Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.08.2009 – 10 K 133/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Durch Strafbefehl vom 30.11.2001, rechtskräftig seit 21.12.2001, wurde dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt 1,56 Promille) unter Auferlegung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen. Unter dem 30.04.2002 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse BE wieder erteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.05.2004 wurde dem Kläger erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt 1,88 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet. Am 31.01.2005 wurde der Kläger von Beamten der Polizeiinspektion … in Polizeigewahrsam genommen, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von 2,71 Promille Gewalttätigkeiten gegen seine Ehefrau ausgeübt hat.

Am 24.05.2005 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Durch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 28.07.2005 stellte der TÜV… fest, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Hierauf teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2005 mit, dass dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entsprochen werden könne.

Unter dem 10.02.2006 stellte der Kläger erneut Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. In seinem Fahreignungsgutachten vom 02.05.2006 führte der TÜV … aus, dass beim Kläger nach langjährigem Alkoholmissbrauch eine schwere Alkoholproblematik vorliege. Diese könne nur durch Einhalten strikter Abstinenz langfristig zum Stillstand gebracht werden. Versuche, vernünftig und maßvoll mit Alkohol umzugehen, seien in vergleichbaren Fällen in der Regel langfristig zum Scheitern verurteilt. Es sei daher zu begrüßen, dass sich der Kläger zum Alkoholverzicht entschlossen habe. Aber selbst wenn der Kläger nunmehr motiviert sei, dauerhaft auf den Alkohol zu verzichten, sei der bisherige Abstinenzzeitraum viel zu kurzfristig, um von einer stabilen Umorientierung sprechen zu können. Es sei daher noch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Gegen dieses Gutachten erhob der Kläger unter Vorlage einer psychologischen Stellungnahme des Dr. … vom 06.06.2006 Einwendungen. Daraufhin wurde ihm am 28.09.2006 die Fahrerlaubnis der Klasse B unter der Auflage erteilt, dass der Kläger für die Dauer eines Jahres jeden zweiten Monat seine aktuellen Leberwerte (YGT, GPT, GOT und MCV) durch ein ärztliches Attest nachweist und sich im Juli 2007 einer medizinisch-psychologischen Nachbegutachtung zur Klärung einer stabilen Alkoholabstinenz unterzieht.

Diese Nachbegutachtung fand am 05.11.2007 bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV … in … statt. Im Fahreignungsgutachten vom 13.11.20007 ist ausgeführt, dass beim Kläger in der Vergangenheit ein Alkoholmissbrauch mit einigen Suchtmerkmalen vorliege. Nach einer Phase des Alkoholverzichts im Zeitraum von ungefähr November 2005 bis September 2006 trinke der Kläger nach eigenen Angaben seitdem kontrolliert, was jedoch aus verkehrsmedizinischer Sicht im Hinblick auf die Alkoholvorgeschichte kritisch zu bewerten sei. Aufgrund der gravierenden Vorkommnisse in der Vorgeschichte handele es sich um eine abstinenzbedürftige Alkoholproblematik. Es sei zu befürchten, dass kontrolliertes Trinken über kurz oder lang wieder zum Rückfall in alte Trinkmuster führe, zumal die psychischen, physischen und sozialen Folgen, die der Alkohol im Leben des Untersuchten angerichtet habe, noch nicht vollumfänglich erinnert würden. Es überwiege noch zu sehr die Erkenntnis, dass das Leben insgesamt gut verlaufen sei, außer dass man manchmal zu viel Alkohol getrunken habe. Dies bedürfe der weiteren Vertiefung. Der Kläger solle noch intensiver als bisher die negativen Auswirkungen seines missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol anerkennen. Trotz des ihm entgegengebrachten behördlichen Vertrauens habe der Kläger seine Abstinenz mehr oder weniger zeitgleich zum Wiedererhalt seiner Fahrerlaubnis beendet. Sein vollzogener Alkoholverzicht sei für ihn eher ein Beweis dafür gewesen, dass er den Alkohol nicht brauche, und nicht etwa eine Lehre aus seinen in der Vergangenheit immer wieder vollzogenen Rückfällen in alte Einstellungs- und Verhaltensweisen. Die erhöhten Leberwerte bekräftigten die gutachterlichen Zweifel, ob es dem Untersuchten tatsächlich gelingen könne, kontrolliert mit Alkohol umzugehen und seine frühere Trinkmenge drastisch nach unten zu begrenzen. Aufgrund der erheblichen Gefahren, die mit der erneuten Aufnahme von Alkohol für den Kläger verbunden seien, der erhöhten Leberwerte und der noch bestehenden Zweifel an nachhaltigen Trinkverhaltensänderungen sei eine positive Begutachtung keinesfalls mehr vertretbar. Es sei daher noch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es ergäben sich psychofunktionale Leistungsbeeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kfz in Frage stellten. Zur Beseitigung der Eignungsmängel empfahlen die Gutachter die Teilnahme des Klägers an einer Langzeitmaßnahme, die eine alkoholabstinente Lebensweise gezielt unterstütze.

Daraufhin entzog der Beklagte nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 18.12.2007 die Fahrerlaubnis des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und forderte ihn auf, den Führerschein der Klasse B innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins Verwaltungszwang an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorlägen. Nach Ziffer 8.1 bzw. 8.3 der Anlage 4 zur FeV seien Personen, die Alkoholmissbrauch betrieben oder gar alkoholabhängig seien, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Nach Beendigung des Missbrauchs seien diese Personen erst dann wieder als geeignet anzusehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Bei Alkoholabhängigkeiten müsse zunächst eine stationäre Entwöhnungsbehandlung mit anschließendem Nachweis einer mindestens einjährigen Alkoholabstinenz erfolgen. Im Falle des Klägers seien die Gutachter zumindest von einem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ausgegangen, eventuell sogar von einem fortdauernden Missbrauch. Aber auch das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit hätten die Gutacher nicht ausschließen wollen. Die Gutachter seien offensichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund der erhobenen Befunde die geforderte stabile Änderung des Trinkverhaltens nicht gegeben sei und deshalb in der Zukunft weitere Trunkenheitsfahrten zu erwarten seien. Daher könne dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht weiter belassen werden.

Gegen diesen am 21.12.2007 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 21.01.2008 Widerspruch ein. Er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er betreibe weder Alkoholmissbrauch noch sei er alkoholabhängig. Alkoholmissbrauch lasse sich über eine Äthanolbestimmung lediglich fünf bis sieben Stunden nachweisen. Über den Wirkstoff Ethylglucuronid lasse sich ein Nachweis im Zeitraum von 40 bis 78 Stunden führen. Der Gamma-GT-Wert lasse Rückschlüsse über einen Zeitraum von einem Monat zu. Langzeitindikator bis zu 120 Tagen sei in erster Linie der MCV-Wert. Vor dem Hintergrund der anlässlich der Begutachtung am 05.11.2005 erhobenen Laborwerte habe er sich veranlasst gesehen, am 02.01.2008 die maßgeblichen Werte nochmals erheben zu lassen. Ausweislich des Berichtes der … vom 02.01.2008 sei der Gamma-GT-Wert mit 39 U/L, der GOT-Wert mit 22 U/L und der GPT-Wert mit 32 U/L angegeben. Die Werte hätten im Normalbereich gelegen. Eine weitere Erhebung am 25.04.2008 habe einen GGT-Wert von 45 U/L, einen GOT-Wert von 26 U/L und einen GPT-Wert von 37 U/L ergeben, so dass wiederum alle Werte im Normalbereich gelegen hätten. Der aussagekräftigste Indikator für einen längerfristigen Ausschluss eines Alkoholmissbrauchs, der MCV-Wert mit Normalbereich 81-99 Kubikmikrometer, sei am 02.01.2008 mit 96 und am 25.04.2008 mit 95 erhoben worden. Demnach hätten auch diese Langzeitwerte im Normalbereich gelegen. Die im Rahmen der Begutachtung vom 05.11.2007 erhobenen Werte seien auf einen Medikamentengebrauch im Rahmen einer Gichtbehandlung zurückzuführen, wozu er bei Bedarf das Medikament Voltaren Resinat einnehme. Dadurch sei dann auch mit einer kurzfristigen Erhöhung des GGT- und des GPT-Wertes zu rechnen. Im Zeitraum von November 2005 bis September 2006 habe er vollständig den Alkoholkonsum eingestellt. Ab Oktober 2006 habe er gelegentlich zum Essen einen Wein oder ein bis zwei Bier zu feierlichen Anlässen getrunken. Da im Rahmen der Begutachtung im November 2007 dieser geringfügige und kontrollierte Alkoholkonsum kritisch gewertet worden sei, habe er in der Folgezeit wieder gänzlich jeglichen Alkoholkonsum eingestellt. Auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Laborwerte und der Labormessungen vom Juli 2006, September 2006, März 2007 und April 2007 sei nachzuweisen, dass er seit November 2005 keinen Alkoholmissbrauch mehr betreibe. Er nehme auch seit 01.09.2006 völlig beanstandungslos am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teil, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss trug der Kläger ergänzend vor, dass er die Leberwerte nur alle zwei Monate habe vorlegen können, da er selbständig sei und sich keine Krankenversicherung leisten könne. Die Leberwerte hätten immer im Normalbereich gelegen. Er sei auf seinen Führerschein angewiesen. Er habe sich mit dem Problem Alkohol auseinandergesetzt und sich an die Abstinenz gehalten.

Dem hielt der Beklagte entgegen, die Gutachter würden bestreiten, dass der Kläger den Alkohol im Griff habe. Sie gingen von einer massiven Alkoholproblematik in Anbetracht der sehr hohen Promillewerte des Klägers aus. Die Gutachter hätten Zweifel daran, dass der Kläger dauerhaft auf Alkohol verzichte. Dem Kläger sei man entgegen gekommen, da man ihm unter Auflagen die Fahrerlaubnis erteilt habe, obwohl das damalige Gutachten ihn als nicht ausreichend gefestigt angesehen habe. Der Kläger habe die Auflagen nicht eingehalten und die Leberwerte nicht regelmäßig beigebracht. Nachdem er erhöhte Leberwerte vorgelegt habe, habe der Verdacht bestanden, dass der Alkoholkonsum weit höher sei, als vom Kläger eingeräumt. Bei einer MPU werde auch nach bestehenden Erkrankungen und der Einnahme von Medikamenten gefragt. Seine Aussage, nie mehr Alkohol zu trinken, habe der Kläger aufgegeben. Der Kläger könne nicht ein ganzes Leben lang überwacht werden, vielmehr müsse er, der Beklagte, sich auf den Sachversand der Gutachter verlassen.

Durch Bescheid vom 21.01.2009, nach Angaben des Klägers zugestellt am 23.01.2009, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger nach dem vorliegenden Gutachten des Medizinisch-psychologischen Instituts der TÜV … nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen sei. So sei nach den Ergebnissen der Untersuchung noch zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zudem hätten sich im Rahmen der Untersuchung psycho-funktionale Leistungsbeeinträchtigungen ergeben, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, seien die Gutachter davon ausgegangen, dass der Kläger trotz erheblicher Alkoholproblematik in der Vergangenheit und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz keine seiner Alkoholproblematik adäquate Änderung seines Trinkverhaltens vorgenommen habe. So habe er in dem Untersuchungsgespräch eingeräumt, dass er selbst ab und zu ein bis zwei Gläser Rosé zum Essen trinke und zudem einen Selbstversuch mit vier Bier unternommen habe, um zu testen, ob er abhängig sei. Damit habe er trotz der aufgrund seiner massiven Alkoholproblematik zwingend erforderlichen Alkoholabstinenz eine fehlende Einsichtsfähigkeit in seine Alkoholprobleme dokumentiert. Neben diesem eingeräumten Alkoholkonsum seien die erhöhten Leberwerte am Untersuchungstag kritisch zu werten im Hinblick auf einen fortwährenden Alkoholkonsum. Daher sei beim Kläger eine Langzeitmaßnahme erforderlich, gegebenenfalls eine Entwöhnungstherapie sinnvoll, um eine alkoholabstinente Lebensweise gezielt zu unterstützen. Diese Ausführungen der Gutachter seien überzeugend und in sich schlüssig, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Soweit dieser darauf verweise, dass die erhöhten Leberwerte am Untersuchungstag auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen seien, sei dies wenig glaubhaft, da er selbst im Rahmen der Untersuchung auf die Einnahme von Medikamenten befragt worden sei und dies verneint habe. Auch sein Hinweis, seine Leberwerte seien nach der vorübergehenden Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nicht auffällig gewesen, ändere nichts an der insgesamt negativen Beurteilung seiner Alkoholproblematik und der daraus resultierenden fehlenden Fahreignung. Maßgeblich sei insoweit, wie sich aus dem Gutachten ergebe, die fehlende Einsicht des Klägers in seine Alkoholproblematik. Gerade weil bei ihm ein massives Alkoholproblem aufgrund mehrerer Alkoholfahrten bei einem hohen Blutalkoholgehalt in der Vergangenheit und einer fahrlässigen Körperverletzung bei einem Blutalkoholgehalt von 2,71 Promille im Januar 2005 vorliege, müsse eine Alkoholabstinenz gefordert werde. Wenn der Kläger dagegen der Meinung sei, er habe seine Alkoholproblematik im Griff und könne „kontrolliert trinken“, so zeige dies, dass er sich über die Tragweite seines Alkoholproblems nicht im Klaren sei.

Mit am 23.02.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen in dem seinen Widerspruch begründenden Schriftsatz vom 08.05.2008.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2009 (mündliche Verhandlung vom 28.11.2008) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des zuständigen Kreisrechtsausschusses verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Nach den Darlegungen des Klägers, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 23.01.2009 zugestellt worden, so dass die am 23.02.2009 bei Gericht eingegangene Klage die Klagefrist gewahrt hat.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist beim Missbrauch von Alkohol die Fahreignung zu verneinen. Gemäß Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist nach Beendigung des Missbrauchs die Fahreignung nur dann gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Vorliegend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 unter Bezugnahme auf das zuletzt ergangene Fahreignungsgutachten des TÜV … vom 13.11.2007 eingehend dargelegt, dass nach langjährigem Alkoholmissbrauch des Klägers eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens nicht gegeben ist und daher von der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht ausgegangen werden kann. Diese Ausführungen des Beklagten, auf die zunächst vollinhaltlich Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sind insgesamt nachvollziehbar und halten auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtlicher Überprüfung Stand.

Insbesondere überzeugen die Feststellungen im Fahreignungsgutachten vom 13.11.2007, dass beim Kläger zur Wiedererlangung der Fahreignung eine Änderung seines Verhaltens dahingehend erforderlich ist, dass er eine strikte Alkoholabstinenz einhält. Hierzu ist in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Klägers von einer schwerwiegenden Alkoholproblematik nach langjährigem Alkoholmissbrauch mit einigen Suchtmerkmalen auszugehen und zu befürchten sei, dass kontrolliertes Trinken über kurz oder lang wieder zum Rückfall in alte Trinkmuster führe, zumal die psychischen, physischen und sozialen Folgen, die der Alkohol im Leben des Klägers angerichtet habe, noch nicht umfänglich erinnert würden und vertieft worden seien. Diese Erwägungen leuchten gerade deshalb ein, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, dass er besonders unter dem Druck beruflicher, finanzieller und privater Probleme dem Alkohol zugesprochen hat und sich derartige Situationen im Alltagsleben jederzeit wieder ergeben können. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung selbst angab, dass er gelegentlich wieder Alkohol konsumiere, ist das Gutachten konsequent zu der Feststellung gelangt, es sei noch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeineinfluss führen werde. Diese Feststellungen in dem zuletzt eingeholten Fahreignungsgutachten liegen im Wesentlichen auf der Linie der Erkenntnisse, die in den Fahreignungsgutachten vom 28.07.2005 und insbesondere vom 02.05.2006 niedergelegt worden sind. Sie stimmen auch maßgeblich mit der vom Kläger vorgelegten psychologischen Stellungnahme des Dr. … vom 6.6.2006 überein, worin ebenfalls ausgeführt ist, dass bei längerem Alkoholmissbrauch (wie im Fall „des Klienten“, d.h. des Klägers) oft nur eine dauerhafte Abstinenz bleibe. Dabei geht dieser Gutachter, der sich in dem Gutachten für eine Fahrerlaubniserteilung auf Bewährung ausgesprochen hatte, davon aus, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt freiwillig zur Abstinenz entschlossen habe und daher eine maßgebliche Änderung seiner Einstellung gegeben sei.

Ausgehend hiervon kann im Fall des Klägers eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens im Sinne von Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht festgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Berichte der … vom 02.01.2008 und 25.04.2008 sowie unter Vorlage weiterer Messergebnisse der … vom 24.01.2007, 17.04.2007, 29.08.2007 und vom 26.11.2008 geltend gemacht hat, dass er seit November 2007 den Alkoholkonsum gänzlich eingestellt habe. Zunächst muss gesehen werden, dass der nunmehr behauptete Alkoholverzicht seit November 2007 die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen vom 13.11.2007, die Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis war, nicht in Frage stellen kann, da das Gutachten die Einhaltung einer strikten Abstinenz für erforderlich erachtet, dem Kläger aber die grundsätzliche Befähigung hierzu nicht abspricht. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass die vorgelegten Messergebnisse der … lediglich belegen können, dass die an den betreffenden Tagen erhobenen Leberwerte im Bereich der Normalwerte lagen. Sie sind allerdings nicht zum Nachweis geeignet, dass der Kläger von November 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung tatsächlich strikt auf Alkohol verzichtet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messwerte vom 24.01.2007, 17.04.2007 und 29.08.2007 vor dem Gutachten vom 13.11.2007 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben worden sind, als der Kläger nach eigenen Angaben noch Alkohol konsumiert hat. Zudem liegen die jeweiligen Blutentnahmetermine zu weit auseinander und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Kläger jeweils kurzfristig und unangekündigt zur Blutentnahme einbestellt worden ist, so dass auch von daher der objektivierte Nachweis eines durchgehenden Alkoholverzichts in dem behaupteten Zeitraum nicht erbracht ist. Schließlich ist zu beachten, dass aus einem etwaigen Verzicht in der Vergangenheit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger auch in Zukunft dem Alkohol gänzlich entsagt. Insoweit muss gesehen werden, dass der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit von November 2005 bis September 2006 schon einmal ganz auf Alkohol verzichtet haben will und mit der Wiedererlangung des Führerscheins wieder Alkohol konsumiert hat. Dies zeigt, dass der Kläger sein Trinkverhalten durchaus „taktisch“ ausrichtet. Nach alledem kann auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine im Sinne der Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV hinreichend gefestigte Änderung des Trinkverhaltens des Klägers nicht festgestellt werden.

Soweit der Kläger dem Fahreignungsgutachten vom 13.11.2007 weiter entgegenhält, dass die dort zugrunde gelegten Werte auf die Medikamenteneinnahme im Rahmen einer Gichtbehandlung zurückzuführen seien, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen, da sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Befragung zur medizinischen Vorgeschichte keine Hinweise auf alkoholbedingte körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, regelmäßige Einnahme von Medikamenten mit Bedeutung für die Fahreignung oder Belastungen durch gesundheitsschädliche Stoffe erbracht haben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Nach den Darlegungen des Klägers, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 23.01.2009 zugestellt worden, so dass die am 23.02.2009 bei Gericht eingegangene Klage die Klagefrist gewahrt hat.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist beim Missbrauch von Alkohol die Fahreignung zu verneinen. Gemäß Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist nach Beendigung des Missbrauchs die Fahreignung nur dann gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Vorliegend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 unter Bezugnahme auf das zuletzt ergangene Fahreignungsgutachten des TÜV … vom 13.11.2007 eingehend dargelegt, dass nach langjährigem Alkoholmissbrauch des Klägers eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens nicht gegeben ist und daher von der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht ausgegangen werden kann. Diese Ausführungen des Beklagten, auf die zunächst vollinhaltlich Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), sind insgesamt nachvollziehbar und halten auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtlicher Überprüfung Stand.

Insbesondere überzeugen die Feststellungen im Fahreignungsgutachten vom 13.11.2007, dass beim Kläger zur Wiedererlangung der Fahreignung eine Änderung seines Verhaltens dahingehend erforderlich ist, dass er eine strikte Alkoholabstinenz einhält. Hierzu ist in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Klägers von einer schwerwiegenden Alkoholproblematik nach langjährigem Alkoholmissbrauch mit einigen Suchtmerkmalen auszugehen und zu befürchten sei, dass kontrolliertes Trinken über kurz oder lang wieder zum Rückfall in alte Trinkmuster führe, zumal die psychischen, physischen und sozialen Folgen, die der Alkohol im Leben des Klägers angerichtet habe, noch nicht umfänglich erinnert würden und vertieft worden seien. Diese Erwägungen leuchten gerade deshalb ein, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, dass er besonders unter dem Druck beruflicher, finanzieller und privater Probleme dem Alkohol zugesprochen hat und sich derartige Situationen im Alltagsleben jederzeit wieder ergeben können. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung selbst angab, dass er gelegentlich wieder Alkohol konsumiere, ist das Gutachten konsequent zu der Feststellung gelangt, es sei noch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeineinfluss führen werde. Diese Feststellungen in dem zuletzt eingeholten Fahreignungsgutachten liegen im Wesentlichen auf der Linie der Erkenntnisse, die in den Fahreignungsgutachten vom 28.07.2005 und insbesondere vom 02.05.2006 niedergelegt worden sind. Sie stimmen auch maßgeblich mit der vom Kläger vorgelegten psychologischen Stellungnahme des Dr. … vom 6.6.2006 überein, worin ebenfalls ausgeführt ist, dass bei längerem Alkoholmissbrauch (wie im Fall „des Klienten“, d.h. des Klägers) oft nur eine dauerhafte Abstinenz bleibe. Dabei geht dieser Gutachter, der sich in dem Gutachten für eine Fahrerlaubniserteilung auf Bewährung ausgesprochen hatte, davon aus, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt freiwillig zur Abstinenz entschlossen habe und daher eine maßgebliche Änderung seiner Einstellung gegeben sei.

Ausgehend hiervon kann im Fall des Klägers eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens im Sinne von Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV nicht festgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Berichte der … vom 02.01.2008 und 25.04.2008 sowie unter Vorlage weiterer Messergebnisse der … vom 24.01.2007, 17.04.2007, 29.08.2007 und vom 26.11.2008 geltend gemacht hat, dass er seit November 2007 den Alkoholkonsum gänzlich eingestellt habe. Zunächst muss gesehen werden, dass der nunmehr behauptete Alkoholverzicht seit November 2007 die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen vom 13.11.2007, die Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis war, nicht in Frage stellen kann, da das Gutachten die Einhaltung einer strikten Abstinenz für erforderlich erachtet, dem Kläger aber die grundsätzliche Befähigung hierzu nicht abspricht. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass die vorgelegten Messergebnisse der … lediglich belegen können, dass die an den betreffenden Tagen erhobenen Leberwerte im Bereich der Normalwerte lagen. Sie sind allerdings nicht zum Nachweis geeignet, dass der Kläger von November 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung tatsächlich strikt auf Alkohol verzichtet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messwerte vom 24.01.2007, 17.04.2007 und 29.08.2007 vor dem Gutachten vom 13.11.2007 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben worden sind, als der Kläger nach eigenen Angaben noch Alkohol konsumiert hat. Zudem liegen die jeweiligen Blutentnahmetermine zu weit auseinander und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Kläger jeweils kurzfristig und unangekündigt zur Blutentnahme einbestellt worden ist, so dass auch von daher der objektivierte Nachweis eines durchgehenden Alkoholverzichts in dem behaupteten Zeitraum nicht erbracht ist. Schließlich ist zu beachten, dass aus einem etwaigen Verzicht in der Vergangenheit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger auch in Zukunft dem Alkohol gänzlich entsagt. Insoweit muss gesehen werden, dass der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit von November 2005 bis September 2006 schon einmal ganz auf Alkohol verzichtet haben will und mit der Wiedererlangung des Führerscheins wieder Alkohol konsumiert hat. Dies zeigt, dass der Kläger sein Trinkverhalten durchaus „taktisch“ ausrichtet. Nach alledem kann auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine im Sinne der Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV hinreichend gefestigte Änderung des Trinkverhaltens des Klägers nicht festgestellt werden.

Soweit der Kläger dem Fahreignungsgutachten vom 13.11.2007 weiter entgegenhält, dass die dort zugrunde gelegten Werte auf die Medikamenteneinnahme im Rahmen einer Gichtbehandlung zurückzuführen seien, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen, da sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Befragung zur medizinischen Vorgeschichte keine Hinweise auf alkoholbedingte körperliche Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, regelmäßige Einnahme von Medikamenten mit Bedeutung für die Fahreignung oder Belastungen durch gesundheitsschädliche Stoffe erbracht haben.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.