Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.04.2009 – 3 K 697/08
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 05.03.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt kontrollierten ökologischen Landbau und hält im Rahmen seines Betriebs Schafe (Heidschnucken), die er als Lämmer in einem Schlachthof in S. schlachten lässt.
Mit Schreiben vom 31.01.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausstellung einer für die beabsichtigte Verbringung von 11 Lämmern nach S. benötigten EU-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren. Die beantragte Bescheinigung, in der im Wesentlichen durch den Amtstierarzt die gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Unbedenklichkeit der Tiere bestätigt wird, wurde dem Kläger mit Datum vom 11.02.2008 ausgestellt.
Mit angefochtenem Gebührenbescheid vom 05.03.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Buchstabe A Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 110,00 Euro fest.
Zur Begründung seines gegen den Gebührenbescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, der Schlachthof in S. verfüge über eine EU- und Biozertifizierung. Eine vergleichbare Schlachtstätte gebe es weder im Saarland, noch sei eine solche in zumutbarer Entfernung im übrigen Bundesgebiet vorhanden. Bisher habe die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche „Transportgenehmigung des Veterinäramtes des Stadtverbandes Saarbrücken“ 32,60 Euro gekostet. Die vom Beklagten nunmehr erhobene Gebühr komme einer Erhöhung um 358,60 % gleich. Dies sei sittenwidrig und durch nichts zu rechtfertigen. Die zum 01.01.2008 eingeführte Verwaltungsreform habe Verbesserungen und keine „Quantensprünge bei der Belastung der Bürger“ herbeiführen sollen. Die Heidschnucke sei eine langsam- und kleinwüchsige Landschafrasse; die am 12.02.2008 geschlachteten Lämmer hätten im Durchschnitt ein Gewicht von 12,60 kg gehabt. Die erhobene Gebühr sei der Tierart nicht angepasst und darüber hinaus geeignet, die Existenz seines, des Klägers, Betriebes zu gefährden und den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel zu unterbinden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Verfügung finde ihre rechtliche Grundlage in §§ 1 ff. des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) i.V.m. Nr. 685 I.A.1.1. der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1984 (Amtsbl. S 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.07.2005 (Amtsbl. S. 1307). Eine Amtshandlung gemäß Nr. 685 I.A.1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses setze voraus, dass eine tierseuchenrechtliche Genehmigung bei der Ein- und Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer Krankheiten sein könnten, erteilt worden sei. In Betracht komme im Falle des Klägers die Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung beim Verbringen von Tieren. Der Begriff der Genehmigung sei im vorliegenden Fall auszulegen. Die erhobene Gebühr beziehe sich auf eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel. Diese Bescheinigung sei notwendig, da gemäß § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 06.04.2005 (BGBl. I 2005, 997) Tiere der vom Kläger gehaltenen Art innergemeinschaftlich nur verbracht werden dürften, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet würden. Gegen die Auslegung der Bescheinigung als Genehmigung spreche zwar der Wortlaut der Überschrift des § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, welcher von dem genehmigungsfreien Verbringen von Tieren und Waren ausgehe. Für die Auslegung der Bescheinigung als Genehmigung spreche demgegenüber die Rechtsfolge im Falle eines Verbringens ohne die erforderliche Bescheinigung. Ein Fehlen dieser Bescheinigung erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes und habe somit die gleichen Rechtsfolgen wie das Verbringen von Tieren und Waren ohne Genehmigung beim genehmigungspflichtigen Verbringen gemäß § 9 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. Außerdem dürften laut Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung die betreffenden Tiere ohne entsprechende Bescheinigung nicht verbracht werden. Das Fehlen der Bescheinigung entspreche somit faktisch einem Verbringungsverbot, welches nur durch die Bescheinigung, die dann einer Zustimmung bzw. Genehmigung gleichkomme, aufgehoben werden könne. Ein weiteres Argument für die Anwendbarkeit der Nr. 685 I.A. 1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses sei darin zu sehen, dass in der Überschrift I.A. auch der Begriff der Bescheinigung genannt werde, welcher in den Unterpunkten Nrn. 1 bis 3.4 nicht mehr gesondert auftauche. Somit könne aus der expliziten Aufführung des Begriffs der Bescheinigung in der Überschrift eine übergreifende Gültigkeit für die aufgeführten Punkte geschlossen werden. Die Bescheinigung sei somit als Zustimmung bzw. Genehmigung zu werten und unter Nr. 685 I.A. 1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zu subsumieren. Ein anderer Tatbestand des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses komme nicht in Betracht. Insbesondere seien Nr. 685 I.B. Nr. 1 i.V.m. Nr. 3.2. bzw. Nr. 685 I.B. Nr. 1 i.V.m. Nr. 3.5. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht einschlägig. Nr. 685 I.B. Nr. 1 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erfasse den Tatbestand der amtlichen Überwachung und Untersuchung von Tieren, Tierbeständen, Tiersendungen, Waren und Teilen von Tieren, wobei für die Ausfertigung von Bescheinigungen die Gebühren nach Nrn. 2.1 bis 3.7 maßgeblich seien. Insoweit käme I.B. Nr. 3.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses für Bescheinigungen über die Herkunft aus einem seuchenverdächtigen oder seuchenfreien Bestand in Betracht. Üblicherweise handele es sich dabei um eine Bescheinigung der Seuchenfreiheit eines Bestandes nach Aktenlage. Eine Beschau und Untersuchung der Tiere finde zum Zweck der Ausstellung der Bescheinigung nicht statt. Da die Bescheinigung nach § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung aber einen Besuch des Amtstierarztes vor Ort, welcher teilweise mit einem hohen Zeitaufwand verbunden sei, voraussetze, könne die vorgenannte Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. In Betracht komme des Weiteren noch der Tatbestand I.B. Nr. 3.5 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, der sonstige Bescheinigungen und Atteste erfasse. Dieser Tatbestand müsse indes als Auffangtatbestand verstanden werden, welcher nur Anwendung finde, wenn kein anderer Tatbestand in Betracht komme. Da Nr. 685 I.A. 1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses aber den spezielleren Tatbestand darstelle, scheide Nr. 3.5. ebenfalls aus. Somit sei nach Nr. 685 I.A. 1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses eine Gebühr zu bestimmen, welche im vorgegebenen Rahmen von 30 bis 200 Punkten (32,10 Euro bis 201,70 Euro) festzusetzen sei. Da es sich bei der Entscheidung, ob Gebühren nach dem SaarlGebG gemäß § 1 Abs. 1 zu erheben seien, um eine gebundene Entscheidung handele, welche nicht im Entschließungsermessen der Behörde stehe, habe im vorliegenden Fall eine Gebühr erhoben werden müssen, welche auch der Höhe nach verhältnismäßig sei. Wenn eine Rahmengebühr vorgegeben sei, so sei diese gemäß § 7 SaarlGebG nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Es handele sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, so dass eine pflichtgemäße Ermessensausübung der verfügenden Behörde vorliegen müsse. Dabei seien bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift zwei elementare Grundsätze des Gebührenrechts zu beachten. Zum einen das Kostendeckungsprinzip, das besage, dass die Kosten für die Amtshandlungen bestimmter Art insgesamt gedeckt werden sollen. Zum anderen seien die Gebührensätze nach dem Äquivalenzprinzip so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Es sei nicht zulässig, eine jeweils getrennt ermittelte Gebühr in Ansehung des Gegenstandwerts und des Verwaltungsaufwands einfach zu addieren. Vielmehr müsse eine Abwägung der Gebührenmaßstäbe erfolgen, um eine angemessene Wertrelation herzustellen. Die Gebühr dürfe in keinem Missverhältnis zu der behördlich Leistung stehen. Der Gebührenrahmen dürfe beispielsweise nur dann ausgeschöpft werden, wenn neben dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung auch das Maß des Verwaltungsaufwandes den üblichen Rahmen übersteige. Die Behörde müsse dabei ihren Verwaltungsaufwand für die einzelne Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln. Es stehe im Ermessen der Behörde, nach welchen Kriterien die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens in welcher Höhe ermittelt werde. Eine verwaltungsinterne Typisierung – wie eine Differenzierung des Verwaltungsaufwands als einfach, durchschnittlich und hoch – sei zur Verwaltungsvereinfachung geeignet. Im Falle der vorliegenden Gebührenfestsetzung seien als Maßstab der tatsächliche Zeitaufwand des Amtstierarztes und die Kilometerentschädigung ermittelt und in Relation zum Gebührenrahmen gebracht worden. Zeitaufwand (1,25 Stunden) und Kilometerzahl (42 km) seien im mittleren Bereich angesiedelt worden. Dies entspreche bei der vorgegebenen Rahmengebühr einer Punktzahl in Höhe von 115. Da der mittlere Bereich der Rahmengebühr einen weiteren Spielraum biete, seien der Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis (75,20 EUR) und die Kilometerpauschale nach dem Tarifvertrag für Angestellte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (0,27 EUR pro km) als Orientierungshilfe herangezogen worden, um eine verwaltungsinterne Kostenkalkulation zu ermöglichen. Eine Aufrundung des so errechneten Betrages in Höhe von 105,34 EUR auf 110,- EUR sei aufgrund der behördlichen Kostenkalkulation unter Berücksichtigung sonstiger Auslagen der Verwaltung und des bestehenden Spielraums nicht zu beanstanden. Die ermittelte Gebühr stehe auch in keinem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil des Widerspruchsführers, da mit dem Weiterverkauf der geschlachteten Lämmer eine Gewinnerzielung verbunden sei. Die Behörde habe durch den gesetzten Maßstab der Summe aller entstandenen Aufwendungen unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ihr Ermessen bei der Festsetzung der Rahmengebühr erkannt und rechtmäßig ausgeübt. Es seien keine sachfremden Erwägungen zur Bemessung des Maßstabes herangezogen worden. Soweit vorgetragen werde, die Gebühren hätten sich ungerechtfertigter Weise im Vergleich zu früheren Bescheiden erhöht, könne dem nicht gefolgt werden, da belastende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht geeignet seien, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. So gelte für belastende rechtswidrige Verwaltungsakte der Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit, wogegen ein begünstigender Verwaltungsakt im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur unter Beachtung wesentlicher Einschränkungen zurückgenommen werden könne. Der Gesetzgeber habe hier eine klare Differenzierung bezüglich anzuwendender Vertrauensgesichtspunkte auf belastende und begünstigende Verwaltungsakte getroffen. Auch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung als Folge des Gleichbehandlungsgrundsatzes gelange man hier zu keinem anderen Ergebnis. Es liege kein willkürliches Abweichen der Behörde von ihrer eigenen Praxis vor, da das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz als seit dem 01.01.2008 für die Gebührenerhebung zuständige Behörde in allen gleichgelagerten Fällen die gleichen Bewertungsmaßstäbe zugrunde lege. Ein unzulässiges Abweichen von der ständigen und auch weiterhin beabsichtigten Praxis anderer Behörden im Geltungsbereich liege ebenfalls nicht vor, da die vorher zuständigen Behörden nicht mehr für die Gebührenerhebung zuständig seien und durch das Landesamt eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen worden sei. Dies stelle eine zulässige Änderung der Praxis aus vertretbarem Grund dar. Eine Ausnahme im Verhältnis zu Gewerbetreibenden aufgrund der Gemeinnützigkeit des Betriebs des Klägers könne wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht gemacht werden, da auch im vorliegenden Fall das Lammfleisch veräußert werde und die Gewinnkalkulation im Risikobereich des Veräußerers bleiben müsse. Der Einwand, es gebe keinen Schlachthof mit EU-Zertifizierung im Saarland, könne ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies möge zwar einerseits für die mit Gebühren verbundene Verbringung der Tiere ins Ausland von Nachteil sein, habe jedoch andererseits den Vorteil, dass durch die Biozertifizierung höhere Preise erlangt werden könnten. Soweit vorgetragen werde, die erhobene Gebühr stelle ein innergemeinschaftliches Verbringungsverbot dar, könne dem unter Berücksichtigung der niedrigeren Schlachtgebühren in Frankreich und der damit verbundenen Einsparungen, der durch die Biozertifizierung vorhandenen Gewinnspanne und der bei der Berechnung der Gebühr heranzuziehenden Grundsätze nicht zugestimmt werden.
Mit am 18.07.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt er im Wesentlichen vor, die vom Beklagten vorgenommene Gebührenerhöhung führe dazu, dass der innergemeinschaftliche Handel unterbunden werde. Die Gebührenunterschiede in den europäischen Behörden führten zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen und stünden dem reibungslosen Funktionieren der Marktorganisation entgegen, da die Gebühren außerhalb des Einflussbereichs des Beklagten europaweit wesentlich niedriger seien. Der mit dem Verkauf der Lämmer erzielte Gewinn werde durch die Gebühren, die der Beklagte für die Untersuchung geltend mache, vollständig aufgebraucht. Die Folge sei, dass ein innergemeinschaftlicher Handel nicht mehr möglich sei und so der Wettbewerb verzerrt werde. Insgesamt seien für die Lämmer 152,01 Euro erlöst worden. Es verbleibe nach Abzug der Gebühr noch ein Betrag von 42,01 Euro. Für diesen Betrag müssten die Lämmer großgezogen, gegebenenfalls tierärztlich behandelt und gefüttert sowie zum Schlachthof verbracht werden. Unter Berücksichtigung der Benzinkosten von A-Stadt nach S. könnten aufgrund der hohen Gebühren bei realistischer Berechnung die Tiere nur unter Verlust weiterverkauft werden. Unabhängig davon, dass durch die Gebührenerhebung in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde, rechtfertige das Allgemeine Gebührenverzeichnis die geltend gemachte Gebühr nicht. Nach dem Gebührenverzeichnis habe die zuständige Behörde für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben. Im vorliegenden Fall sei die Gebühr nach der Nr. 685 I.A.1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses errechnet worden. Eine solche Gebühr könne für eine Amtshandlung erhoben werden, die eine tierseuchenrechtliche Genehmigung bei der Ein- und Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer Krankheiten sein können, erteilt worden sei. Nach der Auslegung in dem Widerspruchsbescheid sei im vorliegenden Fall eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum Verbringen von Tieren erteilt worden. Ausweislich der Verwaltungsakte sei im vorliegenden Fall jedoch keine Genehmigung erteilt, sondern mit einer Bescheinigung verschiedene Tatsachen bestätigt worden, ohne dass hierin eine Genehmigung gesehen werden könne. Eine Genehmigung sei die Zustimmung einer Behörde zu einem bestimmten Handeln. Eine Bescheinigung sei demgegenüber Urkunde in Papierform, die eine positive Aussage über eine Person oder ein anderes Dokument beinhalte. Während in einem Genehmigungsverfahren eine Behörde überprüfe, ob das beabsichtigte Handeln rechtmäßig sei, werde bei einer Bescheinigung lediglich ein Sachverhalt bestätigt, ohne dass die Behörde damit erkläre, ob sie mit einem beabsichtigten Handeln einverstanden sei oder nicht und ohne dass geprüft werde, ob das Handeln überhaupt einer Zustimmung der Behörde bedürfe. Die Bescheinigung sei nach § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 06.04.2005 notwendig, um Tiere innergemeinschaftlich verbringen zu dürfen. Dass die Bescheinigung noch nicht als Genehmigung auszulegen sei, folge schon aus der Überschrift des § 8, wonach Tiere genehmigungsfrei verbracht werden dürfen. Soweit in dem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt werde, dass die Bescheinigung doch als Genehmigung auszulegen sei, weil ohne die Bescheinigung der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sei, so habe das eine mit dem anderen nichts zu tun. Der Beklagte könne doch nicht argumentieren, dass das Fehlen der Bescheinigung faktisch einem Verbringungsverbot entspreche, das nur durch eine Genehmigung aufgehoben werden könne. Wenn eine Genehmigung erforderlich wäre, wäre in dem Gesetz nicht ausdrücklich von einem genehmigungsfreien Verbringen die Rede. Der Beklagte überprüfe ja auch nicht, ob das Verbringen rechtmäßig oder rechtswidrig sei, sondern er bestätige nur das Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei insoweit zuzustimmen, als ein anderer Tatbestand des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses nicht in Betracht komme. Jedoch komme auch die Nr. 685 l.A.1.1. als Gebührentatbestand nicht in Betracht, weshalb die erhobene Gebühr rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei die Gebühr auch deshalb rechtswidrig, weil sie in unverhältnismäßiger Höhe festgesetzt worden sei. Gemäß § 7 SaarlGebG sei eine Rahmengebühr nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Den zweiten Teil des Tatbestandes habe der Beklagte in keiner Weise berücksichtigt. Bei der jetzt errechneten Gebühr habe die Amtshandlung für den Gebührenschuldner keinen Nutzen mehr, weil er die Schafe nicht mehr auf den Schlachthof verbringen könne, ohne einen Verlust zu erwirtschaften. Insoweit sei es aus wirtschaftlichen Gründen weitaus reizvoller, die Schafe lebend an ausländische Mitbürger zu verkaufen und dadurch wenigstens noch einen kleinen Gewinn im zweistelligen Bereich zu erzielen. Das könne nicht im Sinne des Gemeinschaftsrechts sein. Das Kostendeckungsprinzip gelte nicht nur für Behörden, sondern auch für Unternehmen. Soweit pauschal in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil des Widerspruchsführers stehe, weil mit dem Weiterverkauf der geschlachteten Lämmer eine Gewinnerzielung verbunden sei, liege ein offensichtlicher vollständiger Ermessensausfall vor, weil der Beklagte von der völlig falschen Voraussetzung ausgegangen sei, dass bei der festgesetzten Gebühr mit dem Verkauf von 11 Lämmern ein Gewinn erwirtschaftet werde. Soweit in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass man der Einfachheit halber von einem mittleren Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes ausgegangen sei, so sei auch dies unzulässig. Es müsse für den Beklagten problemlos möglich sein, den tatsächlichen Stundensatz des eingesetzten Beamten zu ermitteln und hiernach die Gebühren zu bemessen. Dasselbe gelte für die Fahrzeugkosten. Auch hier sei darzulegen, welches Fahrzeug eingesetzt worden sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Gebührenbescheid vom 05.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden im Wesentlichen aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, dass die von ihm erhobenen Gebühren gegenüber den früheren Gebühren des Stadtverbandes Saarbrücken rein rechnerisch nicht 358,60 %, sondern 237,42 % höher lägen. Das Argument des Klägers, die Gebühr widerspreche den Erfordernissen der EU an gemeinsame Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und unterbinde somit den innergemeinschaftlichen Handel, könne nicht überzeugen. Ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften könne durch die Erhebung einer Gebühr nicht festgestellt werden. Inwieweit dem Wohlergehen der zu schlachtenden Tiere dadurch Rechnung getragen werden solle, dass diese zur Schlachtung, offensichtlich aus Kostengründen, ins Ausland verbracht würden und somit einem längeren Transport ausgesetzt seien, sei nicht ersichtlich. Zum Anderen könne auch das Argument, die Gebührenerhebung unterbinde den innergemeinschaftlichen Handel, da der Kläger keinen Gewinn mehr erwirtschafte, nicht nachvollzogen werden. Es bleibe dem Kläger nach wie vor überlassen, seine Lämmer in Frankreich schlachten zu lassen. Die Minderung des Gewinns des Klägers sei nicht einem innergemeinschaftlichen Verbringungsverbot gleichzusetzen, sondern eine Frage des unternehmerischen Risikos des Klägers. Da die Schafe primär zur Landschaftspflege eingesetzt würden, der Erlös der Lämmer lediglich einen Nebenzweck des eingetragenen gemeinnützigen Vereins darstelle und der Kläger schon in der Vergangenheit laut eigenen Angaben pro Lamm nur einen Gewinn in Höhe von 1,24 Euro erwirtschaftet habe, könne davon ausgegangen werden, dass es ihm in erster Linie auf die Deckung seiner Kosten ankomme. So hätte der Kläger durch eine Anhebung des Kilopreises von 7,50 Euro auf 8,00 Euro bereits einen Gewinn in Höhe von 0,80 Euro pro Tier erwirtschaften können, was dem Gewinn der letzten Jahre, laut Berechnung des Klägers, fast entsprochen hätte. Eine solche Anpassung der Preise aufgrund steigender Produktionskosten und eines niedrig ausfallenden Durchschnittsgewichts der Lämmer zum Zwecke der Kostendeckung sei dem Kläger als durchaus übliche betriebswirtschaftliche Maßnahme eines jeden Gewerbetreibenden zuzumuten. Vor diesem Hintergrund gehe im Übrigen auch der Vorwurf eines Eingriffs in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehl, da ein Gebührenbescheid dieses Recht höchstens mittelbar rechtlich tangieren könne, ein finaler und zielgerichteter Eingriff, welcher erst die behauptete Rechtsverletzung auslösen könne, aber per se ausscheide. Bezüglich der Auslegung der Bescheinigung als tierschutzrechtliche Genehmigung werde auf die ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Einwände des Klägers bezüglich der Berechnung der Rahmengebühr griffen aus den bereits im Widerspruchsbescheid hervorgehenden Gründen nicht. Eine Rahmengebühr sei nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Insofern werde den Ausführungen des Klägers zugestimmt. Jedoch sei bei der Berechnung der Gebühr sowohl das Kostendeckungsprinzip als auch das Äquivalenzprinzip beachtet worden. Im Rahmen des Kostendeckungsprinzips müsse die Behörde ihren Verwaltungsaufwand für die einzelne Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln. Die Ermittlung der Gebühr anhand des tatsächlichen Zeitaufwandes des Amtstierarztes und der zurückgelegten Kilometer stellten einen konkreten Maßstab dar, um die Kosten der Amtshandlung nach dem Kostendeckungsprinzip abzudecken. Im Rahmen des Äquivalenzprinzips werde der Nutzen des Klägers, nämlich die Gewinnerzielung, welche im Risikobereich des Klägers liege, und, wie oben dargestellt, durch eine leichte Änderung der Preise hätte leicht angepasst werden können, berücksichtigt. Ein Missverhältnis der Gebühr zum wirtschaftlichen Vorteil des Klägers bestehe daher nicht. Auch sei der Höchstbetrag der vorliegenden Rahmengebühr bei weitem nicht ausgeschöpft.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 05.03.2008 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Aufhebung unterliegen.
Der Beklagte ist bei der Bemessung der erhobenen Gebühr von einem falschen Gebührentatbestand und damit von einem fehlerhaften Gebührenrahmen ausgegangen und hat damit das ihm eingeräumte Festsetzungsermessen, welches nur in den Grenzen des § 114 VwGO der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und insbesondere nicht durch ein eigenes Ermessen des Gerichts ersetzt werden darf, rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die angefochtenen Bescheide können daher keinen Bestand haben.
Auszugehen ist nach insoweit zutreffender Auffassung des Beklagten zunächst von den Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland – SaarlGebG –. Danach unterliegt die Gebührenerhebung einer Verzeichnungspflicht, die der Rechtsklarheit für den Bürger Rechnung zu tragen hat. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
(OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.08.2000 – 3 W 2/00 –, zitiert nach JURIS)
speziell zur Gebührenerhebung nach der Jägerprüfungsverordnung folgende Grundsätze herausgearbeitet, die allgemein für die Erhebung von Verwaltungsgebühren Geltung beanspruchen, und insoweit ausgeführt:
„Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (S. 10, 11) auf den Standpunkt gestellt, dass die Gebührenerhebung nach der Jägerprüfungsverordnung dem übergeordneten saarländischen Gesetzesrecht widerspricht, insbesondere der gesetzlichen Anforderung der Aufnahme der Gebühr in ein Allgemeines oder ein Besonderes Gebührenverzeichnis.
§ 1 I des Saarländischen Gebührengesetzes (SGebG) hier in der Fassung vom 24.6.1998 (Amtsbl. S. 518) bestimmt zugunsten der Rechtsklarheit für den Bürger, dass Gebühren nur für Amtshandlungen unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie hier der Antragsgegnerin zu erheben sind, soweit die Amtshandlungen ... in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
Die Gebührenverzeichnisse enthalten nach § 6 II Saarländisches Gebührengesetz feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren. Mithin unterliegen die Gebühren im Interesse der Rechtsklarheit einer 'Verzeichnispflicht' …“
Hiervon ausgehend – insbesondere mit Rücksicht auf die mit der Verzeichnispflicht bezweckte Rechtsklarheit für den Bürger – verbietet es sich nach Auffassung der Kammer, einen Gebührentatbestand, der ausdrücklich für die Erteilung einer Genehmigung in das Allgemeine Gebührenverzeichnis aufgenommen worden ist, im Wege einer Analogie auf die Ausstellung einer Bescheinigung auszudehnen. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene Gebührentatbestand Nr. 685 I.A.1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses kann daher keine Anwendung finden.
Wie im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 zutreffend ausgeführt setzt dieser Tatbestand die Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung bei der Ein- und Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer Krankheiten sein könnten, voraus. Nach zutreffender Auffassung des Klägers ist die ihm ausgestellte Bescheinigung vom 11.02.2008 aber keine „Genehmigung“ im Sinne des zitierten Gebührentatbestandes. Mit Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Begriffe „Genehmigung“ und „Bescheinigung“ schon im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch unterschiedliche Bedeutungen haben. Während es sich bei einer Genehmigung in dem hier gebrauchten Sinne um eine Erlaubnis auf Grund einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt handelt, welche nicht den Sinn hat, ein bestimmtes Tun grundsätzlich zu verhindern, sondern bewirken soll, dass eine an eine Erlaubnis gebundene Tätigkeit einer wirksamen, vorherigen Kontrolle durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterworfen wird, welche mit dem Erlass eines förmlichen Verwaltungsakts im Sinne von § 35 SVwVfG, also einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten hoheitlichen Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls endet
(vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 18. Auflage, „Erlaubnis“),
ist eine Bescheinigung nichts weiter als eine Urkunde in Papierform, die eine Aussage über eine Tatsache dokumentiert, also eine Beurkundung
(vgl. Duden, „Bescheinigung“).
Dementsprechend finden durchgängig auch im deutschen Gebührenrecht die Begriffe „Genehmigung“ und „Bescheinigung“ mit jeweils eigenständiger Bedeutung nebeneinander Gebrauch. In Rheinland-Pfalz beispielsweise findet sich eine besondere Gebührenregelung für Fälle der vorliegenden Art, nämlich die Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008. In Teil 1 Tz. 1 des der Verordnung als Anlage beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisses sind „Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen“ im Einzelnen als voneinander getrennte Gebührentatbestände aufgeführt. Die Tz. 1.1.1 und 1.1.2 betreffen Genehmigungen zur Ein- und Durchfuhr von lebenden und geschlachteten Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, wobei die Vorbemerkungen zu Tz. 1 ausdrücklich bestimmen, dass im Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Genehmigungsgebühren nach Tz. 1.1.1 und 1.1.2 nicht erhoben werden. Hinsichtlich der Höhe einer derartigen Gebühr fällt insoweit im Übrigen auf, dass diese nach Tz. 1.1.1.2 für Ziegen bis zu 100 Tieren je Tier lediglich 0,90 Euro, mindestens 20,50 Euro, beträgt, während die Ausstellung von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit von Tieren als gesonderter Gebührentatbestand in Tz. 1.1.16 aufgeführt ist.
Ein solches Besonderes Gebührenverzeichnis für Fälle dieser Art existiert im Saarland nicht, weshalb der Beklagte auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis zurückgreifen musste. Aber auch dieses unterscheidet ausdrücklich zwischen Genehmigungen und Bescheinigungen. Der vom Beklagten herangezogene Gebührentatbestand Nr. 685 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses betrifft die Veterinärverwaltung und hier im Rahmen des Tierseuchenrechts (I.) „A. Erlaubnisse, Genehmigungen , Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen “.
Wenn aber die Gebührenverzeichnisse begrifflich ausdrücklich zwischen Genehmigungen und Bescheinigungen unterscheiden, so kann man diese Begriffe nicht quasi nach Belieben im Wege einer Analogie austauschen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall vom Beklagten selbst erkannt – auch das zugrunde liegende materielle Recht in den §§ 8 und 9 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zwischen einem genehmigungspflichtigen und einem genehmigungsfreien Verbringen von Tieren unterscheidet und bestimmt, dass im vorliegenden Fall eine „Genehmigung“ ausdrücklich gerade nicht erforderlich ist. Dass der Beklagte gleichwohl eine Genehmigungsgebühr festgesetzt hat, widerspricht nicht nur dem Wortlaut der in Betracht kommenden Gebührentatbestände, es ist vielmehr auch unvereinbar mit der gebührenrechtlichen Verzeichnispflicht und der mit dieser bezweckten Rechtsklarheit für den betroffenen Bürger.
Die im angefochtenen Widerspruchsbescheid hiergegen aufgeführten Argumente des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den Hinweis, entgegen der Überschrift des Gebührenabschnitts A enthalte dieser keinen Gebührentatbestand für die Ausstellung von Bescheinigungen, weshalb hiermit wohl auch Genehmigungen gemeint seien. Richtig ist, dass das Wort „Bescheinigung“ in den einzelnen Gebührentatbeständen nicht vorkommt. Allerdings sind nach Abschnitt A. Tz. 3 Gebühren für die „Überprüfung von Einrichtungen“ zu erheben. Es dürfte selbstverständlich sein, dass über eine derartige Überprüfung eine Bescheinigung ausgestellt wird.
Bescheinigungen der dem Kläger ausgestellten Art sind in Abschnitt A. indes nicht aufgeführt, weshalb mit Rücksicht auf die eingangs dargelegte Verzeichnispflicht eine Gebührenerhebung nach diesem Abschnitt nicht erfolgen durfte.
Einschlägig sind entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 vertretenen Auffassung des Beklagten vielmehr die Gebührentatbestände Nr. 685 Buchstabe B betreffend „Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen“ im Rahmen der Überschrift „Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen“. Diese Regelungen sind gegenüber den Gebührentatbeständen des Abschnitts A. spezieller und auf gerade die Maßnahmen zugeschnitten, für die der Beklagte hier Gebühren hat erheben wollen. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid ging es ihm nämlich weniger um den (zu vernachlässigenden), mit der Ausstellung einer Bescheinigung verbundenen Verwaltungsaufwand, sondern um den Aufwand, welcher mit der hierfür erforderlich gewesenen amtstierärztlichen Untersuchung verbunden war. Fehl geht insoweit der Hinweis des Beklagten, die Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit im Sinne von Nr. 685 I.B. Tz. 3.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses würden ohne Beschau und Untersuchung nach Aktenlage ausgestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrifft Abschnitt B gerade keine Bescheinigungen „nach Aktenlage“, er erfasst vielmehr nach Abschnitt B Tz. 1 und 2 konkrete amtstierärztliche Maßnahmen wie „Untersuchungen von Tieren“, „Impfungen und Entnahme von Proben sowie sonstige Maßnahmen an Tieren auf besondere Anforderungen“, die üblicherweise vor Ort stattfinden.
Ausweislich der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 11.02.2008 wurden die Schafe des Klägers vor der Verbringung zum Schlachthof amtstierärztlich untersucht. Gebührenrechtlich einschlägig ist demnach Nr. 685 I. (Tierseuchenrecht) B. (Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen) Tz. 1. (Amtsärztliche Überwachung und Untersuchung von Tieren) mit einem Gebührenrahmen von 10 bis 80 Punkten, wobei das Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt, dass diese Gebühren auch für die Untersuchung von Tieren gelten, wenn der Besitzer eine Untersuchungsbescheinigung verlangt, „z.B. zur Beschickung von Ausstellungen, Absatzveranstaltungen etc.“, also auch bei einem Transport zum Schlachthof, und dass für die Ausfertigung von Bescheinigungen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen die Gebühren nach Nrn. 2.1. bis 3.7. gelten, wobei der insoweit in Betracht kommende Gebührenrahmen Nr. 3.5. (10 bis 50 Punkte) die vom Beklagten zugrunde gelegte Höchstpunktzahl von 200 erheblich unterschreitet.
Festzuhalten ist somit, dass der Beklagte seiner Gebührenberechnung einen falschen Gebührentatbestand zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides.
Die Erhebung von in Gebührenverzeichnissen vorgesehenen Verwaltungsgebühren schlechthin ist nach § 1 Abs. 1 SaarlGebG zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 7 Abs. 1 SaarlGebG bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde insoweit nach gefestigter Rechtsprechung bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum
(OVG Saarlouis, Urteil vom 01.12.1989 – 2 R 249/97 –, zitiert nach JURIS, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, DÖV 1971, 102 und weiteren Nachweisen aus Rspr. und Lit.).
Dieses Ermessen hat der Beklagte im vorliegenden Fall aber fehlerhaft ausgeübt. Wenn er schon den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft zugrunde gelegt hat, so war aus diesem Grunde eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung, die sich an der Unter- und Obergrenze der Rahmengebühr zu orientieren hat und innerhalb dieses Rahmens anhand der Kriterien des § 7 Abs. 1 SaarlGebG vorzunehmen ist, von Vornherein nicht möglich. Dies gilt um so mehr dann, wenn der angewandte Gebührenrahmen und derjenige, der rechtlich zutreffend hätte Anwendung finden müssen, wie hier nicht im Wesentlichen deckungsgleich sind.
Die angefochtenen Bescheide können daher keinen Bestand haben, wobei es dem erkennenden Gericht nach § 114 VwGO verwehrt ist, anstelle des Beklagten nach eigenem Ermessen eine Gebührenhöhe zu bestimmen. Insoweit sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass der Beklagte von einer den tatsächlichen Gebührenrahmen erheblich überschreitenden Höchstpunktzahl ausgegangen ist und auch der von ihm in Ansatz gebrachte amtstierärztliche Aufwand sich an den sonstigen Gebühren für tierärztliche Dienste wird orientieren müssen, beispielsweise daran, dass für die Impfung von 11 Schafen eine Gebühr von (nur) 23,98 Euro (22 Punkte x 1,09 Euro) zu erheben wäre; die Gebühren für eine Untersuchung müssen hierzu gemessen am tatsächlichen Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Nach allem war der Anfechtungsklage stattzugeben, ohne dass es auf die vom Kläger aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen ankam.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 110,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 05.03.2008 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Aufhebung unterliegen.
Der Beklagte ist bei der Bemessung der erhobenen Gebühr von einem falschen Gebührentatbestand und damit von einem fehlerhaften Gebührenrahmen ausgegangen und hat damit das ihm eingeräumte Festsetzungsermessen, welches nur in den Grenzen des § 114 VwGO der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und insbesondere nicht durch ein eigenes Ermessen des Gerichts ersetzt werden darf, rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die angefochtenen Bescheide können daher keinen Bestand haben.
Auszugehen ist nach insoweit zutreffender Auffassung des Beklagten zunächst von den Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland – SaarlGebG –. Danach unterliegt die Gebührenerhebung einer Verzeichnungspflicht, die der Rechtsklarheit für den Bürger Rechnung zu tragen hat. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
(OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.08.2000 – 3 W 2/00 –, zitiert nach JURIS)
speziell zur Gebührenerhebung nach der Jägerprüfungsverordnung folgende Grundsätze herausgearbeitet, die allgemein für die Erhebung von Verwaltungsgebühren Geltung beanspruchen, und insoweit ausgeführt:
„Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (S. 10, 11) auf den Standpunkt gestellt, dass die Gebührenerhebung nach der Jägerprüfungsverordnung dem übergeordneten saarländischen Gesetzesrecht widerspricht, insbesondere der gesetzlichen Anforderung der Aufnahme der Gebühr in ein Allgemeines oder ein Besonderes Gebührenverzeichnis.
§ 1 I des Saarländischen Gebührengesetzes (SGebG) hier in der Fassung vom 24.6.1998 (Amtsbl. S. 518) bestimmt zugunsten der Rechtsklarheit für den Bürger, dass Gebühren nur für Amtshandlungen unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie hier der Antragsgegnerin zu erheben sind, soweit die Amtshandlungen ... in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
Die Gebührenverzeichnisse enthalten nach § 6 II Saarländisches Gebührengesetz feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren. Mithin unterliegen die Gebühren im Interesse der Rechtsklarheit einer 'Verzeichnispflicht' …“
Hiervon ausgehend – insbesondere mit Rücksicht auf die mit der Verzeichnispflicht bezweckte Rechtsklarheit für den Bürger – verbietet es sich nach Auffassung der Kammer, einen Gebührentatbestand, der ausdrücklich für die Erteilung einer Genehmigung in das Allgemeine Gebührenverzeichnis aufgenommen worden ist, im Wege einer Analogie auf die Ausstellung einer Bescheinigung auszudehnen. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene Gebührentatbestand Nr. 685 I.A.1.1. des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses kann daher keine Anwendung finden.
Wie im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 zutreffend ausgeführt setzt dieser Tatbestand die Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung bei der Ein- und Durchfuhr sowie beim Verbringen von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Fleisch, Futtermitteln, Rohstoffen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen übertragbarer Krankheiten sein könnten, voraus. Nach zutreffender Auffassung des Klägers ist die ihm ausgestellte Bescheinigung vom 11.02.2008 aber keine „Genehmigung“ im Sinne des zitierten Gebührentatbestandes. Mit Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Begriffe „Genehmigung“ und „Bescheinigung“ schon im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch unterschiedliche Bedeutungen haben. Während es sich bei einer Genehmigung in dem hier gebrauchten Sinne um eine Erlaubnis auf Grund einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt handelt, welche nicht den Sinn hat, ein bestimmtes Tun grundsätzlich zu verhindern, sondern bewirken soll, dass eine an eine Erlaubnis gebundene Tätigkeit einer wirksamen, vorherigen Kontrolle durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterworfen wird, welche mit dem Erlass eines förmlichen Verwaltungsakts im Sinne von § 35 SVwVfG, also einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten hoheitlichen Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls endet
(vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 18. Auflage, „Erlaubnis“),
ist eine Bescheinigung nichts weiter als eine Urkunde in Papierform, die eine Aussage über eine Tatsache dokumentiert, also eine Beurkundung
(vgl. Duden, „Bescheinigung“).
Dementsprechend finden durchgängig auch im deutschen Gebührenrecht die Begriffe „Genehmigung“ und „Bescheinigung“ mit jeweils eigenständiger Bedeutung nebeneinander Gebrauch. In Rheinland-Pfalz beispielsweise findet sich eine besondere Gebührenregelung für Fälle der vorliegenden Art, nämlich die Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008. In Teil 1 Tz. 1 des der Verordnung als Anlage beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisses sind „Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen“ im Einzelnen als voneinander getrennte Gebührentatbestände aufgeführt. Die Tz. 1.1.1 und 1.1.2 betreffen Genehmigungen zur Ein- und Durchfuhr von lebenden und geschlachteten Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, wobei die Vorbemerkungen zu Tz. 1 ausdrücklich bestimmen, dass im Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Genehmigungsgebühren nach Tz. 1.1.1 und 1.1.2 nicht erhoben werden. Hinsichtlich der Höhe einer derartigen Gebühr fällt insoweit im Übrigen auf, dass diese nach Tz. 1.1.1.2 für Ziegen bis zu 100 Tieren je Tier lediglich 0,90 Euro, mindestens 20,50 Euro, beträgt, während die Ausstellung von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit von Tieren als gesonderter Gebührentatbestand in Tz. 1.1.16 aufgeführt ist.
Ein solches Besonderes Gebührenverzeichnis für Fälle dieser Art existiert im Saarland nicht, weshalb der Beklagte auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis zurückgreifen musste. Aber auch dieses unterscheidet ausdrücklich zwischen Genehmigungen und Bescheinigungen. Der vom Beklagten herangezogene Gebührentatbestand Nr. 685 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses betrifft die Veterinärverwaltung und hier im Rahmen des Tierseuchenrechts (I.) „A. Erlaubnisse, Genehmigungen , Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen “.
Wenn aber die Gebührenverzeichnisse begrifflich ausdrücklich zwischen Genehmigungen und Bescheinigungen unterscheiden, so kann man diese Begriffe nicht quasi nach Belieben im Wege einer Analogie austauschen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall vom Beklagten selbst erkannt – auch das zugrunde liegende materielle Recht in den §§ 8 und 9 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zwischen einem genehmigungspflichtigen und einem genehmigungsfreien Verbringen von Tieren unterscheidet und bestimmt, dass im vorliegenden Fall eine „Genehmigung“ ausdrücklich gerade nicht erforderlich ist. Dass der Beklagte gleichwohl eine Genehmigungsgebühr festgesetzt hat, widerspricht nicht nur dem Wortlaut der in Betracht kommenden Gebührentatbestände, es ist vielmehr auch unvereinbar mit der gebührenrechtlichen Verzeichnispflicht und der mit dieser bezweckten Rechtsklarheit für den betroffenen Bürger.
Die im angefochtenen Widerspruchsbescheid hiergegen aufgeführten Argumente des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für den Hinweis, entgegen der Überschrift des Gebührenabschnitts A enthalte dieser keinen Gebührentatbestand für die Ausstellung von Bescheinigungen, weshalb hiermit wohl auch Genehmigungen gemeint seien. Richtig ist, dass das Wort „Bescheinigung“ in den einzelnen Gebührentatbeständen nicht vorkommt. Allerdings sind nach Abschnitt A. Tz. 3 Gebühren für die „Überprüfung von Einrichtungen“ zu erheben. Es dürfte selbstverständlich sein, dass über eine derartige Überprüfung eine Bescheinigung ausgestellt wird.
Bescheinigungen der dem Kläger ausgestellten Art sind in Abschnitt A. indes nicht aufgeführt, weshalb mit Rücksicht auf die eingangs dargelegte Verzeichnispflicht eine Gebührenerhebung nach diesem Abschnitt nicht erfolgen durfte.
Einschlägig sind entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 vertretenen Auffassung des Beklagten vielmehr die Gebührentatbestände Nr. 685 Buchstabe B betreffend „Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen“ im Rahmen der Überschrift „Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen“. Diese Regelungen sind gegenüber den Gebührentatbeständen des Abschnitts A. spezieller und auf gerade die Maßnahmen zugeschnitten, für die der Beklagte hier Gebühren hat erheben wollen. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid ging es ihm nämlich weniger um den (zu vernachlässigenden), mit der Ausstellung einer Bescheinigung verbundenen Verwaltungsaufwand, sondern um den Aufwand, welcher mit der hierfür erforderlich gewesenen amtstierärztlichen Untersuchung verbunden war. Fehl geht insoweit der Hinweis des Beklagten, die Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit im Sinne von Nr. 685 I.B. Tz. 3.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses würden ohne Beschau und Untersuchung nach Aktenlage ausgestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten betrifft Abschnitt B gerade keine Bescheinigungen „nach Aktenlage“, er erfasst vielmehr nach Abschnitt B Tz. 1 und 2 konkrete amtstierärztliche Maßnahmen wie „Untersuchungen von Tieren“, „Impfungen und Entnahme von Proben sowie sonstige Maßnahmen an Tieren auf besondere Anforderungen“, die üblicherweise vor Ort stattfinden.
Ausweislich der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung vom 11.02.2008 wurden die Schafe des Klägers vor der Verbringung zum Schlachthof amtstierärztlich untersucht. Gebührenrechtlich einschlägig ist demnach Nr. 685 I. (Tierseuchenrecht) B. (Amtstierärztliche Tätigkeiten und Dienstleistungen – Tierverkehr und tierseuchenrechtliche Maßnahmen) Tz. 1. (Amtsärztliche Überwachung und Untersuchung von Tieren) mit einem Gebührenrahmen von 10 bis 80 Punkten, wobei das Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt, dass diese Gebühren auch für die Untersuchung von Tieren gelten, wenn der Besitzer eine Untersuchungsbescheinigung verlangt, „z.B. zur Beschickung von Ausstellungen, Absatzveranstaltungen etc.“, also auch bei einem Transport zum Schlachthof, und dass für die Ausfertigung von Bescheinigungen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen die Gebühren nach Nrn. 2.1. bis 3.7. gelten, wobei der insoweit in Betracht kommende Gebührenrahmen Nr. 3.5. (10 bis 50 Punkte) die vom Beklagten zugrunde gelegte Höchstpunktzahl von 200 erheblich unterschreitet.
Festzuhalten ist somit, dass der Beklagte seiner Gebührenberechnung einen falschen Gebührentatbestand zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides.
Die Erhebung von in Gebührenverzeichnissen vorgesehenen Verwaltungsgebühren schlechthin ist nach § 1 Abs. 1 SaarlGebG zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 7 Abs. 1 SaarlGebG bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde insoweit nach gefestigter Rechtsprechung bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum
(OVG Saarlouis, Urteil vom 01.12.1989 – 2 R 249/97 –, zitiert nach JURIS, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, DÖV 1971, 102 und weiteren Nachweisen aus Rspr. und Lit.).
Dieses Ermessen hat der Beklagte im vorliegenden Fall aber fehlerhaft ausgeübt. Wenn er schon den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft zugrunde gelegt hat, so war aus diesem Grunde eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung, die sich an der Unter- und Obergrenze der Rahmengebühr zu orientieren hat und innerhalb dieses Rahmens anhand der Kriterien des § 7 Abs. 1 SaarlGebG vorzunehmen ist, von Vornherein nicht möglich. Dies gilt um so mehr dann, wenn der angewandte Gebührenrahmen und derjenige, der rechtlich zutreffend hätte Anwendung finden müssen, wie hier nicht im Wesentlichen deckungsgleich sind.
Die angefochtenen Bescheide können daher keinen Bestand haben, wobei es dem erkennenden Gericht nach § 114 VwGO verwehrt ist, anstelle des Beklagten nach eigenem Ermessen eine Gebührenhöhe zu bestimmen. Insoweit sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass der Beklagte von einer den tatsächlichen Gebührenrahmen erheblich überschreitenden Höchstpunktzahl ausgegangen ist und auch der von ihm in Ansatz gebrachte amtstierärztliche Aufwand sich an den sonstigen Gebühren für tierärztliche Dienste wird orientieren müssen, beispielsweise daran, dass für die Impfung von 11 Schafen eine Gebühr von (nur) 23,98 Euro (22 Punkte x 1,09 Euro) zu erheben wäre; die Gebühren für eine Untersuchung müssen hierzu gemessen am tatsächlichen Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Nach allem war der Anfechtungsklage stattzugeben, ohne dass es auf die vom Kläger aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen ankam.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 110,00 Euro festgesetzt.