Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.05.2009 – 10 K 104/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis S..

Der Kläger ist als Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund, Prüfbüro Mainz, im Landkreis S., vorwiegend in der Stadt D., tätig.

Mit Schreiben vom 13.02.2008, das an den Beklagten, Straßenverkehrsbehörde, zu Händen Herrn B. adressiert ist und das der Kläger noch am selben Tage an die Fax-Nummer: 00000-0000000 versandte, machte er unter der Überschrift „Parksituation im Landkreis S/Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung“ geltend, dass er sich als Betriebsprüfer durch das Abschaffen der Parkgebühren in D. in einem nicht zu lösenden Dilemma sehe. Seine Prüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern im Landkreis S./Stadtgebiet D. fänden regelmäßig zwischen 07.30 Uhr und 16.30 Uhr statt, das heißt sie dauerten bis zu neun Stunden täglich. Dadurch sei es ihm unmöglich, die festgelegte Höchstparkzeit von zwei Stunden einzuhalten. Während er sich früher durch Nachzahlen am Parkautomat, wenn auch rechtswidrig, Verwarnungsgelder habe ersparen können, so sehe er durch das Abschaffen der Parkgebühren hierzu keine Möglichkeit mehr. Allein das Weiterdrehen der Parkscheiben hülfe nicht, da das Ordnungsamt streng kontrolliere und Verwarnungsgelder anfielen, für die sein Dienstherr nicht aufkomme. Parkgebühren erstatte der Dienstherr hingegen bei Vorlage eines Nachweises. Ein Parkplatzwechsel sei oft nicht möglich, da gerade zu Stoßzeiten kein freier Parkraum zur Verfügung stehe. Er frage daher an, ob es möglich sei, für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-000 eine Ausnahmegenehmigung für freies Parken für den Landkreis S. zu erteilen.

Mit weiterem Schreiben vom 16.07.2008, das ebenfalls an den Beklagten, Straßenverkehrsbehörde, zu Händen Herrn B. adressiert ist und das der Kläger noch am selben Tag an die Fax-Nummer: 00000-000000 übersandte, trug er unter der Überschrift „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis S.“, „Mein Antrag vom 13.02.2008“ vor, dass er seit dem letzten Telefongespräch vom 02.04.2008 in obiger Angelegenheit nichts mehr gehört habe. Er bitte daher um Auskunft über den Stand der Angelegenheit, da seit Antragstellung nunmehr bereits über fünf Monate ergebnislos verstrichen seien. Im Weiteren gab der Kläger seine Privatadresse an.

Mit am 13.02.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Straßenverkehrsbehörde erst durch die Klage vor dem Verwaltungsgericht Kenntnis von dem „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis S.“ erlangt habe. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung regelten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch. Nach § 46 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der StVO genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Eine solche Dringlichkeit bestehe in seinem Falle nicht. Als Betriebsprüfer im Außendienst gehöre der Kläger nicht zu dem eng begrenzten Personenkreis (Schwerbehinderte, Bewohner u. a.), der von bestehenden Parkeinschränkungen befreit werden könne. Seine berufliche Tätigkeit begründe somit keinen Ausnahmetatbestand. Andernfalls müsse jeder im Außendienst tätigen Berufsgruppe nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ausnahme von bestehenden Parkeinschränkungen erteilt werden (z. B. Hausärzte, Ambulante Pflegedienste, alle Außendienstmitarbeiter von Behörden, Schornsteinfeger u. a.). Eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf einen derart weit gefassten Personenkreis stehe der Intension des § 46 StVO entgegen.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass durch die zunehmende Verschärfung der Parkplatzsituation, z. B. die Abschaffung von Langzeitparkplätzen, die Abschaffung von Parkgebühren bei der Stadt D. und die damit einhergehende Pflicht zum Vorlegen einer Parkscheibe, begrenzt auf zwei Stunden Höchstparkzeit, es ihm unmöglich sei, in seiner Arbeitszeit von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr sein Fahrzeug nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zu parken. Daher habe er mit Datum vom 13.02.2008 nach einem vorhergehenden Telefongespräch mit Herrn B. von der Straßenverkehrsverkehrsbehörde des Beklagten eine Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis S. beantragt. In mehreren Telefongesprächen mit Herrn B. vom 20.03.2008 und 02.04.2008 sowie Herrn K. vom 25.03.2008 sei ihm die Genehmigung in Aussicht gestellt worden. Da sich bis Juli 2008 in dieser Angelegenheit nichts getan habe, habe er per Fax mit Datum vom 16.07.2008 an seinen Antrag erinnert. Leider sei bis zum heutigen Tage keine Rückmeldung erfolgt. Da seit seinem Antrag nunmehr ein Jahr ergebnislos verstrichen sei und er bisher weder eine Eingangsbestätigung noch eine Sachstandsmitteilung, geschweige denn einen Bescheid erhalten habe, sei eine Untätigkeitsklage geboten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis S. für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 000 – 00 000 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass entgegen den Angaben des Klägers weder ein „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für freies Parken im Landkreis“ noch eine Faxerinnerung bei der Straßenverkehrsbehörde bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter eingegangen sei. Auch sei dem Kläger zu keiner Zeit eine Genehmigung in Aussicht gestellt worden. Durch die Klage vor dem Verwaltungsgericht habe die Straßenverkehrsbehörde erst Kenntnis von dem „Antrag“ des Klägers erlangt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei der Antrag abgelehnt worden. Die Vorlage der Nachweise über den Faxversand änderten an der Beurteilung nichts. Die dort angegebene Fax-Nummer ist dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuzuordnen. Neben der Straßenverkehrsbehörde seien weitere neun Sachgebiete in diesem Amt zusammengefasst.

Mit Schreiben vom 30.03.2009 und 07.04.2009 teilten der Kläger und der Beklagte mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 75 VwGO zulässig. Insbesondere hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei dem Beklagten gestellt hat. Die vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 13.02.2008 und 16.07.2008 sind ausdrücklich als „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung“ bezeichnet und lassen auch nach ihrem Inhalt keinen anderen Sinn erkennen. Des Weiteren steht für die Kammer fest, dass diese Schreiben dem Beklagten zugegangen sind. Dies ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Fax-Bescheinigungen. Soweit das Schreiben vom 13.02.2008 an die Fax-Nummer: 00000-000000 versandt wurde, handelt es sich hierbei, gerichtsbekannt, um die Sammelfaxnummer der Kreisverwaltung des Beklagten, die auf dessen Homepage zu finden ist. Das Schreiben vom 16.07.2008 ist dagegen an die Fax-Nummer: 00000-000000 versandt worden, die der Beklagte in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 10.03.2009 selbst als offizielle Fax-Nummer des Beklagten angegeben hat. Damit steht der Zugang dieser Schreiben beim Beklagten fest. Dies allein ist aus rechtlicher Sicht maßgebend. Ob die beiden Schreiben, obwohl sie ausdrücklich an die Straßenverkehrsbehörde und an den namentlich bezeichneten Sachbearbeiter gerichtet waren, bei der Straßenverkehrsbehörde bzw. bei diesem Sachbearbeiter eingegangen sind, ist eine Frage der Organisation des Geschäftsbereichs des Beklagten und steht rechtlich gesehen dem wirksamen Zugang des Antrags sowie der Antragserinnerung nicht entgegen.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 i. V. m. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO und dem Zeichen 291. Die Auslegung des klägerischen Begehrens sowohl in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 13.02.2008 wie auch in der Klageschrift ergibt nämlich, dass er nicht generell von jedwedem Halte- bzw. Parkverbot im Landkreis S. befreit werden möchte. Vielmehr geht es ihm darum, dass er von der Benutzung der Parkscheibe und der damit verbundenen Höchstparkzeit von zwei Stunden im Landkreis S. befreit wird.

Das ihm in § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen hat der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid vom 10.03.2009 ohne Ermessensfehler ausgeübt.

Um den Schutzzweck der Verbote und Einschränkungen der StVO nicht zu unterlaufen, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.

Vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 46 StVO, Rdnr. 23.

Hierbei sind die mit dem jeweiligen Verbot verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen.

Vorliegend hat der Beklagte in dem Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass er im Fall des Klägers keine besondere Dringlichkeit sehe. Von den bestehenden Parkeinschränkungen werde nur ein eng begrenzter Personenkreis, wie Schwerbehinderte oder Bewohner, befreit. Eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises auf im Außendienst tätige Berufsgruppen, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nehme, stehe dem Sinn und Zweck des § 46 StVO entgegen. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger müsse nämlich aus Gleichbehandlungsgründen auch anderen im Außendienst tätigen Berufsgruppen, wie Ärzte, Pflegedienste, alle Außendienstmitarbeiter von Behörden, Schornsteinfeger und andere, eine ähnliche Befreiung erteilt werden. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Belange nicht erkennen, zumal es dem Kläger ersichtlich alleine darum geht, von längeren Fußwegen zu den von ihm besuchten Betriebsstätten bzw. dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand verschont zu bleiben und er hinsichtlich der Stadt D., um die es ihm wohl in der Hauptsache geht, nicht dargelegt hat, dass dort überhaupt keine Möglichkeiten für Langzeitparker mehr vorhanden sind, und er hinsichtlich der übrigen Gemeinden des Landkreises überhaupt nichts vorgetragen hat.

Im Weiteren kann der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch nicht aus einer Zusicherung nach § 38 SVwVfG herleiten. Unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich in mehreren Telefongesprächen von Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde eine solche Zusicherung in Aussicht gestellt worden ist, ist diese jedenfalls unwirksam, da sie entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nicht schriftlich erteilt wurde.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.360,-- Euro festgesetzt, da dieser Betrag im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Angaben des Klägers an Parkkosten erspart worden wäre und daher seinem Interesse an der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung entspricht.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 75 VwGO zulässig. Insbesondere hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei dem Beklagten gestellt hat. Die vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 13.02.2008 und 16.07.2008 sind ausdrücklich als „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung“ bezeichnet und lassen auch nach ihrem Inhalt keinen anderen Sinn erkennen. Des Weiteren steht für die Kammer fest, dass diese Schreiben dem Beklagten zugegangen sind. Dies ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Fax-Bescheinigungen. Soweit das Schreiben vom 13.02.2008 an die Fax-Nummer: 00000-000000 versandt wurde, handelt es sich hierbei, gerichtsbekannt, um die Sammelfaxnummer der Kreisverwaltung des Beklagten, die auf dessen Homepage zu finden ist. Das Schreiben vom 16.07.2008 ist dagegen an die Fax-Nummer: 00000-000000 versandt worden, die der Beklagte in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 10.03.2009 selbst als offizielle Fax-Nummer des Beklagten angegeben hat. Damit steht der Zugang dieser Schreiben beim Beklagten fest. Dies allein ist aus rechtlicher Sicht maßgebend. Ob die beiden Schreiben, obwohl sie ausdrücklich an die Straßenverkehrsbehörde und an den namentlich bezeichneten Sachbearbeiter gerichtet waren, bei der Straßenverkehrsbehörde bzw. bei diesem Sachbearbeiter eingegangen sind, ist eine Frage der Organisation des Geschäftsbereichs des Beklagten und steht rechtlich gesehen dem wirksamen Zugang des Antrags sowie der Antragserinnerung nicht entgegen.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 i. V. m. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO und dem Zeichen 291. Die Auslegung des klägerischen Begehrens sowohl in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 13.02.2008 wie auch in der Klageschrift ergibt nämlich, dass er nicht generell von jedwedem Halte- bzw. Parkverbot im Landkreis S. befreit werden möchte. Vielmehr geht es ihm darum, dass er von der Benutzung der Parkscheibe und der damit verbundenen Höchstparkzeit von zwei Stunden im Landkreis S. befreit wird.

Das ihm in § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen hat der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid vom 10.03.2009 ohne Ermessensfehler ausgeübt.

Um den Schutzzweck der Verbote und Einschränkungen der StVO nicht zu unterlaufen, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.

Vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 46 StVO, Rdnr. 23.

Hierbei sind die mit dem jeweiligen Verbot verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen.

Vorliegend hat der Beklagte in dem Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass er im Fall des Klägers keine besondere Dringlichkeit sehe. Von den bestehenden Parkeinschränkungen werde nur ein eng begrenzter Personenkreis, wie Schwerbehinderte oder Bewohner, befreit. Eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises auf im Außendienst tätige Berufsgruppen, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nehme, stehe dem Sinn und Zweck des § 46 StVO entgegen. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger müsse nämlich aus Gleichbehandlungsgründen auch anderen im Außendienst tätigen Berufsgruppen, wie Ärzte, Pflegedienste, alle Außendienstmitarbeiter von Behörden, Schornsteinfeger und andere, eine ähnliche Befreiung erteilt werden. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Belange nicht erkennen, zumal es dem Kläger ersichtlich alleine darum geht, von längeren Fußwegen zu den von ihm besuchten Betriebsstätten bzw. dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand verschont zu bleiben und er hinsichtlich der Stadt D., um die es ihm wohl in der Hauptsache geht, nicht dargelegt hat, dass dort überhaupt keine Möglichkeiten für Langzeitparker mehr vorhanden sind, und er hinsichtlich der übrigen Gemeinden des Landkreises überhaupt nichts vorgetragen hat.

Im Weiteren kann der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch nicht aus einer Zusicherung nach § 38 SVwVfG herleiten. Unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich in mehreren Telefongesprächen von Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde eine solche Zusicherung in Aussicht gestellt worden ist, ist diese jedenfalls unwirksam, da sie entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nicht schriftlich erteilt wurde.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.360,-- Euro festgesetzt, da dieser Betrag im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Angaben des Klägers an Parkkosten erspart worden wäre und daher seinem Interesse an der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung entspricht.