Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.05.2009 – 11 K 2084/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 14.11.2007 zugestellt) mit ihrer am 14.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage gegen einen Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27.09.2006, mit dem sie hinsichtlich des Grundstückes für die Jahre 2002 bis 2005 zur Grundsteuer B in Höhe von 840,18 EUR herangezogen worden ist. Dabei legte der Beklagte einen Grundsteuermessbetrag von 86,43 EUR zugrunde, den das Finanzamt gegenüber der Klägerin am 15.09.2006 als Grundstückseigentümerin feststellte. Auf diesem "Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 01. Januar 2002" ist Folgendes eingestempelt: „Der Bescheid ergeht an Sie als Rechtsnachfolger (§ 182 AO)“. Der Einheitswertbescheid des Finanzamtes setzte den Messbetrag auf den Zurechnungsfortschreibungszeitpunkt 01. Januar 2005 in gleicher Höhe fest.
Die Klägerin meint, ihre Haftung als Rechtsnachfolgerin sei aufgrund des § 11 Grundsteuergesetzes (GrStG) rückwirkend auf die Zeit ab dem 01.01.2003 begrenzt. Die Forderung für das Jahr 2002 in Höhe von 233,36 EUR könne nicht verlangt werden. Im Übrigen sei die Änderung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 unzulässig gewesen, da die Voraussetzungen des § 173 AO nicht vorgelegen hätten. Insbesondere seien nach Erlass der Bescheide keine neuen Tatsachen für diese Jahre bekannt geworden. Die Anbauten, auf die sich das Finanzamt bei der Abänderung der Einheitswertbescheide berufe, seien der Gemeinde … aufgrund ihrer Einbindung in das baurechtliche Genehmigungsverfahren bei Erlass der ursprünglichen Grundsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 bereits bekannt gewesen. Eine nachträgliche Änderung der Grundsteuermessbescheide rechtfertige sich auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den abändernden Einheitswertbescheid ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden sei, wozu näher ausgeführt wird.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27.09.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, die Klägerin sei zu Recht zur Grundsteuer B für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen worden. Die für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen (Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid) stelle das Finanzamt verbindlich fest. Die Klägerin hätte daher gegen die vom Finanzamt erlassenen Grundsatzbescheide Rechtsmittel einlegen müssen. Einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid habe die Gemeinde … nicht stattgeben können. Da die Grundsteuerpflicht an die Zurechnung im Einheitswertverfahren anknüpfe, sei die Klägerin auch im Wege der Rechtsnachfolge als Steuerschuldnerin für die Grundsteuer anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und der Widerspruchsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Anfechtungsklage gegen den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27.09.2006 gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, wo ausgeführt wird:
„Die Widerspruchsführerin wurde von der Widerspruchsgegnerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zu Grundsteuer B für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen. Die Erhebung der Grundsteuer richtet sich nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. der satzungsrechtlichen Festsetzung des Hebesatzes für das jeweilige Kalenderjahr (in der Gemeinde … 270 v. H.). Es handelt sich dabei um eine Steuer nach § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), für die nach § 12 Abs. 1 KAG die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden. Das Grundsteuergesetz sieht vor, dass die Gemeinde kraft Satzung für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Steuern erheben darf. Hiervon hat die Widerspruchsgegnerin durch ihre Satzung Gebrauch gemacht.
Die Widerspruchsführerin ist auch Schuldnerin der Grundsteuer, da sie zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümerin des Grundstücks war und immer noch ist.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom Finanzamt für die Widerspruchsgegnerin verbindlich festgesetzt wird. Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten, sondern haben bei der Anwendung der Satzung die Feststellung des Finanzamtes ihrer Berechnung zur Steuererhebung zugrunde zu legen (vgl. § 184 AO).
Der Widerspruchsgegnerin wurde gemäß § 184 Abs. 3 AO der Einheitswertbescheid für das Geschäftsgrundstück mit Schreiben vom 29.09.2006 zugestellt. Hierbei erfolgte eine Neuveranlagung auf den 01. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsführerin bereits Eigentümerin des o. g. Grundstückes.
Soweit die Widerspruchsführerin für den Zeitraum vor dem Eigentumsübergang herangezogen wird, ist der Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 01.01.2002) vom 15.09.2006 maßgebend. Die Widerspruchsführerin ist nach § 10 GrStG Steuerschuldnerin, da ihr der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes im September 2006 zugerechnet ist. Die Grundsteuerpflicht knüpft an die Zurechnung im Einheitswertverfahren an. Sie ist damit als Steuerschuldnerin für die Grundsteuer anzusehen.
Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid werden gemäß §§ 182 Abs. 2, 184 Abs. 1 Satz 4 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung und Festsetzung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ihre rechtlichen Wirkungen bestehen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks fort.
Da die Widerspruchsführerin eine Ausfertigung des Einheitswertbescheides erhalten und hiergegen keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt eingelegt hat, ist dieser Bescheid für die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens und für die Widerspruchsbehörde verbindlich.
Soweit die Widerspruchsführerin einwendet, dass nicht sie, sondern die Rechtsvorgängerin im Eigentum, die Firma ..., die zwischenzeitlich liquidiert ist, oder deren Geschäftsführer im Rahmen der Durchgriffshaftung für die Grundsteuerschuld heranzuziehen sei, trifft dies aus den o. g. Gründen nicht zu.
Für die Feststellung des Einheitswertes gilt gemäß § 181 Abs. 1 AO die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169, 170 AO sinngemäß. Dies bedeutet, dass die Feststellungsfrist hinsichtlich der Änderungen vier Jahre beträgt; das Finanzamt durfte daher mit dem Bescheid vom 15.09.2006 den Messbetrag ab dem 01.01.2002 neu festsetzen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundsteuer entstanden ist; diese wiederum entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer bzw. deren Änderung festzustellen ist. Die Widerspruchsgegnerin hat ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen den Grundsteuerbescheid erlassen. Die Höhe der Grundsteuer wurde von der Widerspruchsführung nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind auch nicht ersichtlich."
An diesen Ausführungen ist mit Blick auf den Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 19.04.1989 -1 W 55/89-) richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer nach der Entscheidung des Finanzamtes, und zwar sowohl was die sachliche Steuerpflicht, den Einheitswert des Grundstückes und den daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrag, als auch was die Person des Grundsteuerschuldners anlangt. Maßgeblich ist insoweit der Einheitswertbescheid. Sich auf diesen Grundlagenbescheid beziehende Einwendungen, die hier geltend gemacht werden, können statthaft ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und erforderlichenfalls in einem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dagegen sind der Beklagte bei der Erhebung der Grundsteuer und die Verwaltungsgerichte bei der Kontrolle der entsprechenden Abgabenbescheide an die in dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes enthaltenen Vorgaben strikt gebunden und dürfen deren Richtigkeit nicht in Frage stellen (vgl. §§ 171 Abs. 10, 184 Abs. 1 Satz 2, 182, 351 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 AO). Auch in Bezug auf die persönliche Grundsteuerpflicht ist nach der genannten obergerichtlichen Entscheidung sowohl für das Vorgehen des Beklagten als auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich die Zurechnungsentscheidung des Finanzamtes maßgeblich. Dabei ist anzumerken, dass § 11 GrStG die persönliche Haftung betrifft, also den Fall erfasst, dass jemand für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss und ein solcher Fall hier gerade nicht vorliegt, da die Klägerin durch die im Einheitswertbescheid vom 15.09.2006 erfolgte Wertfortschreibung auf den 01.01.2002 gemäß § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldnerin geworden ist und daher selbst die Grundsteuer schuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Anfechtungsklage gegen den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27.09.2006 gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, wo ausgeführt wird:
„Die Widerspruchsführerin wurde von der Widerspruchsgegnerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zu Grundsteuer B für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen. Die Erhebung der Grundsteuer richtet sich nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. der satzungsrechtlichen Festsetzung des Hebesatzes für das jeweilige Kalenderjahr (in der Gemeinde … 270 v. H.). Es handelt sich dabei um eine Steuer nach § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG), für die nach § 12 Abs. 1 KAG die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden. Das Grundsteuergesetz sieht vor, dass die Gemeinde kraft Satzung für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Steuern erheben darf. Hiervon hat die Widerspruchsgegnerin durch ihre Satzung Gebrauch gemacht.
Die Widerspruchsführerin ist auch Schuldnerin der Grundsteuer, da sie zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümerin des Grundstücks war und immer noch ist.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der vom Finanzamt für die Widerspruchsgegnerin verbindlich festgesetzt wird. Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten, sondern haben bei der Anwendung der Satzung die Feststellung des Finanzamtes ihrer Berechnung zur Steuererhebung zugrunde zu legen (vgl. § 184 AO).
Der Widerspruchsgegnerin wurde gemäß § 184 Abs. 3 AO der Einheitswertbescheid für das Geschäftsgrundstück mit Schreiben vom 29.09.2006 zugestellt. Hierbei erfolgte eine Neuveranlagung auf den 01. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsführerin bereits Eigentümerin des o. g. Grundstückes.
Soweit die Widerspruchsführerin für den Zeitraum vor dem Eigentumsübergang herangezogen wird, ist der Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 01.01.2002) vom 15.09.2006 maßgebend. Die Widerspruchsführerin ist nach § 10 GrStG Steuerschuldnerin, da ihr der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes im September 2006 zugerechnet ist. Die Grundsteuerpflicht knüpft an die Zurechnung im Einheitswertverfahren an. Sie ist damit als Steuerschuldnerin für die Grundsteuer anzusehen.
Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid werden gemäß §§ 182 Abs. 2, 184 Abs. 1 Satz 4 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung und Festsetzung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ihre rechtlichen Wirkungen bestehen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks fort.
Da die Widerspruchsführerin eine Ausfertigung des Einheitswertbescheides erhalten und hiergegen keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt eingelegt hat, ist dieser Bescheid für die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens und für die Widerspruchsbehörde verbindlich.
Soweit die Widerspruchsführerin einwendet, dass nicht sie, sondern die Rechtsvorgängerin im Eigentum, die Firma ..., die zwischenzeitlich liquidiert ist, oder deren Geschäftsführer im Rahmen der Durchgriffshaftung für die Grundsteuerschuld heranzuziehen sei, trifft dies aus den o. g. Gründen nicht zu.
Für die Feststellung des Einheitswertes gilt gemäß § 181 Abs. 1 AO die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169, 170 AO sinngemäß. Dies bedeutet, dass die Feststellungsfrist hinsichtlich der Änderungen vier Jahre beträgt; das Finanzamt durfte daher mit dem Bescheid vom 15.09.2006 den Messbetrag ab dem 01.01.2002 neu festsetzen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundsteuer entstanden ist; diese wiederum entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer bzw. deren Änderung festzustellen ist. Die Widerspruchsgegnerin hat ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen den Grundsteuerbescheid erlassen. Die Höhe der Grundsteuer wurde von der Widerspruchsführung nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind auch nicht ersichtlich."
An diesen Ausführungen ist mit Blick auf den Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 19.04.1989 -1 W 55/89-) richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer nach der Entscheidung des Finanzamtes, und zwar sowohl was die sachliche Steuerpflicht, den Einheitswert des Grundstückes und den daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrag, als auch was die Person des Grundsteuerschuldners anlangt. Maßgeblich ist insoweit der Einheitswertbescheid. Sich auf diesen Grundlagenbescheid beziehende Einwendungen, die hier geltend gemacht werden, können statthaft ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und erforderlichenfalls in einem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Dagegen sind der Beklagte bei der Erhebung der Grundsteuer und die Verwaltungsgerichte bei der Kontrolle der entsprechenden Abgabenbescheide an die in dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes enthaltenen Vorgaben strikt gebunden und dürfen deren Richtigkeit nicht in Frage stellen (vgl. §§ 171 Abs. 10, 184 Abs. 1 Satz 2, 182, 351 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 AO). Auch in Bezug auf die persönliche Grundsteuerpflicht ist nach der genannten obergerichtlichen Entscheidung sowohl für das Vorgehen des Beklagten als auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich die Zurechnungsentscheidung des Finanzamtes maßgeblich. Dabei ist anzumerken, dass § 11 GrStG die persönliche Haftung betrifft, also den Fall erfasst, dass jemand für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss und ein solcher Fall hier gerade nicht vorliegt, da die Klägerin durch die im Einheitswertbescheid vom 15.09.2006 erfolgte Wertfortschreibung auf den 01.01.2002 gemäß § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldnerin geworden ist und daher selbst die Grundsteuer schuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.