Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 07.04.2009 – 10 K 35/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, zur Person nicht ausgewiesen, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger assyrischer Volks- und christlicher Glaubenszugehörigkeit und am 10.11.2007 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist, beantragte am 12.12.2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle A-Stadt, seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Zur Begründung führte er bei seiner persönlichen Anhörung am 18.12.2007 im Wesentlichen aus, er habe in Syrien einen Personalausweis und einen Führerschein besessen. Diese Dokumente habe ihm der Schleuser in Damaskus, das Datum wisse er nicht, abgenommen. Am 10.11.2007 habe er Syrien verlassen. Er sei von Al Hasake, seinem Wohnort, mit dem Bus nach Aleppo gefahren und habe bei dieser Fahrt seinen Personalausweis und seinen Führerschein mit sich geführt, da man sich in Syrien ohne Personalpapiere nicht frei bewegen könne. Zusammen mit dem Schleuser sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Aleppo nach Stuttgart geflogen. Zu den im Reisepass eingetragenen Personalien könne er nichts sagen, auch wisse er nicht, ob sich darin ein Visum befunden habe. Der Schleuser habe den Reisepass in Besitz gehabt. Im Fall einer Personenkontrolle hätte er seine richtigen Personalien angegeben, dann allerdings Ärger mit den syrischen Behörden bekommen. Dem Schleuser habe er 20.000 Dollar bezahlt, die er aus dem Verkauf seines Hauses bekommen habe. Nach der Ankunft in Deutschland habe ihn der Schleuser noch drei Tage in einer Wohnung in Stuttgart untergebracht. Am 19.11.2007 habe er sich im Krankenhaus in A-Stadt einer Operation unterzogen, weil er sich bei einem Verkehrsunfall in Syrien drei Wochen vor der Ausreise am Bein verletzt habe. Die Verletzung sei schon in Syrien ärztlich behandelt worden und habe sich dann entzündet. Deswegen sei er aber nicht hierher gekommen, vielmehr habe er vor einer Gruppe fliehen müssen. Er sei Inhaber eines Fischgeschäfts gewesen und habe Probleme mit bestimmten Leuten bekommen, die seit dem Jahr 2000 ebenfalls im Fischgeschäft tätig gewesen seien. Er habe zu ihnen in Konkurrenz gestanden. Die Geschäfte seien nicht so gut gelaufen und seine Schulden größer geworden. Nach sechs Monaten habe es mit den Konkurrenten Probleme gegeben. Es sei sogar zu einer Schlägerei gekommen. Sie hätten ihn bedroht, ihn umzubringen, wenn er weiter auf dem Basar Fische verkaufe. Als er dies nicht ernst genommen habe, sei er im Jahr 2000 von drei Leuten dieser Gruppe abgefangen und mit dem Auto aufs Land gebracht worden, wo man ihn ohnmächtig geschlagen habe. Daraufhin sei er in einem Privatkrankenhaus behandelt und später in einem staatlichen Krankenhaus in Damaskus operiert worden. Er habe die Leute aus Angst nicht angezeigt, sondern drei, vier Jahre lang aufgehört, als Fischhändler bzw. Fischverkäufer zu arbeiten. Sein Bruder habe ihn in diesem Zeitraum versorgt. Im Jahr 2005 habe er wieder angefangen, als Fischverkäufer zu arbeiten. Nach sechs Monaten sei die Gruppe wieder erschienen und die alten Probleme hätten wieder angefangen. Es sei noch extremer geworden. Sie hätten ihn bedroht, dass er mit dieser Tätigkeit aufhören müsse. Ende Juli/Anfang August 2007 habe er sein Geschäft endgültig aufgegeben und auch sein Haus verkauft. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er zur Miete im Kurdenviertel von Al Hasake gelebt, wo er geschützt gewesen sei. Einen anderen Beruf könne er nicht ausüben, sondern nur als Fischhändler arbeiten. Auch könne er außer in Al Hasake nirgendwo in Syrien arbeiten. Diese Leute seien mächtig und hätten überall Verwandte. Bei Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben. Die Leute seien seine Feinde geworden. Staatlicherseits habe er keine Probleme.

Durch Bescheid vom 21.12.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht in einer ausweglosen Lage befunden habe, die ihn zum Verlassen Syriens gezwungen habe. Ihm habe insbesondere aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine inländische Ausweichmöglichkeit in Syrien offengestanden. Zudem sei offensichtlich, dass das vorgetragene Verfolgungsschicksal keinen realen Hintergrund habe.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 03.01.2008 ausgehändigt.

Mit am 07.01.2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen bei der Anhörung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass einer Abschiebung nach Syrien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss der Kammer vom 17.01.2008, 10 L 36/08, wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 08.02.2008 wurde Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 36/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie des Landesverwaltungsamtes Saarland verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Syrien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen, noch kann er hilfsweise von der Beklagten verlangen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syrien gegeben sind.

Das vorgetragene Verfolgungsschicksal ist nicht glaubhaft. Es weist eine Vielzahl von schwerwiegenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten auf, die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermochte.

Von Ungereimtheiten geprägt sind bereits seine Angaben zu seinen Personaldokumente und der Reise nach Deutschland. So gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er bei der Busfahrt von Al Hasake nach Aleppo, von wo er am 10.11.2007 um 6.00 Uhr nach Deutschland abgeflogen sei, den Personalausweis und den Führerschein mit sich geführt habe, da man sich ohne Personalpapiere nicht frei bewegen könne. Demgegenüber hat er an anderer Stelle beim Bundesamt behauptet, der Schleuser habe ihm den Personalausweis und den Führerschein in Damaskus abgenommen, das Datum wisse er nicht. Auffällig ist weiter, dass der Kläger keine Angaben zu den Personalien machen kann, die in dem bei der angeblichen Flugreise angeblich verwendeten falschen Reisepass eingetragen gewesen seien. Denn gerade bei der Verwendung eines falschen Reisepasses hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, sich die eingetragenen Personalien genau einzuprägen, um etwaige Nachfragen bei der Ausweiskontrolle zu seiner Identität beantworten zu können und so nicht aufzufallen. Die behauptete Vorgehensweise war daher mit Blick auf die bei Entdeckung des falschen Reisedokuments drohende Bestrafung mit einem erheblichen, völlig unnötigen Risiko verbunden und erscheint daher nicht realistisch. In dieses Bild passt auch, dass der Kläger zur Fluglinie keine Angaben machen kann. Unverständlich ist zudem, dass der Kläger dem Schlepper seinen syrischen Personalausweis und Führerschein überlassen haben will, obwohl diese Dokumente für die Reise nach Deutschland nicht benötigt worden seien. Ebenso wenig konnte der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, weshalb er nach der Einreise, obwohl er von vorne herein Asyl in Deutschland beantragen wollte, vom Schlepper noch drei Tage in einer Wohnung in Stuttgart untergebracht worden sein will.

Was seine Angaben zum Aufenthaltsort im Heimatland betrifft, fällt bereits auf, dass der Kläger beim Bundesamt zunächst vorgetragen hat, den Namen der Straße, in der er in Al Hasake gewohnt habe, nicht angeben zu können. Auf entsprechenden Vorhalt war er dann hierzu doch sofort in der Lage. Soweit er weiter geltend gemacht und auch auf Vorhalt darauf beharrt hat, die Hausnummer nicht zu kennen, leuchtet dies schlechterdings nicht ein, weil der Kläger in dem fraglichen Haus 25 Jahre lang gewohnt und das Haus Ende Juli/Anfang August 2007 zur Finanzierung seiner angeblichen Flucht verkauft haben will. Im Weiteren hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er nach dem Verkauf seines Hauses bis zur Ausreise im Kurdenviertel von Al Hasake gewohnt habe, wo er von den Kurden geschützt worden sei. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern in einem Dorf bei Al Hasake gewohnt habe und sich im Kurdenviertel nur gelegentlich aufgehalten habe. Eine überzeugende Auflösung dieses Widerspruchs ist dem Kläger nicht gelungen.

Was die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen betrifft, denen der Kläger im Heimatland ausgesetzt gewesen sein will, so bleibt völlig im Dunkeln, um welche Personen bzw. welche Gruppierung es sich bei den angeblichen Verfolgern konkret gehandelt haben soll. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, der nur von „Leuten“, „Konkurrenten“ oder „Gruppe“ gesprochen hat, zu vage und unbestimmt geblieben. Ohne jede Substanz ist auch der Vortrag über die konkreten Übergriffe der Gruppe, so gehen die Ausführungen zur Schlägerei und Entführung im Jahr 2000 über bloße Behauptungen nicht hinaus. Unstimmig ist auch der Vortrag in der Begründung des Eilantrags vom 09.01.2008, wonach er nach der angeblichen Misshandlung in einem staatlichen Krankenhaus nicht habe operiert werden können und sich deshalb in eine Privatklinik habe begeben müssen. Gegenüber dem Bundesamt hat er dagegen den Sachverhalt genau umgekehrt dargestellt. Danach sei er nach der Misshandlung im Jahr 2000 zunächst in einem Privatkrankenhaus behandelt worden und habe sich dann in ein staatliches Krankenhaus in Damaskus begeben müssen, da er nur dort habe operiert werden können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Röntgenbild und Schreiben der Zahnarztpraxis I., A-Stadt, über eine bei ihm festgestellte Jochbeinfraktur links vorgelegt hat, vermögen diese Unterlagen die vom Kläger behauptete Ursache der Verletzungen, nämlich die beschriebenen Tätlichkeiten der besagten Gruppe, nicht zu belegen. Nicht nachvollziehbar ist auch sein Vorbringen beim Bundesamt, dass die Gruppe bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Fischhändler im Jahr 2005 „verschwunden“ gewesen und nach sechs Monaten „wieder erschienen“ sei. Demgegenüber hat der Kläger gegenüber dem Gericht die Sache so dargestellt, dass die Gruppe auch in der Zeit, als er nicht gearbeitet habe, „da“ gewesen sei und er, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sogar auch in dieser Zeit Probleme mit der Gruppe gehabt habe. Soweit der Kläger ausführt, dass die Probleme nach der Wiederaufnahme des Fischgeschäfts im Jahr 2005 noch extremer geworden seien, ist unverständlich, dass er gleichwohl noch bis Juli/August 2007 als Fischverkäufer arbeiten konnte. Eine überzeugende Erklärung konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht geben.

Weiterhin hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb auch nach der Geschäftsaufgabe Ende Juli/Anfang August 2007 und damit nach Erfüllung der angeblichen Forderungen der „Konkurrenten“ die Verfolgungssituation überhaupt noch fortbestanden habe und weshalb er sich angeblich befürchteten weiteren Verfolgungsmaßnamen nicht durch Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen Syriens vollends habe entziehen können. Der bloße Hinweis beim Bundesamt, dass „diese Leute“ mächtig seien und überall Verwandte hätten, ist völlig unzureichend und so nicht nachvollziehbar. Soweit er beim Bundesamt weiter geltend gemacht hat, er könne nur in Al Hasake als Fischhändler arbeiten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er vor 2005 drei bis vier Jahre lang diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeübt haben will. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, sei es in Al Hasake oder an einem anderen Ort in Syrien, nicht auch anderen Tätigkeiten, notfalls Hilfsarbeiten, hätte nachgehen und damit sein wirtschaftliches Existenzminimum erwirtschaften können, zumal er nach dem Verkauf des Hauses, selbst nach Abzug der Schulden, noch über eine beträchtliche Summe Geld verfügt haben will und ihm, wie schon in den Jahren vor 2005, als er die Tätigkeit als Fischhändler aufgegeben habe, Familienangehörige mit Hilfs- und Unterstützungsleistungen zur Seite standen.

Soweit der Kläger im Eilrechtsschutzverfahren weiter vortrug, dass gegen Menschen, die sich gegen die Machenschaften wehrten, mit brachialer Gewalt vorgegangen werde und auch wegen kleinerer Delikte lange Haftstrafen mit Folter verhängt würden, es sei möglich, dass er auch in Abwesenheit schon verurteilt worden sei, ist sein Vorbringen ohne jede Substanz geblieben und lässt sich auch nicht mit seinen persönlichen Angaben beim Bundesamt in Einklang bringen, wo er ausdrücklich dargelegt hat, mit syrischen Behörden oder staatlicherseits in Syrien keine Probleme gehabt zu haben.

Auch die im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachte Befürchtung, dass er wegen seiner assyrischen Volkszugehörigkeit und als Christ dieser Kirchengemeinde Verfolgung zu befürchten habe, ist völlig unsubstantiiert geblieben und beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden. Abgesehen davon finden diese Behauptungen auch in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine Stütze. Danach gilt grundsätzlich für alle ethnischen Minderheiten und damit auch für die Assyrer, dass ihre soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen verbunden sind.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 05.05.2008 (Stand: März 2008)

Dass der Kläger derartige inkriminierte politische oder separatistische Bestrebungen unternommen hat oder auch nur mit ihnen in Verbindung gebracht wird, ergibt sich aus seinem Vortrag gerade nicht.

Im Weiteren gibt es nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Anzeichen für eine Diskriminierung von Christen durch Polizei und Justiz. Das syrische Regime versucht jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht. Die Christen gehören nicht zuletzt aus Angst vor der Alternative einer sunnitischen Regierung traditionell eher zu den Befürwortern des herrschenden Systems. Auslöser für den insbesondere in Nordsyrien auch unter Christen unverändert hohen Auswanderungsdruck ist die wirtschaftliche Unzufriedenheit und Perspektivlosigkeit.

vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Anhaltspunkte für eine an die Volks- oder Religionszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung sind daher vor diesem Hintergrund auch nicht ansatzweise erkennbar.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Personen, die sich nach Auffassung der syrischen Regierung illegal im Ausland aufgehalten hätten, bei Rückkehr nach Syrien langwierige Verhöre und Inhaftierungen bevorstünden. Die vom Kläger behaupteten Umstände seiner angeblich illegalen Ausreise aus Syrien sind nämlich gerade offensichtlich nicht glaubhaft.

Erweist sich demnach das vorgebrachte Verfolgungsschicksal als insgesamt nicht glaubhaft, ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen, noch kann er hilfsweise von der Beklagten verlangen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syrien gegeben sind.

Das vorgetragene Verfolgungsschicksal ist nicht glaubhaft. Es weist eine Vielzahl von schwerwiegenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten auf, die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermochte.

Von Ungereimtheiten geprägt sind bereits seine Angaben zu seinen Personaldokumente und der Reise nach Deutschland. So gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er bei der Busfahrt von Al Hasake nach Aleppo, von wo er am 10.11.2007 um 6.00 Uhr nach Deutschland abgeflogen sei, den Personalausweis und den Führerschein mit sich geführt habe, da man sich ohne Personalpapiere nicht frei bewegen könne. Demgegenüber hat er an anderer Stelle beim Bundesamt behauptet, der Schleuser habe ihm den Personalausweis und den Führerschein in Damaskus abgenommen, das Datum wisse er nicht. Auffällig ist weiter, dass der Kläger keine Angaben zu den Personalien machen kann, die in dem bei der angeblichen Flugreise angeblich verwendeten falschen Reisepass eingetragen gewesen seien. Denn gerade bei der Verwendung eines falschen Reisepasses hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, sich die eingetragenen Personalien genau einzuprägen, um etwaige Nachfragen bei der Ausweiskontrolle zu seiner Identität beantworten zu können und so nicht aufzufallen. Die behauptete Vorgehensweise war daher mit Blick auf die bei Entdeckung des falschen Reisedokuments drohende Bestrafung mit einem erheblichen, völlig unnötigen Risiko verbunden und erscheint daher nicht realistisch. In dieses Bild passt auch, dass der Kläger zur Fluglinie keine Angaben machen kann. Unverständlich ist zudem, dass der Kläger dem Schlepper seinen syrischen Personalausweis und Führerschein überlassen haben will, obwohl diese Dokumente für die Reise nach Deutschland nicht benötigt worden seien. Ebenso wenig konnte der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, weshalb er nach der Einreise, obwohl er von vorne herein Asyl in Deutschland beantragen wollte, vom Schlepper noch drei Tage in einer Wohnung in Stuttgart untergebracht worden sein will.

Was seine Angaben zum Aufenthaltsort im Heimatland betrifft, fällt bereits auf, dass der Kläger beim Bundesamt zunächst vorgetragen hat, den Namen der Straße, in der er in Al Hasake gewohnt habe, nicht angeben zu können. Auf entsprechenden Vorhalt war er dann hierzu doch sofort in der Lage. Soweit er weiter geltend gemacht und auch auf Vorhalt darauf beharrt hat, die Hausnummer nicht zu kennen, leuchtet dies schlechterdings nicht ein, weil der Kläger in dem fraglichen Haus 25 Jahre lang gewohnt und das Haus Ende Juli/Anfang August 2007 zur Finanzierung seiner angeblichen Flucht verkauft haben will. Im Weiteren hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er nach dem Verkauf seines Hauses bis zur Ausreise im Kurdenviertel von Al Hasake gewohnt habe, wo er von den Kurden geschützt worden sei. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern in einem Dorf bei Al Hasake gewohnt habe und sich im Kurdenviertel nur gelegentlich aufgehalten habe. Eine überzeugende Auflösung dieses Widerspruchs ist dem Kläger nicht gelungen.

Was die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen betrifft, denen der Kläger im Heimatland ausgesetzt gewesen sein will, so bleibt völlig im Dunkeln, um welche Personen bzw. welche Gruppierung es sich bei den angeblichen Verfolgern konkret gehandelt haben soll. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, der nur von „Leuten“, „Konkurrenten“ oder „Gruppe“ gesprochen hat, zu vage und unbestimmt geblieben. Ohne jede Substanz ist auch der Vortrag über die konkreten Übergriffe der Gruppe, so gehen die Ausführungen zur Schlägerei und Entführung im Jahr 2000 über bloße Behauptungen nicht hinaus. Unstimmig ist auch der Vortrag in der Begründung des Eilantrags vom 09.01.2008, wonach er nach der angeblichen Misshandlung in einem staatlichen Krankenhaus nicht habe operiert werden können und sich deshalb in eine Privatklinik habe begeben müssen. Gegenüber dem Bundesamt hat er dagegen den Sachverhalt genau umgekehrt dargestellt. Danach sei er nach der Misshandlung im Jahr 2000 zunächst in einem Privatkrankenhaus behandelt worden und habe sich dann in ein staatliches Krankenhaus in Damaskus begeben müssen, da er nur dort habe operiert werden können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Röntgenbild und Schreiben der Zahnarztpraxis I., A-Stadt, über eine bei ihm festgestellte Jochbeinfraktur links vorgelegt hat, vermögen diese Unterlagen die vom Kläger behauptete Ursache der Verletzungen, nämlich die beschriebenen Tätlichkeiten der besagten Gruppe, nicht zu belegen. Nicht nachvollziehbar ist auch sein Vorbringen beim Bundesamt, dass die Gruppe bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Fischhändler im Jahr 2005 „verschwunden“ gewesen und nach sechs Monaten „wieder erschienen“ sei. Demgegenüber hat der Kläger gegenüber dem Gericht die Sache so dargestellt, dass die Gruppe auch in der Zeit, als er nicht gearbeitet habe, „da“ gewesen sei und er, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sogar auch in dieser Zeit Probleme mit der Gruppe gehabt habe. Soweit der Kläger ausführt, dass die Probleme nach der Wiederaufnahme des Fischgeschäfts im Jahr 2005 noch extremer geworden seien, ist unverständlich, dass er gleichwohl noch bis Juli/August 2007 als Fischverkäufer arbeiten konnte. Eine überzeugende Erklärung konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht geben.

Weiterhin hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb auch nach der Geschäftsaufgabe Ende Juli/Anfang August 2007 und damit nach Erfüllung der angeblichen Forderungen der „Konkurrenten“ die Verfolgungssituation überhaupt noch fortbestanden habe und weshalb er sich angeblich befürchteten weiteren Verfolgungsmaßnamen nicht durch Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen Syriens vollends habe entziehen können. Der bloße Hinweis beim Bundesamt, dass „diese Leute“ mächtig seien und überall Verwandte hätten, ist völlig unzureichend und so nicht nachvollziehbar. Soweit er beim Bundesamt weiter geltend gemacht hat, er könne nur in Al Hasake als Fischhändler arbeiten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er vor 2005 drei bis vier Jahre lang diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeübt haben will. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, sei es in Al Hasake oder an einem anderen Ort in Syrien, nicht auch anderen Tätigkeiten, notfalls Hilfsarbeiten, hätte nachgehen und damit sein wirtschaftliches Existenzminimum erwirtschaften können, zumal er nach dem Verkauf des Hauses, selbst nach Abzug der Schulden, noch über eine beträchtliche Summe Geld verfügt haben will und ihm, wie schon in den Jahren vor 2005, als er die Tätigkeit als Fischhändler aufgegeben habe, Familienangehörige mit Hilfs- und Unterstützungsleistungen zur Seite standen.

Soweit der Kläger im Eilrechtsschutzverfahren weiter vortrug, dass gegen Menschen, die sich gegen die Machenschaften wehrten, mit brachialer Gewalt vorgegangen werde und auch wegen kleinerer Delikte lange Haftstrafen mit Folter verhängt würden, es sei möglich, dass er auch in Abwesenheit schon verurteilt worden sei, ist sein Vorbringen ohne jede Substanz geblieben und lässt sich auch nicht mit seinen persönlichen Angaben beim Bundesamt in Einklang bringen, wo er ausdrücklich dargelegt hat, mit syrischen Behörden oder staatlicherseits in Syrien keine Probleme gehabt zu haben.

Auch die im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachte Befürchtung, dass er wegen seiner assyrischen Volkszugehörigkeit und als Christ dieser Kirchengemeinde Verfolgung zu befürchten habe, ist völlig unsubstantiiert geblieben und beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden. Abgesehen davon finden diese Behauptungen auch in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine Stütze. Danach gilt grundsätzlich für alle ethnischen Minderheiten und damit auch für die Assyrer, dass ihre soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen verbunden sind.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 05.05.2008 (Stand: März 2008)

Dass der Kläger derartige inkriminierte politische oder separatistische Bestrebungen unternommen hat oder auch nur mit ihnen in Verbindung gebracht wird, ergibt sich aus seinem Vortrag gerade nicht.

Im Weiteren gibt es nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Anzeichen für eine Diskriminierung von Christen durch Polizei und Justiz. Das syrische Regime versucht jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht. Die Christen gehören nicht zuletzt aus Angst vor der Alternative einer sunnitischen Regierung traditionell eher zu den Befürwortern des herrschenden Systems. Auslöser für den insbesondere in Nordsyrien auch unter Christen unverändert hohen Auswanderungsdruck ist die wirtschaftliche Unzufriedenheit und Perspektivlosigkeit.

vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Anhaltspunkte für eine an die Volks- oder Religionszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung sind daher vor diesem Hintergrund auch nicht ansatzweise erkennbar.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Personen, die sich nach Auffassung der syrischen Regierung illegal im Ausland aufgehalten hätten, bei Rückkehr nach Syrien langwierige Verhöre und Inhaftierungen bevorstünden. Die vom Kläger behaupteten Umstände seiner angeblich illegalen Ausreise aus Syrien sind nämlich gerade offensichtlich nicht glaubhaft.

Erweist sich demnach das vorgebrachte Verfolgungsschicksal als insgesamt nicht glaubhaft, ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.