Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.05.2009 – 10 L 319/09
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin erhielt erstmals am 08.09.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und am 19.06.2006 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG, die letztmals bis zum 12.06.2008 verlängert worden war. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit Blick darauf, dass der Antragsgegner ihren vom 08.06.2008 datierenden Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 05.03.2009 – der Antragstellerin ausgehändigt am 09.03.2009 (Bl. 85 VA) - abgelehnt und sie unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zur Ausreise aufgefordert hat.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres rechtzeitig am 08.04.2009 gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, weil ihr Aufenthaltstitel aufgrund der gesetzlichen Fiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung des Antragsgegners über ihren Verlängerungsantrag als fortbestehend galt und nunmehr, nach Ablehnung dieses Antrags, das Eilrechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht auf die Wiederherstellung der fiktiven Rechtsposition, aber darauf gerichtet werden kann, die vollziehbare Ausreisepflicht auszusetzen.
Vgl. dazu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2008, 10 L 209/08, und 02.09.2008, 10 L 548/08, sowie Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG – GK-AufenthG -, Stand des Gesamtwerkes: August 2008, § 81 Rdnrn. 60 ff.
Der so ausgelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist indes unbegründet. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse der Antragstellerin überwiegt.
Die Antragstellerin vermag mit ihrer Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtsfehlerhaft, da er ermessensfehlerhaft ergangen sei, nicht durchzudringen. In dem Bescheid hat der Antragsgegner ersichtlich die von der Antragstellerin geltend gemachten Beistandsleistungen für ihre im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Mutter berücksichtigt und in die von ihm gesehene und auch vorgenommene Ermessensentscheidung einbezogen. Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren ihre Mutter betreffenden fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M., B-Stadt, vom 16.06.2008 psychotherapeutische Attest der psychotherapeutischen Praxis S., S., vom 12.01.2009, gehen Hinweise auf Beistandsleistungen der Antragstellerin für ihre Mutter hervor. Der Beklagte hat dieses Vorbringen ersichtlich in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Hierzu und auch im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Frage zu stellen.
Zwar ist in der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt, dass innerhalb einer Familie eine gesteigerte Beistandsgemeinschaft bestehen kann, die es dann, wenn der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, rechtfertigt, dem Schutz der Familie Vorrang einzuräumen. Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines anderen Familienmitglieds im Bundesgebiet erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. Eine insoweit schutzfähige familiäre Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft unter erwachsenen Familienmitgliedern erfordert regelmäßig über das gemeinsame Wohnen hinausgehende zusätzliche Anhaltspunkte. Das Angewiesensein auf Lebenshilfe erschöpft sich dabei auch nicht darin, dass gewisse Pflegeleistungen oder die Vermittlung der Kommunikation etwa mit ärztlichem Fachpersonal wegen einer Krankheit gewährleistet werden. Vielmehr ist entscheidend, das Angewiesensein und die Sicherstellung der Hilfe bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens, wobei es für die Frage des Vorliegens einer familiären Beistandsgemeinschaft unerheblich ist, ob Lebenshilfe auch von anderen erbracht werden könnte. Eine solche Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person auch der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und dieser Kreis von Personen lediglich von Angehörigen des engeren Familienkreises erfüllt werden kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2000, 9 W 1/00, und den Beschluss der Kammer vom 20.08.2006, 10 F 35/06, jeweils zitiert nach Juris.
Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen sowie insbesondere des Psychotherapeutischen Attestes der psychotherapeutischen Praxis S., S., vom 30.03.2009, kann nicht gesagt werden, dass auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Mutter der Antragstellerin individuelle Besonderheiten vorliegen, die zu belegen geeignet wären, dass deren Mutter gerade auf den persönlichen Beistand alleine der Antragstellerin angewiesen ist. Aus dem letztgenannten Attest geht hervor, dass bei der Mutter der Antragstellerin zu der Angst vor einer Retraumatisierung bei Rückkehr in den Kosovo die Angst vor dem Verlassenwerden durch ihre zwei Kinder, vor allem ihre Tochter, die für sie eine enorme Lebensstütze sei, bestehe. Ungeachtet des nachfolgenden erläuternden Satzes, die Tochter ermögliche ihr den Alltag zu überstehen, ergeben sich hieraus keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Antragstellerin speziell auf den Beistand der Antragstellerin zur Bewältigung ihrer Lebenssituation angewiesen ist. Der Hinweis, dass die Antragstellerin für ihre Mutter „eine enorme Lebensstütze“ darstelle, belegt zwar, dass vom Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet und bei der Mutter eine die Krankheit der letztgenannten stabilisierende Wirkung zukommen mag; ein unbedingtes Angewiesensein der Mutter auf psychische Beistandsleistung durch ihre Tochter ist hieraus aber nicht abzuleiten. Auch der dem Attest im Übrigen weiter zu entnehmende Hinweis darauf, dass die Mutter der Antragstellerin beständig die Nähe ihrer Tochter suche, „um sich die Realität zu vergegenwärtigen“, führt insoweit nicht weiter. Auch daraus geht nämlich nur hervor, dass die Mutter eine gewisse Stütze in der Anwesenheit ihrer Tochter findet. Ein Angewiesensein gerade auf die Anwesenheit der Antragstellerin, für die Beistandsleistungen im eigentlichen Sinne nicht konkret erkennbar sind, vermitteln die dortigen Angaben indes nicht. Hinzu kommt, dass unstreitig neben einem Sohn noch ein Bruder der Mutter der Antragstellerin im Bundesgebiet vorhanden sind und dieser Beistand leisten können.
Insgesamt gesehen ist somit davon auszugehen, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und deshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht das private Interesse der Antragstellerin am vorläufig weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt.
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Eilantrages folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und übernimmt die zu Ziffer 8.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.2004 enthaltene, hauptsachebezogene Empfehlung des Auffangstreitwertes (5.000,-- EUR), welcher für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen ist.