Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 15.07.2009 – 10 L 363/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.04.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2009, durch den der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und diesem unter Androhung von Verwaltungszwang die Ausreise bis 25.05.2009 aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 81 Abs. 4 AufenthG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antrag auf Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt bis 26.10.2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis, wie aus den Schreiben des Antragsgegners vom 27.10.2008 (Bl. 483 bzw. 485, 486 VA) und vom 15.12.2008 (Bl. 513 VA) hervorgeht, bereits am 27.10.2008, einem Montag, und damit vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (§ 193 BGB) gestellt wurde.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.2009, 2 B 366/09, wonach der nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen kann.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, und das öffentliche Interesse an der -kraft Gesetzes- sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland überwiegt.

Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid offensichtlich zu Recht eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG abgelehnt. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG liegen jedenfalls insoweit nicht vor, als mit Blick auf die zahlreichen und schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers ein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 kann nämlich ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebietes eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers ersichtlich gegeben. Er wurde während seines Aufenthalts in Deutschland im Zeitraum von 1995 bis 2008 insgesamt achtmal wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.05.2008 wegen unerlaubtem Handelns mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,-- Euro verurteilt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass diese Verurteilungen nicht mehr aktuell seien und eine weitere Gefährdung nicht mehr gegeben sei, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsunterlagen wurde der Antragsteller am 03.01.2007 durch die Ausländerbehörde eindringlich ermahnt, von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand zu nehmen und sich künftig straffrei zu führen (Bl. 478 VA). Gleichwohl ist der Antragsteller bereits am 12.03.2007 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 27.05.2008 lag nämlich als Datum der letzten Tat der 12.03.2007 zugrunde.

Vgl. hierzu Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts der Justiz (Bl. 509 VA) sowie Mitteilung der Staatsanwaltschaft A-Stadt über die Beantragung eines Strafbefehls (Bl. 479 - 482 VA)

Damit trifft die Behauptung des Antragstellers in der Antragsschrift, dass sich die letzte Verurteilung lediglich auf einen Zeitraum von März 2005 bis März 2006 beziehe, nicht zu. Dieses erneute Straffälligwerden des Antragstellers unterstreicht nicht nur, dass von einer fehlenden Aktualität bzw. einem Verbrauch des Ausweisungsgrundes keine Rede sein kann; darüber hinaus belegt es die besondere und fortbestehende Gefährlichkeit des Antragstellers, der trotz der ausländerbehördlichen Ermahnung und der mit der Begehung weiterer Straftaten einhergehenden Auswirkungen auf seinen ausländerrechtlichen Status nicht davon Abstand genommen hat, weiterhin straffällig zu werden. Damit steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bereits das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes entgegen, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, ob die Ausweisung rechtsfehlerfrei gegen den Antragsteller verfügt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner verpflichtet sein könnte, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, sind nicht vorgetragen und gerade auch mit Blick auf das Ausmaß der Straftaten des Antragstellers nicht ersichtlich. Aus diesen Darlegungen folgt zugleich, dass entscheidungserheblich nicht mehr den weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen nachgegangen werden muss, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) oder ob (auch) der Ausweisungsgrund des Sozialhilfebezugs einschlägig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG).

Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis auf seinen 16-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen hier bestehenden Lebensmittelpunkt auf ein Bleiberecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK anspielt, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte erfordert ein Bleibeanspruch eines Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 806/08

Fallbezogen kann im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2009 Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hat und in erheblichem Umfange strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration des Antragstellers ausgegangen werden. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu hat der Antragsteller nichts, der Antragsgegner dagegen unwidersprochen ausgeführt, dass die Mutter und ein Bruder des Antragstellers noch in Algerien leben und der Antragsteller gemäß seinen Angaben bei der Anhörung am 26.01.2009 jedes Jahr für drei bis vier Wochen zu seiner Familie nach Algerien reist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 AufenthG, wobei, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.