Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.07.2009 – 11 K 1166/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Einleitung von Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation, die der Beigeladenen am 19.12.2001 vom Beklagten erteilt wurde.

Er ist Eigentümer eines aus mehreren Parzellen bestehenden, etwa 66,8 ar großen Grundstückes in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen. An dieses Grundstück grenzt im Straßenbereich nach Osten ein aus mehreren Parzellen bestehendes etwa 53,7 ar großes Grundstück, auf dem die Beigeladene einen Altenwohn- und Pflegeheim errichtet hat.

Gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 13.03.2002 erteilte Baugenehmigung zum Neubau dieses Altenwohn- und Pflegeheimes hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben (Geschäftsnummer 5 K 173/02). Seine Klage wurde mit Urteil vom 09.10.2003 abgewiesen. Die hiergegen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 26.01.2006 – 2 R 9/05 – zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.01.2006 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2006 zurückgewiesen (Az.: BVerwG 4 B 31.06).

Am 07.04.2006 legte der Kläger gegen Bescheid des Beklagten vom 19.12.2001 Widerspruch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er von der Existenz des Bescheides vom 19.12.2001 erst im Laufe des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az.: 2 R 9/05 Kenntnis erhalten habe. Im gesamten Verfahren der Erteilung der Baugenehmigung sei seitens des Beklagten nicht auf die im Jahre 2001 vorgenommene Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen worden. Durch die Ableitung des Oberflächenwassers des Objektes Altenwohnheim in den Grundwassergraben sei es auf seinem Grundstück zu einer ständigen Hochwassersituation und Grundstücksüberschwemmung sowie einer Durchfeuchtung des Erdreiches gekommen. So komme es zu einer offensichtlichen Beeinträchtigung seiner Eigentumssituation. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des Beklagten rechtswidrig.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.05.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises vom 23.08.2007 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt:

„Insoweit fehlt dem Widerspruchsführer die erforderliche Widerspruchsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog i.V.m. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 68 VwGO. Danach ist unter anderem derjenige widerspruchsbefugt, der geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die vorliegende Anfechtung des gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheides über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist insoweit unzulässig, da der Widerspruchsführer nicht geltend machen kann, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Widerspruchsbefugnis nur gegeben, wenn die Möglichkeit der vom Widerspruchsführer behaupteten Rechtsverletzung besteht (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.05.2000, Az.: 6 CN 3/99, NVwZ 2000, 1296, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Rz. 66 m.w.N.). Die Möglichkeit der vom Widerspruchsführer vorliegend geltend gemachten Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 GG besteht nicht. Die nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung vom 14.12.2005) erteilte Befreiung des Beigeladenen vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Einleitung in die öffentliche Kanalisation bedeutet nicht zugleich die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Widerspruchsführers. Soweit der Bescheid darauf verweist, dass das Niederschlagswasser in ein Gewässer III. Ordnung geleitet werden soll und dadurch ggf. die an dieses angrenzenden Grundstücke des Widerspruchsführers tangiert werden, beinhaltet er nicht zugleich die Erlaubnis oder die Pflicht hierzu. Die Erlaubnis wurde dem Beigeladenen erst durch den entsprechenden Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Landkreises über die Benutzung eines Gewässers III. Ordnung zum Einleiten von Niederschlagswasser erteilt. Im Rahmen der Einleitung des Niederschlagswassers können zwar möglicherweise auch Rechtsverletzungen des Eigentums des Widerspruchsführers auftreten, wenn dessen Grundstück aufgrund des Niederschlagswassers überschwemmt werden sollte. Diese mögliche Rechtsverletzung wird jedoch nicht durch den Bescheid des Widerspruchsgegners ausgelöst, sondern erst durch die Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Denn der Widerspruchsführer könnte, wie es § 11 Abs. 2 der vorgenannten Satzung des Widerspruchsgegners vorsieht, sein Niederschlagswasser auch auf dem eigenen Grundstück versickern lassen. Festzuhalten bleibt, dass mit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang weder eine Pflicht noch ein Recht des Beigeladenen besteht, das Niederschlagswasser von seinem Anwesen in ein Gewässer III. Ordnung einzuleiten, das an den Grundstücken des Widerspruchsführers vorbei führt. Demzufolge vermag dieser Befreiungsbescheid keine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers zu begründen.“

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.08.2007 gegen Empfangsbestätigung zugestellt.

Am 12.09.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass er bereits durch den vorliegenden Bescheid in seiner Eigentumsrechtsstellung beeinträchtigt werde und dass es insoweit nicht darauf ankomme, ob der maßgebliche Bescheid der Beigeladenen erst eine Rechtsposition eröffne, die alsdann erst durch die Inanspruchnahme weiterer Rechtspositionen Eigentumsrechte möglicherweise verletzen könne. Diese Auffassung sei weitgehend abstrakt und der tatsächlichen Situation im konkreten Fall nicht Rechnung tragend. Schon die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lasse vorliegend erkennen, dass insofern bereits in der Errichtungsphase und erst recht nach der Errichtung des Gebäudes abgeleitetes Wasser über sein Grundstück fließe und es hierdurch zu Rechtsbeeinträchtigungen komme.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, nach Einleitung des Oberflächenwassers vom Seniorenwohnheim sei nie eine Hochwassersituation im Bereich … bekannt geworden. Vor der Erteilung der Einleitungsgenehmigung durch die Untere Wasserbehörde sei der Graben so gereinigt worden, dass ein jederzeitiges Abfließen des Wassers in den Saaraltarm gewährleistet gewesen sei. Er habe auch bei Starkregen und gleichzeitigem Hochwasser der Saar ein Abfließen des Niederschlagswassers über den Entwässerungsgraben in den Saaraltarm feststellen können. Der Graben … diene der Entwässerung der Grundstücke. Für die vom Kläger behauptete Durchfeuchtung seiner Grundstücke könne auch die Tatsache maßgeblich sein, dass das gesamte Niederschlagswasser des klägerischen Anwesens in einen Teich auf dem Anwesen des Klägers fließe, der zwar im Einzugsbereich des Grabens liege, aber keinen Abfluss in den Graben habe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Klage nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 11 K 1167/07, des Verfahrens 5 K 173/02 und des Verfahrens 2 R 9/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger war in der Tat weder widerspruchsbefugt, noch ist er vorliegend klagebefugt.

Sowohl der Verwaltungsprozess als auch das in bestimmten Fällen vorgeschaltete Widerspruchsverfahren dienen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ausschließlich dem Individualrechtsschutz, so dass eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden muss (vgl. nur Urteil der Kammer vom 21.12.1993 - 11 K 364/93 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.1994 –1 R 24/94-). Im Falle des hier vorliegenden Drittwiderspruchs muss der Widerspruchsführer dabei bereits hinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer auch ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313). Auf eine solche drittschützende Norm kann sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen. Ein von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - der nach dem klägerischen Vortrag einzig in Betracht kommenden Norm - erfasster grundstücksbezogener Belang wird durch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht berührt. Dies hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 23.08.2007 zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Mit Blick darauf, dass der Kläger einen Zusammenhang zwischen der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Errichtung des Altenwohn- und Pflegeheims der Beigeladenen annimmt und dadurch insgesamt sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sieht, merkt die Kammer an: Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit §§ 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5/87 -). Dass das Bauvorhaben nicht gegen diese Bestimmungen verstößt, ist zwischen den Beteiligten jedoch rechtskräftig festgestellt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -).

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; für eine Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen bestand keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger war in der Tat weder widerspruchsbefugt, noch ist er vorliegend klagebefugt.

Sowohl der Verwaltungsprozess als auch das in bestimmten Fällen vorgeschaltete Widerspruchsverfahren dienen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ausschließlich dem Individualrechtsschutz, so dass eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden muss (vgl. nur Urteil der Kammer vom 21.12.1993 - 11 K 364/93 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.1994 –1 R 24/94-). Im Falle des hier vorliegenden Drittwiderspruchs muss der Widerspruchsführer dabei bereits hinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer auch ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313). Auf eine solche drittschützende Norm kann sich der Kläger vorliegend jedoch nicht berufen. Ein von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - der nach dem klägerischen Vortrag einzig in Betracht kommenden Norm - erfasster grundstücksbezogener Belang wird durch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht berührt. Dies hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 23.08.2007 zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Mit Blick darauf, dass der Kläger einen Zusammenhang zwischen der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Errichtung des Altenwohn- und Pflegeheims der Beigeladenen annimmt und dadurch insgesamt sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sieht, merkt die Kammer an: Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit §§ 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5/87 -). Dass das Bauvorhaben nicht gegen diese Bestimmungen verstößt, ist zwischen den Beteiligten jedoch rechtskräftig festgestellt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2006 - 2 R 9/05 -).

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; für eine Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen bestand keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.