Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.07.2009 – 11 K 990/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Nichtanfertigung von Niederschriften der Verhandlungen des Stadtrates aus den Jahren 2007 und 2008 in seinem Anspruch auf Protokollierung verletzt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Bei den Kommunalwahlen 2004 erzielte die … mit dem Kläger als Spitzenkandidat 3 Sitze im Stadtrat der Kreisstadt … (außer auf den Kläger entfielen auf ihrer Liste ein Mandat auf Herrn … und Herrn …). Auf die CDU entfielen 20 Sitze, auf die SPD 18 Sitze und auf Bündnis 90/Die Grünen 4 Sitze. Nach Auseinandersetzungen in Partei und Fraktion wurde Herr … Anfang 2005 aus der …-Fraktion ausgeschlossen. Herr … legte am 26.02.2005 sein Mandat nieder. Die Nachrückerin … schloss sich mit Herrn … zur …-Fraktion zusammen. Der Kläger ist seitdem für die … als fraktionsloses Mitglied im Stadtrat vertreten gewesen.

Bei den Kommunalwahlen 2009 wurde der Kläger erneut in den Stadtrat gewählt; die … erzielte 3 Sitze im Stadtrat der Kreisstadt ….

Am 24.09.2008 hat der Kläger wegen „Verletzung der Mitwirkungsrechte 1. Verweigerung des Rederechts in den Ausschüssen des Stadtrates durch den Oberbürgermeister, 2. Verletzung der Geschäftsordnung des Stadtrates von …" die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass ihm als Stadtratsmitglied ein Frage- und Rederecht in den Ausschusssitzungen zustehe. Die Verweigerung dieser Rechte durch den Beklagten verstoße gegen seine in § 37 und § 48 KSVG verbrieften Mitwirkungsrechte. Die Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 02.09.1992 -1 W 35/92-, die davon ausgehe, dass fraktionslose Gemeinderatsmitglieder in den Ausschüssen des Gemeinderates kein Rede- und Antragsrecht hätten, sei überholt. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung von vermehrter Basisdemokratie (Direktwahlen, Informationsfreiheitsgesetz) die Rahmen- und Auslegungsbedingungen des KSVG seit dem Zeitpunkt dieser Entscheidung grundlegend geändert. Zudem sei dieser OVG-Beschluss rechtlich äußerst umstritten, wozu der Kläger näher ausführt. Das KSVG sehe Stadtverordnete verschiedener Klassen nicht vor. Da es sich bei dem Neubau eines Badesees und Abriss eines Schwimmbades einer Kreisstadt um eine Entscheidung von kommunalpolitisch bedeutsamen Gewicht handele, müsse diese Sache dem Stadtrat zur Beratung der Entscheidung vorgelegt werden. Die Frage der Schließung eines Bades dürfe weder von einem untergeordneten Ausschuss durch die Hintertür noch von einer privaten Gesellschaft, der zudem das Bad nicht gehöre, getroffen werden. Im Übrigen handele der Beklagte anders als er vortrage. So sei zum Beispiel der Umbau des Bades abschließend im Stadtrat beschlossen worden. Sogar die Schließung des Bades sei, wenn auch illegal, nicht nur vom Stadtrat beschlossen, sondern auch als Beitrag zur Sanierung des Haushaltes herangezogen worden. Im Hinblick auf die Ausschusssitzung am 25.09.2008 sei auch die von der Geschäftsordnung vorgesehene Ladungsfrist nicht eingehalten worden; die Ladungsfrist müsse 14 Tage betragen, da es sich beim Thema Bad um eine bedeutsame Vorlage handele. Er habe als Stadtratsmitglied Anspruch auf Einhaltung der Geschäftsordnung. Es sei mittlerweile auch unerträglich, dass Entscheidungen und Beratungen der Stadt nicht mehr im Stadtrat getroffen, sondern in „dunklen Hinterzimmern“ durch einige wenige Personen ausgeklüngelt würden, um dann das Klüngelergebnis im Hauruckverfahren durchzupressen. Zudem verstoße die Gründung der Wirtschaftsbetriebe … GmbH gegen § 108 KSVG. Der öffentliche Zweck der Wirtschaftsbetriebe sei weder erkennbar noch gerechtfertigt. Die Schwimmbäder könnten genauso effektiv in Form eines Eigenbetriebes betrieben werden. Mit einem legitimen demokratischen, auf dem Grundgesetz basierenden Verwaltungsverfahren habe das ganze Vorgehen nichts mehr zu tun. Im Übrigen habe er nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG Einfluss auf die abzuhandelnde Tagesordnung des Stadtrates und könne daher Fragen zu den im Ausschuss abschließend behandelten Themen stellen. Der einzelne Stadtverordnete habe lediglich keinen Anspruch darauf, auf der nächsten Sitzung Verhandlungsgegenstände aufnehmen zu lassen. Wenn der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG ausdrücklich betone, dass nur Fraktionen das Recht hätten, auf der nächsten Sitzung Verhandlungsgegenstände aufnehmen zu lassen, bringe der Gesetzgeber mit einer derartigen Formulierung zum Ausdruck, dass der einzelne Stadtverordnete selbstverständlich einen Anspruch darauf habe, dass Verhandlungsgegenstände spätestens nach der nächsten Sitzung aufgenommen werden müssten. Der Beklagte versuche für die Ausschüsse eine Kompetenz, oder besser gesagt ein Eigenleben, zu konstruieren. Der Beklagte verwechsle offenkundig die Delegation von Aufgaben an die Ausschüsse mit dem Reichermächtigungsgesetz. Um ihn in seiner Stadtratsarbeit zu behindern, würde der Beklagte zudem systematisch keine Protokolle über die abgehaltenen Stadtratssitzungen mehr anfertigen. Es würden ihm bereits Protokolle aus dem Jahre 2007 fehlen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 47 KSVG dar. Der Kern seiner Klage liege zusammengefasst darin, zu prüfen, ob Gesellschafterbeschlüsse städtischer Gesellschaften des Votums des Stadtrates bedürften oder ob der Oberbürgermeister nach eigenem Gusto entscheiden könne. Darüber hinaus gehe es um die Frage des Auskunftsrechtes gegenüber städtischen Gesellschaften. Insofern habe der Oberbürgermeister kein freies Mandat. Die von den Gesellschaftern einer städtischen GmbH zu fassenden Beschlüsse müssten dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass ihm eine Fragerecht (auch Rederecht) in den Sitzungen von Ausschüssen, zu denen in den Ausschusssitzungen behandelten Themen, zusteht,

hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer zu dem Schluss kommen sollte, dass ihm eine Fragerecht in den Ausschüssen nicht zustehe, festzustellen, dass er berechtigt ist, Fragen zu den abschließend behandelten Themen der Ausschüsse in der darauf folgenden Stadtratssitzung zu stellen;

2. festzustellen, dass der Neubau und Abriss von Schwimmbädern im Stadtrat abschließend zu behandeln und zu beschließen ist;

3. festzustellen, dass die Vorgehensweise der GmbH und der Stadtverwaltung bzgl. des Abrisses des Bades und dem Neubau eines Badesees ihn in seinen Mitwirkungsrechten verletzt, da die von den Gesellschaftern zu treffenden Beschlüsse dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen sind;

4. festzustellen, dass die Ladungsfrist für die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt am 25.09.2008 nicht eingehalten worden ist;

5. festzustellen, dass der sogenannten …-Fraktion kein Ausschusssitz im Stadtrat zusteht;

6. festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse bei städtischen Gesellschaften der Zustimmung des Stadtrates bedürfen;

7. festzustellen, dass die Protokolle der Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse unverzüglich anzufertigen und den Stadtverordneten zur Verfügung zu stellen sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass Sitzungsprotokolle unverzüglich anzufertigen sind;

8. anzuordnen, dass die Fragen an den Oberbürgermeister/Stadtverwaltung vom 20.12.2008 unverzüglich durch den Oberbürgermeister zu beantworten sind;

9. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Gründung der GmbH gegen § 108 KSVG verstößt; der öffentliche Zweck das Unternehmen nicht rechtfertigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, da der Kläger in keinem Ausschuss Mitglied sei, dürfe er demnach an den Ausschusssitzungen zwar teilnehmen, seine Stimme dürfe er jedoch dort nicht erheben. Der Kläger habe, da er keiner Fraktion angehöre, auch keinen Einfluss auf die im Stadtrat abzuhandelnden Tagesordnungspunkte. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG. Sein Begehren, Fragen zu den abschließend behandelten Themen der Ausschüsse in der darauf folgenden Stadtratsitzung zu stellen, stelle sich somit als Umgehungsversuch des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG dar. Dieses Begehren verletze darüber hinaus die Rechte der Ausschüsse, da der Stadtrat im Zuständigkeitsbereich der beschließenden Ausschüsse keine Kompetenzen besitze. Für den Beklagten sei nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen über die Bekanntgabe der Niederschriften verletzt worden sei. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass der Kläger einen Informationsanspruch nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KSVG habe. Entgegen seiner Auffassung gebe es aber sehr wohl Stadtverordnete verschiedener Klassen. Ein Stadtverordneter, der keinem Ausschuss und keiner Fraktion angehöre sei - wie das OVG in seiner Entscheidung 1 W 35/92 zutreffend festgestellt habe - von "minderem Gewicht". Damit habe sich der Kläger abzufinden. Der den Ausschüssen nicht angehörende Kläger habe keinen Anspruch darauf, die Sacharbeit der Gremien zu stören, deren mitwirkungsbefugte Personenzahl aus Gründen der Effizienzsteigerung beschränkt sei. Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Ladungsfrist für die Ausschusssitzung nicht eingehalten sei, sei der dem Ausschuss nicht angehörende Kläger vom Ausschuss nicht bevollmächtigt worden, eine Feststellungsklage über die Rechte des Ausschusses einzureichen; im Übrigen sei die Ladungsfrist eingehalten worden. Die Betriebe würden einen öffentlichen Zweck, nämlich den des Gesundheitswesens, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung durch den Betrieb eines Schwimmbades erfüllen. Was seine Feststellungsklage bezüglich der …-Fraktion angehe, sei er nicht befugt, Kompetenzen des Stadtrates geltend zu machen. Im Übrigen sei es höchste Zeit für den Hinweis, dass die Klagen des Klägers insgesamt rechtsmissbräuchlich und rechtlich unzulässig seien, wozu der Beklagte weiter ausführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit statthaft. Sie ist auch im Übrigen überwiegend zulässig; insbesondere ist der Verbleib des Klägers bei seinen Klagebegehren sachgerecht. Er war vor den Kommunalwahlen 2009 Mitglied des Stadtrates der Kreisstadt und ist dies auch nach den Wahlen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 5. ("festzustellen, dass der sogenannten …-Fraktion kein Ausschusssitz im Stadtrat zusteht") ist die Klage allerdings unzulässig; es fehlt an der - auch für eine Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit erforderlichen - Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14.07.2006 -11 K 294/05-, m.w.N.). Denn eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Mitwirkungsrechte des Klägers als Stadtratsmitglied scheidet von vorneherein aus. (Im Übrigen ist der beklagte Oberbürgermeister insoweit nicht passivlegitimiert - die Klage daher auch unbegründet - und müsste das entsprechende Feststellungsbegehren gegen den Stadtrat der Kreisstadt gerichtet werden.)

Soweit die (verbliebene) Klage danach zulässig ist, ist sie lediglich hinsichtlich des Klageantrages zu 7. ("festzustellen, dass die Protokolle der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse unverzüglich anzufertigen und den Stadtverordneten zur Verfügung zu stellen sind") begründet.

Insoweit steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass aufgrund in der Sphäre des Beklagten liegenden Umständen die entsprechenden Sitzungsniederschriften nicht (vollständig) angefertigt und dem Kläger daher nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dies stellt eine aus § 47 Abs. 5 S. 1 und 2 KSVG ("Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderates vorsehen.") i.V.m. § 34 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ("Die unterzeichneten Niederschriften aller Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse werden den Mitgliedern des Stadtrates durch Übersendung von jeweils 1 Ausfertigung an die Fraktionen bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die Niederschrift auch in einen geschützten Bereich der Homepage der Kreisstadt bekannt gegeben….") resultierende Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Protokollierung dar (vgl. zur Geltung der Geschäftsordnung eines Rates für die von ihr Betroffenen nur Urteil der Kammer vom 14.06.2006 -11 K 311/05- m.w.N.).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Klageantrag zu 1. ("festzustellen, dass ihm ein Fragerecht (auch Rederecht) in den Sitzungen von Ausschüssen, zu den in den Ausschusssitzungen behandelten Themen zusteht") hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.09.1992 -1 W 35/92-, SKZ 1992,266), an der festgehalten wird, steht fraktionslosen Mitgliedern des Gemeinderats - wie dem Kläger - kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen mit Rede-, Frage- und Antragsrecht zu. Fraktionslosen Mitgliedern steht allein ein reines Teilnahmerecht zu; sie können nur Zuhörer sein. Soweit die ratsbezogene Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder in Rede steht, sind diese auch bei den beschließenden Ausschüssen nur an den dem Gemeinderat obliegenden Entscheidungen über die Aufgabenübertragung, die Organisation der beschließenden Ausschüsse und deren personelle Besetzung beteiligt.

Auch der hierzu gestellte Hilfsantrag ("hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer zu dem Schluss kommen sollte, dass ihm eine Fragerecht in den Ausschüssen nicht zustehe, festzustellen, dass er berechtigt ist, Fragen zu den abschließend behandelten Themen der Ausschüsse in der darauf folgenden Stadtratssitzung zu stellen.") bleibt erfolglos.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass ein derartiges Fragerecht als - auch verfassungsrechtlich nicht gebotene - Umgehung der vom saarländischen Kommunalrecht vorgegebenen Stellung fraktionsloser Gemeinderatsmitglieder in den Ausschüssen - wie sie das OVG des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 02.09.1992 - 1 W 35/92 - ausführlich herausgearbeitet hat - anzusehen ist. Zudem würde ein solches Fragerecht dem vom Kommunalgesetzgeber vorgesehenen Sinn und Zweck der beschließenden Ausschüsse widersprechen. Die beschließenden Ausschüsse erfüllen nämlich eigenständig - vorbereitend und entscheidend - die allein ihnen zugewiesenen Aufgaben, deren sich der Gemeinderat begeben hat (vgl. hierzu ausführlich nur OVG des Saarlandes, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG keine andere rechtliche Bewertung. Danach hat der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Durch diese Regelung ist der sonst geltende Grundsatz durchbrochen, dass der Bürgermeister Herr des Verfahrens bei der Festsetzung der Tagesordnung ist (vgl. dazu nur Beschluss der Kammer vom 05.05.1992 -11 F 35/92- unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG). Das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, gehört zu den Mitgliedschaftsrechten der Ratsmitglieder, deren Ausübung zwar durch die Geschäftsordnung geregelt werden kann, die aber nicht durch unangemessene Regelungen praktisch entzogen werden dürfen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG dient daher einerseits der Gewährleistung, dass auch der Rat selbst auf die Gestaltung der Tagesordnung Einfluss nehmen kann, andererseits dient sie dem Schutz politischer Minderheiten innerhalb des Rates. Der gesetzliche Minderheitenschutz geht allerdings nicht so weit, dass der Bürgermeister auch Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich geforderten Quorum unterstützt werden, bei der Festsetzung der Tagesordnung zu berücksichtigen hat (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 05.05.1992 -11 F 35/92-). Auch aus höherrangigem Recht lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Sowohl der verfassungsrechtliche Minderheitenschutz als auch das Gebot der Chancengleichheit der Parteien finden ihre Grenzen in der Arbeitseffizienz des Gremiums. Den fraktionslosen Mitgliedern eines Gemeinderates sind genügend Möglichkeiten eingeräumt, um auf die Willensbildung im Rat Einfluss zu nehmen; mit den gegebenen Möglichkeiten können sie ihren Wählerauftrag durchaus ausführen. So gibt z. B. § 18 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu richten, die vor dem Rat oder dem für die Angelegenheit zuständigen Ausschuss beantwortet werden müssen. Darüber hinaus hat jedes fraktionslose Mitglied des Gemeinderates die Möglichkeit, sich außerhalb der Gemeinderatsitzung das gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG erforderliche Quorum zu beschaffen; auf diesem Weg ist ihm auch die Möglichkeit eröffnet, auf die anderen Gemeinderäte gesprächsweise Einfluss zu nehmen, um sie für den eigenen Antrag zu gewinnen. Mit diesen beiden Möglichkeiten ist die Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts hinreichend sichergestellt (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 06.06.1988, DÖV 1989, 31 ff. (34)). Aus alldem folgt, dass der Kläger, der als einziger Vertreter der … im Stadtrat der Kreisstadt im hier fraglichen Zeitraum keinen Fraktionsstatus hatte (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 14.07.2006 -11 K 311/05-), aus den gesetzlichen Vorschriften des KSVG keinen subjektiven Anspruch herleiten kann, ohne Unterstützung durch andere Ratsmitglieder bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufnehmen zu lassen; dies gilt dann in einem "erst-recht-Schluss" für die vom Kläger ins Feld geführte "übernächste" Sitzung.

Die Klageanträge zu 2., 3., 6., 8. und 9. lassen sich - wie es auch der Kläger getan hat (vgl. Schriftsatz vom "01.02.2009", Bl. 134 ff. der Gerichtsakte: "Der Kern der Klage liegt jedoch darin, ob Gesellschafterbeschlüsse städtischer Gesellschaften des Votums des Stadtrates bedürfen oder ob der Oberbürgermeister nach eigenem Gusto entscheiden kann. Darüber hinaus geht es um die Frage des Auskunftsrechtes gegenüber städtischen Gesellschaften.") - unter der Frage zusammenfassen, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Rat und/oder ein Ratsmitglied auf von der Gemeinde nach § 108 KSVG betriebene, in Privatrechtsform geführte, Unternehmen hat und bleiben ohne Erfolg. Denn die mit ihnen geltend gemachten Ansprüche auf umfassende Kontrolle der "städtischen Gesellschaften" stehen dem Kläger in dieser Form nicht zu.

Die Unterrichtungspflicht aus Organen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist (z.B. Gesellschafterversammlungen und/oder Aufsichtsräte), ist detailliert und abschließend in § 115 KSVG geregelt und umfasst, unter den Voraussetzungen seines Absatzes 1, namentlich ein sich auf alle Angelegenheiten des Unternehmens erstreckendes Auskunftsrecht des Rates (vgl. auch Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Auflage, Rdnr. 273; Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, § 115 KSVG Anm. 1.2.). § 114 KSVG regelt die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform, wobei nach Absatz 4 die Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens an Beschlüsse und Weisungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse gebunden sind (vgl. hierzu Lehne/Weirich, a.a.O., § 114 Anm. 4). Dass in diese von §§ 115, 114 (und 111) KSVG normierten Kontroll- und Steuerungsrechte des Rats der Kreisstadt eingegriffen worden ist, ist vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich; darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte sehen diese Normen nicht vor. Insbesondere lässt sich mit Blick auf den Vorrang des Gesellschaftsrechts (Art. 31 GG) eine - vom Kläger wohl gewünschte - generelle vorherige Genehmigungspflicht von Gesellschafterbeschlüssen durch den Gemeinderat nicht wirksam begründen (vgl. nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 273 m.w.N.; ders. Das Stadtratsmitglied im Aufsichtsrat der Eigengesellschaften, SKZ 1990, 2 ff.). Insoweit ist, wie das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 17.04.1997 -1 R 1/95- (SKZ 1997, 177) festgestellt hat, Folge der vom Gesetz zugelassenen Entscheidung für die betreffende privatrechtliche Organisationsform, dass der Gemeinderat insgesamt, aber auch jede seiner Fraktionen und Mitglieder Entscheidungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte einbüßt.

Es ist mit Blick auf den Vortrag des Klägers auch nichts dafür erkennbar, dass die Gründung der GmbH gegen § 108 KSVG verstößt. Er ist insoweit der Meinung, in der Gründung der GmbH liege ein Verstoß gegen § 108 KSVG, weil diese Konstruktion im Verhältnis zu einem Eigenbetrieb keine Vorteile bringe, von daher der öffentliche Zweck weder erkennbar noch gerechtfertigt sei und die Form der GmbH gewählt worden sei, um die Mitwirkungsrechte des Rates zu umgehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine (zulässige) wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar sind, da diese Entscheidung eine eigenständige kommunalpolitische Entscheidung darstellt, die die demokratisch legitimierten Sachwalter der jeweiligen Gemeinde zu treffen haben, denen insoweit im Hinblick auf die in Art. 28 GG verbürgte Universalität der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. Lehne/Weirich, a.a.O., § 108 Anm. 1.2. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 -I C 24.96-, GE 39, 329, 333 ff.). Dies berücksichtigend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das zuständige Gremium statt der vom Kläger gewünschten Rechtsform eines Eigenbetriebes (vgl. § 109 Abs. 1 KSVG: "Die gemeindlichen Unternehmen … können als Eigenbetriebe geführt werden.") eine privatrechtliche GmbH im Sinne des § 110 KSVG wählt, da sich die Aktivitäten der Betriebe jedenfalls auf die Verpflichtung der Kreisstadt zurückführen lassen, das gemeine Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern (vgl. §§ 5 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nr. 1 KSVG und § 108 Abs. 2 KSVG; die in § 108 Abs. 2 KSVG genannten Einrichtungen umfassen die fiktiv wirtschaftlichen Betätigungen einer Gemeinde, die sich aber ebenfalls nach § 110 KSVG in Privatrechtsform organisieren lassen, vgl. hierzu nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 256; insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob der "Bäderbetrieb" hierunter fällt oder nicht). Anhaltspunkte dafür, dass der Rat sein ihm insoweit zustehendes Wahlrecht bezüglich der Rechtsform aus sachfremden Erwägungen heraus ausgeübt hat, gibt es nicht. (Im Übrigen ist der beklagte Oberbürgermeister insoweit nicht passivlegitimiert und müsste das entsprechende Feststellungsbegehren gegen den Stadtrat der Kreisstadt gerichtet werden.).

Letztlich bleibt auch dem Klageantrag zu 4. ("festzustellen, dass die Ladungsfrist für die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt (am 25.09.2008) nicht eingehalten worden ist") der Erfolg versagt; der Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Ladung ist nicht verletzt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1985 -2 R 155/85-, SKZ 1986, 87 (92)).

Es steht nach der Auswertung der Aktenlage fest, dass die Ladungsfrist der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt am 25.09.2008 eingehalten worden ist. Die Ladungsfrist beträgt nach § 16 der Geschäftsordnung abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG mindestens 5 Tage, in der Regel aber 7 Tage. Bei umfänglichen oder besonders bedeutsamen Vorlagen beträgt die Einberufungszeit 14 Tage (vgl. dazu, dass es umstritten ist, ob eine solche Verlängerungen der Einberufungsfrist mit Blick auf § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG überhaupt zulässig ist, nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 143 m.w.N.). Die Fristberechnung erfolgt dabei gemäß §§ 31 Abs. 1 SVwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39 ff). Da der Tag des Zugangs der Einladung (hier: der 17.09.; vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 16.07.2009, Bl. 156 der Gerichtsakte) nicht mitzählt (vgl. auch Lehne/Weirich, a.a.O., § 41 Rdnr. 3), ist die vorgesehene ("Regel")Ladungsfrist eingehalten. Aus dem Vorbringen des Klägers, es stehe außer Frage, dass es sich bei dem Thema Bad um eine umfängliche, vor allem bedeutsame Vorlage handele, ergeben sich keine durchgreifenden Gründe für die Annahme, vorliegend müsste eine Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass in der betreffenden Ausschusssitzung nicht die Schließung des Bades behandelt wurde (diese ist nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom "01.02.2009" vom Stadtrat beschlossen worden, vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte; dieser Vortrag stimmt mit der Aktenlage überein, vgl. hierzu nur das Schreiben der Kommunalaufsicht an den Kläger vom 19.11.2008 unter Hinweis auf den Komplex Bad betreffende Stadtratssitzungen vom 09.02.2006, 23.02.2006 und 13.07.2006), sondern allein die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 13.07.2006 in Auftrag gegebene "Machbarkeitsstudie … Teil 3" (vgl. Bl. 10-15 der Gerichtsakte). Der Beschlussvorschlag für die Sitzung sieht auch nur vor, dass der Ausschuss diesen Teil der Studie "zustimmend zur Kenntnis nimmt" und die Verwaltung "beauftragt, in einer Bürgerinformation die Machbarkeitsstudie …, Teil 1, 2, und 3, vorzustellen.". Dies verdeutlicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall - auch in Ansehung der dem "beschließenden" Ausschuss für Stadtplanung, Bauen und Umwelt nach § 5 der Geschäftsordnung zugesprochenen erheblichen Bedeutung - nicht von einer "besonders bedeutsamen" Vorlage ausgegangen werden kann.

Nach alldem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit statthaft. Sie ist auch im Übrigen überwiegend zulässig; insbesondere ist der Verbleib des Klägers bei seinen Klagebegehren sachgerecht. Er war vor den Kommunalwahlen 2009 Mitglied des Stadtrates der Kreisstadt und ist dies auch nach den Wahlen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 5. ("festzustellen, dass der sogenannten …-Fraktion kein Ausschusssitz im Stadtrat zusteht") ist die Klage allerdings unzulässig; es fehlt an der - auch für eine Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit erforderlichen - Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14.07.2006 -11 K 294/05-, m.w.N.). Denn eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Mitwirkungsrechte des Klägers als Stadtratsmitglied scheidet von vorneherein aus. (Im Übrigen ist der beklagte Oberbürgermeister insoweit nicht passivlegitimiert - die Klage daher auch unbegründet - und müsste das entsprechende Feststellungsbegehren gegen den Stadtrat der Kreisstadt gerichtet werden.)

Soweit die (verbliebene) Klage danach zulässig ist, ist sie lediglich hinsichtlich des Klageantrages zu 7. ("festzustellen, dass die Protokolle der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse unverzüglich anzufertigen und den Stadtverordneten zur Verfügung zu stellen sind") begründet.

Insoweit steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass aufgrund in der Sphäre des Beklagten liegenden Umständen die entsprechenden Sitzungsniederschriften nicht (vollständig) angefertigt und dem Kläger daher nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dies stellt eine aus § 47 Abs. 5 S. 1 und 2 KSVG ("Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderates vorsehen.") i.V.m. § 34 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ("Die unterzeichneten Niederschriften aller Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse werden den Mitgliedern des Stadtrates durch Übersendung von jeweils 1 Ausfertigung an die Fraktionen bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die Niederschrift auch in einen geschützten Bereich der Homepage der Kreisstadt bekannt gegeben….") resultierende Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Protokollierung dar (vgl. zur Geltung der Geschäftsordnung eines Rates für die von ihr Betroffenen nur Urteil der Kammer vom 14.06.2006 -11 K 311/05- m.w.N.).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Klageantrag zu 1. ("festzustellen, dass ihm ein Fragerecht (auch Rederecht) in den Sitzungen von Ausschüssen, zu den in den Ausschusssitzungen behandelten Themen zusteht") hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.09.1992 -1 W 35/92-, SKZ 1992,266), an der festgehalten wird, steht fraktionslosen Mitgliedern des Gemeinderats - wie dem Kläger - kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen mit Rede-, Frage- und Antragsrecht zu. Fraktionslosen Mitgliedern steht allein ein reines Teilnahmerecht zu; sie können nur Zuhörer sein. Soweit die ratsbezogene Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder in Rede steht, sind diese auch bei den beschließenden Ausschüssen nur an den dem Gemeinderat obliegenden Entscheidungen über die Aufgabenübertragung, die Organisation der beschließenden Ausschüsse und deren personelle Besetzung beteiligt.

Auch der hierzu gestellte Hilfsantrag ("hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer zu dem Schluss kommen sollte, dass ihm eine Fragerecht in den Ausschüssen nicht zustehe, festzustellen, dass er berechtigt ist, Fragen zu den abschließend behandelten Themen der Ausschüsse in der darauf folgenden Stadtratssitzung zu stellen.") bleibt erfolglos.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass ein derartiges Fragerecht als - auch verfassungsrechtlich nicht gebotene - Umgehung der vom saarländischen Kommunalrecht vorgegebenen Stellung fraktionsloser Gemeinderatsmitglieder in den Ausschüssen - wie sie das OVG des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 02.09.1992 - 1 W 35/92 - ausführlich herausgearbeitet hat - anzusehen ist. Zudem würde ein solches Fragerecht dem vom Kommunalgesetzgeber vorgesehenen Sinn und Zweck der beschließenden Ausschüsse widersprechen. Die beschließenden Ausschüsse erfüllen nämlich eigenständig - vorbereitend und entscheidend - die allein ihnen zugewiesenen Aufgaben, deren sich der Gemeinderat begeben hat (vgl. hierzu ausführlich nur OVG des Saarlandes, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG keine andere rechtliche Bewertung. Danach hat der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Durch diese Regelung ist der sonst geltende Grundsatz durchbrochen, dass der Bürgermeister Herr des Verfahrens bei der Festsetzung der Tagesordnung ist (vgl. dazu nur Beschluss der Kammer vom 05.05.1992 -11 F 35/92- unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG). Das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, gehört zu den Mitgliedschaftsrechten der Ratsmitglieder, deren Ausübung zwar durch die Geschäftsordnung geregelt werden kann, die aber nicht durch unangemessene Regelungen praktisch entzogen werden dürfen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG dient daher einerseits der Gewährleistung, dass auch der Rat selbst auf die Gestaltung der Tagesordnung Einfluss nehmen kann, andererseits dient sie dem Schutz politischer Minderheiten innerhalb des Rates. Der gesetzliche Minderheitenschutz geht allerdings nicht so weit, dass der Bürgermeister auch Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich geforderten Quorum unterstützt werden, bei der Festsetzung der Tagesordnung zu berücksichtigen hat (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 05.05.1992 -11 F 35/92-). Auch aus höherrangigem Recht lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Sowohl der verfassungsrechtliche Minderheitenschutz als auch das Gebot der Chancengleichheit der Parteien finden ihre Grenzen in der Arbeitseffizienz des Gremiums. Den fraktionslosen Mitgliedern eines Gemeinderates sind genügend Möglichkeiten eingeräumt, um auf die Willensbildung im Rat Einfluss zu nehmen; mit den gegebenen Möglichkeiten können sie ihren Wählerauftrag durchaus ausführen. So gibt z. B. § 18 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu richten, die vor dem Rat oder dem für die Angelegenheit zuständigen Ausschuss beantwortet werden müssen. Darüber hinaus hat jedes fraktionslose Mitglied des Gemeinderates die Möglichkeit, sich außerhalb der Gemeinderatsitzung das gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG erforderliche Quorum zu beschaffen; auf diesem Weg ist ihm auch die Möglichkeit eröffnet, auf die anderen Gemeinderäte gesprächsweise Einfluss zu nehmen, um sie für den eigenen Antrag zu gewinnen. Mit diesen beiden Möglichkeiten ist die Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts hinreichend sichergestellt (vgl. auch VGH Baden Württemberg, Urteil vom 06.06.1988, DÖV 1989, 31 ff. (34)). Aus alldem folgt, dass der Kläger, der als einziger Vertreter der … im Stadtrat der Kreisstadt im hier fraglichen Zeitraum keinen Fraktionsstatus hatte (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 14.07.2006 -11 K 311/05-), aus den gesetzlichen Vorschriften des KSVG keinen subjektiven Anspruch herleiten kann, ohne Unterstützung durch andere Ratsmitglieder bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufnehmen zu lassen; dies gilt dann in einem "erst-recht-Schluss" für die vom Kläger ins Feld geführte "übernächste" Sitzung.

Die Klageanträge zu 2., 3., 6., 8. und 9. lassen sich - wie es auch der Kläger getan hat (vgl. Schriftsatz vom "01.02.2009", Bl. 134 ff. der Gerichtsakte: "Der Kern der Klage liegt jedoch darin, ob Gesellschafterbeschlüsse städtischer Gesellschaften des Votums des Stadtrates bedürfen oder ob der Oberbürgermeister nach eigenem Gusto entscheiden kann. Darüber hinaus geht es um die Frage des Auskunftsrechtes gegenüber städtischen Gesellschaften.") - unter der Frage zusammenfassen, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Rat und/oder ein Ratsmitglied auf von der Gemeinde nach § 108 KSVG betriebene, in Privatrechtsform geführte, Unternehmen hat und bleiben ohne Erfolg. Denn die mit ihnen geltend gemachten Ansprüche auf umfassende Kontrolle der "städtischen Gesellschaften" stehen dem Kläger in dieser Form nicht zu.

Die Unterrichtungspflicht aus Organen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist (z.B. Gesellschafterversammlungen und/oder Aufsichtsräte), ist detailliert und abschließend in § 115 KSVG geregelt und umfasst, unter den Voraussetzungen seines Absatzes 1, namentlich ein sich auf alle Angelegenheiten des Unternehmens erstreckendes Auskunftsrecht des Rates (vgl. auch Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Auflage, Rdnr. 273; Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, § 115 KSVG Anm. 1.2.). § 114 KSVG regelt die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform, wobei nach Absatz 4 die Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens an Beschlüsse und Weisungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse gebunden sind (vgl. hierzu Lehne/Weirich, a.a.O., § 114 Anm. 4). Dass in diese von §§ 115, 114 (und 111) KSVG normierten Kontroll- und Steuerungsrechte des Rats der Kreisstadt eingegriffen worden ist, ist vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich; darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte sehen diese Normen nicht vor. Insbesondere lässt sich mit Blick auf den Vorrang des Gesellschaftsrechts (Art. 31 GG) eine - vom Kläger wohl gewünschte - generelle vorherige Genehmigungspflicht von Gesellschafterbeschlüssen durch den Gemeinderat nicht wirksam begründen (vgl. nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 273 m.w.N.; ders. Das Stadtratsmitglied im Aufsichtsrat der Eigengesellschaften, SKZ 1990, 2 ff.). Insoweit ist, wie das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 17.04.1997 -1 R 1/95- (SKZ 1997, 177) festgestellt hat, Folge der vom Gesetz zugelassenen Entscheidung für die betreffende privatrechtliche Organisationsform, dass der Gemeinderat insgesamt, aber auch jede seiner Fraktionen und Mitglieder Entscheidungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte einbüßt.

Es ist mit Blick auf den Vortrag des Klägers auch nichts dafür erkennbar, dass die Gründung der GmbH gegen § 108 KSVG verstößt. Er ist insoweit der Meinung, in der Gründung der GmbH liege ein Verstoß gegen § 108 KSVG, weil diese Konstruktion im Verhältnis zu einem Eigenbetrieb keine Vorteile bringe, von daher der öffentliche Zweck weder erkennbar noch gerechtfertigt sei und die Form der GmbH gewählt worden sei, um die Mitwirkungsrechte des Rates zu umgehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine (zulässige) wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar sind, da diese Entscheidung eine eigenständige kommunalpolitische Entscheidung darstellt, die die demokratisch legitimierten Sachwalter der jeweiligen Gemeinde zu treffen haben, denen insoweit im Hinblick auf die in Art. 28 GG verbürgte Universalität der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. Lehne/Weirich, a.a.O., § 108 Anm. 1.2. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 -I C 24.96-, GE 39, 329, 333 ff.). Dies berücksichtigend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das zuständige Gremium statt der vom Kläger gewünschten Rechtsform eines Eigenbetriebes (vgl. § 109 Abs. 1 KSVG: "Die gemeindlichen Unternehmen … können als Eigenbetriebe geführt werden.") eine privatrechtliche GmbH im Sinne des § 110 KSVG wählt, da sich die Aktivitäten der Betriebe jedenfalls auf die Verpflichtung der Kreisstadt zurückführen lassen, das gemeine Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern (vgl. §§ 5 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nr. 1 KSVG und § 108 Abs. 2 KSVG; die in § 108 Abs. 2 KSVG genannten Einrichtungen umfassen die fiktiv wirtschaftlichen Betätigungen einer Gemeinde, die sich aber ebenfalls nach § 110 KSVG in Privatrechtsform organisieren lassen, vgl. hierzu nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 256; insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob der "Bäderbetrieb" hierunter fällt oder nicht). Anhaltspunkte dafür, dass der Rat sein ihm insoweit zustehendes Wahlrecht bezüglich der Rechtsform aus sachfremden Erwägungen heraus ausgeübt hat, gibt es nicht. (Im Übrigen ist der beklagte Oberbürgermeister insoweit nicht passivlegitimiert und müsste das entsprechende Feststellungsbegehren gegen den Stadtrat der Kreisstadt gerichtet werden.).

Letztlich bleibt auch dem Klageantrag zu 4. ("festzustellen, dass die Ladungsfrist für die Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt (am 25.09.2008) nicht eingehalten worden ist") der Erfolg versagt; der Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Ladung ist nicht verletzt (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1985 -2 R 155/85-, SKZ 1986, 87 (92)).

Es steht nach der Auswertung der Aktenlage fest, dass die Ladungsfrist der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt am 25.09.2008 eingehalten worden ist. Die Ladungsfrist beträgt nach § 16 der Geschäftsordnung abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG mindestens 5 Tage, in der Regel aber 7 Tage. Bei umfänglichen oder besonders bedeutsamen Vorlagen beträgt die Einberufungszeit 14 Tage (vgl. dazu, dass es umstritten ist, ob eine solche Verlängerungen der Einberufungsfrist mit Blick auf § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG überhaupt zulässig ist, nur Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 143 m.w.N.). Die Fristberechnung erfolgt dabei gemäß §§ 31 Abs. 1 SVwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1992 -1 R 57/91-, SKZ 1993, 39 ff). Da der Tag des Zugangs der Einladung (hier: der 17.09.; vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 16.07.2009, Bl. 156 der Gerichtsakte) nicht mitzählt (vgl. auch Lehne/Weirich, a.a.O., § 41 Rdnr. 3), ist die vorgesehene ("Regel")Ladungsfrist eingehalten. Aus dem Vorbringen des Klägers, es stehe außer Frage, dass es sich bei dem Thema Bad um eine umfängliche, vor allem bedeutsame Vorlage handele, ergeben sich keine durchgreifenden Gründe für die Annahme, vorliegend müsste eine Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass in der betreffenden Ausschusssitzung nicht die Schließung des Bades behandelt wurde (diese ist nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom "01.02.2009" vom Stadtrat beschlossen worden, vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte; dieser Vortrag stimmt mit der Aktenlage überein, vgl. hierzu nur das Schreiben der Kommunalaufsicht an den Kläger vom 19.11.2008 unter Hinweis auf den Komplex Bad betreffende Stadtratssitzungen vom 09.02.2006, 23.02.2006 und 13.07.2006), sondern allein die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 13.07.2006 in Auftrag gegebene "Machbarkeitsstudie … Teil 3" (vgl. Bl. 10-15 der Gerichtsakte). Der Beschlussvorschlag für die Sitzung sieht auch nur vor, dass der Ausschuss diesen Teil der Studie "zustimmend zur Kenntnis nimmt" und die Verwaltung "beauftragt, in einer Bürgerinformation die Machbarkeitsstudie …, Teil 1, 2, und 3, vorzustellen.". Dies verdeutlicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall - auch in Ansehung der dem "beschließenden" Ausschuss für Stadtplanung, Bauen und Umwelt nach § 5 der Geschäftsordnung zugesprochenen erheblichen Bedeutung - nicht von einer "besonders bedeutsamen" Vorlage ausgegangen werden kann.

Nach alldem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.