Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 23.07.2009 – 3 K 512/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am … 1948 geborene, vormals als Beamtin mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert und seit dem 01.12.2008 als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin beantragte unter dem 19.03.2009 unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen sowie für Lymphdrainagen. Ihrem Antrag fügte die Klägerin folgende vier Rechnungen ihrer Krankengymnastin, bei der es sich um ihre Schwägerin handelt, bei:
- Rechnung vom 15.12.2008, krankengymnastische Behandlung vom 18.09.2008 bis 11.12.2008, 10 x Krankengymnastik à 19,50 Euro, 195,00 Euro
- Rechnung vom 07.02.2009, physiotherapeutische Behandlung vom 29.10.2008 bis 11.12.2008, 6 x Lymphdrainage à 19,50 Euro, 117,00 Euro,
- Rechnung vom 14.03.2009, krankengymnastische Behandlung vom 18.12.2008 bis 05.03.2009, 10 x Krankengymnastik à 19,50 Euro, 195,00 Euro
- Rechnung vom 14.03.2009, physiotherapeutische Behandlung vom 18.12.2008 bis 05.03.2009, 10 x Lymphdrainage à 19,50 Euro, 195,00 Euro.
Mit Beihilfebescheid vom 28.04.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorstehend aufgeführten Rechnungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, nicht beihilfefähig seien gemäß § 4 Abs. 8 BhVO die Kosten der persönlichen Tätigkeit eines nahen Angehörigen aus Anlass eines Krankheits- oder Geburtsfalles; nahe Angehörige im Sinne der Vorschrift seien der Ehegatte, die Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und die Geschwister des Behandelten. Unkosten, die einem nahen Angehörigen dabei entstünden, könnten in Höhe des nachgewiesenen Geldwertes berücksichtigt werden. Die Belege müssten durch Dritte erstellt sein.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie betrachte die Ablehnung der Beihilfe als unzulässige Einschränkung ihres Rechts auf freie Therapeutenwahl. Die Art der Behandlung, nämlich einer Lymphdrainage nach erfolgter Ablatio Mammae, habe für sie einen äußerst intimen Charakter, so dass sie auf die Behandlung durch die von ihr ausgewählte Therapeutin größten Wert lege. Ebenso wie bei der Lymphdrainage handele es sich bei der Krankengymnastik um eine Behandlung auf Lebensdauer wegen Zustandes nach Nukleotomie, ausgeprägter Osteochondrose, Osteoporose sowie besagter Ablatio Mammae. Es sei auch einer Schwägerin nicht zumutbar, auf Dauer kostenlos tätig zu sein. Die Forderung der Erstellung von entsprechenden Belegen durch Dritte sei ihres Erachtens erfüllt durch die Vorlage entsprechender Verordnungen ihrer behandelnden Ärzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger folge aus § 4 Abs. 8 der Beihilfeverordnung (BhVO), wobei Schwägerinnen zu den nahen Angehörigen im Sinne des Beihilferechts zählten. Wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 23.11.1989 (1 R 38/89) festgestellt habe, rechtfertige sich der Ausschluss aus der Gefahr eines Missbrauchs der Beihilfemöglichkeit bei Behandlungen durch nahe Angehörige. Ohne eine Ausschlussregelung in den Fällen der Behandlung durch nahe Angehörige bestünde für die Beihilfestelle, der die Rechnung eines Behandlers über die Behandlung eines nahen Angehörigen vorgelegt werde, die Notwendigkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob die Honorarforderung wirklich ernst gemeint sei oder nur erhoben werde, um die Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe zu schaffen. Mit einer solchen Einzelfallprüfung könnte ein mit den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts nicht zu vereinbarendes Eindringen in die Privatsphäre der Beteiligten verbunden sein; allein der Zweck, dies zu vermeiden, rechtfertige den Ausschluss eines Beihilfeanspruchs für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme. Mit Beschluss vom 16.09.1992 (2 BvR 123/91, DVBl 1992, 1590-1591) habe das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger als verfassungskonform anerkannt, denn es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt werde, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 8 BhVO verstoße jedenfalls weder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten und seine Familie gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. § 94 SBG (a.F.), noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.10.2003, 1 R 16/03), zumal es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausreiche, dass der Beamte das angesprochene finanzielle Risiko durch die Wahl eines anderen Behandlers ausschließen könne.
Mit am 08.06.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren weiterverfolgt.
Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt sie vor, dass entgegen den Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Fall irgendeine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Beihilfemöglichkeit nicht erkennbar sei. Zum einen seien die den erfolgten Behandlungen zugrunde liegenden Verordnungen jeweils durch unabhängige Fachärzte erfolgt, so dass hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit und der Erforderlichkeit der fachärztlich erfolgten Verordnungen keinerlei Zweifel angebracht seien. Darin, dass ihre Schwägerin als Krankengymnastin die fachärztlich verordnete Therapie durchgeführt habe, sei kein Missbrauch zu sehen, denn die erforderlichen Behandlungen wären sonst von irgendeinem anderen Therapeuten zu den gleichen Konditionen abgerechnet worden; die von ihrer Schwägerin erstellten Abrechnungen seien sachgerecht, angemessen sowie marktüblich und in keinster Weise überhöht. Die abgerechneten Behandlungen seien auch vollständig erbracht worden. Es bestünden daher in ihrem speziellen Fall keinerlei auch nur ansatzweise begründeten Ansatzpunkte dafür, dass durch die streitgegenständlichen Behandlungen lediglich Scheinhonorarforderungen kreiert und Leistungen abgerechnet worden seien, welche ihre Schwägerin nicht tatsächlich erbracht hätte. Sie, die Klägerin, sei in hohem Maße auf die ständige Betreuung durch ihre – aus höchst persönlichen Gründen ausgewählte – Krankengymnastin angewiesen, und da jeglicher Missbrauch ausgeschlossen sei, dürfe ihr nicht die Möglichkeit genommen werden, den Therapeuten ihres Vertrauens zu wählen. Der Beklagte habe vielmehr die speziellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen und könne sich daher nicht darauf zurückziehen, bei einer Behandlung durch nahe Angehörige bestehe grundsätzlich ein Misstrauensverdacht. Einen solchen habe sie jedenfalls zerstreut. Da sie noch auf unabsehbare Zeit auf entsprechende therapeutische Leistungen dringend angewiesen sei, habe sie ein erhöhtes Interesse daran, von ihrer aus höchst persönlichen Gründen ausgewählten Therapeutin weiter behandelt zu werden. Würde ihr das ohne Beachtung der besonderen persönlichen Gegebenheiten untersagt, hätte dies für sie unangemessene persönliche Nachteile zur Folge, die eigentlich nicht mit vernünftigen, sachgerechten Argumenten begründet werden könnten.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt,
„die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 der Klägerin Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen in Form von Krankengymnastik und Lymphdrainage zu erstatten.“
Der Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründen fest. Ergänzend verweist er auf die einschlägige Recht-sprechung des erkennenden Gerichts.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom 22.07.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen für Krankengymnastik und Lymphdrainagen. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 28.04.2009 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwGE 32, 352).
Beides ist hier der Fall.
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 vollinhaltlich Bezug genommen. Aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen ergibt sich der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von nahen Angehörigen des Beihilfeberechtigten durchgeführt worden sind, aus § 4 Abs. 8 BhVO.
Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfeentscheidung des Beklagten auch mit der Rechtsprechung der Kammer und derjenigen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Einklang steht
(siehe Urteile der Kammer vom 05.03.2003 – 3 K 43/02 – und vom 23.10.2001 – 3 K 248/00 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 23.11.1989 – 1 R 38/89 –, zitiert nach JURIS).
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen durch nahe Angehörige wird auch in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen im Beihilferecht des Bundes und anderer Bundesländer durchweg als rechtmäßig angesehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 – 2 B 12.90 –, zitiert nach JURIS; VGH München, Beschluss vom 23.08.2007 – 14 ZB 07.1334 –, zitiert nach JURIS; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2003 – 1 Bf 180/02 –, DÖD 2004, 279, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 14.08.2003 – 3 UE 595/02 –, zitiert nach JURIS).
Die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 8 BhVO hält sich insbesondere auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist sowohl mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.1992 – 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90 und 2 BvR 123/91 –, DVBl 1992, 1590, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 a.a.O., zitiert nach JURIS; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008 – Vf. 98-VI-07 –, BayVBl 2008, 721, zitiert nach JURIS).
Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände gehen fehl. Insbesondere weicht der Fall der Klägerin nicht von den Fallgestaltungen ab, die von der von ihr beanstandeten Regelung typischerweise erfasst werden sollten. Auch hat sich die vorstehend zitierte Rechtsprechung mit der Argumentation der Klägerin, die regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art vorgetragen werden, bereits auseinandergesetzt.
Insbesondere ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen:
Dass die Klägerin der in Rede stehenden Heilbehandlung in Form von Krankengymnastik und Lymphdrainagen aus ärztlicher Sicht bedarf, die von ihrer Schwägerin als anerkannter Krankengymnastin insoweit in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind und die Aufwendungen hierfür im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich auch notwendig und der Höhe nach angemessen waren, steht völlig außer Frage.
Insoweit wird die Klägerin auch selbstverständlich nicht in ihrer Wahl eines Therapeuten eingeschränkt. Es steht ihr frei, wie alle Beihilfeberechtigten, die keine nahen Angehörigen haben, welche als Therapeuten für eine erforderliche Heilbehandlung in Betracht kämen, außerhalb des Kreises der Familie einen Therapeuten ihrer Wahl aufzusuchen. Dies ist ihr auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung (Z.n. Ablatio Mammae u.a.) wie jeder anderen Person, die unter derartigen Krankheitsfolgen leidet, durchaus zuzumuten. Die Intimsphäre des Patienten wird durch die gesetzliche Schweigepflicht geschützt.
Es steht der Klägerin auch frei, sich weiterhin von ihrer Schwägerin behandeln zu lassen. Nur muss sie in diesem Fall als Folge der damit für sie verbundenen, im Vergleich mit anderen Patienten besonderen Annehmlichkeit gemäß § 4 Abs. 8 BhVO auf Beihilfe für die Heilbehandlung verzichten.
Insoweit besteht angesichts des Klagevortrages Anlass zu dem Hinweis, dass ihr bzw. ihrer Schwägerin keineswegs eine Missbrauchs- oder gar Betrugsabsicht unterstellt wird. Die Ausschlussregelung beruht auf der Annahme, dass nahe Angehörige unabhängig von einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung sich in der Regel gegenseitig unentgeltlich helfen und dass dementsprechend nahe Angehörige, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Heilbehandlungen durchführen, für die erbrachten Leistungen ein Entgelt allenfalls in Höhe des Betrages verlangen werden, der von dritter Seite (Versicherung und/oder Beihilfe) erstattet wird. Die Ausschlussregelung ist typisierend, und es wird nicht verkannt, dass im Einzelfall durchaus die Möglichkeit besteht, dass der Behandler seine Leistungen unbedingt, also unabhängig von einer Erstattungsleistung Dritter, in Rechnung stellt.
Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008 – Vf. 98-VI-07 –, a.a.O.)
das Folgende ausgeführt:
„3. Im Rahmen dieser Prüfung kann eine Verfassungsverletzung nicht festgestellt werden. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG vom 25.3.1982 = Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19; BVerwG vom 2.7.1990 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4) entsprechende Auffassung der Gerichte, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV) sei mit höherrangigem Recht vereinbar, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie die Auslegung und Anwendung dieser Regelung im konkreten Fall.
a) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit in den genannten Fällen verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
Der Gleichheitssatz untersagt es, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Es bleibt aber dem Ermessen des Vorschriftengebers überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Dabei ist seine weitgehende Befugnis zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158 f.; VerfGH vom 12.12.2005 = VerfGH 58, 271/274; VerfGH vom 4.5.2007 = VerfGH 60, 101/112).
Dieser Spielraum wird durch § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht überschritten.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1992 (BayVBl 1993, 48 f.), der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, ausgeführt hat, liegt der Vorschrift die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung zugrunde, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein ärztliches Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt wird, was als Versicherungsleistung und Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden – gäbe es die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht – Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen von der Beihilfefähigkeit generell und ausnahmslos ausgeschlossen sind. Im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit durfte der Vorschriftengeber in Kauf nehmen, dass in Einzelfällen, in denen der Honorarforderung nicht die Ernsthaftigkeit fehlt, der Behandelnde also auf seinem Honorar in voller Höhe besteht, eine Benachteiligung eintritt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beihilfeberechtigte diese Benachteiligung von vornherein dadurch vermeiden kann, dass er – vor dem Hintergrund des ihm aus den Beihilfevorschriften ersichtlichen Ausschlusses – statt des nahen Angehörigen einen anderen Arzt aufsucht. Entschließt er sich dennoch zu einer Behandlung durch einen nahen Angehörigen, so liegt dem in aller Regel ein besonderes Verhältnis zwischen behandeltem Patienten und behandelndem Arzt zugrunde, das häufig mit einem Verzicht auf Honorar oder einer Beschränkung auf das, was von dritter Seite zufließt, einhergeht. In den – bei typisierender Betrachtung wenigen – verbleibenden Restfällen, in denen ein Verzicht oder eine Beschränkung nicht stattfindet, trägt die generalisierende Regelung den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung. Die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem Fall wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden und würde zudem ein tiefes Eingreifen in die Privatsphäre des Betroffenen erfordern (vgl. BVerfG BayVBl 1993, 48/49).“
Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die im Kern auch im Falle der Klägerin Geltung haben, in vollem Umfange an.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 491,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen für Krankengymnastik und Lymphdrainagen. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 28.04.2009 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwGE 32, 352).
Beides ist hier der Fall.
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2009 vollinhaltlich Bezug genommen. Aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen ergibt sich der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von nahen Angehörigen des Beihilfeberechtigten durchgeführt worden sind, aus § 4 Abs. 8 BhVO.
Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfeentscheidung des Beklagten auch mit der Rechtsprechung der Kammer und derjenigen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Einklang steht
(siehe Urteile der Kammer vom 05.03.2003 – 3 K 43/02 – und vom 23.10.2001 – 3 K 248/00 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 23.11.1989 – 1 R 38/89 –, zitiert nach JURIS).
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Heilbehandlungen durch nahe Angehörige wird auch in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen im Beihilferecht des Bundes und anderer Bundesländer durchweg als rechtmäßig angesehen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 – 2 B 12.90 –, zitiert nach JURIS; VGH München, Beschluss vom 23.08.2007 – 14 ZB 07.1334 –, zitiert nach JURIS; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2003 – 1 Bf 180/02 –, DÖD 2004, 279, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 14.08.2003 – 3 UE 595/02 –, zitiert nach JURIS).
Die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 8 BhVO hält sich insbesondere auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist sowohl mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.09.1992 – 2 BvR 1161/89, 2 BvR 1198/90, 2 BvR 1481/90 und 2 BvR 123/91 –, DVBl 1992, 1590, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 a.a.O., zitiert nach JURIS; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008 – Vf. 98-VI-07 –, BayVBl 2008, 721, zitiert nach JURIS).
Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände gehen fehl. Insbesondere weicht der Fall der Klägerin nicht von den Fallgestaltungen ab, die von der von ihr beanstandeten Regelung typischerweise erfasst werden sollten. Auch hat sich die vorstehend zitierte Rechtsprechung mit der Argumentation der Klägerin, die regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art vorgetragen werden, bereits auseinandergesetzt.
Insbesondere ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen:
Dass die Klägerin der in Rede stehenden Heilbehandlung in Form von Krankengymnastik und Lymphdrainagen aus ärztlicher Sicht bedarf, die von ihrer Schwägerin als anerkannter Krankengymnastin insoweit in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind und die Aufwendungen hierfür im beihilferechtlichen Sinne grundsätzlich auch notwendig und der Höhe nach angemessen waren, steht völlig außer Frage.
Insoweit wird die Klägerin auch selbstverständlich nicht in ihrer Wahl eines Therapeuten eingeschränkt. Es steht ihr frei, wie alle Beihilfeberechtigten, die keine nahen Angehörigen haben, welche als Therapeuten für eine erforderliche Heilbehandlung in Betracht kämen, außerhalb des Kreises der Familie einen Therapeuten ihrer Wahl aufzusuchen. Dies ist ihr auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung (Z.n. Ablatio Mammae u.a.) wie jeder anderen Person, die unter derartigen Krankheitsfolgen leidet, durchaus zuzumuten. Die Intimsphäre des Patienten wird durch die gesetzliche Schweigepflicht geschützt.
Es steht der Klägerin auch frei, sich weiterhin von ihrer Schwägerin behandeln zu lassen. Nur muss sie in diesem Fall als Folge der damit für sie verbundenen, im Vergleich mit anderen Patienten besonderen Annehmlichkeit gemäß § 4 Abs. 8 BhVO auf Beihilfe für die Heilbehandlung verzichten.
Insoweit besteht angesichts des Klagevortrages Anlass zu dem Hinweis, dass ihr bzw. ihrer Schwägerin keineswegs eine Missbrauchs- oder gar Betrugsabsicht unterstellt wird. Die Ausschlussregelung beruht auf der Annahme, dass nahe Angehörige unabhängig von einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung sich in der Regel gegenseitig unentgeltlich helfen und dass dementsprechend nahe Angehörige, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Heilbehandlungen durchführen, für die erbrachten Leistungen ein Entgelt allenfalls in Höhe des Betrages verlangen werden, der von dritter Seite (Versicherung und/oder Beihilfe) erstattet wird. Die Ausschlussregelung ist typisierend, und es wird nicht verkannt, dass im Einzelfall durchaus die Möglichkeit besteht, dass der Behandler seine Leistungen unbedingt, also unabhängig von einer Erstattungsleistung Dritter, in Rechnung stellt.
Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008 – Vf. 98-VI-07 –, a.a.O.)
das Folgende ausgeführt:
„3. Im Rahmen dieser Prüfung kann eine Verfassungsverletzung nicht festgestellt werden. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG vom 25.3.1982 = Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19; BVerwG vom 2.7.1990 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4) entsprechende Auffassung der Gerichte, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV) sei mit höherrangigem Recht vereinbar, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie die Auslegung und Anwendung dieser Regelung im konkreten Fall.
a) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit in den genannten Fällen verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
Der Gleichheitssatz untersagt es, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Es bleibt aber dem Ermessen des Vorschriftengebers überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Dabei ist seine weitgehende Befugnis zur Vereinfachung zu beachten; er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158 f.; VerfGH vom 12.12.2005 = VerfGH 58, 271/274; VerfGH vom 4.5.2007 = VerfGH 60, 101/112).
Dieser Spielraum wird durch § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht überschritten.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1992 (BayVBl 1993, 48 f.), der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, ausgeführt hat, liegt der Vorschrift die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung zugrunde, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass unter nahen Angehörigen ein ärztliches Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt wird, was als Versicherungsleistung und Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden – gäbe es die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV nicht – Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen hätten.
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen von der Beihilfefähigkeit generell und ausnahmslos ausgeschlossen sind. Im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit durfte der Vorschriftengeber in Kauf nehmen, dass in Einzelfällen, in denen der Honorarforderung nicht die Ernsthaftigkeit fehlt, der Behandelnde also auf seinem Honorar in voller Höhe besteht, eine Benachteiligung eintritt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beihilfeberechtigte diese Benachteiligung von vornherein dadurch vermeiden kann, dass er – vor dem Hintergrund des ihm aus den Beihilfevorschriften ersichtlichen Ausschlusses – statt des nahen Angehörigen einen anderen Arzt aufsucht. Entschließt er sich dennoch zu einer Behandlung durch einen nahen Angehörigen, so liegt dem in aller Regel ein besonderes Verhältnis zwischen behandeltem Patienten und behandelndem Arzt zugrunde, das häufig mit einem Verzicht auf Honorar oder einer Beschränkung auf das, was von dritter Seite zufließt, einhergeht. In den – bei typisierender Betrachtung wenigen – verbleibenden Restfällen, in denen ein Verzicht oder eine Beschränkung nicht stattfindet, trägt die generalisierende Regelung den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung. Die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem Fall wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden und würde zudem ein tiefes Eingreifen in die Privatsphäre des Betroffenen erfordern (vgl. BVerfG BayVBl 1993, 48/49).“
Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, die im Kern auch im Falle der Klägerin Geltung haben, in vollem Umfange an.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 491,00 Euro festgesetzt.