Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.04.2009 – 2 L 59/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

Das von dem Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis vorrangig verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Direktor des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) in Neunkirchen zu befördern, bevor über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Eilverfahren wegen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten bereits vertieften Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Richter ebenso wie ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein richterliches Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 4 Abs. 1 SRiG, 9 Abs. 1 SBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 9 des ab 01.04.2009 gültigen Beamtenstatusgesetz - BeamtStG – BGBl. I 2008, 1010) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Richters wie eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, daher hat sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimisst.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 -, ZBR 2002, 207 und Beschluss vom 10.11.1993 – 2 ER 301/93 -, DVBl 1994, 118; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.1994 – 1 W 30/94 – m. w. N.

Hat der Dienstherr – wie hier in der Stellenausschreibung vom 17.07.2008 geschehen – die betreffende Beförderungsstelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und mit einem Anforderungsprofil versehen, kommt diesem für das Auswahlverfahren besondere Bedeutung zu. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils einer Stelle legt der Dienstherr nämlich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die Beförderungsstelle bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Erst dieser wertende Vergleich ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Aussage darüber, ob und inwieweit ein Bewerber voraussichtlich den mit der Stellenvergabe verbundenen Aufgaben besser als sonstige Mitbewerber gerecht wird und damit auch – ggf. nach entsprechender Bewährung auf der höherwertigen Stelle – für ein Beförderungsamt geeignet sein wird.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 a. a. O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2002 – 1 W 21/02 – m. w. N.

Soweit der Antragsteller meint, im Gegensatz zu dem Beigeladenen erfülle er das Anforderungsprofil hinsichtlich des Merkmals „besonderes Organisationstalent“ in vollem Umfang und er insoweit moniert, dem Beigeladenen, der gerade erst am Managementkolleg II der saarländischen Justiz teilnehme, sei zu Unrecht ein besonderes Organisationstalent zugesprochen worden, dringt er damit nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller über eine langjährige Berufserfahrung als Richter und als Bediensteter in der Ministerialverwaltung in den Jahren 1974 bis 1997 verfügt (vgl. insoweit die Darstellung seiner Dienstlaufbahn in Nr. 11 a der dienstlichen Beurteilung). Zudem nimmt er seit 1999 beanstandungsfrei die abwesenheitsbedingte Stellvertretung des Direktors des Arbeitsgerichts Neunkirchen wahr und ist seit dem 20.06.2008, dem Ausscheiden des Direktors des Arbeitsgerichts, aufsichtsführender Richter. Er ist darüber hinaus ordentliches Mitglied des Präsidialrats seit September 2004, seit 2005 Mitglied des Hauptrichterrates sowie Vorsitzender einer Vielzahl von Einigungsstellen und nimmt außerdem ehrenamtliche Funktionen wahr. Demgegenüber war der Beigeladene von März 1998 bis Juni 1999 als Vertreter der saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit Mitglied der Arbeitsgruppe „Untersuchung der saarländischen Gerichtsbarkeit“, der ministeriellen Projektgruppe „EDV-Ausstattung in der Arbeitsgerichtsbarkeit“ und ist zurzeit EDV-Beauftragter für den richterlichen Bereich. An der Einführung der Software von Eureka-Fach hat er eingehend mitgearbeitet. Außerdem ist er Vertreter des Saarlandes im Lenkungskreis Eureka-Fach auf Bundesebene und hat die inhaltliche Konzeptionierung für den Internet-Auftritt der saarländischen Arbeitsgerichtsbarkeit bearbeitet und ihn im Zusammenhang mit der ministeriellen Fachabteilung realisiert. Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der von dem Beigeladenen bereits nachgewiesenen – zum Teil speziell auf die Belange der Arbeitsgerichtsbarkeit konzipierten - organisatorischen Fähigkeiten insgesamt davon ausgegangen ist, der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil der Stelle auch hinsichtlich des Merkmals „besonderes Organisationstalent“.

Ausgehend von dem aus Sicht des Antragsgegners sowohl von dem Antragsteller als auch von dem Beigeladenen erfüllten Anforderungsprofil ist die Eignungsprognose im Weiteren unter Heranziehung der aus Anlass der Bewerbung um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle gefertigten dienstlichen Beurteilungen zu treffen, deren Zweck es gerade ist, auch zur Eignung des jeweiligen Bewerbers für die Wahrnehmung der zu besetzenden Stelle verlässlich Auskunft zu geben.

Danach hat der Antragsgegner nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu Recht den Beigeladenen als den geeigneteren Bewerber für die Stelle des Direktors des Arbeitsgerichts Neunkirchen angesehen, weil sich das Gesamturteil und die Eignungsnote beider Bewerber zu Gunsten des Beigeladenen um eine volle Notenstufe unterscheiden. Der Beigeladene wurde in seiner aktuellen, den Beurteilungszeitraum vom Dezember 2004 bis August 2008 umfassenden dienstlichen Beurteilung vom 27.08.2008 sowohl für das von ihm ausgeübte Amt als Richter am Arbeitsgericht Saarbücken als auch für das von ihm angestrebte Amt des Direktors beim Arbeitsgericht Neunkirchen mit „sehr gut geeignet“ beurteilt, wohingegen dem Antragsteller in seiner Anlassbeurteilung vom 27.08.2008 für das im Beurteilungszeitraum von Mai 2000 bis August 2008 ausgeübte Richteramt beim Arbeitsgericht Neunkirchen und das angestrebte Amt ein „gut geeignet“ zuerkannt wurde. Binnendifferenzierungen („untere Grenze“, „obere Grenze“), die nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 erster Teilsatz der AV des Antragsgegners Nr. 11/1993 vom 14.06.1993, zuletzt geändert durch AV Nr. 8 a/2004 vom 22.06.2004 (2000-81) über die dienstliche Beurteilung der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen – im folgenden AV - zulässig sind, sind weder bei dem Antragsteller noch bei dem Beigeladenen vorgenommen worden.

Die als Grundlage für die Eignungseinschätzung der Bewerber in Anwendung der AV des Antragsgegners erstellten, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenen, die sich im selben Statusamt (R 1) befinden, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Unter formellen Gesichtspunkten ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden, denn die in der AV des Antragsgegners festgelegten Vorgaben hinsichtlich der Zuständigkeit (Nr. 2) und des Inhaltes und der Form der Beurteilung (vgl. Nr. 5) sind eingehalten worden.

Ein durchgreifender Mangel der Beurteilung des Antragstellers ist nicht bereits darin zu sehen, dass auf den Seiten 1 und 2 sein Vorname nicht richtig wiedergegeben, unter seiner Anschrift die Straße und der Tag der ersten juristischen Staatsprüfung falsch angegeben sind und in Nr. 11 a seine Ernennung zum Regierungsdirektor ebenfalls mit einem falschen Datum vermerkt ist. Diese von dem Antragsteller beanstandeten – und im Übrigen jederzeit zu berichtigenden - Fehler betreffen lediglich formale Gesichtspunkte und haben daher keinen Einfluss auf seine eignungsmäßige Einstufung.

Das Gesamturteil der bisherigen Leistung und Befähigung ist bei beiden Bewerbern auch schlüssig aus den jeweiligen Bewertungen der Einzelmerkmale abgeleitet worden (vgl. insoweit auch den nach Noten aufgeschlüsselten Besetzungsbericht in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners, Bl. 8).

Ein das Begehren des Antragstellers stützender Rechtsfehler ist nicht darin zu sehen, dass sich die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf Beurteilungszeiträume von unterschiedlicher Dauer beziehen, denn aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei anlassbezogenen Beurteilungen als Beurteilungszeitraum die Zeit bis zur vorausgegangenen Beurteilung zugrunde legt. Dementsprechend wurde der Beurteilungszeitraum bei dem Antragsteller auf Mai 2000 bis August 2008 festgelegt, weil er zuletzt im April 2000 aus Anlass einer Bewerbung beurteilt wurde. Für den Beigeladenen ist demgegenüber der Zeitraum Dezember 2004 bis August 2008 zu berücksichtigen, weil seine letzte Beurteilung im Dezember 2004 erfolgte.

Der Antragsteller kann der Aussagekraft seiner dienstlichen Beurteilung nicht entgegenhalten, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit 20.06.2008 als aufsichtsführender Richter die Geschäfte des Arbeitsgerichts Neunkirchen eigenverantwortlich geführt hat und damit bislang selbst die Geschäfte des Direktors des Arbeitsgerichts Neunkirchen wahrgenommen hat. Dieser Tatsache wurde – wie bereits zuvor erwähnt - ebenso wie dem Umstand, dass er seit Oktober 1999 die abwesenheitsbedingte Stellvertretung des Direktors des Arbeitsgerichts Neunkirchen wahrnimmt, ersichtlich Rechnung getragen (vgl. Nr. 11 b und Nr. 29 der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers).

Sein weiterer Einwand, die Beurteilung seines Verhandlungsgeschicks (Nr. 20), des Umgangs mit Parteien und Prozessvertretern (Nr. 19), der Durchsetzungsfähigkeit (Nr. 22) und der Ausgeglichenheit (Nr. 24) sei ohne tragfähige Grundlage erfolgt, weil der Präsident des Landesarbeitsgerichts lediglich einmal im Jahr 2000 eine einzige Hospitation durchgeführt habe, vermag nicht zu überzeugen. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht ausschließlich auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen; dieser kann sich auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Als Erkenntnisquellen des Beurteilers kommen daher außer eigenen Tatsachenfeststellungen, auch Tatsachenfeststellungen Dritter und Werturteile Dritter in Betracht.

Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung, Band 2, Stand: Nov. 2008, Rdnrn. 576 ff., 584ff.

Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der AV des Antragsgegners sieht dementsprechend vor, dass zur Vorbereitung der Beurteilung alle angemessenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen sind.

Das ist vorliegend geschehen, denn aus Nr. 30 der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers geht hervor, dass dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts außer Hospitationen seine Tätigkeit als Berufungsrichter, Akteneinsicht in die Verfahren des Antragstellers und Rücksprache und Erfahrungsberichte des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts sowie Auskünfte von Richterkollegen, Beisitzern, Fachanwälten und Mitarbeitern der Serviceeinheiten als Beurteilungsgrundlagen dienten. Insoweit hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts in seiner Stellungnahme in dem Verfahren 2 K 1890/08 erläutert, dass er den Antragsteller nach seiner letzten Anlassbeurteilung nicht mehr hospitiert habe. Allerdings befrage er öfters gestandene, häufig bei Gericht auftretende Fachanwälte nach dem Verhalten der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter in den Sitzungen, um sich einen Überblick über die Verhaltensweisen der einzelnen zu verschaffen. Des Weiteren besuche er öfters die Arbeitsgerichte und spreche mit Geschäftsleitern und Servicekräften, außerdem befrage er ehrenamtliche Richter und stehe ständig mit dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts in Kontakt bezüglich der Leistungen und Fallbearbeitungen der einzelnen Richterinnen und Richter in erster Instanz. Auch in regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen, die er mit den Richterinnen und Richtern zwei- bis viermal jährlich durchführe, gewinne er einen Eindruck über ihre Persönlichkeit, ihr berufliches Engagement und ihre Fachkenntnisse. Von daher ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass für die von dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts getroffene Einschätzung in den einzelnen Bewertungspositionen eine tragfähige Grundlage bestanden hat.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu gut bzw. der Antragsteller zu schlecht beurteilt worden ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Antragsteller kann mit seiner Argumentation nicht durchdringen, bereits ein Vergleich der Art der Darlegung im Einzelnen bezüglich einzelner Bewertungspositionen vermittle den Eindruck, dass die Beurteilung des Beigeladenen habe besser ausfallen sollen als seine. In der Beurteilung des Beigeladenen seien in verschiedenen Beurteilungspositionen umfangreiche Ausführungen auch zu Nebensächlichkeiten gemacht worden, wogegen in den betreffenden Positionen seiner Beurteilung lediglich ein Minimum angeführt sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Bewertungen in den Beurteilungen der Bewerber nicht objektivierbar sind und – wie bereits dargestellt - im Bereich des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums wurzeln. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Maßgeblich ist, dass das Werturteil für den Antragsteller einsichtig und zugleich für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist, mithin die Gründe und Argumente des Antragsgegners sowie der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, sichtbar sind.

Vgl. Urteil der Kammer vom 16.01.2008 – 2 K 268/06 -, dok. bei juris

Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gerecht.

Mit Blick auf die Kritik des Antragstellers hinsichtlich der Ausführungen in den Einzelpositionen in seiner Beurteilung ist folgendes festzustellen:

Der Antragsteller kann im Hinblick auf die Bewertungen in Nr. 15 („Fachkenntnisse“) und Nr. 16 (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit“) nicht mit Erfolg einwenden, wegen der fehlenden Hospitationen des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts fehle es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, um eine Aussage hierüber abzugeben; des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beigeladene in diesen Positionen mit der Spitzennote bewertet worden sei. Hinsichtlich der Grundlage der Einschätzung ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Häufigkeit der Teilnahme des Beurteilers in mündlichen Verhandlungen der Bewerber allein nicht maßgeblich ist, sondern vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise neben unmittelbaren persönlichen Eindrücken, die der Präsident des Landesarbeitsgerichts aufgrund Akteneinsicht und seiner Funktion als Berufungsrichter gewonnen hat, auch andere Erkenntnisquellen herangezogen wurden. Die darauf basierende Einschätzung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, der Beigeladene sei in diesen Bewertungsmerkmalen überlegen, lässt nach Maßgabe des gerichtlichen Prüfungsumfangs keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit der Antragsteller die Einzelbewertung in Nr. 17 (Ausdrucksvermögen) kritisiert und geltend macht, in der Beschreibung des Beurteilers falle eine andere Diktion im Hinblick auf die Beurteilung des Beigeladenen in diesem Einzelpunkt auf, und bemängelt, dass es nicht schlüssig sei, dass er in diesem Punkt lediglich die Anforderungen übertreffe, wenn seine Urteile – wie dort ausgeführt - gut lesbar, stets gegliedert und in der Gedankenführung stringent seien, hingegen der Beigeladene die Anforderungen erheblich übertreffe, obwohl seine Urteile ebenfalls gut lesbar, nach Komplexen strukturiert und stringent in der Gedankenführung seien, vermag diese Argumentation keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Hier verkennt der Antragsteller, dass die Feststellungen des Beurteilers in dieser Einzelposition nicht identisch sind, da dem Beigeladenen zusätzlich bescheinigt wurde, er befasse sich nach Erfordernis kurz oder ausführlich mit Sachverhalts- und Rechtsfragen und vermöge überzeugend zu argumentieren, ohne zu dozieren.

Im Ergebnis dasselbe gilt auch soweit der Antragsteller hinsichtlich seiner Bewertung unter der Einzelposition Nr. 18 (Dispositionsfähigkeit) geltend macht, hier sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden, weil er die meisten Erledigungen in den Zeiten, in denen er und der Beigeladene beim Arbeitsgericht Neunkirchen tätig gewesen seien, gehabt habe. Außerdem habe er auch seit 2004 bis Juni 2008 an der Spitze gestanden, was die Erledigungen betroffen habe. Insofern sei es nicht gerechtfertigt, ihm lediglich zu bescheinigen, er übertreffe die Anforderungen erheblich, dem Beigeladenen hingegen die Höchstnote zu geben. Hierbei verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand dieser Beurteilungsposition die „Fähigkeit, planvoll und ökonomisch, gründlich und konzentriert zu arbeiten, ggfs. Aufgaben zu delegieren und Mitarbeiter richtig einzusetzen“ ist. Bei diesem Spektrum an Eigenschaften ist die Anzahl der Erledigungen, die zwar durchaus ein Indiz für das Vorhandensein der abgefragten Eigenschaften ist, allein nicht ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts in seiner Stellungnahme in dem Verfahren 2 K 1890/08 erläutert, sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene stünden hinsichtlich anhängiger Verfahren und Erledigungen an der Spitze der erstinstanzlichen Richterschaft. Die Auswertung der statistischen Erhebung ergebe eine höhere Urteilsquote des Beigeladenen, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Antragsteller ständig am Arbeitsgericht Neunkirchen tätig gewesen sei, während der Beigeladene sich wegen wiederholten Gerichtswechsels neu habe einarbeiten müssen und darüber hinaus wegen seiner sonstigen Verwaltungsaufgaben besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, für die er nur kurzfristig im Jahr 2003 eine Entlastung erhalten habe.

Schließlich bleibt auch der Einwand des Antragstellers erfolglos, er habe in den Einzelpunkten Nr. 22, 23, 24 und 25 (Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit, Ausgeglichenheit und Arbeitszuverlässigkeit) besser bewertet werden müssen. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hat hierzu in der bereits erwähnten Stellungnahme vorgetragen, dass maßgebliche Grundlage der Beurteilung eine vergleichende Betrachtung der Leistungen der Konkurrenten gewesen sei. Die Beurteilung des Beigeladenen sei deswegen umfänglicher und positiver formuliert, weil sie um eine Notenstufe höher zu bewerten sei.

Zu der Feststellung eines Beurteilungsfehlers führt schließlich auch nicht die Argumentation des Antragstellers, bei dem Beigeladenen sei dessen Engagement für die Gemeinschaft hervorgehoben worden, wogegen dies bei ihm nicht geschehen sei, denn sein ehrenamtliches Engagement findet im Einzelnen in der Position Nr. 27 Erwähnung.

Ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Leistungs- und ebenfalls nicht zu beanstandenden Eignungsbeurteilung für die zu besetzende Stelle den Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt hat, bleibt auch der weitere (ergänzend) zur Entscheidung gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen die Geschäfte des Direktors des Arbeitsgerichts in Neunkirchen wahrnehmen zu lassen, solange nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist, ohne Erfolg.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Für einen Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil er im Verfahren keinen Antrag gestellt hat und daher auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 18.408,18 Euro festgesetzt.