen Recht analog zuzuordnen und damit der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterworfen sei.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2009 vertieft der Antragsteller seine Ansicht, der Antragsteller habe bei seiner Untersagung vom 04.02.2009 als Behörde gehandelt und sei deshalb im vorliegenden Verfahren auch zu verpflichten. Der Antragsgegner sei im Rahmen des Gesetzes Nr. 1424 zur Neuordnung der Saarländischen Forstverwaltung vom 03.02.1999 (ABl. S. 838) durch das Gesetz über die Errichtung eines Landesforstbetriebes errichtet worden. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetz über die Errichtung eines Landesforstbetriebes sei der Antragsgegner nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung errichtet worden. Es handele sich dabei somit gemäß § 14 LOG – wie auch bei Schulen oder Instituten – um eine Einrichtung des Landes. Nach § 2 Abs. 4 des Gesetz über die Errichtung eines Landesforstbetriebes unterstehe der Landesforstbetrieb dem Ministerium des für Umwelt, das sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Forstbehörde des Landesforstbetriebes bedienen könne. So nehme der Betrieb die hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Umweltvorsorge wahr, die sich aus den Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Bundeswaldgesetzes und anderer Bestimmungen des Landeswaldgesetzes ergäben. Dazu gehöre auch der auf § 25 LWaldG gestützte Entzug der Erlaubnis, den Staatswald mit motorgetriebenen Fahrzeugen befahren zu dürfen. Anders als bei privaten Waldbesitzern sei dieser Entzug in Bezug auf den Staatswald hoheitlich zu beurteilen, weil sie in Ausübung der dem Antragsgegner durch Gesetz übertragenen Aufgaben erfolgt sei, alle wirtschaftlichen Nutzungen des Staatswaldes im Rahmen einer nachhaltigen ökologischen und sozial ausgerichteten Waldwirtschaft zu bewahren und zu fördern. Diese Aufgabe sei Teil der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG im Einzelnen festgeschriebenen öffentlichen Daseinsvorsorge, die grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei. Deshalb sei das Schreiben vom 04.02.2009 auch als Verwaltungsakt einzuordnen. Aus diesem Grunde sei der Antrag auch nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO gegen den Antragsgegner zu 2. als Behörde zu richten.
Der Antragsteller beantragt deshalb zusätzlich,
1.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die vom Antragsgegner zu 2. am 4. Februar 2009 gegenüber dem Antragsteller getroffenen Untersagungen, den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, für nichtig zu erklären,
2.
hilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die vom Antragsgegner zu 2. am 4. Februar 2009 gegenüber dem Antragsteller getroffenen Untersagungen, den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, für rechtswidrig zu erklären,
3.
dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache dem Antragsteller gemäß § 25 Abs. 4 LWaldG die Zustimmung zu geben, den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor, dass der Antragsgegner zu 2. als Eigenbetrieb des Antragsgegners zu 1. keine eigene Rechtspersönlichkeit sei und der Antrag gegen den Eigenbetrieb somit bereits unzulässig sei. Des Weiteren halten die Antragsgegner den Antrag für unzulässig, weil bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Denn der Antragsgegner zu 1. habe, vertreten durch den Antragsgegner zu 2., mit dem Schreiben vom 04.02.2009 nicht etwa als Forstbehörde, sondern rein zivilrechtlich als Waldbesitzer im Sinne von § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG gehandelt.
Rein vorsorglich werde in der Sache darauf hingewiesen, dass Hintergrund der Untersagung vom 04.02.2009 die Feststellungen des Antragsgegners zu 2. gewesen seien, nach denen der Antragsteller Holz, das dem Antragsgegner zu 2. gehört habe bzw. an Kunden verkauft gewesen sei, an sich genommen, auf eigene Rechnung verkauft und den Verkaufserlös behalten habe. So sei bei einer umfangreichen Holzeinschlagsmaßnahme im Oktober/November 2007 im Grumbachtal festgestellt worden, dass die Differenz zwischen dem Waldmaß (Holzaufnahme im Wald) von 2.725,26 fm und dem Werksmaß (Mengeermittlung im Werk) von 2.091,40 fm 633,86 fm bzw. 23 % betragen habe. Der Schaden habe sich bei der Käuferin auf 44.370 EUR und beim Antragsgegner zu 2. auf 5.000 EUR belaufen. Nachdem der Verdacht auf den Antragsteller gefallen sei, sei eine Detektei beauftragt worden. Diese habe ermittelt, dass der Antragsteller am 23.12.2008 aus der Abteilung 1.725.c-0 (C-Stadt-Scheidt) eine Lkw-Ladung Langholz, das im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. gestanden habe, aufgeladen und abgefahren habe. Das Holz sei vom Antragsteller nach Ham-Varsberg (Frankreich) transportiert und abgeladen worden. Der Schaden für den Antragsgegner zu 2. habe ca. 1.400 EUR betragen. Sodann habe die Detektei beim Antragsteller fingiert nach Brennholz angefragt. Der Antragsteller habe die Lieferung zugesagt. Das (zum Verkauf an die Firma Glunz in Eiweiler bestimmte) Holz sei dann nach Beobachtung der Detektei in Berus (Forstrevier Warndt-Nord, Revier 1.2, Abt. 628.0-1) aufgeladen und an die vom Testkäufer angegebene Adresse geliefert und gegen eine Barzahlung von 1.600 EUR übergeben worden. Aufgrund dessen habe der Antragsgegner zu 2. am 04.02.2009 Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt und ihm das Befahren des im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldes verboten. Wenn dieses Verbot den Antragsteller in seiner Berufsausübung oder seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtige, sei das gleichwohl zum Schutz des Eigentums des Saarlandes erforderlich und gerechtfertigt.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung, den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald mit seinen motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil der Antragsteller ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der nach § 43 Abs. 1 LWaldG zuständigen Forstbehörde im Rahmen der Forstaufsicht (§ 47 Abs. 1 LWaldG) begehrt und diese Norm allein die Forstbehörde als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch in Bezug auf den Antragsgegner zu 2. eröffnet, weil sich der Antragstellers eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Maßnahmen gegen den Antragsgegner zu 2. geriert; ob dies zutreffend ist, ist keine Frage des Rechtsweges.
2. Wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass der Antragsgegner zu 2. eine Behörde sei, die mit der Untersagung vom 04.02.2009 einen Verwaltungsakt erlassen hätte, wäre statthafte Antragsart der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Denn nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, wenn einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 und § 80 a VwGO im Raum steht. Wäre die Untersagung vom 04.02.2009 ein Verwaltungsakt, hätte ein dagegen erhobener Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO, unter denen die aufschiebende Wirkung entfällt, nicht vorliegen. Da die Untersagung vom 04.02.2009 auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, gälte als Widerspruchsfrist nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Wenn eine Behörde das Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht anerkennt, stellt das Verwaltungsgericht auf Antrag fest, dass dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 181 mit Nachweisen) Demgegenüber ist eine vorläufige Nichtigkeitserklärung oder Rechtswidrigkeitserklärung, wie sie der Antragsteller beantragt hat, im System des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht vorgesehen.
Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2. scheitert an der die Beteiligungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelnden Bestimmung des § 61 VwGO. Danach sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, (nur) (1.) natürliche und juristische Personen, (2.) Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, (3.) Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Der Antragsgegner zu 2. fällt – entgegen der Einschätzung des Antragstellers - unter keine dieser drei Fallgruppen. Er ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO sind im Saarland zwar auch Behörden fähig, an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beteiligt zu sein. Landesbehörden sind indes nach § 2 LOG die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, Landesämter und die unteren Landesbehörden. Eigenbetriebe fallen nicht darunter. (vgl. für die kommunalen Eigenbetriebe § 109 Abs. 1 KSVG: „Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden.“) Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit können folglich nicht eigenständig rechtlich in Anspruch genommen werden.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Waldgesetz für das Saarland (LWaldG (Vom 26.10.1977, ABl. S. 1009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.04.2006, ABl. S. 726) ) und der Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs. (vom 03.02.1999, ABl. S. 838) Aus diesen Gesetzen ergibt sich gerade nicht, dass der Antragsgegner zu 2. im Verständnis von § 1 Abs. 4 SVwVfG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deshalb eine Behörde ist. Nach § 43 Abs. 1 LWaldG ist Forstbehörde der Antragsgegner zu 1., der als solcher die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahrnimmt und die zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist. Damit ist klar gesagt, wer im Saarland für forst behördliche Aufgaben zuständig ist.
Auch aus dem Gesetz zur Errichtung eines Landesforstbetriebs ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Gesetz wurden die Staatlichen Forstämter, das Forstliche Berufsbildungszentrum und die Forstplanungsanstalt aufgelöst (§ 1) und der dem Antragsgegner zu 1. unterstehende Antragsgegner zu 2. als Landesforst betrieb nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO) errichtet (§ 2). Die bisher den Staatlichen Forstämtern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben sind nach § 3 Abs. 1 auf den Antragsgegner zu 1. als Forstbehörde übergegangen. Soweit es in § 3 Abs. 1 Satz 2 heißt, dass sich der Antragsgegner zu 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des rechtlich Zulässigen des Landesforstbetriebs bedienen kann, führt das nicht dazu, dass der Betrieb damit zur Behörde wird. Vielmehr bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit auch in diesen Fällen stets beim Antragsgegner zu 1.
Auch § 26 LHO gibt nicht für eine Behördeneigenschaft des Antragsgegners zu 2. her. Nach dessen Absatz 1 haben Landes betriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn – was bei Betrieben im Gegensatz zu Behörden üblicherweise der Fall ist – ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Diese Bestimmung ermöglicht allein eine haushaltsrechtliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Haushalt des Rechtsträgers, ohne dass damit weitere Rechtsfolgen wie etwa deren Rechts- oder Beteiligtenfähigkeit im Verständnis von § 61 VwGO verbunden wären.
Gegenüber dem Antragsgegner zu 2. scheidet damit ein Anspruch des Antragstellers per se aus.
Auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht vor, weil es sich bei der Untersagung vom 04.02.2009 nicht um einen Verwaltungsakt im Verständnis von § 35 SVwVfG handelt, der mit einem Widerspruch angefochten werden könnte.
Mit dem Schreiben vom 04.02.2009 wurde dem Antragsteller gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG mit sofortiger Wirkung untersagt, den im Eigentum des Saarlandes befindlichen Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers handelt es sich bei dieser Untersagung nicht um einen ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt, sondern um eine zivilrechtliche Untersagung, weil das Befahren von Waldgrundstücken mit motorgetriebenen Fahrzeugen grundsätzlich der Zustimmung des Eigentümers bedarf.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 25 LWaldG. Nach dessen Absatz 1 ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung jedermann gestattet. Diese Bestimmung ist vorliegend unergiebig, weil der Antragsteller den Wald nicht zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten will, sondern zum Zwecke des gewerblichen Holztransports mit Motorfahrzeugen befahren will. Dieser Fall wird von § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG ausdrücklich geregelt. Danach ist das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Da diese hier nicht vorliegt, weil der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller das Befahren nicht nur nicht erlaubt, sondern ausdrücklich verboten hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung gerade kein Anspruch des Antragstellers auf Befahren des im Eigentum des Saarlandes befindlichen Waldes mit motorbetriebenen Fahrzeugen.
Auch die Regelung des § 25 Abs. 4 LWaldG gibt nichts für einen Befahrensanspruch des Antragstellers her. Nach dieser Bestimmung gestattet die Forstbehörde auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist; § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Diese Regelung begründet – wie der Verweis auf § 15 Abs. 1 und 2 LWaldG zeigt - eine Art Notwegerecht für Waldbesitzer , die ihre Waldfläche ohne die Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen bewirtschaften können. Sie begründet kein Fahrrecht für Fuhrunternehmer wie den Antragsteller.
Nichts anderes gilt für die Regelung des § 28 LWaldG, demzufolge der Staatswald in besonderem Maße dem Allgemeinwohl dient und über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften ist. Der Antragsteller macht indes kein Allgemeinwohlinteresse, sondern ein eigenes wirtschaftliches Interesse geltend, das von § 28 LWaldG ersichtlich nicht geschützt wird. Der gewerbliche Holztransport fällt offenkundig auch nicht unter die Grundsätze der naturnahen Dauerwaldwirtschaft.
Handelt es sich bei dem Schreiben vom 04.02.2009 rechtlich somit offenkundig allein um den zivilrechtlichen Hinweis, dass dem Antragsteller das Befahren des im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldes nicht gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG erlaubt wird, kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 28 SVwVfG berufen, die grundsätzlich eine förmliche Anhörung vor dem Erlass eines Verwaltungsakts verlangt. Die Anwendung dieser Rechtsnorm setzt nämlich die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen bzw. dem Saarland voraus. Nach § 1 Abs. 1 SVwVfG gilt das Gesetz für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten des Landes. Um eine solche handelt es sich vorliegend nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Saarland seine Waldflächen selbst bewirtschaftet oder aber durch den Eigenbetrieb Saarforst bewirtschaften lässt.
Selbst wenn das Verbot des SaarForstes vom 04.02.2009 – wie der Antragsteller meint – nichtig oder rechtswidrig wäre, begründete selbst für den Antragsteller nach dem Vorstehenden ersichtlich keinen Anspruch, den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald ohne die ausdrückliche Zustimmung des Saarlandes mit seinen Motorfahrzeugen zu befahren.
Damit hat der Antragsteller offenkundig keinen Anspruch auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem ihm das Befahren des im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldes einstweilen gestattet wird.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten) und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen. (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO) Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Der Antragsteller hat mit dem Hinweis darauf, dass er seinen Betrieb aufgeben müsse, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache den im Eigentum des Saarlandes stehenden Wald nicht mehr mit seinen Fahrzeugen befahren darf, zwar einen Anordnungsgrund dargetan .
Das reicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht aus. Zum einen hat der Antragsteller den Anspruch und den Arrestgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO „glaubhaft zu machen“ sind, was nach § 294 ZPO ((1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.) bedeutet, dass eine Ladung von Zeugen, Beiziehung von Urkunden und Einholung von Auskünften und Gutachten ausscheiden. Anders als die Antragsgegner hat der Antragsteller seine tatsächlichen Behauptungen nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gegenüber dem Antragsgegner zu 1. hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf forstaufsichtliches Einschreiten noch auf die (vorläufige oder endgültige) Gestattung gemäß § 25 Abs. 4 LWaldG, auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers den Staatsforst mit seinen motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Nach § 47 Abs. 1 LWaldG ist Forstaufsicht die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten. Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde nach § 48 Abs. 1 LWaldG auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
Im Falle der Nichtbeachtung drittschützender Bestimmungen des öffentlichen Rechts hat der betroffene Dritte vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten gegenüber rechtswidrigen Maßnahmen. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels, (So zum öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -) sofern die Abwehrrechte des betroffenen Dritten nicht bereits durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Verwirkung untergegangen sind. (So zum öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12)
Welchen Vorschriften drittschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Dritten bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen.
Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte des Antragstellers durch das vom Beigeladenen ausgesprochene Befahrungsverbot nicht dargetan. Wie bereits oben ausführlich dargetan, gewährt das LWaldG grundsätzlich kein Recht, fremden Wald zum Zwecke des gewerblichen Holztransports mit Motorfahrzeugen zu befahren. Ausnahmsweise kann die Forstbehörde nach § 25 Abs. 4 LWaldG auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. Diese Bestimmung begründet indes kein Fahrrecht für gewerbliche Fuhrunternehmer wie den Antragsteller.
Entgegen der Einschätzung des Antragstellers begründen auch weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) für den Antragsteller einen Anspruch auf Benutzung des im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldes mit seinen motorgetriebenen Fahrzeugen. Dazu bedarf es keiner vertieften verfassungsrechtlichen Ausführungen. Vielmehr liegt es offen auf der Hand, dass weder Art. 12 GG noch Art. 14 GG einen Rechtsanspruch begründen können, - vom Fall des oben genannten Notwegerechts einmal abgesehen - fremdes Eigentum gewerblich ohne Zustimmung des Eigentümers privatnützlich in Anspruch zu nehmen. Da § 25 LWaldG abstrakt regelt, in welchem Umfang der Wald dem Allgemeinwohl zu dienen hat und was der Waldbesitzer aufgrund dessen im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dulden muss und das Befahren des Waldes mit motorgetriebenen Fahrzeugen gerade nicht dazu gehört, begründet § 903 BGB für das Saarland des Recht, dem Antragsteller die Benutzung seines Waldes mit motorbetriebenen Fahrzeugen nicht zu gestatten. Nach dieser Bestimmung, die sich auch für das recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts stellt eo ipso keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil diese die Berufsausübung unter Benutzung fremden Eigentums nicht umfasst.
Deshalb bedarf es keiner vertieften Ausführungen zur strafrechtlichen Frage des Holzdiebstahls. Dass sich ein Verbot des Benutzung der Grundstücke des Saarlandes zum Zwecke der gewerblichen Holzabfuhr im Falle des Verdachts des Holzdiebstahls geradezu aufdrängt, liegt im übrigen auf der Hand.
Bestehen derzeit keine ernsthaften Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers, die im Eigentum des Saarlandes stehenden Waldflächen mit seinen motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.