Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.08.2009 – 6 K 1873/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Messung seiner Ölfeuerungsanlage.

Mit Schreiben vom 21.05.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Beigeladene als zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister darauf hingewiesen habe, dass der Kläger trotz mehrerer Mahnungen die korrigierte Gebührenrechnung für das Jahr 2006 für das Anwesen A-Straße noch nicht beglichen habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die Gebühren in Höhe von 38,70 EUR bis spätestens 02.06.2007 an den Beigeladenen zu überweisen. Hiergegen machte der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2007 geltend, da der Beigeladene seine Ölfeuerungsanlage als unbeanstandet deklariert habe, sehe er sich nicht veranlasst, die in Rechnung gestellten Überprüfungskosten hierfür zu übernehmen. Der Kläger verwies hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C 12/09 -. Er betreibe keine genehmigungspflichtige Heizungsanlage.

Mit Leistungsbescheid vom 11.12.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 22.12.2007 die rückständigen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung in Höhe von 38,70 EUR an den Beigeladenen zu überweisen. Für diesen Leistungsbescheid wurde gemäß Nr. 610 Ziffer 1.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 50 EUR zuzüglich Zustellgebühren von 3,45 EUR erhoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2007, das am 18.12.2007 bei der Beklagten einging, Widerspruch, in dem er auf sein Schreiben vom 30.05.2007 verwies. Er trug ergänzend hierzu vor, da die Amtsverwaltung nicht die untere Aufsichtsbehörde darstelle, entbehre nach § 13 der Kehr- und Überprüfungsverordnung der Bescheid vom 11.12.2007 jeglicher Rechtsgrundlage.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 wies der Kreisrechtsausschuss in Saarlouis den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 25 Schornsteinfegergesetz (SchfG) i. V. m. der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei der Bürgermeister der Gemeinde Überherrn zuständige Behörde. Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 erster Halbsatz SchfG würden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Zuständige Behörde im Sinne des § 25 Abs. 4 SchfG sei nach Art. 1 Nr. 9 § 3 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 05.12.1973 die Gemeinde. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die von dem Kläger betriebene Heizungsanlage unterfalle der Kehrpflicht gemäß § 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Eine Ausnahme von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 4 KÜO sei nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handele, beseitige die Kehr- und Überprüfungspflicht nicht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in § 5 KÜO Kehrfristen ausdrücklich auch für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz festgesetzt würden. Im Übrigen beträfen das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Schornsteinfegergesetz verschiedene Schutzrichtungen. Während das Bundesimmissionsschutzgesetz den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen bezwecke, diene das Schornsteinfegergesetz in erster Linie der Feuersicherheit. Ein Vorrang des Bundesimmissionsschutzgesetzes für den Bereich des Brandschutzes sei daher nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden sei auch die Festsetzung der Gebühren der Festsetzungsbehörde sowie der Kosten für die Zustellung des Bescheides.

Hiergegen richtet sich die am 11.12.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, da der Beigeladene die Heizungsanlage als beanstandungsfrei deklariert habe, müsse das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C 12/98 - zur Kenntnis genommen werden. In diesem Urteil sei für nicht genehmigungspflichtige Anlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung vorgenommen worden, die den Betreiber von der Kostenpflicht für die Überprüfungen nach den §§ 23, 26 und 29 BImSchG befreie, vorausgesetzt, der Anlage werde durch die Überprüfung die Beanstandungsfreiheit bescheinigt. Seine Heizungsanlage erfülle diese Voraussetzung, da sie unter der Leistung von 100 KW liege und als nicht genehmigungspflichtig gelte. Für nicht genehmigungspflichtige Heizungsanlagen unter 100 KW sei der Ausnahmetatbestand in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG geregelt. Seine Heizungsanlage entspreche diesem Ausnahmetatbestand. Nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG eine Grundsatzentscheidung für nicht genehmigungspflichtige Anlagen unter 100 KW Leistung getroffen worden. Seine Heizungsanlage habe nur eine Leistung von 68 KW und falle somit unter die nicht genehmigungspflichtigen Anlagen. Da seine Anlage nach den Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters beanstandungsfrei sei, könne er die Kosten der CO-Messung verweigern. Die fehlende Zuständigkeit der Amtsgemeinde Überherrn beruhe auf § 15 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, der § 13 ersetzt habe. Daher sei auch die Kostennote über 53,45 EUR rechtswidrig und müsse zurückgewiesen werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Seitdem hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene trägt vor, das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen 8 C 12/98 sei nicht einschlägig. Diese Rechtsauffassung werde, soweit bekannt, von allen Verwaltungsgerichten in Deutschland geteilt. Der Beigeladene verweist hierzu auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.11.2006 - AZ. 8 ME 152/06 -, das Urteil des VG Oldenburg vom 21.08.2002 - 5 A 784/02 - sowie auf das Urteil des VG Berlin vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 -. In § 6 KÜGO sei die Gebühr für Messungen sowie Wiederholungsmessungen nach der ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegt. Die Feuerungsanlage des Klägers unterliege keiner Ausnahmegenehmigung. Der Kläger verkenne das Verhältnis zwischen dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Schornsteinfegergesetz. § 52 Abs. 4 BImSchG habe nicht den von dem Kläger angenommenen Inhalt, dass alle Maßnahmen zur Kontrolle bei Mangelfreiheit kostenfrei seien. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf immissionschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf Kontrollen durch die Allgemeinbehörden, nicht aber auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters. Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG getroffene Kostenregelung beziehe sich von vorneherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten, sondern in dem davon zu unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergingen. Da sich § 52 Abs. 4 BImSchG nicht auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters, sondern nur auf Tätigkeiten anderer Behörden beziehe, folge hieraus keine Gebührenfreiheit. Die für entsprechende Überwachungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finde sich gerade nicht im Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift benenne als Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich Überprüfungsmaßnahmen „nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Schriften des Emissionsschutzes“. Dazu zähle die hier streitige Emissionsmessung nach § 15 der ersten BImschV. Dies werde durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auch von dem Bezirksschornsteinfeger nach der ersten BImschV durchzuführende Arbeiten in Bezug nimmt. In der ebenfalls bundesrechtlichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 SchfG werde die Landesregierung ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für von ihm nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG durchgeführte Arbeiten zu erlassen. Auf dieser Ermächtigung beruhe die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung im Saarland. Arbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG, zu denen insbesondere die Emissionsermittlung nach § 15 der ersten BImschV gehöre, seien also eindeutig gebührenpflichtig.

Der Kläger macht hiergegen geltend, die von dem Beigeladenen erwähnten Urteile dienten nur der Irreführung und stünden dem Erfolg seiner Klage nicht entgegen. Er verweist des Weiteren auf die von ihm bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf seine an den Beigeladenen gerichtete Berechnung vom 07.01.2008. Dieser Berechnungsgrundlage habe der Beigeladene bis heute nicht widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der mit der Klage angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten findet, soweit es um die Aufforderung an den Kläger zur Entrichtung rückständiger Schornsteinfegergebühren geht, seine rechtliche Grundlage in § 25 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.1998 (BGBl. I, S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03.2009 (BGBl. I, S. 643). Danach werden rückständige Gebühren und Auslagen nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde - hier der Beklagten - durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; dabei ist der Schuldner vorher zu hören. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren selbst ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG. Danach darf der Bezirksschornsteinfegermeister für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht vorgeschriebenen Gebühren erheben. Demzufolge richtet sich die Gebührenerhebung nach der im Saarland geltenden Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, im Folgenden: KÜGO), die auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SchfG erlassen worden ist.

Dass die von dem Kläger betriebene Heizungsanlage der Überwachungspflicht unterliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Ölfeuerungsanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Demzufolge ist die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 festgelegten Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Für diese dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG übertragene Aufgabe kann er gemäß § 6 KÜGO Gebühren verlangen.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren durch Leistungsbescheid zuständig. Wie erwähnt werden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt. Zuständige Behörde im Sinne des § 25 Abs. 4 SchfG ist nach Artikel 1 Nr. 9 § 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 982 über die Funktionalreform vom 05.12.1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), die Gemeinde. Der hiernach gegebenen Zuständigkeit der Beklagten zur Gebührenfeststellung durch Bescheid steht die von dem Kläger angeführte Vorschrift des § 15 KÜGO nicht entgegen. Aus dieser Norm ergibt sich lediglich, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem Grundstückseigentümer über die Anwendung dieser Verordnung die unteren Aufsichtsbehörden nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung entscheiden. § 15 KÜGO enthält jedoch keine Bestimmung der Zuständigkeit zur Festsetzung der Schornsteinfegergebühren. Die gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Gebührenfeststellung durch Leistungsbescheid bleibt hierdurch unberührt. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG gewährt dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Hilfe der staatlichen Verwaltung bei der Feststellung und Durchsetzung seiner Gebührenforderungen

vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 25 Rndr. 8 ff..

Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, Artikel 1 Nr. 9 § 3 des Gesetzes über die Funktionalreform sei durch die später erlassene Vorschrift des § 15 KÜGO außer Kraft gesetzt bzw. verdrängt worden, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass eine durch ein formelles Gesetz erfolgte Zuständigkeitsregelung nicht durch eine - im Rang niedriger stehende - Verordnung beseitigt werden kann, lässt sich aus dem Inhalt des § 15 KÜGO kein Hinweis auf eine Absicht des Verordnungsgebers, darin auch die Festsetzung der Gebühren regeln zu wollen, entnehmen.

Selbst wenn man unterstellt, es sei im vorliegenden Fall entgegen § 15 KÜGO unterlassen worden, die unteren Aufsichtsbehörden mit der Streitfrage, ob eine Gebühr für die beanstandungsfreie Messung erhoben werden darf, zu befassen, so kann der Kläger daraus im vorliegenden Rechtsstreit nichts für sich herleiten. Dies würde nämlich nichts daran ändern, dass die beklagte Gemeinde zur Festsetzung der Gebühr mittels Leistungsbescheides zuständig war. Dem Kläger gehen dadurch auch keine Rechte verloren. Da die Verwaltungsgerichte den Leistungsbescheid, der nach erfolglosem Widerspruch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen haben, kann es jeder Gebührenschuldner erreichen, dass die von ihm vorgebrachten Einwendungen im gerichtlichen Verfahren einer Überprüfung unterzogen werden.

Die spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung der Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Leistungsbescheid wird nach alledem durch § 15 KÜGO nicht berührt.

Der Kläger kann gegen seine Gebührenpflicht nicht mit Erfolg einwenden, aus der Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG ergebe sich eine Kostenfreiheit, so dass die Überwachung seiner nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage kostenfrei wäre. § 52 Abs. 4 BImSchG hat nicht den Sinn, dass alle Maßnahmen zur Kontrolle einer nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage, bei der keine Mängel festgestellt worden sind, kostenfrei sind. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung nur auf immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf Kontrollen durch die allgemeinen Behörden, nicht aber auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters. Während die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz der Feuersicherheit, d.h. insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren dient, dient auf der anderen Seite das Immissionsschutzrecht dem Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen tritt die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz neben die Überwachungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und besteht unabhängig von dieser

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96; VG Augsburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Au 6 S 07.182 -, bei juris.

Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG enthaltene und von dem Kläger für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Vorschrift, wonach Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nach Abs. 2 oder 3 entstanden sind, bei ordnungsgemäßer Funktion der überwachten Anlage nicht vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, bezieht sich daher von vornherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienen, sondern in dem davon zu unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergehen. Die für Überprüfungsmaßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz erhobenen Gebühren werden daher durch die Regelung des § 52 Abs. 4 BImSchG nicht in Frage gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gebühr für die Wiederholungsmessung gemäß § 6 KÜGO. Allerdings macht der Bezirksschornsteinfegermeister insoweit Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Maßnahme geltend. Die gebührenpflichtige Emissionsmessung beruht zwar - wie erwähnt - in der Sache auf § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV. Ungeachtet dessen liegt jedoch auch insoweit kein Fall einer kostenfreien Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 BImSchG vor. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht auf Maßnahmen des Bezirkschornsteinfegermeisters, sondern nur auf Tätigkeiten anderer Behörden. Die für entsprechende Überwachungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich nicht im Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift benennt als Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich Überprüfungsmaßnahmen “nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzes“. Dazu zählt die hier streitige Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV. Dies wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auf von dem Bezirksschornsteinfegermeister nach der 1. BImSchV durchzuführende Arbeiten Bezug nimmt. Die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV zu tragen hat, beurteilt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.

vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96.

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehen auch nicht etwa den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen vor. Bei dem Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie bei dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz, und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen des Landes beruhen daher ebenfalls auf einem Bundesgesetz

vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 -, ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.

Im Übrigen umfasst der in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG verwendete Begriff der „Kosten“ nur Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber landesrechtlich geregelte Gebühren für den Personalaufwand

vgl. VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 - und 4 A 144.04, jeweils bei juris.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - (BVerwGE 109, 272) ergibt sich nichts anderes. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, wie bei Schornsteinfegergebühren zu verfahren ist, lässt sich dieser Entscheidung ohnehin nicht entnehmen. Dort ist jedoch ausgeführt:

§ 52 Abs. 4 BImSchG enthält entgegen der Auffassung der Revision und des Oberbundesanwalts keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. Er verdrängt damit die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens - wie dargelegt - grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen nicht. Ist nämlich eine bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands. Denn § 52 Abs. 4 BImSchG enthält von vornherein nur Aussagen darüber, wer bestimmte Auslagen in Zusammenhang mit bestimmten Überwachungsmaßnahmen zu tragen hat.“

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dies betreffe nur die Gebühren der Verwaltung, nicht aber die Gebühren für den Bezirksschornsteinfegermeister, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen wird von dem Begriff „Gebühren“ üblicherweise auch die Gebühr für den Personalaufwand bei der Vornahme einer Amtshandlung umfasst. Zum anderen meint der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 4 BImSchG, auf den der Kläger sich beruft, nur Kosten im Sinne von - hier nicht relevanten - Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber Kosten im gebührenrechtlichen Sinne. Landesrechtlich geregelte Gebühren für den Personalaufwand sind folglich nach den entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften zu erstatten

vgl. auch Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 52 Rndr. 50.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht daher einhellig davon aus, dass § 52 Abs. 4 BImSchG der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nicht entgegensteht

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96; VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 - und 4 A 144.04 -; VG Augsburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Au 6 S 07.182 -, VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.

Zu einer anderen Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Auch die Höhe der in dem Leistungsbescheid festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und er damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 92,15 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der mit der Klage angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten findet, soweit es um die Aufforderung an den Kläger zur Entrichtung rückständiger Schornsteinfegergebühren geht, seine rechtliche Grundlage in § 25 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.1998 (BGBl. I, S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03.2009 (BGBl. I, S. 643). Danach werden rückständige Gebühren und Auslagen nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde - hier der Beklagten - durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; dabei ist der Schuldner vorher zu hören. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren selbst ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG. Danach darf der Bezirksschornsteinfegermeister für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht vorgeschriebenen Gebühren erheben. Demzufolge richtet sich die Gebührenerhebung nach der im Saarland geltenden Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, im Folgenden: KÜGO), die auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SchfG erlassen worden ist.

Dass die von dem Kläger betriebene Heizungsanlage der Überwachungspflicht unterliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Ölfeuerungsanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Demzufolge ist die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 festgelegten Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Für diese dem Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG übertragene Aufgabe kann er gemäß § 6 KÜGO Gebühren verlangen.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren durch Leistungsbescheid zuständig. Wie erwähnt werden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt. Zuständige Behörde im Sinne des § 25 Abs. 4 SchfG ist nach Artikel 1 Nr. 9 § 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 982 über die Funktionalreform vom 05.12.1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), die Gemeinde. Der hiernach gegebenen Zuständigkeit der Beklagten zur Gebührenfeststellung durch Bescheid steht die von dem Kläger angeführte Vorschrift des § 15 KÜGO nicht entgegen. Aus dieser Norm ergibt sich lediglich, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem Grundstückseigentümer über die Anwendung dieser Verordnung die unteren Aufsichtsbehörden nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung entscheiden. § 15 KÜGO enthält jedoch keine Bestimmung der Zuständigkeit zur Festsetzung der Schornsteinfegergebühren. Die gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Gebührenfeststellung durch Leistungsbescheid bleibt hierdurch unberührt. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG gewährt dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Hilfe der staatlichen Verwaltung bei der Feststellung und Durchsetzung seiner Gebührenforderungen

vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 25 Rndr. 8 ff..

Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, Artikel 1 Nr. 9 § 3 des Gesetzes über die Funktionalreform sei durch die später erlassene Vorschrift des § 15 KÜGO außer Kraft gesetzt bzw. verdrängt worden, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass eine durch ein formelles Gesetz erfolgte Zuständigkeitsregelung nicht durch eine - im Rang niedriger stehende - Verordnung beseitigt werden kann, lässt sich aus dem Inhalt des § 15 KÜGO kein Hinweis auf eine Absicht des Verordnungsgebers, darin auch die Festsetzung der Gebühren regeln zu wollen, entnehmen.

Selbst wenn man unterstellt, es sei im vorliegenden Fall entgegen § 15 KÜGO unterlassen worden, die unteren Aufsichtsbehörden mit der Streitfrage, ob eine Gebühr für die beanstandungsfreie Messung erhoben werden darf, zu befassen, so kann der Kläger daraus im vorliegenden Rechtsstreit nichts für sich herleiten. Dies würde nämlich nichts daran ändern, dass die beklagte Gemeinde zur Festsetzung der Gebühr mittels Leistungsbescheides zuständig war. Dem Kläger gehen dadurch auch keine Rechte verloren. Da die Verwaltungsgerichte den Leistungsbescheid, der nach erfolglosem Widerspruch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen haben, kann es jeder Gebührenschuldner erreichen, dass die von ihm vorgebrachten Einwendungen im gerichtlichen Verfahren einer Überprüfung unterzogen werden.

Die spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung der Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Leistungsbescheid wird nach alledem durch § 15 KÜGO nicht berührt.

Der Kläger kann gegen seine Gebührenpflicht nicht mit Erfolg einwenden, aus der Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG ergebe sich eine Kostenfreiheit, so dass die Überwachung seiner nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage kostenfrei wäre. § 52 Abs. 4 BImSchG hat nicht den Sinn, dass alle Maßnahmen zur Kontrolle einer nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage, bei der keine Mängel festgestellt worden sind, kostenfrei sind. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung nur auf immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf Kontrollen durch die allgemeinen Behörden, nicht aber auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters. Während die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz der Feuersicherheit, d.h. insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren dient, dient auf der anderen Seite das Immissionsschutzrecht dem Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen tritt die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz neben die Überwachungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und besteht unabhängig von dieser

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96; VG Augsburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Au 6 S 07.182 -, bei juris.

Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG enthaltene und von dem Kläger für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Vorschrift, wonach Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nach Abs. 2 oder 3 entstanden sind, bei ordnungsgemäßer Funktion der überwachten Anlage nicht vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, bezieht sich daher von vornherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienen, sondern in dem davon zu unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergehen. Die für Überprüfungsmaßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz erhobenen Gebühren werden daher durch die Regelung des § 52 Abs. 4 BImSchG nicht in Frage gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gebühr für die Wiederholungsmessung gemäß § 6 KÜGO. Allerdings macht der Bezirksschornsteinfegermeister insoweit Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Maßnahme geltend. Die gebührenpflichtige Emissionsmessung beruht zwar - wie erwähnt - in der Sache auf § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV. Ungeachtet dessen liegt jedoch auch insoweit kein Fall einer kostenfreien Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 BImSchG vor. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht auf Maßnahmen des Bezirkschornsteinfegermeisters, sondern nur auf Tätigkeiten anderer Behörden. Die für entsprechende Überwachungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich nicht im Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift benennt als Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich Überprüfungsmaßnahmen “nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzes“. Dazu zählt die hier streitige Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV. Dies wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auf von dem Bezirksschornsteinfegermeister nach der 1. BImSchV durchzuführende Arbeiten Bezug nimmt. Die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV zu tragen hat, beurteilt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.

vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96.

Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehen auch nicht etwa den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen vor. Bei dem Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie bei dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz, und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen des Landes beruhen daher ebenfalls auf einem Bundesgesetz

vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 -, ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.

Im Übrigen umfasst der in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG verwendete Begriff der „Kosten“ nur Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber landesrechtlich geregelte Gebühren für den Personalaufwand

vgl. VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 - und 4 A 144.04, jeweils bei juris.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - (BVerwGE 109, 272) ergibt sich nichts anderes. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, wie bei Schornsteinfegergebühren zu verfahren ist, lässt sich dieser Entscheidung ohnehin nicht entnehmen. Dort ist jedoch ausgeführt:

§ 52 Abs. 4 BImSchG enthält entgegen der Auffassung der Revision und des Oberbundesanwalts keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. Er verdrängt damit die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens - wie dargelegt - grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen nicht. Ist nämlich eine bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands. Denn § 52 Abs. 4 BImSchG enthält von vornherein nur Aussagen darüber, wer bestimmte Auslagen in Zusammenhang mit bestimmten Überwachungsmaßnahmen zu tragen hat.“

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dies betreffe nur die Gebühren der Verwaltung, nicht aber die Gebühren für den Bezirksschornsteinfegermeister, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen wird von dem Begriff „Gebühren“ üblicherweise auch die Gebühr für den Personalaufwand bei der Vornahme einer Amtshandlung umfasst. Zum anderen meint der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 4 BImSchG, auf den der Kläger sich beruft, nur Kosten im Sinne von - hier nicht relevanten - Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber Kosten im gebührenrechtlichen Sinne. Landesrechtlich geregelte Gebühren für den Personalaufwand sind folglich nach den entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften zu erstatten

vgl. auch Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2007, § 52 Rndr. 50.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht daher einhellig davon aus, dass § 52 Abs. 4 BImSchG der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nicht entgegensteht

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96; VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 - und 4 A 144.04 -; VG Augsburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Au 6 S 07.182 -, VG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.

Zu einer anderen Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Auch die Höhe der in dem Leistungsbescheid festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und er damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 92,15 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG).