Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 31.07.2009 – 11 L 519/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten (vgl. Bl. 21, 29 der Gerichtsakte) durch den Berichterstatter ergehen (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

Der am 09.06.2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14.07.2009 (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte) - von dem Antragsgegner "für einen Zeitraum von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII" begehrt, bleibt ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat kein subjektives Recht glaubhaft gemacht, das gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung geschützt werden muss.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 SGB VIII).

Dem geltend gemachten Hilfeanspruch steht entgegen, dass der erzieherische Bedarf von … auch ohne die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gedeckt ist. Die Hilfe zur Erziehung setzt nach § 27 SGB VIII allgemein, und damit auch für diejenige in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), sein erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ungedeckt ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 -5 C 2/94-, E 100, 178, zit. nach juris).

Der erzieherische Bedarf von … wäre bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nur dann nicht durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt, wenn die Antragstellerin glaubhaft geltend gemacht hätte, das sie vom Zeitpunkt ihres Antrags auf Hilfe zur Erziehung an die tatsächliche Betreuung nicht mehr im Rahmen der ihr insoweit übertragenen Personensorge als Vormünderin erbringt, sondern nur noch dazu bereit ist, wenn ihr Hilfe zur Erziehung in Form der Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII gewährt wird. Da nach allgemeiner Meinung ein Vormund, auch nicht als Verwandter in Seitenlinie (hier: Tante), verpflichtet ist, die tatsächliche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung selbst durchzuführen (vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 -2 A 111/05-, m.w.N., zit. nach juris; von daher findet - mangels bestehender Unterhaltspflicht [vgl. §§ 1601, 1589 BGB, s. auch Palandt, BGB, Kommentar, 2009, § 1601 Rdnr. 1 b] - § 27 Abs. 2 a SGB VIII keine Anwendung, vgl. nur Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3, Auflage 2006, § 27 Rdnr. 26 a ff.), hätte die Antragstellerin eine entsprechende Erklärung abgeben können. Das hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat die Antragstellerin nach der Aktenlage mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 19.01.2008 dargelegt, dass … weiterhin in ihrem Haushalt lebe und sie für sie sorge. Allerdings benötige sie für den Unterhalt von … (z.B. Kleidung, Nahrung, Hilfsmittel, Fahrtkosten, Gebühren z.B. Schulessen usw.) einen Zuschuss. Schon damit hat die Antragstellerin klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr - für das Gericht verständlich und nachvollziehbar - darum geht, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Lebensunterhalt von … zu erhalten. In Einklang damit steht die "Neufassung" des vorliegenden Antrages mit Schriftsatz vom 14.07.2009 (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte). Dieser wird damit begründet, der bisherige Antrag, Leistungen zur Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren, setze voraus, dass die Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit des Jugendlichen festgestellt werde; insoweit könne die umfassende Verpflichtung des Antragsgegners zu Leistungen der Hilfe zur Erziehung im Hinblick auf den Anordnungsgrund zweifelhaft sein (eine Auffassung, die das Gericht teilt). Dies gelte jedoch nicht für die Annexleistungen des § 39 SGB VIII zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Jugendlichen. Der Lebensunterhalt des Kindes sei aktuell nicht sichergestellt. Bisher habe die Vormünderin diesen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten. Hierzu sei sie nicht mehr ohne Weiteres bereit und in der Lage (vgl. auch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.07.2009, Bl. 57 ff. der Gerichtsakte). Für einen derartigen Hilfebedarf hat der Gesetzgeber jedoch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht, nicht aber die Gewährung von öffentlicher Hilfe zur Erziehung vorgesehen (vgl. so ausdrücklich zu einem vergleichbaren Sachverhalt: Bayr. VGH, Urteil vom 24.11.2005 -12 B 04.2024-; zit. nach juris; vgl. auch Münder, Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 27 Rdnr. 25 a.E.).

Im Übrigen begehrt die anwaltlich vertretene Antragstellerin nach ihrem neu gefassten Antrag vom 14.07.2009 im Grunde eine von den Voraussetzungen des § 27 SGB VIII losgelöste, selbständige Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII; eine solche sieht das SGB VIII aber - wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat (vgl. Schriftsatz vom 20.07.2009, Bl. 51 der Gerichtsakte) - nicht vor.

Den von der Antragstellerin begehrten Beiladungen, insbesondere der Stadt …, Sozial- und Jugendamt, kann nicht entsprochen werden. Die Beiladungen werden - für den Fall der Verneinung von Ansprüchen nach SGB VIII - damit begründet, dass nach den Beiladungen der vorliegende Rechtsstreit an das hierfür zuständige Sozialgericht zu verweisen wäre, damit dieses über die Ansprüche der … nach "§ 28 SGB XII" entscheiden könne (vgl. Schriftsatz vom 14.07.2009, Bl. 32 der Gerichtsakte). Dies begründet kein "rechtliches Interesse" i.S.d. § 65 VwGO. Ansprüche nach dem SGB XII sind gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe (und nicht gegen den Jugendhilfeträger) zu richten; diese Passivlegitimation erhält die Stadt vorliegend jedoch nicht durch eine Beiladung mit anschließender Verweisung (§ 17 a Abs. 2 GVG) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern nur dadurch, dass sie vor dem zuständigen Sozialgericht auf Leistung verklagt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.