Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 17.04.2009 – 2 L 295/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Das Begehren des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschlussmitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG im Verfahren gegenüber der Gemeinsamen Ausländerbehörde A-Stadt zurückzunehmen,

ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Eilantrag begehrt der Antragsteller der Sache nach, die Antragsgegnerin gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihre nach der Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers (vgl. Bescheid vom 06.02.2009) ergangene Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Gemeinsame Ausländerbehörde A-Stadt, dass einer Abschiebung des Antragstellers aus der vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfahren nichts entgegensteht, zurückzunehmen.

Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden. Derartige ernstliche Zweifel bestehen vorliegend nicht, da nichts gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 06.02.2009 spricht und auch das Vorbringen des Antragstellers im Klage- (Az. : 2 K 272/09) und Eilverfahren nichts dafür erkennen lässt, dass derzeit seine Abschiebung nach Syrien rechtswidrig wäre. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in konformer Auslegung mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers im Klage- und Eilverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst ist festzustellen, dass die von ihm im Folgeverfahren vorgelegten Dokumente (Schreiben des Geheimdienstes der Arabischen Republik Syrien – General- Militärdirektion – an das Emigrations- und Passamt, wonach dem Antragsteller ein Reisepass für die arabischen und andere Länder genehmigt wird, sowie ein weiteres Schreiben der erwähnten Stelle, das die Erlaubnis für die mehrfache Ein- und Ausreise für den Antragsteller beinhaltet) nicht geeignet sind, die in dem Erstverfahren des Antragstellers zu verzeichnenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seines Vortrages (vgl. insoweit Urteil des Gerichts mit dem Aktenzeichen 5 K 10/04.A vom 12.05.2004) zu entkräften. Abgesehen von seinen widersprüchlichen Angaben zu dem Verbleib seiner Personalpapiere bei seiner Anhörung am 17.04.2002 vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 12.05.2004 hat der Antragsteller zudem unterschiedliche und ungereimte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal und seiner Befürchtung, in Syrien wegen der Mitgliedschaft bzw. Anhängerschaft für die Hisb Al-Amal al-Schuyi in Syrien politisch verfolgt zu werden, gemacht, die selbst bei unterstellter Annahme der Echtheit der vorgelegten Schreiben nicht plausibel beseitigt wurden. Seine Behauptung, er werde als ehemaliger Offizier der syrischen Armee bei einer Rückkehr wegen militärischen Geheimnisverrats belangt, entbehrt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits im Jahr 1994 aus der Armee Syriens entlassen wurde, lässt sich schon wegen des Zeitablaufs nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ihm gegenwärtig Maßnahmen drohen sollten. Insoweit teilt das Gericht außerdem die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem Antragsteller, sollte er tatsächlich wegen seiner militärischen Tätigkeit Kenntnisse über Geheimnisse haben, wohl kaum von der Generalmilitärdirektion eine Genehmigung zum Verlassen Syriens erteilt worden wäre. Auch sein Vortrag, sowohl seine Schwester als auch ein syrischer Staatsangehöriger, der in Syrien in derselben Straße wie er gelebt habe, seien bei einer Reise nach Syrien vom dortigen Geheimdienst nach ihm befragt worden, kann angesichts der Gesamtwürdigung des Vorbringens des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße die Annahme einer Verfolgungsgefahr stützen. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind im Übrigen für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden.

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2008) vom 05.05.2008

Dass dies bei dem Antragsteller der Fall wäre, lässt sich nicht feststellen.

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.