Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 25.08.2009 – 3 K 128/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1952 geborene, als Beamter beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz beihilfeberechtigte Kläger ist freiwillig Versicherter bei der T. Krankenkasse und begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine seiner Ehefrau ärztlich verordnete Brille.

Seinem Beihilfeantrag vom 04.04.2008 fügte er eine entsprechende Rechnung über einen Betrag von 266,00 Euro bei. Kostenerstattung von anderer Seite erhielt er nach seinen Angaben nicht.

Mit Beihilfebescheid vom 14.04.2008 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung ab mit der Begründung, Aufwendungen für Sehhilfen seien wegen des Verweises auf Sachleistungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er erhalte keine Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Brille „nicht vergütungsfähig“ sei. Im Übrigen werde in nicht gerechtfertigter Weise ein Unterschied gemacht zwischen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten und Privatversicherten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a BhVO seien Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel nicht beihilfefähig. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der angeschafften Brille um ein von der Krankenversorgung ausgeschlossenes Hilfsmittel. Der in § 4 Abs. 3 Buchstabe a BhVO vorgenommene Ausschluss der Beihilfefähigkeit gelte für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 26.11.2008 – 1 A 310/08 – ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift sich zulässigerweise auch auf diejenigen Beihilfeberechtigten erstrecke, die ihre Krankenversicherungsbeiträge allein aus eigenen Mitteln trügen. Der beihilferechtliche Ausschluss der in Rede stehenden Aufwendungen verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so dass Beihilfe nicht in bestimmter oder allen Beihilfeberechtigten in gleicher Höhe zu gewähren sei. Derjenige, der die Möglichkeit gehabt habe, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, habe eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt beziehe.

Mit am 20.02.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt er, sein Widerspruchsvorbringen ergänzend, vor, nach dem Leistungskatalog der T. Krankenkasse sei die seiner Frau verordnete Brille nicht vergütungsfähig. Aufwendungen für eine Sehhilfe seien indes nach den Beihilfebestimmungen beihilfefähig. Wenn die BhVO bestimme, dass Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht beihilfefähig seien, dann müsse dies im Umkehrschluss bedeuten, dass für Aufwendungen, für die – wie im vorliegenden Fall – keine Sachleistungen erfolgten, Beihilfe gewährt werden könne. Im Übrigen sei die Auffassung des Beklagten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Wäre er, der Kläger, nicht gesetzlich, sondern privat versichert, so würde ihm vom Beklagten Beihilfe für die verordnete Brille gewährt werden. Für eine derartige Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau verordnete Brille Beihilfe in Höhe eines Betrages von 266,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Brille seiner Ehefrau. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 14.04.2008 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 – BVerwGE 32, 352).

Beides ist hier der Fall.

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 vollinhaltlich Bezug genommen.

Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfeentscheidung des Beklagten auch mit der vom Beklagten zutreffend als einschlägig erachteten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang steht

(OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.2008 – 1 A 310/08 –).

Unter Abänderung des Urteils der Kammer vom 06.05.2008 – 3 K 87/08 – hat das Oberverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil entschieden, § 4 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 BhVO schließe einen Anspruch des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Sehhilfe aus, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

„§ 4 Abs. 3a Satz 1 BhVO bestimmt, dass (u. a.) nicht beihilfefähig sind‚ gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel.‘ Bei der in Rede stehenden Sehhilfe handelt es sich um ein für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossenes Hilfsmittel (§ 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V a. F. bzw. § 33 Abs. 2 SGB V n. F.). Ein Anspruch auf Sehhilfe für diesen Personenkreis besteht ausnahmsweise unter den in § 33 Abs. 1 Satz 5 a. F. bzw. § 33 Abs. 2 n. F. SGB V festgelegten Voraussetzungen, die im Falle der Ehefrau des Klägers nicht vorgelegen haben.

Es ist höchstrichterlich entschieden - und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt-

Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 -dokumentiert bei juris,

dass Aufwendungen (u. a.) für von der (gesetzlichen) Krankenversorgung ausgeschlossene Hilfsmittel nicht beihilfefähig sind

so BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 = IÖD 2006, 173 = DÖD 2006, 256 = ZBR 2006, 195 = RiA 2006, 140 = NVwZ 2006, 1191.

In dem vorgenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (u. a.) ausgeführt:

‚Aus Gründen der Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.‘

Dieser beihilferechtliche Ausschluss der in Rede stehenden Aufwendungen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit der - wie der Kläger - in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem privatversicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Der Beamte dieses Regeltyps hat grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“. Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Versorgungssystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem - ergänzenden - Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben

so BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195 = RiA 2006, 140.

Ebenso wenig ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Eigenbeteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten verletzt. Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, besteht nicht

BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a. a. O.

Die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend vertretene Auffassung, § 4 Abs. 3a BhVO stehe dem streitgegenständlichen Beihilfebegehren des Klägers wegen Systemwidrigkeit entgegen, so dass die darin liegende Beschränkung des Beihilfeanspruchs außer Anwendung zu bleiben habe, kann angesichts des vorstehend zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugen. Das vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene (ältere) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989

- 2 C 31.88 -, ZBR 1990, 182,

betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation auf der Grundlage des (bundesrechtlichen) § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung durch einen Heilpraktiker nicht einschränkt. Durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 22.06.1990 (GMBl. 1990, 395) wurde im Vorgriff auf eine Klarstellung in § 5 Abs. 3 BhV festgelegt, dass bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hinsichtlich der Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker ab 1. Juli 1990 eine Kürzung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV unterbleibt. Durch ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften‘ vom 10. Dezember 1991 wurde § 5 Abs. 3 BhV in Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989 entsprechend geändert

vgl. Artikel 1 - Änderung der Beihilfevorschriften - Nr. 1.1, GMBl. 1991, 1051.

Diese Änderung betraf lediglich die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel. Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, die schon damals in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV festgeschrieben war, hat sich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989 nicht befasst. Was diese - hier streitgegenständliche - Einschränkung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Hilfsmittel anbelangt, weicht die saarländische Regelung in § 4 Abs. 3a Satz 1 BhVO nicht von der bundesrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ab

vgl. dazu die Neufassung der (bundesrechtlichen) Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 - GMBl. 1995, 470 -, die die durch Änderungsvorschrift vom 9. Juni 1993 - GMBl. 1993, 370 - mit Wirkung vom 01.07.1993 geänderte Fassung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV und im Wortlaut mit § 4 Abs. 3a Satz 1 (erster Satzteil) BhVO identische Regelung berücksichtigt.

Nach allem ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen unter Aufgabe ihrer bis dahin vertretenen Auffassung an.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 266,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Brille seiner Ehefrau. Der diesen Anspruch verneinende angefochtene Beihilfebescheid vom 14.04.2008 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist

(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 – BVerwGE 32, 352).

Beides ist hier der Fall.

Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 vollinhaltlich Bezug genommen.

Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfeentscheidung des Beklagten auch mit der vom Beklagten zutreffend als einschlägig erachteten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang steht

(OVG Saarlouis, Urteil vom 26.11.2008 – 1 A 310/08 –).

Unter Abänderung des Urteils der Kammer vom 06.05.2008 – 3 K 87/08 – hat das Oberverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil entschieden, § 4 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 BhVO schließe einen Anspruch des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Sehhilfe aus, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

„§ 4 Abs. 3a Satz 1 BhVO bestimmt, dass (u. a.) nicht beihilfefähig sind‚ gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel.‘ Bei der in Rede stehenden Sehhilfe handelt es sich um ein für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossenes Hilfsmittel (§ 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V a. F. bzw. § 33 Abs. 2 SGB V n. F.). Ein Anspruch auf Sehhilfe für diesen Personenkreis besteht ausnahmsweise unter den in § 33 Abs. 1 Satz 5 a. F. bzw. § 33 Abs. 2 n. F. SGB V festgelegten Voraussetzungen, die im Falle der Ehefrau des Klägers nicht vorgelegen haben.

Es ist höchstrichterlich entschieden - und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt-

Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 -dokumentiert bei juris,

dass Aufwendungen (u. a.) für von der (gesetzlichen) Krankenversorgung ausgeschlossene Hilfsmittel nicht beihilfefähig sind

so BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 = IÖD 2006, 173 = DÖD 2006, 256 = ZBR 2006, 195 = RiA 2006, 140 = NVwZ 2006, 1191.

In dem vorgenannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht (u. a.) ausgeführt:

‚Aus Gründen der Systemtrennung ist es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar.‘

Dieser beihilferechtliche Ausschluss der in Rede stehenden Aufwendungen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit der - wie der Kläger - in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem privatversicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Der Beamte dieses Regeltyps hat grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“. Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Versorgungssystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem - ergänzenden - Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben

so BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195 = RiA 2006, 140.

Ebenso wenig ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Eigenbeteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten verletzt. Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, besteht nicht

BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, a. a. O.

Die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend vertretene Auffassung, § 4 Abs. 3a BhVO stehe dem streitgegenständlichen Beihilfebegehren des Klägers wegen Systemwidrigkeit entgegen, so dass die darin liegende Beschränkung des Beihilfeanspruchs außer Anwendung zu bleiben habe, kann angesichts des vorstehend zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugen. Das vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene (ältere) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989

- 2 C 31.88 -, ZBR 1990, 182,

betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation auf der Grundlage des (bundesrechtlichen) § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil entschieden, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung durch einen Heilpraktiker nicht einschränkt. Durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 22.06.1990 (GMBl. 1990, 395) wurde im Vorgriff auf eine Klarstellung in § 5 Abs. 3 BhV festgelegt, dass bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hinsichtlich der Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker ab 1. Juli 1990 eine Kürzung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV unterbleibt. Durch ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften‘ vom 10. Dezember 1991 wurde § 5 Abs. 3 BhV in Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989 entsprechend geändert

vgl. Artikel 1 - Änderung der Beihilfevorschriften - Nr. 1.1, GMBl. 1991, 1051.

Diese Änderung betraf lediglich die Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel. Mit der Einschränkung der Beihilfefähigkeit für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, die schon damals in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV festgeschrieben war, hat sich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1989 nicht befasst. Was diese - hier streitgegenständliche - Einschränkung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Hilfsmittel anbelangt, weicht die saarländische Regelung in § 4 Abs. 3a Satz 1 BhVO nicht von der bundesrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ab

vgl. dazu die Neufassung der (bundesrechtlichen) Beihilfevorschriften vom 10. Juli 1995 - GMBl. 1995, 470 -, die die durch Änderungsvorschrift vom 9. Juni 1993 - GMBl. 1993, 370 - mit Wirkung vom 01.07.1993 geänderte Fassung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV und im Wortlaut mit § 4 Abs. 3a Satz 1 (erster Satzteil) BhVO identische Regelung berücksichtigt.

Nach allem ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen unter Aufgabe ihrer bis dahin vertretenen Auffassung an.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 266,00 Euro festgesetzt.