Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.04.2009 – 3 K 92/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Wirkung zum 31.03.1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ab 01.04.1999 erhält er von dem Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Zuvor war er durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 01.03.1995 von seiner ersten Ehefrau geschieden worden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht einen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.150,52 DM bezogen auf den 31.03.1989 festgesetzt. Die Kürzung des Ruhegehalts wurde auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.03.1999 nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ab Ruhestandsbeginn ausgesetzt, da der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet war und diese noch kein Anrecht auf Rente hatte. Ab 01.02.2005 bezieht seine geschiedene Ehefrau eine Versicherungsrente von der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).

Mit Bescheid vom 16.04.2007 kürzte der Beklagte deshalb das Ruhegehalt des Klägers ab 01.04.2007 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 814,32 EUR. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2007 Widerspruch ein und bat zugleich um "verbindliche Mitteilung", auf welchen Betrag sich der Versicherungsrentenanteil derzeit belaufe, der sich allein aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht für seine geschiedene Frau ergebe und welchen Betrag der Beklagte der DRV für deren Rentenzahlung an seine geschiedene Frau monatlich erstatte.

Mit Bescheid vom 15.05.2007 forderte der Beklagte vom Kläger für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.03.2007 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 21.172,32 EUR (26 x 814,32 EUR) brutto zurück, wobei er sich mit einer angemessenen Ratenzahlung einverstanden erklärte. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger - mit Schreiben vom 04.06.2007 - Widerspruch ein. Er begründete ihn im Wesentlichen mit einer fehlerhaften Berechnung des Kürzungsbetrages sowie einer rechtswidrigen Rücknahme des Aussetzungsbescheides vom 23.03.1999. Dieser sei nach § 48 Abs. 4 S. 1 SVwVfG verfristet und somit fehlerhaft ergangen. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2008 wies der Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Kürzung des Ruhegehalts als solche sei nach § 57 Abs. 1 BeamtVG zu Recht erfolgt, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 VAHRG durch die Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau nicht mehr gegeben seien. Die Höhe des Kürzungsbetrages berechne sich nach § 57 Abs. 2 BeamtVG. Danach errechne sich der Kürzungsbetrag aus zwei Komponenten, und zwar dem Ausgangsbetrag, der im Versorgungsausgleichsverfahren ergangen sei (1.150,52 DM) und den Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen seit dem Ende der Ehezeit (31.03.1989) bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.03.1999) festgesetzt seien. Dies ergebe einen Kürzungsbetrag zu Beginn des Ruhestandes von 1.447,48 DM = 740,08 EUR (Anlage 1).

Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an erhöhe oder vermindere sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhe oder vermindere, wobei Änderungen in der Höhe des Ruhegehalts, die von der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen des Versorgungsempfängers abhängig seien, unberücksichtigt blieben. Insoweit habe der Beklagte bei der Überprüfung des Kürzungsbetrages den Familienzuschlag außer acht gelassen. Als dann habe der Beklagte im Widerspruchsverfahren das Ruhegehalt ohne den Familienzuschlag bei der jeweiligen Anpassung der Versorgungsbezüge gegenüber gestellt (Anlage 2). Dies habe einen Kürzungsbetrag von 814,18 EUR ergeben. Die geringfügige Abweichung gegenüber dem Kürzungsbescheid (818,32 EUR) von monatlich 0,14 EUR resultiere aus der falschen Umrechnung des Ausgangsbetrages in Euro, 4.609,85 EUR statt 4.609,08 EUR, und werde dem Kläger erstattet.

Die Dynamisierung des Ausgangsbetrages erfolge allein nach den Grundsätzen des Beamtenrechts. Für eine Begrenzung des Kürzungsbetrages auf den vom Versorgungsträger nach § 225 SGB VI zu erstattenden Betrag gebe es entgegen der Auffassung des Klägers keine Rechtsgrundlage.

Die Zahlung des Ruhegehaltes stehe für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 57 Abs. 5 BeamtVG). Der Versorgungsanspruch des Klägers sei von vornherein mit der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG belastet gewesen. Die zuvor vorgenommene Aussetzung der Kürzung auf Antrag des Klägers entfalle in dem Augenblick, in dem seine geschiedene Ehefrau eine Rente erhalte. Ungeachtet seiner Mitwirkungspflichten (der Kläger sei verpflichtet gewesen und auch im Aussetzungsbescheid belehrt worden, den Bezug einer Rente unverzüglich mitzuteilen) habe der Beklagte unter Hinweis auf § 35 SBG l die damalige BfA am 11.03.1999 angeschrieben und um unverzügliche Benachrichtigung im Falle der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers gebeten. Eine Unterrichtung durch die DRV stehe bis zum heutigen Tage aus. Bekannt geworden sei der Rentenbezug letztlich dem Beklagten erst durch eine Sammelanforderung der DRV über die Erstattung von Versorgungsausgleichsleistungen. Diese Anforderung (datiert vom 24.01.2006, eingegangen beim Beklagten am 18.02.2006) beinhalte eine Zusammenstellung von 45 Fällen, diene allerdings nicht der Information über eine Rentengewährung, sondern dem Ausgleich zwischen den Versorgungsträgern. Die Bearbeitung erfolge beim Beklagten auch nicht beim zuständigen Versorgungssachbearbeiter, sondern zentral für alle Versorgungsfälle bei einem Mitarbeiter. Von diesem sei ein Auszug der Sammelanforderung als Information an den mit der Versorgungsangelegenheit des Beklagten betrauten Sachbearbeiter am 12.05.2006 weitergeleitet worden. Der Beklagte habe somit eher beiläufig von der Rentengewährung erfahren. Keinesfalls sei der Beklagte von der Rentengewährung am 30.12.2004 unterrichtet worden. Ein solches Schreiben liege dem Beklagten nicht vor.

Der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SVwVfG gehe in der Sache fehl. Schon grundsätzlich liege eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 SVwVfG nicht vor, wenn bei Änderung des dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sachverhalts aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts eine Änderung der Versorgungsbezüge eintrete. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Versorgungsanspruch des Klägers von Anfang an mit den Kürzungsvorschriften des § 57 BeamtVG belastet gewesen sei. Der Kläger habe sich dieses Vorbehalts nicht bewusst sein müssen. Die vor der Regelung nach § 57 BeamtVG ergangenen Bescheide seien durch die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung nur vorläufige Regelungen und auf die Dauer des unveränderten Sachverhalts befristet. Sie bestünden bis zur Neuregelung jedoch formal fort. Komme es dann zur Neuregelung, bedürfe es keiner Rücknahme oder eines Widerrufs des ursprünglichen Bescheides nach §§ 48, 49 SVwVfG, so dass zwangsläufig auch die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht eingreife.

Im Übrigen beginne die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die bei der Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Kenntnisnahme der Behörde liege dabei vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen habe. Wie oben schon ausgeführt, sei der bei der Bearbeitung des Versorgungsfalles "zuständige Amtswalter" trotz seines Schreibens vom 11.03.1999 an die BfA mit der Bitte um unverzügliche Benachrichtigung im Falle der Rentengewährung bis heute von dieser nicht informiert worden. Die Frist für den Beginn der Laufzeit des § 48 Abs. 4 SVwVfG wäre allenfalls dann in Gang gesetzt worden, als der für die Erstattung von Versorgungsausgleichszahlungen zuständige Bearbeiter der entsprechenden Sammelanforderung der DRV den zuständigen Versorgungssachbearbeiter informiert habe; bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides wäre danach die Jahresfrist nicht abgelaufen gewesen.

Demnach sei der Kläger zur Rückzahlung der ab 01.02.2005 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge verpflichtet. Die von ihm zahlreich vorgetragenen Einwände, er sei gutgläubig gewesen und habe von der Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau nichts gewusst, seien angesichts des Gesetzesvorbehalts nach § 57 Abs. 5 BeamtVG irrelevant.

Zurückzufordern seien nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG nicht nur die einem Versorgungsempfänger unmittelbar zugeflossenen Nettobezüge, sondern auch die Beträge der für ihn abgeführten Lohnsteuer und ggf. sonstige gesetzliche Abzüge (Bruttobezüge). Dieser Rechtsprechung liege die Tatsache zugrunde, dass es sich bei den Versorgungsbezügen steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele. Solche Einkünfte seien aber schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zuflössen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie habe. Eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Rückforderung des Bruttobetrages habe das BVerfG mit Beschluss vom 11.10.1977 (ZBR 1978, 94) mit Stimmengleichheit abgewiesen.

Durch den geringfügigen Rechenfehler bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages reduziere sich der Rückzahlungsbetrag auf 26 x 814,18 EUR = 21.168,68 EUR (Differenz 3,64 EUR). Über den zurückerstatteten Betrag erhalte der Kläger eine Negativbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

Was die Rückzahlungsmodalitäten betreffe, werde auf den Rückforderungsbescheid vom 15.05.2007 verwiesen. Darin habe der Beklagte für den Fall, dass die Rückzahlung des Betrages in einer Summe nicht möglich sei, eine Ratenzahlung angeboten und den Kläger um eine detaillierte Darstellung seiner finanziellen Situation sowie einen entsprechenden Vorschlag zur Abwicklung der Rückzahlung gebeten.

Am 28.01.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, im Rückforderungsbescheid vom 15.05.2007 werde eine Rückforderung in Höhe von 21.172,32 EUR brutto begehrt. Hierbei bleibe völlig offen, welchen Betrag tatsächlich der Beklagte an den Rentenversicherungsträger der geschiedenen Ehefrau überweise. Es sei keineswegs zwingend, dass die an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlte Rente versorgungsrechtlich unerheblich sei. In der Literatur werde insoweit die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG zu bejahen sei, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge dem Berechtigten nicht angemessen zugute komme (vgl. Plog, u.a. BeamtVG, § 57 Rz. 6 b). Dass insoweit der Dienstherr verschiedene Prüfungspflichten habe, habe auch das BVerfG bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95 -.

Dass der Beklagte die Rückforderung von Bruttobeträgen verlange, entspreche zwar der Rechtsprechung. Hierbei werde allerdings nicht berücksichtigt, dass der Kläger diese Beträge versteuert habe und dass er bei einmaliger Zurückzahlung insoweit einen erheblichen steuerrechtlichen Nachteil erleide. Dies möge man für erträglich erachten, wenn ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegenüber dem Beklagten falsche Angaben gemacht habe. Vorliegend könne jedoch der Kläger überhaupt nichts dafür, dass der Beklagte Jahre lang geschlafen und die Mitteilung der DRV über den Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau des Klägers ignoriert habe. Hätte der Beklagte den Hinweis der DRV auf Eintritt der geschiedenen Ehefrau des Klägers in den Ruhestand ab 01.02.2005 zur Kenntnis genommen und entsprechend reagiert, wäre die entsprechende Kürzung bereits ab Februar 2005 vorgenommen worden.

Die DRV habe mit Schreiben vom 31.05.2007 und 14.02.2008 der geschiedenen Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass die Oberfinanzdirektion B-Stadt mit Datum vom 30.12.2004 über die Rentenbewilligung unterrichtet worden sei. Mit Schreiben vom 02.12.2007 habe sie dies auch dem Kläger bestätigt. Im Schreiben vom 14.02.2008 an die geschiedene Ehefrau werde weiter zum Ausdruck gebracht, dass am 08.12.2005 Erstattungsforderungen nach § 225 SGB VI bei der Versorgungsdienststelle geltend gemacht worden seien.

Da der Kläger von der Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau ab 01.02.2005 keinerlei Kenntnis gehabt habe, habe er dem Beklagten auch keine Mitteilung hierüber zukommen lassen können. Weshalb der Beklagte erstmalig mit Schreiben vom 14.06.2007 reagiert und den Kläger von der Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau zum 01.02.2005 in Kenntnis gesetzt habe, sei nicht ersichtlich. Insoweit sei auch an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu erinnern. Der Dienstherr habe genau gewusst, dass der Kläger geschieden sei und dass er seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu zahlen habe. In der nicht unverzüglichen Unterrichtung des Klägers über die Verrentung der geschiedenen Ehefrau liege eine Amtspflichtverletzung von Mitarbeitern des Beklagten. Der Kläger habe einen Schadenersatzanspruch gem. 839 BGB wegen rechtswidriger und schuldhafter Amtspflichtverletzung und darüber hinaus auch einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Aufgrund der schuldhaften Untätigkeit des Beklagten sei dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden. Mit diesem Schadenersatzanspruch erkläre der Kläger die Aufrechnung. Da der Schadenersatzanspruch auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt werden könne, erfolge somit die Aufrechnung mit einer Forderung, die auch im Verwaltungsgerichtsverfahren durchgesetzt werden könne.

Darüber hinaus berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung. Von der Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau zum 01.02.2005 habe er nichts gewusst und weiter gutgläubig den geschuldeten Unterhalt gezahlt. Wenn nunmehr trotz der geleisteten Unterhaltszahlungen eine Rückforderung von Versorgungsbezügen erfolge, so werde er im Prinzip „doppelt bestraft". Obwohl er überhaupt nichts dafür könne, habe er im Ergebnis einen wesentlich höheren Unterhalt zahlen müssen, den er nach Kürzung der Versorgungsbezüge nicht mehr geschuldet habe. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, ihn rechtzeitig auf die veränderten Umstände hinzuweisen, zumal sich seine geschiedene Ehefrau mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand begeben habe. Er habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, frühzeitig von der DRV Auskünfte über die Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau zu erhalten, da er nicht hätte erkennen können, dass seine geschiedene Ehefrau vorzeitig in Rente gehe.

Von daher sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass er auch weiterhin die ungekürzten Versorgungsbezüge erhalte. Ausgehend von diesen ungekürzten Versorgungsbezügen habe er in der Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2005 zahlreiche Urlaubsreisen getätigt, die er nicht unternommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Versorgungsbezüge monatlich um mehr als 800,00 EUR gekürzt würden. Das von der Beklagten zurückgeforderte Geld sei in diese Urlaubsreisen geflossen.

Es sei bemerkenswert, dass der Beklagte geltend mache, ihm - dem Kläger - obliege der Nachweis dass das Schreiben der DRV vom 30.12.2004 bei dem Beklagten eingegangen sei. Bislang sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass beim Zugang von Bescheiden die Zustellfiktion des § 9 VwZfG eingreife, da nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins aus den gegebenen Umständen nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf geschlossen werden könne, dass der Bürger die Bescheide tatsächlich erhalten habe. Das völlig unsubstantiierte Bestreiten des Beklagten sei unzureichend.

Letztendlich stelle sich die Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG bei Leistungen der Verwaltung unter Vorbehalt nicht zumindest analog Anwendung finden müsse. Der Beklagte mache geltend, dass aufgrund der Vorbehaltgewährung die Jahresfrist überhaupt nicht gelte, so dass er praktisch unbeschränkt und ohne Rücksicht auf die Langsamkeit der Bearbeitung des Falls die unter Vorbehalt gezahlten Geldbeträge zurückfordern könne. Dies kollidiere auf jeden Fall mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Im Urteil vom 27.11.2008 habe das Saarländische Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass seine geschiedene Ehefrau nicht verpflichtet sei, an diesen einen Betrag von 15.420,60 EUR wegen für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2007 geleisteten nachehelichen Unterhalts zu zahlen, weil der Wegfall der Unterhaltspflicht nur durch sofortige Erhebung einer Unterhaltsab-änderungsklage hätte geltend gemacht werden können. Daran sei er jedoch aufgrund der schuldhaften Untätigkeit des Beklagten gehindert gewesen. Damit sei ihm nunmehr unzweifelhaft ein Schaden in Höhe von 15.420,00 EUR entstanden. Insoweit werde ausdrücklich die Aufrechnung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.04.2007 sowie vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die dem Rentenversicherungsträger durch die fiktive Versicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs entstehenden Aufwendungen würden gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI von dem für den ausgleichspflichtigen Ehegatten zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet; die Einzelheiten des Verfahrens regele die Versorgungsausgleichserstattungs-VO. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen ihn rechtfertige in der Sache die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Der von ihm an den Rentenversicherungsträger gezahlte Erstattungsbetrag sei mit dem der Regelung seiner Versorgungsbezüge zugrunde liegenden Kürzungsbetrag nicht identisch.

Ausgangsbetrag für beide sei die Entscheidung des Familiengerichts, die im Versorgungsausgleichsverfahren ergangen sei; dann aber gingen Kürzungsbetrag und Erstattungsbetrag getrennte Wege, es bestünden jeweils selbständige Versicherungsverhältnisse. Durch die in § 57 Abs. 2 BeamtVG vorgeschriebene automatische Erhöhung oder Verminderung des Ausgangsbetrages werde eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts bewirkt. Auch die Rentenanwartschaft bzw. der Rentenbetrag würden dynamisiert, aber eben nach den Vorschriften des Rentenrechts. Aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe die ausgleichsberechtigte Ehefrau des Klägers nicht nur Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auf alle in § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB l aufgeführten Leistungen. Auch die unterschiedlichen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge für Beamte einerseits sowie für Rentner andererseits führten dazu, dass die im Ausgangsbetrag noch gleiche Höhe von Kürzungs- und Erstattungsbetrag im Laufe der Zeit immer mehr voneinander abweiche. Insoweit könne der Kläger aus der für ihn offenen Frage, welchen Betrag tatsächlich er - der Beklagte - an den Rentenversicherungsträger der geschiedenen Ehefrau überweise, keinerlei Rückschlüsse auf die Höhe des allein nach Maßgabe des § 57 BeamtVG zu berechnenden Kürzungsbetrages ziehen.

Der Kläger räume selbst ein, dass die Rückforderung von Bruttobezügen der Rechtsprechung entspreche. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung entstünden ihm dabei keine steuerlichen Nachteile; über den zurückerstatteten Betrag erhalte er von ihm zur Vorlage beim Finanzamt eine sogenannte „Negativbescheinigung". Für den Fall, dass dem Kläger ein steuerlicher Ausgleich nicht gelingen und er die von ihm ursprünglich entrichtete Lohnsteuer nicht mehr in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerhalten würde, hätte sich die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten verändert. Selbst bei Bestandskraft des Rückforderungsbescheides hätte er dann die Möglichkeit, einen Antrag dahingehend zu stellen, dass das Verwaltungsverfahren erneut aufgenommen (§ 51 SVwVfG) und der Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der nicht mehr erlangten Steuerrückvergütung neu festgesetzt werde.

Die Einwände des Klägers gegen die Rückforderung gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG griffen nicht durch. Er sei erst aufgrund der im Widerspruchsbescheid näher beschriebenen Sammelanforderung im Rahmen des Versorgungsausgleichserstattungsverfahrens im Februar 2006 von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers unterrichtet worden.

Die Ausführungen des Klägers betreffend seine Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau wie auch die Ausführungen über eine Entreicherung gingen schon im Ansatz fehl, weil die Zahlung von Versorgungsbezügen für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntgewordener Rentengewährung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung stehe (§ 57 Abs. 5 BeamtVG). Die Bescheide seien durch die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit einer auch rückwirkenden Änderung nur vorläufige Regelungen und auf die Dauer des unveränderten Sachverhalts befristet. Gemäß § 820 Abs. 1 BGB sei der Empfänger einer Leistung, mit der ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen worden sei, falls der Erfolg nicht eintrete, zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre; diese Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auch auf Überzahlungen von beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezügen, die unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet worden seien.

Nicht nachvollziehbar sei der vom Kläger mehr oder weniger ins Blaue vorgetragene Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung, mit dem er gegen den Rückforderungsanspruch aufrechnen wolle. Schon verfahrensmäßig falle auf, dass der Kläger weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsverfahren einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht habe.

Der Kläger stehe zunächst einmal in Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau, der er zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) verpflichtet sei. Selbstverständlich wäre die geschiedene Ehefrau gehalten gewesen, den Kläger über die Rentengewährung durch die DRV zu unterrichten, damit dieser die Unterhaltsleistungen hätte einstellen oder zumindest hätte reduzieren können. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn reiche aber nicht bis in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau. Der Kläger hätte über die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau auch entsprechende Informationen beim Rentenversicherungsträger oder bei der geschiedenen Ehefrau einholen können. Gemäß § 9 Abs. 4 VAHRG könne der für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 VAHRG Antragsberechtigte von dem betroffenen Rentenversicherungsträger die entsprechenden Auskünfte verlangen. Wenn der Kläger aber über Jahre hinweg nacheheliche Unterhaltszahlungen leiste, ohne sich regelmäßig darüber zu informieren, ob eine entsprechende Unterhaltsbedürftigkeit bei der geschiedenen Ehefrau überhaupt noch vorliege, so handele er auf eigenes Risiko. Den ihm durch die zuviel gezahlten Unterhaltsleistungen entstandenen Schaden hätten dann aber der Kläger selbst bzw. seine geschiedene Ehefrau zu vertreten: letztere, weil sie die Rentengewährung verschwiegen, der Kläger, weil er sich bezüglich einer solchen Rentengewährung offensichtlich nicht selbst informiert habe, obgleich er mit der geschiedenen Ehefrau und dem Rentenversicherungsträger gleich zwei Ansprechpartner gehabt hätte.

Im Übrigen lasse der Kläger auch die Frage offen, worin der von ihm behauptete Schaden eigentlich bestehen solle. Hätte er - der Beklagte - eine zeitnahe Regelung der Versorgungsbezüge durchgeführt, wären in dem Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.03.2007 die Bezüge um genau die Summe zu kürzen gewesen, welche er nunmehr als Rückforderungsbetrag geltend mache. Auf der einen Seite wolle der Kläger diesen von ihm geforderten Rückforderungsbetrag nicht erstatten, auf der anderen Seite verklage er seine geschiedene Ehefrau auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Unterhaltsleistungen. Im Erfolgsfall würde der Kläger dann aber nicht nur keinen Schaden abwenden, er würde sich vielmehr einen Vorteil verschaffen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 16.04.2007 sowie vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf verwiesen werden kann.

Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Klagebegründung anzumerken, dass sich der Kürzungsbetrag der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des § 3 BeamtVG allein nach den Regelungen des § 57 BeamtVG berechnet und nicht in Abhängigkeit zur tatsächlichen Höhe des Rentenbezuges des Ausgleichsberechtigten steht. Dies hat der Beklagte ausführlich und völlig zutreffend dargelegt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft demgemäß auch nicht die Höhe des sich aus § 57 BeamtVG ergebenden Kürzungsbetrages, sondern die Durchführung des Versorgungsausgleiches unter Anwendung der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung, die dazu geführt hatte, dass das in der Verfassung (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG) verankerte Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen zwischen den Eheleuten verfehlt wurde.

Zu Recht fordert der Beklagte entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 17.03.2009 - 3 K 729/08 -) die Bruttobezüge zurück, da die Nettobezüge auf vielfältige Weise beeinflussbar sind (vgl. u.a. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1977 - IV 1740/76 -). Ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts. Einen Steuernachteil erleidet der Kläger nicht, da die Rückzahlung für ihn ein negatives Einkommen darstellt.

Die Höhe des Kürzungsbetrages hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beanstandet, nachdem der Beklagte durch Schriftsatz vom 27.04.2009 klargestellt hatte, dass die beiden Erhöhungsbeträge von 18,40 DM und 21,39 DM beim Kürzungsbetrag berücksichtigt wurden. Diese Berücksichtigung geschah auch zu Recht, da das Amtsgericht Siegburg den Versorgungsausgleich in Höhe von 1.150,52 DM bezogen auf den 31.03.1989 festgesetzt hatte, die erste Erhöhung des Ausgleichsbetrages zum 01.01.1990 mit einem Hundertsatz von 1,6 (= 18,40 DM) und die letzte vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand (31.10.1999) am 01.01.1998 mit einem Hundertsatz von 1,5 (= 21,39 DM) erfolgte.

Der Kläger kann sich - wie vom Beklagten zutreffend dargelegt - auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 18.91 - der bisherigen Rechtsauslegung, wonach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt steht, nicht gefolgt ist, weil nicht der Versorgungsempfänger, sondern sein geschiedener Ehegatte die die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen erhält und der Versorgungsempfänger damit typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von diesen Zahlungen hat, hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 in § 57 Abs. 5 BeamtVG einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt für den Fall angeordnet, dass im Falle des sog. Pensionistenprivilegs gemäß Abs. 1 Satz 2 oder im Falle des § 5 VAHRG die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem gesetzlich positivierten Vorbehalt der Rückforderung steht. Danach ist nunmehr auch in diesen Fällen die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 BGB zulässig (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rn 60, 61 zu § 57 BeamtVG).

Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Vorbehalt bedurfte es auch keiner Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes durch den Beklagten nach § 48 SVwVfG, weshalb es auf die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht ankommt. Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass er erst im Zusammenhang mit der Sammelanforderung der DRV über die Erstattung von Versorgungsausgleichsleistungen Kenntnis von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers erlangt hat, wobei diese Sammelanforderung, die eine Zusammenstellung von insgesamt 45 Fällen beinhaltete, nicht der Information über eine Rentengewährung im Einzelfall diente, sondern dem Ausgleich zwischen den Versorgungsträgern. Erst nachdem der zentral für alle Versorgungsfälle zuständige Mitarbeiter einen Auszug der Sammelanforderung als Information an den mit der Versorgungsangelegenheit des Klägers betrauten Sachbearbeiter am 12.05.2006 weitergeleitet hatte, hatte der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau. Bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides wäre damit die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG noch gar nicht abgelaufen gewesen. Von daher gesehen erscheint es im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von der Rentengewährung und Rückforderung des überzahlten Betrages auch nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Beklagte sich hier auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 57 Abs. 5 VwGO beruft.

Ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung besteht dann nicht, wenn die Behörde eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat, selbst wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorbehalts bestehen. In diesem Falle beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides nämlich auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Die unterbliebene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG liegt dann allein im Verantwortungsbereich der Behörde (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn 63). Ein solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.

Durch die Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte im Übrigen eine ausreichende Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.1999 - 3 K 173/98 - m.w.N.).

Sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchbescheides somit rechtmäßig, so ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten in der geltend gemachten Höhe auch nicht durch die Aufrechnungserklärung des Klägers erloschen.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht begründet. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kläger durch die weitere - ungekürzte - Zahlung des monatlichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau überhaupt ein Schaden entstanden ist, was angesichts der Ausführungen des Saarländischen Oberlandesgerichts B-Stadt im Urteil vom 27.11.2008 – 6 UF 19/08 – (Seite 7-8) selbst bei einem unterstellten Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau zu bezweifeln ist.

Jedenfalls hat der Beklagte nicht dadurch seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht unmittelbar nach dem Eingang der Sammelanforderung der DRV über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unterrichtet hat. Die Sammelanforderung dient – wie dargelegt – dem Ausgleich unter den Versorgungsträgern (§ 225 SGB VI). Selbst eine Mitteilung im Einzelfall an den zuständigen Versorgungssachbearbeiter über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau hätte nicht der mittelbaren Unterrichtung des Klägers über den Beklagten gedient, sondern der Vermeidung einer Überzahlung an den Kläger durch den Beklagten.

Angesichts der vom Beklagten im Einzelnen dargelegten Auskunftsansprüche des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau und die DRV sowie der Mitteilungspflicht der geschiedenen Ehefrau an den Kläger ist es auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Aufgabe des Beklagten, den Kläger zur Vermeidung einer Unterhaltsüberzahlung unmittelbar über den Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau zu unterrichten, zumal er ja seinerseits auf eine entsprechende Mitteilung der DRV angewiesen ist. Bei einem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau muss sich der Kläger mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an diese halten. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten liegt nicht vor.

Was einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung anbelangt, ist dieser nach Art. 34 S. 3 GG und § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ausdrücklich der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. Wird, wie vorliegend, eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis verneint, ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-) Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG) nicht zulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger gehindert sein könnte, seinen Schadensersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen

so BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 -, juris.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 21.168,68 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 16.04.2007 sowie vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf verwiesen werden kann.

Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt im Hinblick auf die Klagebegründung anzumerken, dass sich der Kürzungsbetrag der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des § 3 BeamtVG allein nach den Regelungen des § 57 BeamtVG berechnet und nicht in Abhängigkeit zur tatsächlichen Höhe des Rentenbezuges des Ausgleichsberechtigten steht. Dies hat der Beklagte ausführlich und völlig zutreffend dargelegt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft demgemäß auch nicht die Höhe des sich aus § 57 BeamtVG ergebenden Kürzungsbetrages, sondern die Durchführung des Versorgungsausgleiches unter Anwendung der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung, die dazu geführt hatte, dass das in der Verfassung (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG) verankerte Ziel einer gleichen Aufteilung des Erworbenen zwischen den Eheleuten verfehlt wurde.

Zu Recht fordert der Beklagte entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 17.03.2009 - 3 K 729/08 -) die Bruttobezüge zurück, da die Nettobezüge auf vielfältige Weise beeinflussbar sind (vgl. u.a. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1977 - IV 1740/76 -). Ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts. Einen Steuernachteil erleidet der Kläger nicht, da die Rückzahlung für ihn ein negatives Einkommen darstellt.

Die Höhe des Kürzungsbetrages hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beanstandet, nachdem der Beklagte durch Schriftsatz vom 27.04.2009 klargestellt hatte, dass die beiden Erhöhungsbeträge von 18,40 DM und 21,39 DM beim Kürzungsbetrag berücksichtigt wurden. Diese Berücksichtigung geschah auch zu Recht, da das Amtsgericht Siegburg den Versorgungsausgleich in Höhe von 1.150,52 DM bezogen auf den 31.03.1989 festgesetzt hatte, die erste Erhöhung des Ausgleichsbetrages zum 01.01.1990 mit einem Hundertsatz von 1,6 (= 18,40 DM) und die letzte vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand (31.10.1999) am 01.01.1998 mit einem Hundertsatz von 1,5 (= 21,39 DM) erfolgte.

Der Kläger kann sich - wie vom Beklagten zutreffend dargelegt - auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 18.91 - der bisherigen Rechtsauslegung, wonach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt steht, nicht gefolgt ist, weil nicht der Versorgungsempfänger, sondern sein geschiedener Ehegatte die die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen erhält und der Versorgungsempfänger damit typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von diesen Zahlungen hat, hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 in § 57 Abs. 5 BeamtVG einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt für den Fall angeordnet, dass im Falle des sog. Pensionistenprivilegs gemäß Abs. 1 Satz 2 oder im Falle des § 5 VAHRG die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem gesetzlich positivierten Vorbehalt der Rückforderung steht. Danach ist nunmehr auch in diesen Fällen die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 BGB zulässig (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rn 60, 61 zu § 57 BeamtVG).

Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Vorbehalt bedurfte es auch keiner Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes durch den Beklagten nach § 48 SVwVfG, weshalb es auf die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht ankommt. Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass er erst im Zusammenhang mit der Sammelanforderung der DRV über die Erstattung von Versorgungsausgleichsleistungen Kenntnis von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau des Klägers erlangt hat, wobei diese Sammelanforderung, die eine Zusammenstellung von insgesamt 45 Fällen beinhaltete, nicht der Information über eine Rentengewährung im Einzelfall diente, sondern dem Ausgleich zwischen den Versorgungsträgern. Erst nachdem der zentral für alle Versorgungsfälle zuständige Mitarbeiter einen Auszug der Sammelanforderung als Information an den mit der Versorgungsangelegenheit des Klägers betrauten Sachbearbeiter am 12.05.2006 weitergeleitet hatte, hatte der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau. Bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides wäre damit die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG noch gar nicht abgelaufen gewesen. Von daher gesehen erscheint es im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von der Rentengewährung und Rückforderung des überzahlten Betrages auch nicht fürsorgepflichtwidrig, wenn der Beklagte sich hier auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 57 Abs. 5 VwGO beruft.

Ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung besteht dann nicht, wenn die Behörde eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat, selbst wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorbehalts bestehen. In diesem Falle beruht die Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides nämlich auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Die unterbliebene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG liegt dann allein im Verantwortungsbereich der Behörde (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rn 63). Ein solcher Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.

Durch die Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte im Übrigen eine ausreichende Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.1999 - 3 K 173/98 - m.w.N.).

Sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchbescheides somit rechtmäßig, so ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten in der geltend gemachten Höhe auch nicht durch die Aufrechnungserklärung des Klägers erloschen.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht begründet. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kläger durch die weitere - ungekürzte - Zahlung des monatlichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau überhaupt ein Schaden entstanden ist, was angesichts der Ausführungen des Saarländischen Oberlandesgerichts B-Stadt im Urteil vom 27.11.2008 – 6 UF 19/08 – (Seite 7-8) selbst bei einem unterstellten Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau zu bezweifeln ist.

Jedenfalls hat der Beklagte nicht dadurch seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht unmittelbar nach dem Eingang der Sammelanforderung der DRV über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unterrichtet hat. Die Sammelanforderung dient – wie dargelegt – dem Ausgleich unter den Versorgungsträgern (§ 225 SGB VI). Selbst eine Mitteilung im Einzelfall an den zuständigen Versorgungssachbearbeiter über den Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau hätte nicht der mittelbaren Unterrichtung des Klägers über den Beklagten gedient, sondern der Vermeidung einer Überzahlung an den Kläger durch den Beklagten.

Angesichts der vom Beklagten im Einzelnen dargelegten Auskunftsansprüche des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau und die DRV sowie der Mitteilungspflicht der geschiedenen Ehefrau an den Kläger ist es auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Aufgabe des Beklagten, den Kläger zur Vermeidung einer Unterhaltsüberzahlung unmittelbar über den Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau zu unterrichten, zumal er ja seinerseits auf eine entsprechende Mitteilung der DRV angewiesen ist. Bei einem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau muss sich der Kläger mit etwaigen Schadensersatzansprüchen an diese halten. Eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten liegt nicht vor.

Was einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung anbelangt, ist dieser nach Art. 34 S. 3 GG und § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ausdrücklich der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. Wird, wie vorliegend, eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis verneint, ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-) Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG) nicht zulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger gehindert sein könnte, seinen Schadensersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen

so BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 -, juris.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 21.168,68 Euro festgesetzt.