Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.05.2009 – 6 K 599/08
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 13.06.2008 zu verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers in die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 01.04.2007 - nach eigenen Angaben auf dem Luftweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18.04. 2007 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Asylantrags gab er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten an, er sei in der Türkei wegen Unterstützung der PKK zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden sei, habe er sich von zu Hause wegbegeben und noch 20 Tage in Elazig aufgehalten. Diese Verurteilung sei deshalb erfolgt, weil im Jahr 2004 drei Personen mit einem Verletzten zu ihm gekommen seien. Nachdem diese ihm gedroht hätten, habe der Verletzte bei ihm übernachtet und am nächsten Tag das Haus verlassen. Einige dieser Leute seien festgenommen worden und hätten wohl seinen Namen preisgegeben. Aus diesem Grund sei er rechtskräftig im März 2007 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ein anderes Urteil wegen Unterstützung der PKK aus dem Jahr 2004 sei noch nicht rechtskräftig. Er habe wie jeder andere den PKK-Leuten zu Essen und zu Trinken gegeben. Bereits im Jahr 1991 sei er wegen Unterstützung der TKP-ML zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Als Musiker sei er in seiner Heimatregion ziemlich bekannt. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant irgendeiner Organisation gewesen.
Eine vom Bundesamt eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes - Botschaft Ankara - vom 18.03.2008 hat die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen bestätigt. Danach wurde er dreimal wegen Unterstützung einer illegalen Organisation verurteilt. Die Person auf dem zur Verfügung gestellten Lichtbild wurde von Rechtsanwälten, die in die Strafverfahren involviert waren, als A. identifiziert.
Mit Bescheid vom 13.06.2008, der am 17.06.2008 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Des Weiteren wurde in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, grundsätzlich seien repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreife, keine politische Verfolgung, wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen vornimmt oder sich terroristisch betätigt. Politische Verfolgung sei aber anzunehmen bei staatlichen Aktionen des bloßen Gegenterrors, der darauf gerichtet sei, die Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen oder wenn sonstige Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Politische Meinungsäußerungen, insbesondere zur ethnisch-kurdischen Identität und damit zusammenhängenden Autonomiebestrebungen, unterlägen in der Türkei - unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit - mannigfaltigen gesetzlichen Einschränkungen. Die enggezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit würden allerdings so oft überschritten, dass die Justiz zu einer umfassenden Verfolgung nicht in der Lage sei. Die Möglichkeiten der Strafverfolgung von Meinungsdelikten seien in den letzten Jahren zudem mehrfach eingeschränkt worden. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Verurteilungen in asylerheblichen Merkmalen getroffen werden solle. Zwar werde von ihm vorgetragen, seine Verurteilungen hätten damit zu tun, dass er in seiner Heimatgegend ein bekannter patriotischer Künstler sei und dies Hintergrund des Vorgehens staatlicher Stellen gegen ihn sei. Indes belegten die vorgelegten Urteile eine solche Annahme nicht. Zum einen zeige gerade die bislang teilweise erfolgreiche Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Verurteilung im Verfahren zu dem Aktenzeichen 2004/104, dass die Annahme willkürlicher staatlicher Gegenmaßnahmen oder zielgerichteter Verfolgung wegen asylerheblicher Merkmale nicht geboten sei. Zum anderen stützten sich die Urteile auf konkrete Unterstützungshandlungen, wobei im Rahmen der Würdigung der Beweislage wiederum keine Gründe erkennbar seien, die auf Willkür bzw. ein nicht faires Verfahren schließen lassen würden. So habe der Antragsteller im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen eingeräumt, die Unterstützungshandlung geleitet zu haben. Zwar werde in diesem Zusammenhang von ihm vorgetragen, er habe dies nur gezwungenermaßen getan, worauf auch seine Einlassungen im Verfahren zu dem Aktenzeichen 2005/124 hindeuteten. Indes würden die Urteilsgründe ausweisen, dass der Antragsteller jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts weitaus stärker als im Rahmen der Anhörung vorgetragen in die Organisation involviert gewesen sei. Die dargelegten Verurteilungen könnten daher nicht die Annahme politischer Verfolgung rechtfertigen. Soweit Befürchtungen hinsichtlich drohender menschenrechtswidriger Behandlung bei Rückkehr in die Türkei seitens des Antragstellers bestünden, könne dies heute mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Die Gefahr von Folter und Misshandlung anlässlich einer Rückkehr in die Türkei sei daher als unwahrscheinlich anzusehen.
Mit der am 24.06.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter, als es sich auf die Flüchtlingsanerkennung richtet. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei in seiner kurdischen Heimatgegend ein bekannter patriotischer Sänger. Dies sei auch die Grundlage seiner Verfolgung in der Türkei. Dass die jeweiligen Strafverfahren nur ein Vorwand seien, um einen patriotischen kurdischen Künstler zu kriminalisieren, folge bereits daraus, dass die Zuordnung zu Straftaten recht beliebig erscheine. So solle er einmal die TKP-ML, ein anderes Mal die PKK unterstützt haben. Die Türkei bediene sich dabei einer bei nicht rechtsstaatlichen Regimen beliebten Praxis, Oppositionelle als Kriminelle oder Geisteskranke zu diffamieren bzw. zu verfolgen. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei würde er unmittelbar der Antiterrorabteilung überstellt. Dies ergebe sich aus einem Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 09.03.2005. In der Türkei könne nicht von einer auf Dauer sichergestellten Herstellung rechtsstaatlicher Strukturen ausgegangen werden. Es mehrten sich die Anzeichen, dass türkische Polizisten immer noch regelmäßig Menschen folterten und misshandelten. In der Bevölkerung würden diese Praktiken auf breite Akzeptanz stoßen, den Klagen von Opfern werde kaum nachgegangen. Zwar habe die Türkei in den vergangenen Jahren umfassendere Reformen eingeleitet, die Folter durch Sicherheitsbeamte unterbinden sollten. Dass es dennoch einen schnellen und deutlichen Umschwung zu Gunsten der Folter gegeben habe, hänge mit den wiederaufflammenden Kämpfen gegen die kurdische PKK zusammen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 13.06.2008 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Dieser war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Materialsammlung AR 560/80 Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hauptantrag hat Erfolg. Der Abschiebung des Klägers in die Türkei steht ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift entgegen. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.06.2008 ist hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Politische Verfolgung in diesem Sinn liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die anderen, in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b und c AufenthG genannten Akteure in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden bzw. unmittelbar drohen, die nach ihrer Intensität oder Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Maßgebend für die anzustellende Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzte gerichtlichen Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich der Kläger auf den sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen kann. Dieser gilt nur im Falle der Vorverfolgung, d.h. wenn die Anerkennung erfolgt ist, weil der Ausländer in seinem Herkunftsland Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 -; vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, zitiert nach Juris.) Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen würde, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko der Wiederholung aufzubürden.
Ob die nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die zusätzlich durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den vorgelegten, von diesem als echt eingestuften Urteilen bestätigt worden sind, gegen ihn in der Türkei durchgeführten Strafverfahren im Hinblick auf sein Engagement als kurdischer Künstler nur vorgeschoben worden sind oder ob er als vermuteter Anhänger der PKK einen Politmalus hinzunehmen und er deshalb sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, kann offenbleiben. Der Kläger muss nämlich auch bei Anwendung des beachtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie damit rechnen, im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen in einer gegenüber nicht politischen Straftätern verschärften Weise misshandelt zu werden.
Personen, die - wie der Kläger - den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten sind, müssen bei einer Rückkehr im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar sind. Solche Maßnahmen drohen ungeachtet dessen, ob dem Rückkehrer tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung droht. Die Gefahr von Folter besteht jedenfalls im Rahmen von Vorermittlungsmaßnahmen in Polizeihaft. (Vgl. die Urteile vom 16.11.2006 - 6 K 73/05.A - und vom 17.07.2007 - 6 K 86/06.A -, jeweils m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.09.2005 - 2 R 2/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 03.04.2008 -2 A 312/07- ; sowie dessen Beschlüsse vom 29.04.2003 - 2 Q 116/03 - und vom 10.04.2003 - 2 Q 110/03 -.) Hieran ist, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem erwähnten Urteil vom 3. April 2008 - 2 A 312/07 - im Einzelnen ausgeführt hat, trotz der neueren politischen Entwicklung in der Türkei festzuhalten. Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten linksorientierter bzw. separatistischer kurdischer Organisationen bekannt geworden sind, sind in der Türkei jedenfalls im Stadium polizeilicher Vernehmungen nicht nur in Einzelfällen Maßnahmen unterworfen, die weit über das übliche Schlagen und Treten hinausgehen, als Folter bezeichnet werden müssen und die sich der türkische Staat auch zurechnen lassen muss, weil er das pflichtwidrige Handeln der Polizeibeamten nicht in dem erforderlichen und ihm möglichen Maße bekämpft. Auch wenn sich nach der Erkenntnislage die Zahl der Menschenrechtsverstöße in Form von Folter und Misshandlungen im Rahmen der so genannten „Null-Tolleranz-Politik“ der türkischen Regierung vermindert haben dürfte, haben die Reformbestrebungen bislang jedenfalls keine nachhaltige grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in hinreichendem Ausmaß zu bewirken vermocht. (Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 13.11.2008 - 6 K 631/07 -, unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008)
Der Kläger, nach dem im Hinblick auf die ausstehende Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils wegen Unterstützung der PKK gefahndet wird, wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht unmittelbar in die Strafhaft überführt, sondern zunächst der zuständigen Abteilung zur Bekämpfung des Terrors überstellt werden. (Vgl. Kaya, Gutachten an VG Sigmaringen vom 26.09.2007) Bei dem sich anschließenden Verhör wird er ungeachtet seiner Verurteilungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu seinen Unterstützungshandlungen und Kontakten zu der PKK vor seiner Ausreise sowie zu seinen vermuteten Aktivitäten und Kontakten in Deutschland befragt werden, um auf diese Weise Informationen über die Strukturen der PKK, ihre Mitglieder und Aktivitäten zu erlangen. Dabei ist damit zu rechnen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn psychisch und physisch unter Druck setzen, da ein erhebliches Interesse an der Gewinnung von Erkenntnissen über die PKK besteht. (Vgl. Amnesty International, Stellungnahme an VG Sigmaringen vom 15.11.2007; sowie Kaya, Gutachten an VG Sigmaringen vom 17.11.2005)
Im Hinblick auf die dem Kläger hiernach bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Foltergefahr ist der Klage bereits hinsichtlich des auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrags stattzugeben.
Dem Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG kommt angesichts dessen keine Bedeutung mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hauptantrag hat Erfolg. Der Abschiebung des Klägers in die Türkei steht ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift entgegen. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.06.2008 ist hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer 2 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Politische Verfolgung in diesem Sinn liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die anderen, in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b und c AufenthG genannten Akteure in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden bzw. unmittelbar drohen, die nach ihrer Intensität oder Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Maßgebend für die anzustellende Verfolgungsprognose ist der Zeitpunkt der letzte gerichtlichen Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich der Kläger auf den sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen kann. Dieser gilt nur im Falle der Vorverfolgung, d.h. wenn die Anerkennung erfolgt ist, weil der Ausländer in seinem Herkunftsland Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 -; vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, zitiert nach Juris.) Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen würde, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko der Wiederholung aufzubürden.
Ob die nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die zusätzlich durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den vorgelegten, von diesem als echt eingestuften Urteilen bestätigt worden sind, gegen ihn in der Türkei durchgeführten Strafverfahren im Hinblick auf sein Engagement als kurdischer Künstler nur vorgeschoben worden sind oder ob er als vermuteter Anhänger der PKK einen Politmalus hinzunehmen und er deshalb sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat, kann offenbleiben. Der Kläger muss nämlich auch bei Anwendung des beachtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie damit rechnen, im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen in einer gegenüber nicht politischen Straftätern verschärften Weise misshandelt zu werden.
Personen, die - wie der Kläger - den türkischen Behörden als Sympathisanten bzw. Unterstützer linksorientierter oder separatistischer Organisationen bekannt geworden bzw. in einen entsprechenden ernsthaften Verdacht geraten sind, müssen bei einer Rückkehr im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen und die dem türkischen Staat auch zurechenbar sind. Solche Maßnahmen drohen ungeachtet dessen, ob dem Rückkehrer tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgung droht. Die Gefahr von Folter besteht jedenfalls im Rahmen von Vorermittlungsmaßnahmen in Polizeihaft. (Vgl. die Urteile vom 16.11.2006 - 6 K 73/05.A - und vom 17.07.2007 - 6 K 86/06.A -, jeweils m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.09.2005 - 2 R 2/05 -, vom 16.12.2004 - 2 R 1/04 - und vom 03.04.2008 -2 A 312/07- ; sowie dessen Beschlüsse vom 29.04.2003 - 2 Q 116/03 - und vom 10.04.2003 - 2 Q 110/03 -.) Hieran ist, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem erwähnten Urteil vom 3. April 2008 - 2 A 312/07 - im Einzelnen ausgeführt hat, trotz der neueren politischen Entwicklung in der Türkei festzuhalten. Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten linksorientierter bzw. separatistischer kurdischer Organisationen bekannt geworden sind, sind in der Türkei jedenfalls im Stadium polizeilicher Vernehmungen nicht nur in Einzelfällen Maßnahmen unterworfen, die weit über das übliche Schlagen und Treten hinausgehen, als Folter bezeichnet werden müssen und die sich der türkische Staat auch zurechnen lassen muss, weil er das pflichtwidrige Handeln der Polizeibeamten nicht in dem erforderlichen und ihm möglichen Maße bekämpft. Auch wenn sich nach der Erkenntnislage die Zahl der Menschenrechtsverstöße in Form von Folter und Misshandlungen im Rahmen der so genannten „Null-Tolleranz-Politik“ der türkischen Regierung vermindert haben dürfte, haben die Reformbestrebungen bislang jedenfalls keine nachhaltige grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in hinreichendem Ausmaß zu bewirken vermocht. (Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 13.11.2008 - 6 K 631/07 -, unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008)
Der Kläger, nach dem im Hinblick auf die ausstehende Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils wegen Unterstützung der PKK gefahndet wird, wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht unmittelbar in die Strafhaft überführt, sondern zunächst der zuständigen Abteilung zur Bekämpfung des Terrors überstellt werden. (Vgl. Kaya, Gutachten an VG Sigmaringen vom 26.09.2007) Bei dem sich anschließenden Verhör wird er ungeachtet seiner Verurteilungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu seinen Unterstützungshandlungen und Kontakten zu der PKK vor seiner Ausreise sowie zu seinen vermuteten Aktivitäten und Kontakten in Deutschland befragt werden, um auf diese Weise Informationen über die Strukturen der PKK, ihre Mitglieder und Aktivitäten zu erlangen. Dabei ist damit zu rechnen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn psychisch und physisch unter Druck setzen, da ein erhebliches Interesse an der Gewinnung von Erkenntnissen über die PKK besteht. (Vgl. Amnesty International, Stellungnahme an VG Sigmaringen vom 15.11.2007; sowie Kaya, Gutachten an VG Sigmaringen vom 17.11.2005)
Im Hinblick auf die dem Kläger hiernach bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Foltergefahr ist der Klage bereits hinsichtlich des auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrags stattzugeben.
Dem Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG kommt angesichts dessen keine Bedeutung mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.