Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 20.07.2009 – 2 L 244/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, trägt der Antragsteller.
Gründe
Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch, der der Sicherung seines Rechts auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren dient (sog. Bewerberverfahrensanspruch), nicht zu. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an Mängeln leidet, die sie dem Antragsteller gegenüber rechtsfehlerhaft macht.
Maßgeblich für die Beförderungsauswahl sind die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 Beamtenstatusgesetz, die gebieten, dass der Dienstherr bei mehreren vorhandenen Konkurrenten um eine Beförderung die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen hat. Sofern der Dienstherr -wie hier- nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gebotene Leistungsvergleich dabei grundsätzlich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Ergibt sich hierbei, dass mehrere Beamte nach sachlicher Beurteilung des Dienstherrn im Wesentlichen gleich qualifiziert sind, steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei auch weiteren Erwägungen, wie etwa Leistungsentwicklung, beruflichem Werdegang oder Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit Bedeutung zuerkennen darf.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die im konkreten Fall zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zum Nachteil des Antragstellers als rechtsfehlerhaft.
Zutreffend ist der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen für das in Rede stehende Beförderungsamt im Wesentlichen gleich qualifiziert sind. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen sind in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen vom Februar 2009 mit der höchsten Wertungsstufe „hervorragend geeignet“ dienstlich beurteilt, wodurch zum Ausdruck gebracht ist, dass es sich bei den Konkurrenten um grundsätzlich gleichrangige Spitzenkräfte des gehobenen Dienstes in der Landesverwaltung handelt. Auch die jeweiligen Vorbeurteilungen der Bewerber aus den vergangenen Jahren schließen mit dem gleichen Gesamturteil ab, so dass sich aus den unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen kein Qualifikationsvorsprung der Konkurrenten ableiten lässt.
Bei dieser Sachlage begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner aufgrund einer vergleichenden Wertung der Dienstposten der Beteiligten zugunsten der Beigeladenen entscheidend berücksichtigt hat, dass diese im Vergleich zum Antragsteller höherwertige Dienstaufgaben wahrnehmen.
Die Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien (Hilfskriterien) bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten steht allein im weiten, pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei u.a. der Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeiten Bedeutung zuerkennen darf, ohne dass insoweit allerdings eine feste Rangfolge zwischen den einzelnen Hilfskriterien bestünde.
Wie die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden haben,
vgl. bspw. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.08.2000 -1 V 20/00-; Urteil vom 15.07.1993 -1 R 59/91-; Beschluss der Kammer vom 10.06.2008 -2 L 286/08-
stellt es eine sachgerechte Erwägung dar, von mehreren im Wesentlichen gleich geeignet erscheinenden Beamten denjenigen bevorzugt zu befördern, der sich auf dem anspruchsvollsten Dienstposten bewährt hat. Dies ist auch vorliegend geschehen, denn der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung maßgeblich berücksichtigt, dass die Beigeladenen sich auf einem besonders verantwortungsvollen Dienstposten bewährt haben, d.h. also besondere Aufgaben wahrnehmen, die sie im Vergleich zu dem Antragsteller herausheben.
Der Antragsteller ist Sachbearbeiter im Referat C 1. Er bearbeitet hauptsächlich die Widerspruchs- und Klageverfahren (ohne Berufung und Revision) aus den Bereichen Feststellungsverfahren nach dem SGB IX und BVG und Anhanggesetze (außer Angelegenheiten des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe)), wobei der weit überwiegende Anteil seiner Tätigkeit auf die Schwerbehindertenverfahren entfällt. Er ist ferner Verbindungsperson zum Referat A 3 in EDV-Angelegenheiten. Die sonstigen juristischen Aufgaben im Referat C 1 (vgl. Aufgabengebietsbeschreibung im Geschäftsverteilungsplan des LSGV) werden von der dort bediensteten Juristin wahrgenommen.
Der Beigeladene zu 1) ist Leiter des Referates A 2 – Haushaltswesen, Kostenabrechnung, Hausverwaltung –. Die wertende Einschätzung des Antragsgegners, dass der Beigeladene zu 1) im Vergleich zu dem Antragsteller, der mit reinen Sachbearbeitertätigkeiten betraut ist, eine hervorgehobene Funktion wahrnimmt, ist daher sachgerecht und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat des Weiteren bei seiner Auswahlentscheidung ausgeführt und im Schreiben an den Antragsteller vom 26.03.2009 erläutert, dass der Beigeladene zu 1) in seiner besonderen Funktion als Beauftragter für den Haushalt die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Zahlungsvorgänge der Dienststelle mit einem Haushaltsvolumen von rund 250 Millionen Euro trägt und als Haushaltsverantwortlicher und Verantwortlicher für die Haus- und Liegenschaftsverwaltung zudem stets an allen organisatorischen Veränderungen in der Dienststelle maßgeblich beteiligt ist. Im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes hat er an allen dazu erforderlichen organisatorischen und haushaltsmäßigen Maßnahmen mitgearbeitet, um das für die Dienststelle völlig neue Aufgabengebiet (Lebensmittel- und Veterinärwesen) in die vorhandenen Strukturen einzugliedern und mit seinen Außenstellen räumlich und verwaltungstechnisch sachgerecht auszustatten. Im Rahmen seiner zentralen Funktion mit Bezug zu allen haushaltsmäßig und organisatorisch bedeutsamen Angelegenheiten der Dienststellen ist er als Vorgesetzter für 29 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich.
Der Beigeladene zu 2) betreut als stellvertretender Referatsleiter und Sachbearbeiter im Referat A 3 alle DV-Anwendungen aus den unterschiedlichen Arbeitsbereichen der Dienststelle. Wie der Antragsgegner weiter erläutert hat, ist er als EDV-Sachbearbeiter schwerpunktmäßig für den kompletten Bereich des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verantwortlich. Mit Unterstützung des DV-Verfahrens PROSOZ/Ü werden alle Zahlungsvorgänge des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit einem jährlichen Haushaltsvolumen von rund 220 Millionen Euro (Einnahmen- und Ausgabenverwaltung) abgewickelt. In diesem Arbeitsgebiet hat der Beigeladene zu 2) ständig 52 DV-Nutzer und -Nutzerinnen zu betreuen. Als stellvertretender Referatsleiter ist er zudem an allen Planungen, Weiterentwicklungen und Neueinführungen von DV-Verfahren beteiligt.
Der Beigeladene zu 3) ist Sachbearbeiter im Bereich des Integrationsamtes und verantwortlich für die Durchführung der Kündigungsschutzverfahren für behinderte Menschen und für die Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Er betreut ferner das neue Modellprojekt „Job 4000“, ein Sonderprogramm des Bundes mit dem Ziel der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen für behinderte Menschen. Eine weitere Aufgabe ist die Geschäftsführung des beratenden Ausschusses für behinderte Menschen, wobei der Beigeladene zu 3) im Rahmen der sogenannten institutionellen Förderung Entscheidungen über die Vergabe von Haushaltsmitteln aus der Ausgleichsabgabe in Millionenhöhe vorbereitet (z.B. Neubau von Werkstätten für behinderte Menschen).
Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die bisher von den Beigeladenen wahrgenommenen Funktionen im Vergleich zu denjenigen des Antragstellers als höherwertig angesehen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsgegner hinsichtlich der Wertigkeit der in seinem Dienstbereich zu verrichtenden Tätigkeiten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 10.06.2008 -2 L 286/08-
Zunächst lässt sich bei einem Vergleich der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) mit denen des Antragstellers bereits aufgrund der Leitungspositionen, die der Beigeladene zu 1) als Referatsleiter und der Beigeladene zu 2) als stellvertretender Referatsleiter wahrnehmen, eine höherwertige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) feststellen, die die Einschätzung des Antragsgegners rechtfertigt. Weiter liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der Wertigkeit der Dienstposten der Bewerber nicht auf sachgerechten Maßstäben beruht. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass es für den Geschäftsbereich des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz keine förmliche Dienstpostenbewertung gibt. Allein das Fehlen einer förmlichen Stellenbewertung schließt es nämlich nicht aus, gleichwohl Unterschiede in der Wertigkeit der von dem Beamten wahrgenommenen Funktionen anzunehmen und hierauf für die Beförderungsauswahl entscheidend abzustellen. Das in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägen verschiedener Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem beruflichen Fortkommensinteresse des Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt grundsätzlich keine Rechte des Beamten mit der Folge, dass sich der Antragsteller auch nicht auf eine seiner Ansicht nach unzutreffende Funktionsstellenbewertung berufen kann. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Bewertung der Dienstposten durch den Antragsgegner als Missbrauch seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit und gerade auch als Manipulation zum Nachteil des Antragstellers darstellen würde.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 26.06.2003 – 12 F 30/03 -
Dem insoweit erhobenen Einwand des Antragstellers, die Dienstpostenbewertung des Antragsgegners sei „nach Belieben“ erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass dem Dienstherrn bei der Bewertung von Dienstposten, die im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt, sehr weite Grenzen gesetzt sind. Dafür, dass der Antragsgegner sich bei der Bewertung der dem Antragsteller und den Beigeladenen übertragenen Dienstaufgaben nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtfertigen zu können, bestehen angesichts eines Vergleichs der Dienstaufgaben der Konkurrenten keine Anhaltspunkte. Auch die Auffassung des Antragstellers, die Funktionsbeschreibung aus Versorgungsverwaltungen anderer Bundesländer führe dazu, dass seine Tätigkeit nach A 12 und damit als höherwertig als geschehen zu bewerten sei, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Insoweit hat der Antragsgegner dargelegt, dass nur die aus der eigentlichen Sachbearbeitung herausgehobene Sonderfunktion im Justitiariat die Wertigkeit A 12 habe. Die übrigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen im Justitiariat - zu denen auch der Antragsteller gehört - seien in der Besoldungsgruppe A 11 bzw. in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestuft. Soweit er im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) geltend macht, es sei nicht einzusehen, weswegen dessen Leistungen komplexer und schwieriger sein sollten als seine, handelt es sich um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung und ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 2) bereits aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Referatsleiter eine höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausübt. Sein Einwand, er habe „in Klageverfahren“ auch jene Verfahren aus dem Bereich des Integrationsamtes zu betreuen, die im Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 3) seien, kann die dem Antragsgegner obliegende Bewertung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche nicht in Frage stellen. Letztlich rechtlich nicht ausschlaggebend ist, ob der Antragsteller, wie er behauptet, die Widerspruchsangelegenheiten nach dem Gesetz über einen Bergmannversorgungsschein bearbeitet oder nicht.
Erweist sich nach alledem die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung als rechtsfehlerfrei, so ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese im Verfahren keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 12.483,25 Euro festgesetzt.