Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.05.2009 – 3 K 707/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Beihilfe.

Im Zeitraum von September 2002 bis September 2007 gewährte der Beklagte, der sich zur Berechnung der Beihilfe der Beihilfe-Umlage-Gemeinschaft der RZVK bedient, der Klägerin in 21 Fällen Beihilfe unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v.H..

Mit Bescheid vom 25.01.2008 berechnete der Beklagte die Beihilfe in diesen Fällen wegen des Wegfalles des zweiten berücksichtigungsfähigen Kindes zum 01.07.2002 mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. neu und forderte von der Klägerin nach vorheriger Anhörung die überzahlte Beihilfe in Höhe von 2.773,00 EUR zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte halte er es nicht für ermessensfehlerhaft, den Beihilfebescheid zurückzunehmen, und die zuviel gezahlte Beihilfe zurückzufordern. Die Klägerin könne sich nämlich bei objektiver Betrachtung nicht darauf berufen, auf den Bestand der früheren Festsetzungen vertraut zu haben, weil sie in diesem und weiteren Anträgen mit in wesentlicher Beziehung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben die Festsetzung überhöhter Leistungen bewirkt habe und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hierauf beruhe.

Hiergegen legte die Klägerin mit dem beim Beklagten am 28.02.2008 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie die ihr obliegende Pflicht zu ordnungsgemäßer Meldung von Veränderungen in den Familienverhältnissen, welche für die Bemessung der Beihilfesätze maßgeblich seien, stets erfüllt habe, was ihr bei einer vorsorglichen Erkundigung vom Personalamt auch bestätigt worden sei. Ebenso sei ihr bestätigt worden, dass es in Ordnung gewesen sei, dass sie sich jeweils fernmündlich erklärt habe. Die zuständige Bedienstete, Frau B., habe ihr gesagt, dass sie selbst ebenfalls die Meldung an Herrn H. jeweils telefonisch erstatte. Dass diese Verfahrensweise auch zielführend sei, werde durch einen in diesen Tagen erfolgten Vorgang bewiesen, bei welchem sie sich ausdrücklich bei Frau B. vergewissert habe, dass keine schriftliche Meldung erfolgen müsse, weil es hierfür an einem erforderlichen Formular mangele. Diesen Sachvortrag habe Herr H. von der RZVK überhaupt nicht gewürdigt. Diese Unterlassung sei ein schwerer Mangel bei der Erforschung des Sachverhaltes und stelle einen groben Pflichtverstoß des Herrn H. dar. Gleichwohl versuche er jedoch ihr einen groben Pflichtverstoß bzw. grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Von derartigem könne jedoch keine Rede sein.

Es sei viel mehr von Seiten des Dienstherren versäumt worden, sie bei Gelegenheit ihrer Meldung darauf hinzuweisen, dass sie ihrer privaten Versicherung die veränderten familiären Verhältnisse mitteilen solle, damit diese den jeweils zutreffenden Vergütungsansatz zur Anwendung bringe. Da ein solcher Hinweis unterblieben sei, sei bei ihr der Eindruck erweckt worden, es sei alles in Ordnung und es bedürfe ihrerseits keinerlei weiterer Tätigkeit mehr. In dieser Meinung sei sie überdies durch den Umstand bestärkt worden, dass bei den jeweiligen Veränderungen der personalen Verhältnisse sich die Höhe der Versicherungsprämie nie geändert habe. Andererseits wäre aber eine Kontaktaufnahme der RZVK mit der DEBEKA sicherlich geeignet gewesen, den geordneten Gang der Dinge zu sichern. Im Übrigen wäre die RZVK sicherlich gut beraten, sich an die DEBEKA wegen des erforderlichen Ausgleichs zu wenden statt von ihr einen ungerechtfertigten Ersatz zu fordern. Es entspräche überdies der Fürsorge des Dienstherrn für den Bediensteten, jede andere Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen, bevor er einen Bediensteten zu einem vermeintlich geschuldeten Ersatz heranziehe. Bei der Beurteilung ihres Verhaltens komme im Übrigen auch die Pflicht des Dienstherrn ins Spiel, den Bediensteten gegenüber Wohlwollen walten zu lassen. Hierbei falle stark ins Gewicht, dass sie aufgrund ihrer Herkunft aus ausschließlich fremdsprachlicher Umgebung immer noch Verständnisschwierigkeiten habe. Deshalb komme hier eine Niederschlagung der erhobenen Forderung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.06.2008 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, für die Beantragung von Beihilfen seien die vom Ministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 3 BhVO). In dem Fall, in dem sich gegenüber dem letzten Antrag keine Änderungen ergeben hätten, sei „Nein" anzukreuzen. Die Fragen 2. bis 10. bräuchten nicht beantwortet zu werden. Stattdessen seien jedoch die Fragen 11-18. ggf. zu beantworten.

In dem Fall, in dem sich gegenüber dem letzten Antrag, insbesondere bei Angaben zum Versicherungsschutz oder bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag Änderungen ergeben hätten, seien alle Fragen, also auch die Fragen unter 2. bis 10. nochmals vollständig zu beantworten. Hierbei seien insbesondere auch bezüglich des geänderten Versicherungsschutzes etc. entsprechende Nachweise beizufügen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht mit der entsprechenden Sorgfalt nachgekommen, denn sie habe zu keiner Zeit mitgeteilt, dass das Kind C. zum 01.07.2002 aus dem Familienzuschlag weggefallen sei.

Das amtlich vorgeschriebene Formblatt diene einerseits den berechtigten Interessen der Beihilfestelle an einer vereinfachten und damit schnelleren Bearbeitung des Beihilfeantrages, andererseits aber auch den Interessen des Antragstellers daran, dass er die für die Bearbeitung des Antrags maßgeblichen Voraussetzungen und Gesichtspunkte darlege. Die genormten Formulare erleichterten die Zusammenstellung der Aufwendungen und seien einfach auszufüllen. Durch die Schriftform werde zudem über das „ob" und „wie" eines Antrags eine Beweissicherung herbeigeführt. Der Vordruck sei daher bei jeder Antragstellung erneut auszufüllen. Nur dadurch sei gewährleistet, dass die Angaben jeweils dem neuesten Stand entsprächen.

Der Klägerin sei zu keiner Zeit bestätigt worden, dass es in Ordnung gewesen sei, dass sie sich jeweils fernmündlich erklärt habe. Vielmehr habe die Klägerin anlässlich der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes P. Anfang des Jahres 2008 bei Frau B. vorgesprochen und sie gebeten, Herrn H. von der RZVK anzurufen und ihm zu bestätigen, dass sie für ihre Tochter ununterbrochen Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalte. Diesem Anliegen sei Frau B. nachgekommen. Daraus habe die Klägerin sicherlich hergeleitet, dass solche Änderungen telefonisch erledigt würden. Eine schriftliche Mitteilung erfolge jedoch nur bei Wegfall der Zahlung. Dass es keine Formulare gebe, habe Frau B. der Klägerin gegenüber nie behauptet. Ob seinerzeit, also bei Wegfall des Kindes C. im Jahre 2002, eine Meldung des Beklagten an die RZVK des Saarlandes erfolgt sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Eine derartige Meldung ersetze jedoch zu keiner Zeit die Angaben des Beihilfeberechtigten im Beihilfeantrag. Vielmehr sei dieses Verfahren einzig und allein dazu gedacht, den Beihilfeberechtigten zeitnah eine entsprechende Bescheinigung zur Anpassung des Krankenversicherungsschutzes zu übersenden vor dem Hintergrund etwaiger Risikozuschläge bei verspäteter Anpassung der Krankenversicherung.

Die Informierung über die finanzielle Absicherung im Krankheitsfalle falle grundsätzlich in den eigenen Verantwortungsbereich des Beamten. Darüber hinaus bestünden zwischen der RZVK des Saarlandes und der Debeka-Krankenversicherung keinerlei Rechtsbeziehungen bezüglich des Versicherungsschutzes der Klägerin. Diese bestünden ausschließlich zwischen der Debeka und der Klägerin selbst. Auch die Argumentation, dass die Herkunft der Klägerin und die ausschließlich fremdsprachliche Umgebung zu Verständigungsschwierigkeiten geführt hätten, greife nicht durch. Die Klägerin sei als Beamtin gehalten und sogar verpflichtet gewesen, sich über die Auswirkungen des Wegfalls des Kindes zu informieren. Des Weiteren hätte ihr auch vor diesem Hintergrund auffallen müssen, dass sie mit jedem Beihilfebescheid eine Erstattung von 70% erhalten habe sowie zusätzlich eine Leistung von 50% durch die private Krankenversicherung. Dieses Nichterkennen könne nicht mit einem fremdsprachlichen Hintergrund begründet werden. Auch deshalb bleibe für die vorgeschlagene „Niederschlagung" kein Raum.

Sofern die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, die überzahlte Beihilfe in einer Summe zurückzuzahlen, könne eine Ratenzahlung über einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend am 01.10.2008 zugestanden werden.

Am 24.07.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Beihilfeänderungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Durch Beschluss vom 07.01.2009 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegen-stand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beihilfeänderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin hat im Klageverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten, auf der Rückforderung des überzahlten Betrages in vollem Umfang zu bestehen, ist unter den gesamten Umständen nicht zu beanstanden.

Durch die Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte im Übrigen eine ausreichende Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.1999 -3 K 173/98- m.w.N.).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 2.773,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beihilfeänderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) vollumfänglich Bezug genommen. Die Klägerin hat im Klageverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten, auf der Rückforderung des überzahlten Betrages in vollem Umfang zu bestehen, ist unter den gesamten Umständen nicht zu beanstanden.

Durch die Einräumung von Ratenzahlungen hat der Beklagte im Übrigen eine ausreichende Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.1999 -3 K 173/98- m.w.N.).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 2.773,00 Euro festgesetzt.