Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 05.08.2009 – 3 K 322/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der in A-Stadt, Ortsteil ..., einen Rindermastbetrieb betreut, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe bzw. Härtebeihilfe infolge der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung des betrieblichen Viehbestandes wegen Salmonellose.

Diese wurde mit tierseuchenrechtlicher Anordnung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.03.2008, gerichtet an Frau N.B., amtlich festgestellt. Mit demselben Bescheid wurde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes angeordnet. Mit tierseuchenrechtlicher Anordnung des Landesamtes vom 25.06.2008, gerichtet an Herrn A.A., wurde die Salmonellose im Betrieb des Adressaten für erloschen erklärt, nachdem im Rahmen durchgeführter Untersuchungen keine Salmonellen mehr hatten festgestellt werden können und eine Desinfektion durchgeführt worden war.

Mit am 05.09.2008 bei der Beklagten eingegangenem Formantrag beantragte der Kläger eine Beihilfe bzw. Härtebeihilfe zu den im Rahmen der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung des Rinderbestandes entstandenen Kosten. Insoweit reichte er eine Rechnung des Tierarztes P. W. vom 10.07.2008 über einen Gesamtbetrag von 1.953,93 Euro ein.

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz – Regionalstelle West, Saarlouis – gab hierzu durch die dort beschäftigte Tierärztin S. mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 29.09.2008 folgende Stellungnahme ab:

„Beim Seuchenfall des Herrn H. wurde durch den Hoftierarzt Herrn P. W. der Verdacht auf Salmonellose geäußert und bestätigte sich durch das Ergebnis zweier Kotproben von den klinisch auffälligen Kälbern. Mit dem Untersuchungsantrag wurde gleichzeitig auch ein Antibiogramm angefordert, das Auskunft über die Wirksamkeit verschiedener für Rinder zugelassener Antibiotika gab. Direkt nach Eingang des Ergebnisses wurden neben den üblichen Sperrmaßnahmen auch die Behandlungen der positiven Tiere angeordnet und durchgeführt. Die Behandlung erfolgte zuerst mit einem preislich günstigen Präparat, auf das die Erreger laut Antibiogramm ansprachen. Das Ergebnis der nächsten Kotuntersuchung zeigte daraufhin auch einen Rückgang der ausscheidenden Tiere, allerdings waren vormals unauffällige Tiere positiv geworden. Daher wurden nun die neuen Ausscheider mit demselben Mittel mit behandelt und erst als sich durch die nächste Kotuntersuchung herausstellte, dass erstmals positiv getestete Tiere bei der dritten Untersuchung wieder positiv waren, wurde auf ein teueres Präparat umgestellt. Dieses schlug auch schnell an und die Abschlussuntersuchung nach Behandlung aller positiven Tiere zeigte dreimal negative Ergebnisse aller Tiere der Betriebsabteilung.

Es handelte sich hier um eine behördlich angeordnete Behandlung der Tiere. Da bereits nach den ersten Behandlungstagen mit dem zuerst verwendeten Medikament die klinischen Symptome wegfielen, hätte der Besitzer normalerweise nach Ablauf der Mindestbehandlungsdauer auf eine Weiterbehandlung verzichtet. Damit wäre eine schnelle Weiterverbreitung der Salmonellen und auch eine Übertragung auf Menschen wahrscheinlich gewesen. Allerdings zeigte sich Herr H. sehr kooperativ, führte alle ihm aufgetragenen Desinfektions- und Therapiemaßnahmen durch und so konnte eine Weiterverbreitung der Krankheit verhindert und die Sperre bald aufgehoben werden.

Hätte man weiterhin das billigere Präparat verwandt, wäre es nicht zu einer Beendigung der Erregerausscheidung im Bestand gekommen und so hätten die Ausscheider evtl. nach behördlicher Anordnung gekeult werden müssen. Dies hätte eine Entschädigung zur Folge gehabt hätte.

Zusammenfassend lässt sich bemerken, dass die Behandlung der betroffenen Tiere die einfachste Variante zur Beseitigung der Salmonellen im Bestand war aber für den Besitzer mit die kostspieligste. Diesen Faktor bitte ich bei der Entscheidung über eine Härtebeihilfe zu berücksichtigen.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 23.01.2009 lehnte die Beklagte den Beihilfeantrag des Klägers unter Hinweis auf § 7 ihrer Beihilfesatzung und einen danach ergangenen ablehnenden Beschluss ihrer Vertreterversammlung ab.

Der vom Kläger hiergegen unter Berufung auf die Stellungnahme der Tierärztin S. erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.03.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 7 der Beihilfesatzung (Fassung 2008) könnten aufgrund besonderen Beschlusses der Vertreterversammlung in einzelnen Härtefällen, in denen sie, die Beklagte, zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet sei, aus Gründen der Billigkeit für Tierverluste unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen gewährt werden. Ausgeschlossen von einer Leistung seien explizit wirtschaftliche Folgeschäden wie Milch- oder Fleischverluste sowie Mindererlöse als Folge von Sperrmaßnahmen, Tierarztkosten und Ähnliches. Tierverluste seien im vorliegenden Fall nicht aufgetreten. Auch sei ein Härtefall weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass ein Beihilfeanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei und es sich bei der Gewährung einer Beihilfeleistung gemäß § 7 der Beihilfesatzung um eine freiwillige Leistung handele, deren Gewährung im Ermessen der Vertreterversammlung liege, habe die Vertreterversammlung eine Beihilfeleistung abgelehnt.

Mit am 09.04.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt er, sein Widerspruchsvorbringen ergänzend, vor, bei der Widerspruchsentscheidung sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen eines Verwaltungsakts, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetreten seien, müssten deshalb von der Widerspruchsbehörde berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des auf den 10.03.2009 datierten Widerspruchsbescheides sei gemäß § 5 der am 14.01.2009 durch die Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Satzung bereits die aktuelle Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (Beihilfesatzung) in Kraft gewesen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung könne die Beklagte, soweit tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden, Beihilfen und spezielle Unterstützungen in den nach § 19 Abs. 1 SAGTierSG genannten Fällen unter Beachtung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewähren. Gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung würden Beihilfen entsprechend Abschnitt II dieser Satzung gewährt. Dieser enthalte Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln, durch die Schlachtung und Beseitigung von Tieren im Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen entstünden. Gemäß Abschnitt II der aktuellen Satzung (Leistungsübersicht) gewähre die Beklagte unter Nummer 13 Beihilfen und Leistungen bei Salmonellose der Rinder im Rahmen des Vollzugs der Rindersalmonellose-Verordnung. In diesem Zusammenhang seien als zuschussfähige Kosten Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach Seuchenfeststellung festgelegt, mit der Maßgabe, dass die Höhe der Beihilfe dann 100% der nachgewiesenen Impfstoffkosten betrage. In der Tierarztrechnung des Tierarztes P.W. seien „schwerpunktmäßig Impfstoffkosten“ in Höhe von insgesamt 1.953,93 Euro aufgeführt. Nach seiner, des Klägers, Auffassung habe die Impfung der Rinder auch einer Bestandsgrundimmunisierung nach erfolgter Seuchenfeststellung gedient, so dass die Voraussetzungen einer Beihilfegewährung vorlägen. Die Beklagte stelle in den angegriffen Bescheiden ausschließlich auf eine Härtefallbeihilfe gemäß § 1 Abs. 6 ihrer Satzung ab. Auch die Voraussetzungen einer derartigen Härtefallbeihilfe habe die Tierärztin beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2008 als gegeben angesehen. Die Bescheide der Beklagten ließen zudem einen Ermessensgebrauch nicht erkennen. Die Beklagte habe sich mit der vorgenannten Stellungnahme nicht auseinandergesetzt, so dass von einem Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch auszugehen sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.03.2009, Az. TSK-Nr. 1327752, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der Impfungen im Rahmen des Vollzugs der Rinder-Salmonellose-Verordnung in Höhe von EUR 1.953,93 zu erstatten.“

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Vertreterversammlung habe in ihrer Sitzung am 14. Januar 2009 die Gewährung einer Härtebeihilfe für tierärztliche Kosten, die infolge einer Behandlung von an Rinder-Salmonellose erkrankten Tieren im Bestand des Klägers entstanden seien, abgelehnt. Grundlage des Beschlusses sei die zum Zeitpunkt der Maßnahme selbst wie auch die zum Zeitpunkt des Beschlusses in Kraft gewesene Beihilfesatzung vom 18.12.2001 (Amtsbl. S. 2526) in der Fassung vom 1.2.2008 (Amtsbl. S. 498) gewesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe werde vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 Bezug genommen. Auch nach der neuen Beihilfesatzung – die angesprochene Beihilfevorschrift hinsichtlich einer Kostentragung von Impfstoffkosten im Rahmen der Bestandsgrundimmunisierung von Rindern sei neu geschaffen worden und sehe ausschließlich eine Kostentragung für nachgewiesene Impfstoffkosten vor – lägen die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nicht vor. Der Tierarztrechnung des Tierarztes P.W. sei zu entnehmen, dass keine Impfstoffe im Sinne der Legaldefinition von § 1 Nr. 3 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24.10.2006 (BGBl. I S. 2355) zum Einsatz gekommen seien, dass er stattdessen lediglich Antibiotika und Mittel für die symptomatische Therapie zur Behandlung der Tiere angewandt habe. Da keine Impfstoffkosten angefallen seien, müsse auch insoweit eine Beihilfegewährung versagt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mit der nunmehr geltenden Neufassung der Beihilfesatzung die Vorgaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleinere und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 umgesetzt worden seien. Dies bedeute, dass Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nur in Form von Sachleistungen (und nicht in direkt an einen Landwirt gezahlten Geldleistungen) gewährt werden dürften. Dementsprechend sei in § 4 Abs. 4 der Beihilfesatzung bestimmt, dass die Gewährung von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz nur in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen erfolge. Im Übrigen hätte auch eine Anwendung der neuen Beihilferegelung in § 1 Abs. 6 betreffend die Gewährung einer Härtefallbeihilfe zu keinem anderen Ergebnis bzw. Beschluss der Vertreterversammlung führen können; die neue Vorschrift sei nahezu identisch mit der ursprünglichen Regelung in § 7 der alten Beihilfesatzung.

Der Kläger entgegnet hierzu wie folgt: In seinem Betrieb sei im Zeitraum Februar/März 2008 eine Bestandsinfektion mit Rindersalmonellose aufgetreten. Die Rindersalmonellose sei eine anzeigepflichtige Tierseuche, die amtlich bekämpft werde. Im vorliegenden Fall sei nach Feststellung der Seuche und auf amtstierärztliche Anweisung die Krankheit bekämpft und getilgt worden. Die amtliche Anordnung habe auf Behandlung der positiven Tiere mittels Antibiose gelautet. Der Behandlungserfolg sei in Einzelkotproben überprüft worden. Amtlicherseits sei eine Impfung nie angeraten worden. Eine solche sei fachlich auch nicht sinnvoll gewesen, da der einzige für erwachsene Rinder zugelassene Impfstoff gegen den Stamm Salmonella typhimurium gerichtet sei, während sei Rinderbestand mit dem Stamm Salmonella enteritica subspecies infiziert gewesen sei und eine sichere Kreuzimmunität nicht nachgewiesen sei. Fachlich gesehen wäre es zwar möglich gewesen, bestandspezifische Vakzine herzustellen. Dies sei allerdings wegen der damit verbundenen etwa vierwöchigen Therapieverzögerung auszuschließen gewesen. Außerdem sei fachlich eine Impfung kranker Tiere nicht angezeigt. Nach Einschätzung des behandelnden Tierarztes P.W. sei die Seuchenbekämpfung in diesem Fall optimal durchgeführt und schnellstmöglich ein seuchenfreier Bestand geschaffen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Satzung der Beklagten nur die Impfung bezuschusst werde, effektive Behandlungsstrategien dagegen nicht. Die Beklagte habe sich mit diesen Fakten im Rahmen der ihr im Härtefall obliegenden Ermessensentscheidung nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagte erwidert demgegenüber, zuständige Behörde für die Anordnung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen sei gemäß dem Saarländischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) vom 23. Juni 1976 (Amtsbl. S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz - VSRG) vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in Saarbrücken. Aus der tierseuchenrechtlichen Anordnung vom 10.03.2008 gehe eindeutig hervor, dass weder die Behörde noch der in diesem Bereich zuständige Amtstierarzt, Herr Dr. Klaus Schmitt, eine amtliche Anordnung hinsichtlich einer Behandlung der Rinder mittels Antibiotika ausgesprochen habe. Die Behauptung, dass eine amtliche Anordnung dieser Art ausgesprochen worden sei, treffe demnach nicht zu. Eine derartige Anordnung hätte auch den Ausführungshinweisen des Bundes zur Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder, die in Abstimmung mit den Ländern ergangen seien, widersprochen. Dies belegten auch die Ausführungen in der Sammlung Tierseuchenrecht von Geissler/Rojahn/Stein (B-21.2). Die Hinweise zu den Vorschriften lauteten wie folgt: „Die medikamentelle Behandlung von Salmonelleninfektionen ist im Grundsatz möglich. In klinischen Fällen führt sie jedoch im Allgemeinen nur zur Beseitigung der erkennbaren Symptome. Eine völlige Eliminierung des Erregers aus dem Organismus ist durch medikamentelle Behandlung nicht zu erwarten und in der Regel wegen des hohen wirtschaftlichen Aufwandes nicht vertretbar. Zudem muss bei der Anwendung z. B. von Antibiotika die Zunahme resistenter Salmonella-Stämme befürchtet werden". Insofern könne die Auffassung des Tierarztes P.W. fachlich nicht geteilt werden. Im vorliegenden Fall sei die Behandlung mittels Antibiotika nicht angeordnet worden, weshalb auch eine Beihilfe aus Mitteln der Solidargemeinschaft der Tierhalter nicht zu zahlen sei. Die Entscheidung, für welche Maßnahmen Beihilfen gewährt würden, obliege ihr, der Beklagten, selbst. Die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen seien hierbei durch Satzung geregelt.

Mit Verfügung vom 06.07.2009 hat die Kammer dem Kläger aufgegeben, seine Eigenschaft als Inhaber des betroffenen Rindermastbetriebs und als Eigentümer des Viehbestandes zu belegen. Der Kläger hat daraufhin Kopien eines an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007, eines Pachtvertrages über die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken mit ihm als Pächter und Herrn A.A. als Verpächter sowie einer von ihm auf Herrn A.A. lautenden Vollmacht zur Vertretung in betrieblichen Angelegenheiten vorgelegt. Der Beklagten hat die Kammer mit selbiger Verfügung aufgegeben, nach entsprechender Recherche beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz dazu Stellung zu nehmen, ob – wie von der Tierärztin S. angegeben – an den Kläger eine verbindliche amtliche Anordnung des Landesamtes ergangen ist, die der Rechnung des Tierarztes P.W. vom 10.07.2008 zugrunde liegenden Behandlungen mit Antibiotika durchführen zu lassen, wer gegebenenfalls eine solche Anordnung getroffen hat und ob es sich um einen im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig gewordenen Amtstierarzt gehandelt hat. Wegen des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2009 nebst Anlagen verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 04.08.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Entscheidung durch den Einzelrichter ergangen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Entgegen ursprünglichen Zweifeln der Kammer wäre der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zwar aktivlegitimiert, das heißt, dass er, unterstellt, der Anspruch bestünde nach materiellem Recht, in Ansehung dieses Anspruchs der Berechtigte, also der Anspruchsinhaber, wäre.

Maßgeblich ist nach insoweit zutreffender Ansicht des Klägers die Satzung der Beklagten über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (Beihilfesatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.03.2009 (§ 5 Abs. 2 der Satzung, Amtsbl. S. 502) – beschlossen am 14.01.2009 –, die nach ihrem § 5 Abs. 1 am ersten Tag nach dem Eingang der Empfangsbestätigung durch die Kommission der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Da der Eingang ausweislich § 5 Abs. 1 Beihilfesatzung in der bekanntgemachten Fassung am 06.03.2009 erfolgt ist, war die neue Beihilfesatzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009, bereits in Kraft und hätte somit Anwendung finden müssen. Eine dem entgegen stehende Übergangsregelung existiert nicht.

Begünstigte der nach der Satzung gewährten Beihilfen sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 Beihilfesatzung kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz – SAGTierSG – werden die Beihilfen dem „Tierbesitzer“ gewährt. Beihilfen wegen Tierverlusten werden gemäß § 4 Abs. 5 der Beihilfesatzung der Beklagten, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 72 TierSG. Zu der letztgenannten Regelung betreffend die Auszahlung von Tierseuchenentschädigungen hat das Bundesverwaltungsgericht

(BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 – 3 C 15.04 –, zitiert nach JURIS)

entschieden, dass Berechtigter der Tierseuchenentschädigung grundsätzlich der Eigentümer des Tieres sei. Die Anspruchsberechtigung knüpfe nicht an den Besitz an. Allein unter der Voraussetzung, dass ein „anderer Berechtigter“ nicht bekannt sei, dürfe mit befreiender Wirkung an den Besitzer gezahlt werden.

Eigentümer der in Masttierhaltung gehaltenen Rinder ist regelmäßig der Inhaber des Rindermastbetriebes. Die tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.03.2008 ist an Frau N. B., wohnhaft unter der Anschrift des Klägers, gerichtet und ist mit dem Betreff versehen: „Amtliche Feststellung des Ausbruchs der Rindersalmonellose in Ihrem Rinderbetrieb“. Die Anordnung des Landesamtes vom 25.06.2008 betreffend das Erlöschen der „Salmonellose in Ihrem Rinderbetrieb“ ist an Herrn A. H., ebenfalls wohnhaft unter der Anschrift des Klägers, gerichtet. Die veterinärmedizinischen Untersuchungsberichte des Landesamtes betreffend den in Rede stehenden Betrieb benennen als Tierbesitzer überwiegend Frau N. B. bzw. Herrn A.A.. Der Untersuchungsantrag vom 06.03.2008 benennt Herrn A. A. als Tierbesitzer.

Angesichts dieser Umstände hatte die Kammer zunächst Zweifel an der Stellung des Klägers als Betriebsinhaber, die der Kläger aber zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt hat. Den von ihm in Kopie vorgelegten Urkunden, namentlich dem an ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid, der ihn als Einzelunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufführt, dem Pachtvertrag über landwirtschaftlich genutzte Gründstücke sowie der von ihm auf Herrn A.A. ausgestellten Vollmacht, lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass der Kläger Inhaber des betroffenen Rindermastbetriebs ist. Die Beklagte hat insoweit ebenfalls keine Bedenken geäußert.

Der Betriebsinhaber besitzt den landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist diejenige Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt. Dem Betriebsinhaber werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet

(Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/Zoll/Wissenswertes/AbgabenfreieEinfuhr_1372/BetriebsinhaberundB_1374/_start.htm).

Diese Kriterien sind beim Kläger nunmehr unzweifelhaft als gegeben anzusehen.

Die Klage kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Beihilfe nicht erfüllt sind.

Auszugehen ist von § 19 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz – SAGTierSG –. Nach Abs. 1 der Vorschrift kann die Tierseuchenkasse, soweit tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, Beihilfen gewähren

1. solchen Tierbesitzern, denen infolge der Durchführung der Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen,

2. bei anderen Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn die Tiere verwerfen oder tierärztliche Behandlungskosten entstehen,

3. zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,

wobei nach § 19 Abs. 2 SAGTierSG Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 durch Satzung geregelt werden.

Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind – auch mit Blick auf das Beteiligtenvorbringen – insbesondere folgende Aspekte der zitierten Vorschrift: Dass die Tierseuchenkasse Beihilfen gewähren „kann“, bedeutet nach insoweit zutreffender Auffassung des Klägers, dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen im Rahmen der Entscheidung, ob im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, setzt aber erst ein, wenn ein Fall gegeben ist, in dem die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Beklagte eine Beihilfe gewähren kann. Ist dies nicht der Fall, so fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine „Ermessensbeihilfe“. Es muss also – und dies ist ein weiterer entscheidender Aspekt – einer der drei in § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SAGTierSG abschließend (und nicht bloß beispielhaft) aufgeführten Fälle gegeben sein. Die Beihilfesatzung der Beklagten darf nach § 19 Abs. 2 SAGTierSG nämlich nur die „Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 “ regeln, sie darf aber keine weiteren Fälle konstituieren, in denen Beihilfen zu gewähren wären oder – im Sinne eines klagbaren Rechtsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – gewährt werden könnten. Eine entsprechende Satzungsbestimmung wäre wegen Verstoßes gegen § 19 SAGTierSG rechtswidrig und als untergesetzliche Norm vom erkennenden Gericht nicht anzuwenden.

Dem trägt § 1 Abs. 1 der Beihilfesatzung der Beklagten zunächst Rechnung, indem bestimmt ist, dass Beihilfe „in den Fällen des § 19 Abs. 1 SAGTierSG“ gewährt werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt ist keiner der in § 19 Abs. 1 SAGTierSG aufgeführten Fälle. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die einzige im vorliegenden Fall getroffene tierseuchenrechtliche Maßnahme die Anordnung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.03.2008 war, wobei klarzustellen ist, dass „Maßnahmen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 SAGTierSG behördlich angeordnete Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz sind, nicht aber solche, die ein Tierhalter freiwillig selbst ergreift.

Mit der vorgenannten Anordnung wurde (im Übrigen nicht dem Kläger, sondern Frau N. B.) lediglich die „Untersuchung“ des Rinderbestandes aufgegeben, nicht aber dessen Behandlung mit Antibiotika. Soweit die vom Tierarzt P.W. unter dem 10.07.2008 in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erst nach Erlass der Anordnung vom 10.03.2008 erfolgt sind, handelt es sich ausschließlich um Behandlungskosten. Schon aus diesem Grunde sind dem Kläger weder Schäden im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlich angeordneten Maßnahmen entstanden, noch haben derartige behördliche Maßnahmen selbst Kosten verursacht. Es fehlt hiervon ausgehend also an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe, so dass für eine diesbezügliche Ermessensausübung gar kein Raum war.

Auf die Stellungnahme der Tierärztin S., welche diese als Bedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz – Regionalstelle West, Saarlouis – mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 29.09.2008 zu dem Beihilfeantrag des Klägers abgegeben hat, lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch demgegenüber nicht herleiten. Dort heißt es zwar, bei der tierärztlichen Behandlung der Rinder des Klägers mit Antibiotika habe es sich um eine behördlich angeordnete Behandlung der Tiere gehandelt. Dem hat die Beklagte aber unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entgegengehalten, Frau S. sei zwar Tierärztin, nicht aber Amtstierärztin im Sinne des § 4 SAGTierSG und daher zu tierseuchenrechtlichen Anordnungen nicht befugt. Zuständiger Amtstierarzt für die Region West sei Herr Dr. S., der eine amtliche Anordnung hinsichtlich einer Behandlung der Rinder mittels Antibiotika weder ausgesprochen noch veranlasst habe.

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz – Abteilung Lebensmittel- und Veterinärwesen, Zentralstelle Saarbrücken – hat dies in Ansehung der Aufklärungsverfügung des erkennenden Gerichts vom 06.07.2009 mit Schreiben an die Beklagte vom 13.07.2009 bestätigt, indem es Folgendes ausgeführt hat:

„… zu den Fragen des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes wird wie folgt Stellung genommen:

ad 1) Ist an den Kläger - wie von Frau S. angegeben - die behördliche Anweisung als verbindliche amtliche Anordnung (schriftlich oder mündlich?) des LSGV ergangen, die der Rechnung des Tierarztes P.W. vom 10.07.2009 zugrunde liegenden Behandlungen mit Antibiotika durchführen zu lassen?

Nach hiesigem Kenntnisstand liegt in der entsprechenden Akte im LSGV, Regionalstelle West keine schriftliche behördliche Anweisung hinsichtlich einer Behandlung der Tiere vor. Ein Aktenvermerk über eine mündlich angeordnete Behandlung liegt ebenfalls nicht vor.

ad 2) Wenn eine Anordnung getroffen worden wäre, hätte diese durch den zuständigen Amtstierarzt in der Regionalstelle West - Herrn Dr. S. - erfolgen müssen.

ad 3) Nein; Frau S. ist lediglich amtliche Tierärztin in der Regionalstelle West. Sie erfüllt die Voraussetzung zur Führung der Amtsbezeichnung 'Amtstierarzt' nicht.“

Die Tierärztin S. selbst hat ihre Stellungnahme vom 29.09.2008 darüber hinaus korrigiert und mit Schreiben an die Beklagte vom 13.07.2009 eingeräumt, eine Behandlung der Rinder des Klägers mit Antibiotika nicht amtlich angeordnet zu haben. In dem Schreiben äußert sich die Tierärztin wie folgt:

„bezüglich meiner Stellungnahme vom 29.09.2008 muss ich eine Korrektur vornehmen.

Herr H. wurde von mir aufgeklärt über seine Möglichkeiten, die Seuche zu bekämpfen und darüber, dass es als ultima ratio erforderlich werden könnte, die betroffenen Tiere zu töten.

Behördlich angeordnet wurde allerdings nur die Untersuchung des Bestandes. Mit der Aussage in meiner o. g. Stellungnahme, dass die Behandlung der Tiere behördlich angeordnet worden sei, habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt. Eine Anordnung der Behandlung erfolgte weder schriftlich noch mündlich, fälschlicherweise habe ich einen Behandlungsvorschlag so bezeichnet.

Es wurde lediglich die Empfehlung ausgesprochen, wegen der schlechten Wirksamkeit des billigeren Präparats, den behandelnden Tierarzt auf eine wirksamere Alternative anzusprechen. Ein teureres Präparat mit weiterem Spektrum wurde daraufhin auch erfolgreich angewendet.“

Hieraus – der Kläger ist den zuletzt zitierten Schreiben in der Sache nicht entgegengetreten – ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Behandlung des Rinderbestandes des Klägers mit Antibiotika keine tierseuchenrechtliche Maßnahme der hierfür zuständigen Behörde zugrunde liegt und eine Beihilfegewährung nach § 19 Abs. 1 SAGTierSG daher nicht in Betracht kommt.

Aus § 1 Abs. 6 der Beihilfesatzung der Beklagten ergibt sich nichts Anderes. Danach können aufgrund besonderen Beschlusses der Vertreterversammlung Beihilfen gemäß Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Verbindung mit der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und /oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet ist, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen für Tierverluste durch Seuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden.

Zum einen bestehen aus den oben genannten Gründen rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung als einer über die Fälle des § 19 Abs. 1 SAGTierSG hinausgehenden weiteren Anspruchsgrundlage, da die Beklagte nach § 8 SAGTierSG ihre Aufgaben nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen hat, – wie bereits ausgeführt – die Aufzählung der Beihilfetatbestände in § 19 Abs. 1 SAGTierSG abschließend ist und die Schaffung eines weiteren („Härte“-)Beihilfetatbestandes über die gesetzliche Ermächtigung des § 19 Abs. 2 SAGTierSG zur Regelung der Einzelheiten der Beihilfegewährung hinausgeht. Wenn gesetzlich bestimmt ist, dass die Beklagte in tatbestandlich abschließend aufgezählten Fällen Beihilfen gewähren und (lediglich) diesbezüglich die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch ihre Satzung regeln kann, so dürfte dies im Umkehrschluss bedeuten, dass Beihilfen darüber hinaus – jedenfalls im Sinne eines Rechtsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – nicht in Betracht kommen. § 1 Abs. 6 Beihilfesatzung dürfte daher gesetzeskonform dahin auszulegen sein, dass es sich um eine „freiwillige Leistung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SAGTierSG handelt, die eben keinen klagbaren Anspruch begründet.

Hierauf kommt es indes letztlich nicht entscheidend an, denn auch die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Härtebeihilfe sind offensichtlich nicht erfüllt, weil der Kläger unstreitig schon keine Tierverluste zu beklagen hatte.

Da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der begehrten Beihilfe entsprechend auf 1.953,93 Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Entscheidung durch den Einzelrichter ergangen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe, so dass für die beantragte Verpflichtung der Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.

Entgegen ursprünglichen Zweifeln der Kammer wäre der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zwar aktivlegitimiert, das heißt, dass er, unterstellt, der Anspruch bestünde nach materiellem Recht, in Ansehung dieses Anspruchs der Berechtigte, also der Anspruchsinhaber, wäre.

Maßgeblich ist nach insoweit zutreffender Ansicht des Klägers die Satzung der Beklagten über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (Beihilfesatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.03.2009 (§ 5 Abs. 2 der Satzung, Amtsbl. S. 502) – beschlossen am 14.01.2009 –, die nach ihrem § 5 Abs. 1 am ersten Tag nach dem Eingang der Empfangsbestätigung durch die Kommission der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Da der Eingang ausweislich § 5 Abs. 1 Beihilfesatzung in der bekanntgemachten Fassung am 06.03.2009 erfolgt ist, war die neue Beihilfesatzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009, bereits in Kraft und hätte somit Anwendung finden müssen. Eine dem entgegen stehende Übergangsregelung existiert nicht.

Begünstigte der nach der Satzung gewährten Beihilfen sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 Beihilfesatzung kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz – SAGTierSG – werden die Beihilfen dem „Tierbesitzer“ gewährt. Beihilfen wegen Tierverlusten werden gemäß § 4 Abs. 5 der Beihilfesatzung der Beklagten, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 72 TierSG. Zu der letztgenannten Regelung betreffend die Auszahlung von Tierseuchenentschädigungen hat das Bundesverwaltungsgericht

(BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 – 3 C 15.04 –, zitiert nach JURIS)

entschieden, dass Berechtigter der Tierseuchenentschädigung grundsätzlich der Eigentümer des Tieres sei. Die Anspruchsberechtigung knüpfe nicht an den Besitz an. Allein unter der Voraussetzung, dass ein „anderer Berechtigter“ nicht bekannt sei, dürfe mit befreiender Wirkung an den Besitzer gezahlt werden.

Eigentümer der in Masttierhaltung gehaltenen Rinder ist regelmäßig der Inhaber des Rindermastbetriebes. Die tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.03.2008 ist an Frau N. B., wohnhaft unter der Anschrift des Klägers, gerichtet und ist mit dem Betreff versehen: „Amtliche Feststellung des Ausbruchs der Rindersalmonellose in Ihrem Rinderbetrieb“. Die Anordnung des Landesamtes vom 25.06.2008 betreffend das Erlöschen der „Salmonellose in Ihrem Rinderbetrieb“ ist an Herrn A. H., ebenfalls wohnhaft unter der Anschrift des Klägers, gerichtet. Die veterinärmedizinischen Untersuchungsberichte des Landesamtes betreffend den in Rede stehenden Betrieb benennen als Tierbesitzer überwiegend Frau N. B. bzw. Herrn A.A.. Der Untersuchungsantrag vom 06.03.2008 benennt Herrn A. A. als Tierbesitzer.

Angesichts dieser Umstände hatte die Kammer zunächst Zweifel an der Stellung des Klägers als Betriebsinhaber, die der Kläger aber zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt hat. Den von ihm in Kopie vorgelegten Urkunden, namentlich dem an ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid, der ihn als Einzelunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufführt, dem Pachtvertrag über landwirtschaftlich genutzte Gründstücke sowie der von ihm auf Herrn A.A. ausgestellten Vollmacht, lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass der Kläger Inhaber des betroffenen Rindermastbetriebs ist. Die Beklagte hat insoweit ebenfalls keine Bedenken geäußert.

Der Betriebsinhaber besitzt den landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist diejenige Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt. Dem Betriebsinhaber werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet

(Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/Zoll/Wissenswertes/AbgabenfreieEinfuhr_1372/BetriebsinhaberundB_1374/_start.htm).

Diese Kriterien sind beim Kläger nunmehr unzweifelhaft als gegeben anzusehen.

Die Klage kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Beihilfe nicht erfüllt sind.

Auszugehen ist von § 19 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz – SAGTierSG –. Nach Abs. 1 der Vorschrift kann die Tierseuchenkasse, soweit tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, Beihilfen gewähren

1. solchen Tierbesitzern, denen infolge der Durchführung der Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen,

2. bei anderen Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn die Tiere verwerfen oder tierärztliche Behandlungskosten entstehen,

3. zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,

wobei nach § 19 Abs. 2 SAGTierSG Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 durch Satzung geregelt werden.

Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind – auch mit Blick auf das Beteiligtenvorbringen – insbesondere folgende Aspekte der zitierten Vorschrift: Dass die Tierseuchenkasse Beihilfen gewähren „kann“, bedeutet nach insoweit zutreffender Auffassung des Klägers, dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen im Rahmen der Entscheidung, ob im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, setzt aber erst ein, wenn ein Fall gegeben ist, in dem die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die Beklagte eine Beihilfe gewähren kann. Ist dies nicht der Fall, so fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine „Ermessensbeihilfe“. Es muss also – und dies ist ein weiterer entscheidender Aspekt – einer der drei in § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SAGTierSG abschließend (und nicht bloß beispielhaft) aufgeführten Fälle gegeben sein. Die Beihilfesatzung der Beklagten darf nach § 19 Abs. 2 SAGTierSG nämlich nur die „Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 “ regeln, sie darf aber keine weiteren Fälle konstituieren, in denen Beihilfen zu gewähren wären oder – im Sinne eines klagbaren Rechtsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – gewährt werden könnten. Eine entsprechende Satzungsbestimmung wäre wegen Verstoßes gegen § 19 SAGTierSG rechtswidrig und als untergesetzliche Norm vom erkennenden Gericht nicht anzuwenden.

Dem trägt § 1 Abs. 1 der Beihilfesatzung der Beklagten zunächst Rechnung, indem bestimmt ist, dass Beihilfe „in den Fällen des § 19 Abs. 1 SAGTierSG“ gewährt werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt ist keiner der in § 19 Abs. 1 SAGTierSG aufgeführten Fälle. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die einzige im vorliegenden Fall getroffene tierseuchenrechtliche Maßnahme die Anordnung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.03.2008 war, wobei klarzustellen ist, dass „Maßnahmen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 SAGTierSG behördlich angeordnete Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz sind, nicht aber solche, die ein Tierhalter freiwillig selbst ergreift.

Mit der vorgenannten Anordnung wurde (im Übrigen nicht dem Kläger, sondern Frau N. B.) lediglich die „Untersuchung“ des Rinderbestandes aufgegeben, nicht aber dessen Behandlung mit Antibiotika. Soweit die vom Tierarzt P.W. unter dem 10.07.2008 in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erst nach Erlass der Anordnung vom 10.03.2008 erfolgt sind, handelt es sich ausschließlich um Behandlungskosten. Schon aus diesem Grunde sind dem Kläger weder Schäden im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlich angeordneten Maßnahmen entstanden, noch haben derartige behördliche Maßnahmen selbst Kosten verursacht. Es fehlt hiervon ausgehend also an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe, so dass für eine diesbezügliche Ermessensausübung gar kein Raum war.

Auf die Stellungnahme der Tierärztin S., welche diese als Bedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz – Regionalstelle West, Saarlouis – mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 29.09.2008 zu dem Beihilfeantrag des Klägers abgegeben hat, lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch demgegenüber nicht herleiten. Dort heißt es zwar, bei der tierärztlichen Behandlung der Rinder des Klägers mit Antibiotika habe es sich um eine behördlich angeordnete Behandlung der Tiere gehandelt. Dem hat die Beklagte aber unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entgegengehalten, Frau S. sei zwar Tierärztin, nicht aber Amtstierärztin im Sinne des § 4 SAGTierSG und daher zu tierseuchenrechtlichen Anordnungen nicht befugt. Zuständiger Amtstierarzt für die Region West sei Herr Dr. S., der eine amtliche Anordnung hinsichtlich einer Behandlung der Rinder mittels Antibiotika weder ausgesprochen noch veranlasst habe.

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz – Abteilung Lebensmittel- und Veterinärwesen, Zentralstelle Saarbrücken – hat dies in Ansehung der Aufklärungsverfügung des erkennenden Gerichts vom 06.07.2009 mit Schreiben an die Beklagte vom 13.07.2009 bestätigt, indem es Folgendes ausgeführt hat:

„… zu den Fragen des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes wird wie folgt Stellung genommen:

ad 1) Ist an den Kläger - wie von Frau S. angegeben - die behördliche Anweisung als verbindliche amtliche Anordnung (schriftlich oder mündlich?) des LSGV ergangen, die der Rechnung des Tierarztes P.W. vom 10.07.2009 zugrunde liegenden Behandlungen mit Antibiotika durchführen zu lassen?

Nach hiesigem Kenntnisstand liegt in der entsprechenden Akte im LSGV, Regionalstelle West keine schriftliche behördliche Anweisung hinsichtlich einer Behandlung der Tiere vor. Ein Aktenvermerk über eine mündlich angeordnete Behandlung liegt ebenfalls nicht vor.

ad 2) Wenn eine Anordnung getroffen worden wäre, hätte diese durch den zuständigen Amtstierarzt in der Regionalstelle West - Herrn Dr. S. - erfolgen müssen.

ad 3) Nein; Frau S. ist lediglich amtliche Tierärztin in der Regionalstelle West. Sie erfüllt die Voraussetzung zur Führung der Amtsbezeichnung 'Amtstierarzt' nicht.“

Die Tierärztin S. selbst hat ihre Stellungnahme vom 29.09.2008 darüber hinaus korrigiert und mit Schreiben an die Beklagte vom 13.07.2009 eingeräumt, eine Behandlung der Rinder des Klägers mit Antibiotika nicht amtlich angeordnet zu haben. In dem Schreiben äußert sich die Tierärztin wie folgt:

„bezüglich meiner Stellungnahme vom 29.09.2008 muss ich eine Korrektur vornehmen.

Herr H. wurde von mir aufgeklärt über seine Möglichkeiten, die Seuche zu bekämpfen und darüber, dass es als ultima ratio erforderlich werden könnte, die betroffenen Tiere zu töten.

Behördlich angeordnet wurde allerdings nur die Untersuchung des Bestandes. Mit der Aussage in meiner o. g. Stellungnahme, dass die Behandlung der Tiere behördlich angeordnet worden sei, habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt. Eine Anordnung der Behandlung erfolgte weder schriftlich noch mündlich, fälschlicherweise habe ich einen Behandlungsvorschlag so bezeichnet.

Es wurde lediglich die Empfehlung ausgesprochen, wegen der schlechten Wirksamkeit des billigeren Präparats, den behandelnden Tierarzt auf eine wirksamere Alternative anzusprechen. Ein teureres Präparat mit weiterem Spektrum wurde daraufhin auch erfolgreich angewendet.“

Hieraus – der Kläger ist den zuletzt zitierten Schreiben in der Sache nicht entgegengetreten – ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Behandlung des Rinderbestandes des Klägers mit Antibiotika keine tierseuchenrechtliche Maßnahme der hierfür zuständigen Behörde zugrunde liegt und eine Beihilfegewährung nach § 19 Abs. 1 SAGTierSG daher nicht in Betracht kommt.

Aus § 1 Abs. 6 der Beihilfesatzung der Beklagten ergibt sich nichts Anderes. Danach können aufgrund besonderen Beschlusses der Vertreterversammlung Beihilfen gemäß Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Verbindung mit der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und /oder dem Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet ist, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen für Tierverluste durch Seuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden.

Zum einen bestehen aus den oben genannten Gründen rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung als einer über die Fälle des § 19 Abs. 1 SAGTierSG hinausgehenden weiteren Anspruchsgrundlage, da die Beklagte nach § 8 SAGTierSG ihre Aufgaben nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen hat, – wie bereits ausgeführt – die Aufzählung der Beihilfetatbestände in § 19 Abs. 1 SAGTierSG abschließend ist und die Schaffung eines weiteren („Härte“-)Beihilfetatbestandes über die gesetzliche Ermächtigung des § 19 Abs. 2 SAGTierSG zur Regelung der Einzelheiten der Beihilfegewährung hinausgeht. Wenn gesetzlich bestimmt ist, dass die Beklagte in tatbestandlich abschließend aufgezählten Fällen Beihilfen gewähren und (lediglich) diesbezüglich die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch ihre Satzung regeln kann, so dürfte dies im Umkehrschluss bedeuten, dass Beihilfen darüber hinaus – jedenfalls im Sinne eines Rechtsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – nicht in Betracht kommen. § 1 Abs. 6 Beihilfesatzung dürfte daher gesetzeskonform dahin auszulegen sein, dass es sich um eine „freiwillige Leistung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SAGTierSG handelt, die eben keinen klagbaren Anspruch begründet.

Hierauf kommt es indes letztlich nicht entscheidend an, denn auch die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Härtebeihilfe sind offensichtlich nicht erfüllt, weil der Kläger unstreitig schon keine Tierverluste zu beklagen hatte.

Da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der begehrten Beihilfe entsprechend auf 1.953,93 Euro festgesetzt.