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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.09.2009 – 5 K 278/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 5 O 375/09 trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 100,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die wasserrechtliche Anordnung des Landkreises A-Stadt – Untere Wasserbehörde –.

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. … , das sich in dem durch die Verordnung vom 05.11.2001 (Abl. S. 2084) festgesetzten Überschwemmungsgebiet „am Todbach im Bereich der Gemeinde N. und der Kreisstadt A-Stadt“ befindet.

Bei einer am 01.09.2005 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Kläger auf seinem Grundstück oberhalb des Todbaches Pferdemist abgelagert hatte. Die früher zuständige Untere Wasserbehörde beim Landkreis A-Stadt teilte dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 11.05.2007 mit, dass bei einer Gewässerbegehung festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück des Klägers größere Mengen an Festmist offenbar schon längere Zeit unsachgemäß abgelagert worden seien und weiter abgelagert würden. Wegen der Gefahr einer Verschmutzung des Todbaches sei der Festmist zu entfernen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2007, es liege keine unerlaubte Festmistlagerung vor, sondern es handele sich um eine Flachkompostierung, bei der Humus entstehe. Die Mieten seien gegen das Eindringen von Oberflächenwasser durch eine wasserundurchlässige Schicht aus Bentonit geschützt.

Mit Verfügung des Landkreises A-Stadt – Untere Wasserbehörde – vom 17.07.2007 wurde dem Kläger aufgegeben,

1. den in der Gemarkung …, Flur …, im Bereich des Flurstückes 29/10 in der Nähe zum "Todbach", innerhalb des mit Verordnung vom 29. November 2001 förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets am "Todbach", unsachgemäß abgelagerten Pferdemist (zwei Altablagerungen, eine frische Ablagerung) zu entfernen.

2. die in Ziffer 1. genannte Maßnahme bis spätestens zum 31. Juli 2007 abzuschließen.

Für den Fall der Nichtbefolgung wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.

Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Pferdemist sei aufzunehmen und abzutransportieren, weil durch seine nicht ordnungsgemäße Ablagerung auf unbefestigtem Gelände die Gefahr einer Verunreinigung des Gewässers und des Bodens infolge von Auswaschungen bei Regenwetter bestehe.

Gegen den am 21.07.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.07.2007 Widerspruch erhoben.

Am 30.07.2007 beantragte der Kläger beim Landkreis A-Stadt – Untere Wasserbehörde – die Genehmigung zur Lagerung von Wurmhumus in unterschiedlichen Rottestadien auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Ausgangsmaterial sei Einstreu bestehend aus kompaktierter Dinkelspelze und Pferdeäpfeln. Diese würden mit Kalk aus Meeresalgen und Aktiv-Bentonit angereichert. Die Untere Wasserbehörde erwiderte mit Schreiben vom 07.08.2007, die Bearbeitung des Antrags ruhe bis zur Entscheidung in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit.

Mit Eingang vom 01.08.2007 beantragte der Kläger bei Gericht die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens zu folgenden Beweisfragen:

1. Zustand und Beschaffenheit der vom Kläger auf seinem Grundstück in der Gemarkung …, Flur …, im Bereich der Parzelle … angesetzten Flachkompostierung.

2. Kann durch diese Kompostlagerung eine Einwirkung auf den in der Nähe fließenden Todbach erfolgen oder eine Gefährdung dieses Gewässers entstehen? Oder können solche Folgen ausgeschlossen werden?

Mit Beschluss vom 05.10.2007 im Verfahren 11 O 958/07 (nunmehr 5 O 375/09) hat das Gericht die Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-Gutachtens beschlossen. Durch Beschluss vom 21.11.2007 wurde die Person des Sachverständigen geändert und eine Einholung des Gutachtens bei Dr. F. … beschlossen. Das Gutachten von Dr. F. … vom 17.05.2009 ging am 18.05.2009 bei Gericht ein.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.05.2008 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage der Anordnung sei § 83 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG). Der Kläger habe den Bereich in unmittelbarer Nähe des Todbachs zur Lagerung von Pferdemist genutzt. Auf Grund des § 32 WHG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 SWG sei die Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Todbach im Bereich der Gemeinde N. und der Kreisstadt A-Stadt erlassen worden, in deren Geltungsbereich sich die streitgegenständlichen Ablagerungen befänden. Durch die Benutzung des Überschwemmungsgebietes am Todbach zur Ablagerung des Pferdemistes werde eine Gefahr für die Allgemeinheit begründet, da es durch die Versickerung von Niederschlägen zu einer Auswaschung und Verlagerung der im Pferdemist gebundenen Stoffe, insbesondere des Nitrats, in tiefere Bodenschichten und schließlich auch ins Grundwasser kommen könne. Auf die Frage, ob bei der Ablagerung des Pferdemistes ein Fäulnis- oder ein Rotteprozeß eintrete, komme es nicht an, da sich die Ablagerung in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinde. Deshalb sei § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-AnlagenVO) vom 12.11.1997 anwendbar. Die Ablagerungsstätte befinde sich schon seit 2 bis 3 Jahre in unmittelbarer Ufernähe. Deshalb handele es sich um eine ortsfeste Anlage, für die die JGS-AnlagenVO gelte. Nach § 5 der JGS-AnlagenVO seien Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten generell unzulässig. Deshalb sei es insoweit auch nicht relevant, dass der Kläger die Lagerfläche mit Bentonit und natürlichen Tonschichten gegen das Eindringen von Sickersäften gesichert habe. Auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung sei gegeben. Der Kläger sei weder der Aufforderung nachgekommen, den abgelagerten Pferdemist zu entfernen noch ihn bis zum endgültigen Abtransport abzudecken. Die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.

Mit Eingang vom 18.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es bestehe keine wirksame Festsetzung des Überschwemmungsgebietes, weil die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets formell rechtswidrig sei. Sie sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, denn die Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und Blatt 1 - 3 der Übersichtskarten im Maßstab 1:5.000, die Bestandteil der Verordnung seien, seien nicht im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden. Da aber auch diese Karten ausdrücklich Bestandteil der Verordnung seien, hätten diese in gleicher Weise wie die Verordnung selbst ausgefertigt werden müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Übersichtskarten vom Umweltminister unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen und damit ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien.

Die Verordnung vom 05.11.2001 verstoße außerdem gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, weil ihr Geltungsbereich aus der im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.11.2001 veröffentlichten Übersichtskarte nicht ausreichend klar erkennbar sei. Der Maßstab dieser Karte erlaube nicht, die Grundstücke, die von der Verordnung und damit von ihren Ge- und Verboten erfasst sein sollten, räumlich abzugrenzen. Daher wäre es erforderlich gewesen, auch die weiteren Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 bzw. 1:5.000 im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Verweis in der Verordnung auf die Übersichtskarten mit den Maßstäben 1:25.000 bzw. 1:5.000 ändere daran nichts, da der Verordnungstext selbst keine Hinweise auf den Planverfasser bzw. den Zeitpunkt der Erstellung der Übersichtskarten enthalte, so dass sich die Karten nicht hinreichend genau identifizieren ließen. Hinzu komme, dass selbst den Karten im Maßstab 1:5.000 die Flurstücksnummern der Grundstücke, die im Geltungsbereich des Überschwemmungsgebiets lägen, nicht entnommen werden könnten. In der Verordnung seien nur die Gemarkungsbezeichnungen und die Flurbezeichnungen, nicht aber die Flurstücksnummern enthalten. Es könne der Verordnung auch nicht entnommen werden, dass alle Parzellen der dort benannten Fluren erfasst würden. Zweifel ergäben sich schon aus dem Wortlaut der Verordnung selbst: In § 2 Abs. 2 Satz 2 sei nur davon die Rede, dass Grundstücke der benannten Gemarkungen und Fluren "betroffen" seien. Darüber hinaus deuteten die vorliegenden Übersichtskarten darauf hin, dass die räumliche Abgrenzung des Überschwemmungsgebiets sich nicht an Parzellengrenzen orientiere. Maßgeblich sei, dass der Verordnung selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Pläne oder Hilfsmittel entnommen werden könne, worauf sich der Grenzverlauf beziehe.

§ 5 Abs. 5 JGS-AnlagenVO erwähne zwar auch "Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31b Abs. 1 WHG". Damit habe der Verordnungsgeber aber nur dem Umstand Rechnung tragen, das das Recht des Hochwasserschutzes durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 auf Bundesebene grundlegend umgestaltet worden sei. Der saarländische Verordnungsgeber habe damit nur die Frage entschieden, dass die Anforderungen aus der JGS-AnlagenVO auch für solche Überschwemmungsgebiete fortgelten sollten, die nach altem Recht (§ 32 WHG a.F.) erlassen worden seien. Er habe damit jedoch keine zweite Gebietskategorie von Überschwemmungsgebieten neben die nach § 79 SWG förmlich durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen wollen. Daher griffen die Verbote der JGSAnlagenVO nur dann, wenn die ÜberschwemmungsgebietsVO selbst rechtmäßig sei. Verstünde man die Regelung anders, so sei § 5 Abs. 5 2. Alt. JGSAnlagenVO i.d.F. der ÄnderungsVO vom 24.04.2006 ungültig, weil es für die Anforderungen an Anlagen in "Überschwemmungsgebieten i.S.d. § 31b Abs. 1 WHG“ an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle. Das betreffe sowohl Anlagen in förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 79 SWG (§ 5 Abs. 5 1. Alt JGS-AnlagenVO), als auch in Überschwemmungsgebieten i.S.d. § 31b Abs. 1 WHG (§ 5 Abs. 5 1. Alt. JGSAnlagenVO). Außerdem läge ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil § 31b Abs. 1 WHG zwar den Begriff des "Überschwemmungsgebiets" definiere, der Bürger allein daraus jedoch nicht entnehmen könne, ob er Eigentümer eines Grundstücks sei, das innerhalb eines Überschwemmungsgebiets liege oder nicht.

§ 39 Abs. 4 SWG scheide als gesetzliche Grundlage für die JGS-AnlagenVO aus, weil Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift lediglich eine Ermächtigung dahingehend enthalte, Anforderungen an die technische Beschaffenheit von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG im Verordnungswege erlassen zu dürfen. § 39 Abs. 4 Satz 2 b SWG erlaube darüber hinausgehend zwar auch, in einer Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Anlagen in bestimmten Gebieten erlassen zu dürfen. Ausdrücklich erwähnt seien jedoch nur Wasserschutzgebiete, Quellschutzgebiete und Planungsgebiete, nicht aber auch Überschwemmungsgebiete. Weil § 39 Abs. 4 Satz 2 SWG als taugliche Ermächtigungsgrundlage für die JGS-AnlagenVO ausscheide, führe die JGS-AnlagenVO als Ermächtigungsgrundlage wohl auch § 12a SWG an. Diese Vorschrift ermächtige das Ministerium für Umwelt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um u. a. die Gewässer so schützen zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienten und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibe. Als beispielhafte Aufzählung erwähne § 12a Nr. 4 SWG die Möglichkeit, Gebiete festsetzen zu können, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten seien. § 1 Abs. 1 der JGS-AnlagenVO diene der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/FWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-RL). Allerdings lasse sich Art. 5 Abs. 4 der Nitrat-RL nicht die Befugnis entnehmen, durch Rechtsverordnung generell abstrakt ein Verbot von Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten festlegen zu dürfen. Art. 3 Abs. 1 Nitrat-RL verpflichte die Mitgliedsstaaten, Gewässer, die von Verunreinigungen betroffen seien, und Gewässer, die von Verunreinigungen betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Art. 5 ergriffen würden, nach den Kriterien des Anhangs 1 zu bestimmen. Dafür wiesen die Mitgliedsstaaten alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in solche Gewässer entwässerten und die zur Verunreinigung beitrügen, als gefährdete Gebiete aus und legten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung dieser gefährdeten Gebiete Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. Auf diese Aktionsprogramme beziehe sich Art. 5 Abs. 4 Nitrat-RL, dessen Umsetzung die JGS-AnlagenVO des Saarlandes diene.

Ein solches gefährdetes Gebiet liege allerdings nach Art. 3 Abs. 2 der Nitrat-RL nur dann vor, wenn es sich um ein Gebiet handele, das in ein nach Art. 3 Abs. 1 Nitrat-RL bestimmtes Gewässer entwässere. Die schutzbedürftigen Gewässer nach Art. 3 Abs. 1 Nitrat-RL würden nach den Kriterien des Anhangs 1 der Nitrat-RL bestimmt. Dabei handele es sich u. a. um Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt würden oder bestimmt seien, mit einer hohen Nitratkonzentration (Anhang 1 A 1. der Nitrat-RL) oder um Binnengewässer, in denen eine Eutrophierung festgestellt worden oder in naher Zukunft zu befürchten sei (Anhang 1 A 3. der Nitrat-RL). Es würden von der Nitrat-RL daher nur solche Gewässer erfasst, die eine unzulässig hohe Nitratkonzentration aufwiesen oder bei denen eine Eutrophierung festgestellt worden oder in naher Zukunft zu befürchten sei.

Demgegenüber enthalte § 5 Abs. 3 Satz 2 der JGS-AnlagenVO ein Verbot für Anlagen zum Lagern von Festmist in allen Überschwemmungsgebieten, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 der Nitrat-RL erfüllt seien. Das treffe in besonderem Maße für die Überschwemmungsgebiete zu, die nicht nach § 79 SWG förmlich festgesetzt worden, sondern lediglich Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31b Abs. 1 WHG seien.

Hinzu komme, dass Art. 5 Abs. 4 der Nitrat-RL ganz bestimmte Maßnahmen vorschreibe, die Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete enthalten müssten. Dabei handele es sich zum Einen um solche Maßnahmen, die in Anhang III der Nitrat-RL aufgeführt seien. Dort sei jedoch als Maßnahme kein Verbot für bestimmte Anlagen in Überschwemmungsgebieten enthalten. Insbesondere ein Verbot von Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten werde in Anhang III der Nitrat-RL nicht als taugliche Maßnahme erwähnt. Daneben könnten nach Art. 5 Abs. 4 b) Nitrat-RL in Aktionsprogrammen Maßnahmen vorgeschrieben werden, die die Mitgliedsstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufgenommen hätten. Die Regeln der "guten fachlichen Praxis" der Düngung seien in Deutschland in der Düngeverordnung verbindlich festgelegt und näher bestimmt. Die Düngeverordnung enthalte jedoch ebenfalls kein generell-abstraktes Verbot für Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten.

Von den Ablagerungen des Klägers gehe auch weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne aus, noch ergebe sich daraus eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei den Kompostmieten handele es sich um für die Umwelt gefahrlose Ablagerungen, die der ökologisch sinnvollen Kreislaufwirtschaft zugute kämen. Bei den aeroben Rotteprozessen mit Humusbildung laufe ein für das Grundwasser ungefährlicher Vorgang ab, es lägen Nährstoffe in gebundener Form vor. Die bei Prozessen der anaeroben Fäulnis bestehende Gefahr für die Umwelt aufgrund von der Möglichkeit des Schädlingsbefalls, der Bildung von Wurzelgiften sowie der Lösung von Schadstoffen, die auf das Grundwasser einwirken könnten, bestehe nicht. Ungeachtet der bereits angesichts des verwendeten Materials nicht gegebenen Gefahr für die Umwelt, sei die Fläche, auf der sich die Ablagerungen befänden, durch Bentonit und natürliche Tonschichten gesichert.

Aus dem Gutachten des Dr. F. ... vom 17.05.2009 ergebe sich, dass eine Schädigung des Todbachs durch die Kompostmieten nicht zu erwarten sei. Dafür sprächen insbesondere die geringe Nährstoffmenge, die maximal anfallen könne, sowie der Umstand, dass der Nitratgehalt des Komposts so gering sei, dass eine größere Auswaschung von Nitrat ausgeschlossen werden könne. Soweit im Gutachten für Zink ein Gehalt angegeben sei, der den Grenzwert der Bioabfallverordnung deutlich überschreite, sei anzumerken, dass ausweislich des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung tierische Ausscheidungen und Stallmist den Bestimmungen der Bioabfallverordnung nur dann unterlägen, wenn es sich nicht um Wirtschaftsdünger gemäß Düngemittelrecht handelt, was vorliegend jedoch wohl der Fall sei. Außerdem stütze der Beklagte seine Verfügung vor allem auf die JGS-AnlagenVO, die ausweislich ihres § 1 Abs. 1 dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen diene. Eine "Schädigung" des Todbachs durch Nitrateintrag sei jedoch ausweislich des Ergebnisses des Gutachtens des Dr. … vom 17.05.2009 nicht zu erwarten. Zudem sei eine Überschreitung des Zinkgehalts nur in einer von insgesamt vier Proben festgestellt worden, so dass es sich ersichtlich um einen Ausreißer handele.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landkreises A-Stadt - Untere Wasserbehörde - vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 aufzuheben

und festzustellen, dass der Bescheid rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Todbach im Bereich der Gemeinde N. und der Kreisstadt A-Stadt sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden und eine Ausfertigung der Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und 1:5.000 sei nicht erforderlich, da sie im Normtext so eindeutig bezeichnet seien, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit zum entsprechenden Verordnungstext ausgeschlossen sei. Die erforderliche Identität des vom Normgeber gewollten und verkündeten Inhalts sei dadurch erfüllt. Entbehrlich sei die Ausfertigung auch deshalb, weil sich der räumliche Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsverordnung nicht aus den Übersichtskarten ergebe, sondern zweifelsfrei nur aus dem Verordnungstext selbst. Eine exakte räumliche Abgrenzung sei allein durch zeichnerische Darstellung in Übersichtskarten nicht leistbar. Selbst bei Anwendung der neuesten Berechnungsverfahren führe die Darstellung der Überschwemmungsgebiete im Maßstab 1:5.000 nur zu einer Lagegenauigkeit von Plusminus 10 Metern. Daher könne sich der räumliche Geltungsbereich der Überschwemmungsgebietsfestsetzung nie aus der Darstellung einer Übersichtskarte allein ergeben.

Die Überschwemmungsgebietsverordnung verstoße nicht gegen das Gebot der Normenbestimmtheit oder Normenklarheit, weil ihr Geltungsbereich aus dem Verordnungstext durch eindeutige textliche Beschreibung des Beginns und Endes des Überschwemmungsgebiets, durch Aufzählung der betroffenen Grundstücke unter Angabe der Gemarkung und Flur und durch Verweis auf die entsprechenden Übersichtskarten zur bildlichen Veranschaulichung hervorgehe. Es sei nicht erforderlich, dass auch die betroffenen Parzellen innerhalb der entsprechenden Flur benannt würden, da jeweils die gesamte Flur von der Überschwemmungsgebietsfestsetzung betroffen sei. Ein zusätzlicher Verweis auf entsprechende Übersichtskarten, in der die einzelnen Parzellen eingezeichnet seien, sei daher zur Klärung der Betroffenheit nicht zwingend erforderlich. Auch der Kläger wisse, dass sein Grundstück von der Überschwemmungsgebietsverordnung am Todbach betroffen sei.

Die Vorschriften der § 31b ff. WHG auf Überschwemmungsgebiete, die vor dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 landesrechtlich festgesetzt worden seien, seien zwar nicht anwendbar, aber § 31b Abs. 1 WHG beinhalte lediglich die Legaldefinition der Überschwemmungsgebiete. Die Ergänzung des § 5 Abs. 5 JGS-AnlagenVO um die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 WHG sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass alle Überschwemmungsgebiete nach der Legaldefinition ebenfalls in den Anwendungsbereich der JGS-AnlagenVO fallen sollten. Ein möglicher Grund für diese Ergänzung könne darin liegen, dass die nach § 79 SWG festgesetzten Überschwemmungsgebiete einer bestimmten, aber unterschiedlichen Bemessungsgrundlage unterlägen und dadurch in ihren Grenzen festgelegt würden, wohingegen die Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 1 WHG anhand bestimmter Merkmale nur ganz allgemein bestimmt würden, ohne schon auf ihre Grenzen festgelegt zu sein. Dies spiele erst bei der konkreten Festsetzung durch Zugrundelegen eines Bemessungshochwassers im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine Rolle. Durch die Ergänzung des § 5 Abs. 5 JGS-AnlagenVO um die Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 1 WHG habe daher lediglich klargestellt werden sollen, dass auch auf die noch nicht nach dem SWG festgesetzten Überschwemmungsgebiete das Verbot des Lagerns von Festmist Anwendung finde. Es werde auch keine neue Überschwemmungsgebietskategorie geschaffen, weil die Legaldefinition lediglich einen Überbegriff für alle Überschwemmungsgebiete nach WHG oder SWG bilde.

Aus § 31b Abs. 1 WHG ergebe sich selbst "der räumliche Geltungsbereich" eines solchen Gebiets. Nach § 31b Abs. 1 WHG sei ein Überschwemmungsgebiet die Fläche, die sich zwischen einem Gewässer und einem Deich bzw. Hochufer befinde. Außerdem seien es die Flächen am Gewässer, die bei Hochwasser überschwemmt würden. Für den Grundstücksinhaber sei damit aufgrund tatsächlicher bzw. topographischer Gegebenheiten feststellbar, ob sein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet nach § 31b Abs. 1 WHG liege. Eine genaue räumliche Abgrenzung sei nicht erforderlich, da nur mit der tatsächlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets für den Grundstückseigentümer Rechtswirkungen verbunden seien, die eine inhaltliche bestimmte Bezeichnung des Geltungsbereichs erforderten.

Es bestehe auch eine ausreichende Verordnungsermächtigung für § 5 Abs. 5 JGS-AnlagenVO, da § 39 Abs. 4 SWG dazu ermächtige, Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu erlassen. § 39 Abs. 4 SWG sehe hierzu nicht nur Vorschriften über Anforderungen an die technische Beschaffenheit von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG vor, sondern auch Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Anlagen in bestimmten Gebieten. Das Überschwemmungsgebiete in der Aufzählung des § 39 Abs. 4 S. 2 Buchstabe b) SWG nicht genannt seien, sei unschädlich, da es sich bei § 39 Abs. 4 S. 2 SWG um eine nicht abschließende Aufzählung ("insbesondere") von möglichen Vorschriften handele. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass auch Vorschriften für weitere Gebiete erlassen werden könnten, die gleichfalls schutzwürdig seien und der Inhalt der Vorschrift dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung diene. Dem entspreche das Verbot der Lagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten, da im Falle der Überflutung der Flächen der Festmist fortgeschwemmt werden und zu einer Verunreinigung des Gewässers beitragen könne.

Darüber hinaus stelle auch § 12a SWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 5 JGS-AnlagenVO dar. Allein für das Verbot der Lagerung von Festmist sei § 12a SWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, da nach § 19g Abs. 5 WHG Festmist ein wassergefährdender Stoff sei. Die JGS-AnlagenVO diene der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Nitrat-RL. Die Umsetzung durch einzelne Maßnahmen verbleibe dabei jedem Mitgliedstaat, wobei Ziel sei einer weiteren Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vorzubeugen. Dem werde gerade das Verbot des Lagerns von Festmist in Überschwemmungsgebieten als taugliche Maßnahme gerecht.

Von der Lagerung des Festmistes im Überschwemmungsgebiet des Todbachs gehe eine Gefährdung aus. Bei den Ablagerungen des Klägers handele es sich um größere Mengen Pferdemist, die unsachgemäß in der freien Feldflur gelagert worden seien. Da es sich bei der entsprechenden Fläche um ein Areal in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet handele, sei jede Anlage zur Lagerung von Festmist grundsätzlich verboten. Die Fläche unter den Ablagerungen sei auch nicht durch Bentonit und natürliche Tonschichten gesichert worden, worauf nicht nur die bei der Ortsbegehung vorgefundenen Jauchepfützen hinwiesen. Durch die unsachgemäße Lagerung bestehe nicht nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Regenwetter oder bei einer Überflutung der Fläche, sondern auch die Gefahr einer Bodenverunreinigung durch Auswaschung der Ablagerungen. Da die Anlagen unzweifelhaft aus Pferdemist bestünden, sei unerheblich, ob ein Rotte- oder Fäulnisprozess in der Anlage ablaufe, da jedwede Lagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten generell unzulässig sei.

Zu dem Gutachten des Dr. F. … vom 17.05.2009 sei zu erwidern, dass die Lagerung des Pferdemistes nach den Vorgaben der JGS-AnlagenVO zu erfolgen habe. Es werde nicht bestritten, dass sich der Pferdemist am Ende des Rotteprozesses, der immerhin zwei Jahre dauere, in Dünger umgewandelt habe. Allerdings sei im Zeitpunkt der Ablagerung und einem wesentlichen Zeitraum darüber hinaus diese Ablagerung, weil es um die Lagerung von Pferdemist in einem Überschwemmungsgebiet handele, unzulässig. Entscheidend für die Frage der Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen sei nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Rotte sondern der des erstmaligen Auftrages des Mistes auf der Fläche. Ob am Ende des Rotteprozesses der Nitratgehalt gering sei und damit eine Schädigung des Gewässers ausgeschlossen werden könne, sei unerheblich.

Da die Lagerung bzw. Rotte des Pferdemistes einen Zeitraum von zwei Jahren umfasse, wobei die Mieten nach einem Jahr umgesetzt würden, handele es sich um eine ortsfeste Festmistlagerung im Sinne der JGS-AnlagenVO. Die Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Behandlung von Pferdemist nach der JGS-AnlagenVO würden vom Kläger nicht eingehalten. Grundsätzlich habe die Erstlagerung des täglich anfallenden Festmistes im Mittel mindestens 6 Wochen auf einer ordnungsgemäßen Mistplatte zu erfolgen. Eine ordnungsgemäße Mistplatte sei eine dichte und undurchlässige Bodenplatte, die zur Ableitung der Jauche seitlich eingefasst und gegen das Eindringen von Wasser geschützt sei. Diese Anforderungen würden aber durch die Lagerung auf einer Baggerschaufel und später auf einem LKW-Anhänger nicht erfüllt. Die Fläche für die spätere Lagerung des Festmistes sei entsprechend der JGS-AnlagenVO mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen und die Lagerung sei gegen Niederschlagswasser abzusichern. Diesen Anforderungen genüge die Ablagerung des Klägers nicht. Auch die Anforderungen an eine Zwischenlagerung des Festmistes in der freien Feldflur seien nicht erfüllt, da eine Gesamtlagerzeit von 6 Monaten nicht überschritten werden dürfe. Die Lagerstätten müssten einen Abstand von mindestens 50 Meter zum nächsten Oberflächengewässer einhalten. Darüber hinaus sei insbesondere die Lagerung in Überschwemmungsgebieten verboten.

Der Kläger verfüge auch über keine für eine Kompostanlage notwendige Genehmigung, wobei beim Betrieb von Kompostanlagen die BioAbfV zu beachten sei. Danach könnten eine Inbetriebnahmeprüfung, regelmäßige Kompostanalysen, Bodenproben auf der Aufbringungsfläche oder ein obligatorisches Nachweisverfahren erforderlich sein. Wirtschaftsdünger sei hingegen von der BioAbfV ausgenommen, wobei im Gutachten keine entscheidende Aussage darüber getroffen sei, ob es sich um Kompost oder Wirtschaftsdünger handele. Allerdings werde im Kompost der Grenzwert nach der BioAbfV von 300 mg/kg TS deutlich überschritten. Kompostieranlagen seien nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Dazu gehörten ein planbefestigter Untergrund, wobei Sicker-, Regen- und Oberflächenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet oder gesammelt werden müsse, und eine Einzäunung des Kompostierplatzes. Die Anlage des Klägers bedürfe, falls es sich um eine Kompostmiete handele, einer Baugenehmigung. Die Anlage sei aber sowohl aus abfall- als auch wasserrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 29. April 2009 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens des Beweissicherungsverfahrens 5 O 375/09 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Der Antrag des Klägers, den Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 aufzuheben, ist unzulässig geworden, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Denn nachdem der Kläger die streitgegenständlichen Pferdemistablagerungen im Bereich des Flurstückes … in der Gemarkung …, Flur …, vollständig beseitigt hat, besteht für ihn kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr den angegriffenen Bescheid aufzuheben. Dieser Bescheid ist durch die Beseitigung der Pferdemistablagerungen erfüllt worden, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger die Ablagerungen beseitigt hat, um der Verfügung nachzukommen, oder weil dies im Rahmen der Bewirtschaftung seines Betriebes für ihn günstig war. Auf jeden Fall entfaltet der Bescheid vom 17.07.2007 keine weiteren Rechtswirkungen mehr. Insbesondere enthält er kein Verbot, dass der Kläger in Zukunft erneut auf dem betroffenen Grundstück Pferdemist lagert. Dies könnte nur zum Gegenstand einer weiteren Beseitigungsverfügung gemacht werden. Auch hinsichtlich der im Bescheid vom 17.07.2007 enthaltenen Vollstreckung, nämlich der Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgeldes, hat der Bescheid seine Erledigung gefunden, da in dem Bescheid kein Sofortvollzug angeordnet worden war und der Kläger vor der Bestandskraft des Bescheides, die nach § 18 Abs. 1 SVwVG Voraussetzung für Vollstreckung ist, dem Inhalt der Verfügung nachgekommen ist.

2. Zulässig ist dagegen der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landkreises A-Stadt - Untere Wasserbehörde - vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 festzustellen. Es handelt sich dabei um eine nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zunächst wurde die Klage zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen die Behörde gerichtet, die den Ausgangsbescheid vom 17.07.2007 erlassen hat, da durch das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007 (Abl. S. 2393) die Zuständigkeit als Untere Wasserbehörde auf den Beklagten übergangen ist.

Der Kläger hat auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 23 unter Verweis auf Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 = NVwZ 1990, 360.

Dies ist hier zu bejahen, da der Kläger angekündigt hat, dass er auch in Zukunft auf dem betroffenen Grundstück Pferdemist lagern wolle, um daraus durch einen Rotteprozess Kompost herzustellen. Gleich gut geeignete Flächen seien auf seinem Gelände nicht vorhanden. Der Beklagte hat im Gegenzug zu erkennen gegeben, dass er auch in Zukunft eine derartige Ablagerung für rechtswidrig erachtet und dagegen vorgehen will.

II.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.

Die in dem Bescheid des Beklagten vom 17.07.2007 enthaltene Anordnung den in der Gemarkung …, Flur …, im Bereich der Flurstücke … von Kläger in der Nähe zum "Todbach", innerhalb des mit Verordnung vom 29. November 2001 förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets am "Todbach", unsachgemäß abgelagerten Pferdemist (zwei Altablagerungen, eine frische Ablagerung) zu entfernen, ist rechtmäßig gewesen.

Rechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten war die Vorschrift des § 83 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994).

Danach kann die untere Wasserbehörde Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassene Ausbaumaßnahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Diese Vorschrift ist dabei nicht eng auszulegen, sondern im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der durch die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) geschützten Rechtsgüter als eine allgemeine Rechtsgrundlage für den Erlass von Anordnungen zum Schutz der in § 83 Abs. 3 SWG genannten Schutzgüter zu behandeln.

Vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 20.12.2001 - 2 K 26/99 -.

Der § 83 Abs. 3 SWG ist daher die geeignete Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen, mit denen die Folgen von nach dem Saarländischen Wassergesetz unzulässigen Handlungen beseitigt werden. Um solche nach dem Saarländischen Wassergesetz unzulässige Handlungen handelt es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Lagerung von Pferdemist.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger für die Lagerung des Pferdemistes einer Genehmigung bedurft hätte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 05.11.2001 (Abl. S. 2084) betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „am Todbach im Bereich der Gemeinde N. und der Kreisstadt A-Stadt“ (nachfolgend: Verordnung) bedarf das Lagern von Stoffen, wozu offensichtlich auch Festmist gehört, im festgesetzten Überschwemmungsgebiet einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Eine solche Genehmigung besitzt der Kläger jedoch unstreitig nicht.

Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der Verordnung. Insbesondere ist das Gericht der Überzeugung, dass die Verordnung entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SLVerf ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, wenn eine Wasserschutzverordnung aus einem Textteil und einer Karte besteht, auch die Karte ausgefertigt sein muss.

Vgl. VGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 25.10.1991 - 8 S 1543/91 - ESVGH 42, 234 = NVwZ-RR 1992, 296 = NuR 1993, 322.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Anlagen, die Bestandteil einer Verordnung sind, gesondert ausgefertigt werden müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass durch eindeutige Angaben im Verordnungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Verordnung ausgeschlossen wird und diese damit gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Verordnungstext verbunden ist.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 06.03.2007 - 4 K 78/05 - zit. nach juris.

Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger angegriffene Verordnung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es gemäß § 151 Abs. 2 SWG zulässig ist, die Verkündung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen, die Bestandteil einer Verordnung sind, dadurch zu ersetzen, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verordnung. So enthält die im Amtsblatt des Saarlandes vom 29. November 2001 veröffentlichte Verordnung eine Übersichtskarte in einem Maßstab von 1:50.000 sowie eine Angabe der von der Verordnung betroffenen Fluren. Dadurch werden die von der Verordnung betroffenen Grundstücke in ausreichendem Maße umschrieben, da das Gesetz ausdrücklich nur eine „grobe“ Umschreibung erfordert. Insoweit hat die veröffentlichte Fassung der Verordnung lediglich die Funktion den betroffenen Grundstückseigentümern einen groben Umriss des Überschwemmungsgebietes bekannt zu machen. Bei Zweifeln, ob eine einzelne Parzelle von der Verordnung umfasst wird, ist dann auf die Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und 1:5.000 zurückzugreifen. Diese sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um eine ausreichend genaue Feststellung der Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ermöglichen. Einer Aufzählung der einzelnen von der Verordnung betroffenen Parzellen bedarf es dagegen nicht und ist im Ergebnis auch nicht sinnvoll, da die Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht mit den Parzellengrenzen identisch sind, sondern der als Überflutungsfläche zu kennzeichnende Bereich wegen topographischen Verhältnisse auch nur Teile von Parzellen erfassen kann. Insofern ist allein eine Karte in einem ausreichend großem Maßstab ein taugliches Mittel, die Grenzen des Überschwemmungsgebietes festzusetzen und für die Betroffenen erkennbar zu machen. Dies ist bei einer Karte in einem Maßstab von 1:5.000 in ausreichendem Maße der Fall, wie aus der dem Gericht vorliegenden Ausschnitt der entsprechenden Karte ersichtlich ist. In der Verordnung sind auch die Stellen genannt, bei denen in die entsprechenden Karten Einsicht genommen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Aussage des Beklagten im Schriftsatz vom 12.03.2009, im vorliegenden Fall sei jeweils die ganze Flur einer Gemarkung von der Überschwemmungsgebietsfestsetzung betroffen und deshalb komme es auf die Übersichtskarten nicht an, offensichtlich weder den Tatsachen noch dem Wortlaut der Verordnung entspricht. Denn wie sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte ergibt, werden nur jeweils Teile der in der Verordnung genannten Fluren von ihr erfasst. Dies ist im Übrigen auch schon, wie vom Kläger zutreffend ausgeführt, aus der Formulierung der Verordnung herzuleiten, in der es ausdrücklich heißt, dass sich der Geltungsbereich aus den genannten Übersichtskarten ergibt. Danach werden in der Verordnung die Fluren aufgezählt, die von ihr „betroffen“ sind. Bereits dieser Wortlaut zeigt, dass der Geltungsbereich der Verordnung nicht von den Grenzen der genannten Fluren gebildet wird, sondern sich allein aus den Übersichtskarten ergibt, und dieser nur Teile der Flure umfasst. Die unzutreffende Einschätzung des Beklagten ist jedoch für die Frage der Wirksamkeit der Verordnung unerheblich.

Durch die Veröffentlichung des Textes der Verordnung und der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 im Amtsblatt des Saarlandes ist auch ausreichend bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs - hier des Ministeriums für Umwelt - übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet sind. Weder muss die veröffentliche Übersichtskarte Hinweise auf den Planverfasser bzw. den Zeitpunkt ihrer Erstellung enthalten, noch müssen die in der Verordnung genannten, aber nicht mit veröffentlichten Übersichtskarten gesondert „ausgefertigt“ sein. Denn durch die Angabe ihres Hinterlegungsortes in der Verordnung ist ausreichend klar- und auch sichergestellt, dass sie vom Verordnungsgeber stammen und den von ihm gewollten Geltungsbereich der Verordnung wiedergeben. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes mit der Angabe der betroffenen Flurnummern und dem Abdruck einer Übersichtskarte mit dem Maßstab von 1:50.000 gibt jedem Grundbesitzer im Geltungsbereich der Verordnung ausreichend deutlich zu erkennen, ob sein Grundstück erfasst wird. Sollten gleichwohl noch Zweifel bestehen, insbesondere dann wenn das Grundstück im Grenzbereich liegt, so besteht ohne weiteres die Möglichkeit, die entsprechenden Karten mit einer größeren Darstellung auf den in der Verordnung angegebenen Stellen einzusehen.

Daher ist die Verordnung wirksam und der Kläger war verpflichtet für das Lagern des Pferdemistes eine Genehmigung einzuholen.

Die vom Kläger vorgenommene Ablagerung von Pferdemist war auch materiell illegal, da sie den Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes widersprach.

Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen-VO) vom 12. November 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Abl. 2008 S. 278) sind Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 5 JGS-Anlagen-VO sind Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 79 SWG durch Rechtsverordnung festgesetzt sind und Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Da vorliegend der Kläger seine Anlage zum Lagern des Festmistes in dem durch die Verordnung vom 29. November 2001 festgesetzten Überschwemmungsgebiet eingerichtet hat, ist diese nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 1. Halbsatz JGS-Anlagen-VO unzulässig. Ob dies auch deshalb gilt, weil der Lageplatz sich zudem in einem Überschwemmungsgebiet i.S. des § 5 Abs. 5 2. Halbsatz JGS-Anlagen-VO befindet, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Es kommt auch nicht darauf an, ob § 5 Abs. 5 JGS-Anlagen-VO grundsätzlich zwei Arten von Überschwemmungsgebieten als schutzwürdig regelt und deshalb eine Ablagerung auch dann in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 31b Abs. 1 WHG unzulässig ist, wenn diese nicht durch eine Verordnung festgesetzt worden sind.

Es besteht auch, entgegen der Ansicht des Klägers, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die JGS-Anlagen-VO. Insoweit ist davon auszugehen, dass sowohl § 12a SWG als auch § 39 Abs. 4 SWG den Verordnungsgeber ermächtigen, Verordnungen zu schaffen, um den Eintrag von Nitraten in Gewässer zu verhindern. Dies gilt insbesondere auch für den Eintrag aus Lagerstätten von Jauche, Gülle und Festmist. Damit beinhalten diese Vorschriften die Ermächtigung für den Bereich von Überschwemmungsgebieten Regelungen zu treffen, die im Falle von Hochwasser das Ausschwemmen dort gelagerter nitrathaltiger Stoffe, wozu insbesondere Jauche, Gülle und Festmist gehören, in das fließende Gewässer verhindern. Sowohl § 12a SWG als auch § 39 Abs. 4 SWG enthalten umfassende Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz vor Gewässern vor Verunreinigung. Das zeigt sich bereits darin, dass vor der Aufzählung der durch die Verordnung zu erlassenden Regelungsinhalte der Begriff „insbesondere“ auftaucht, was eindeutig zeigt, dass der Gesetzgeber keine abschließende Aufzählung von durch Verordnungen zu regelnden Schutzmaßnahmen erlassen wollte, sondern das Ministerium für Umwelt umfassend ermächtigt werden sollte, Verordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu erlassen. Dies beinhaltet auch den Erlass von Regelungen zum Schutz von Überschwemmungsgebieten. Im Falle eines Hochwassers können nämlich dort gelagerte Stoffe in das Gewässer geschwemmt werden. Daher ist eine Verordnung, mit der ein Verbot der Lagerung von Festmist in einem Überschwemmungsgebiet geregelt wird, von der Ermächtigung der §§ 12a und 39 Abs. 4 SWG gedeckt.

Auf die Frage, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch vorhandene, durch Verrottung zwischenzeitlich zum Kompost gewordene Pferdemist noch eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt, kommt es nicht an. Ausreichend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein, dass es sich zunächst um die Lagerung von Festmist gehandelt hat. Ob dieser nachfolgend durch einen Verrottungsprozess eine Umwandlung erfahren hat und damit zum Kompost geworden ist, der möglicherweise keine vergleichbaren negativen Auswirkungen auf die Umwelt mehr hat wie der ursprünglich gelagerte Festmist, spielt keine Rolle. Denn die Verordnung will, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, jede Ablagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten verhindern. Daher ist die Behörde auch berechtigt, die Beseitigung jeder Ablagerung von Festmist anzuordnen, unabhängig davon, in welchem konkreten Rottezustand sich diese befindet. Daher kommt es auf das Ergebnis des im vom Kläger beantragten Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens vorliegend nicht an.

Die vom Beklagten getroffene Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Vorliegend haben die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, insbesondere liegt auch keine Abwägungsdisproportionalität zwischen der Gewichtung von Belangen der Beteiligten vor.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass mit dem Anordnungsinhalt nur das zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Erforderliche verlangt werden kann (Übermaßverbot). Die Beseitigungsanordnung beschränkte sich vorliegend auf die Entfernung des rechtswidrig gelagerten Pferdemistes. Eine gleich geeignete Maßnahme, die den Kläger weniger beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger nach den vor Ort getroffenen Feststellungen noch ausreichende Flächen außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets, um den bei ihm anfallenden Pferdemist für die Verrottung zum Kompost abzulagern. Dass der streitgegenständliche Standort möglicherweise unter Bewirtschaftungsgesichtspunkten der für ihn Günstigste ist, vermag eine Ablagerung in einem durch eine Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet und entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGS-Anlagen-VO nicht zu rechtfertigen.

Der Beklagte durfte auch in zulässiger Weise den Kläger für die Beseitigung des Pferdemistlagers in Anspruch nehmen. Denn er ist als Derjenige, der den streitgegenständlichen Pferdemist auf dem Grundstück abgelagert hat, Verhaltensstörer.

Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 3.000,-- ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie den nach §§ 13, 15, 19, 20 SVwVfG zu stellenden Anforderungen genügte.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Kostentragungspflicht umfasst auch die Kosten des vom Kläger beantragten Beweissicherungsverfahrens (5 O 375/09 – zuvor: 11 O 958/07).

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 264.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt dabei das vermögensmäßige Interesse des Klägers seinen Pferdemist gerade auf dem streitgegenständlichen Grundstück abzulagern auf 100,-- Euro.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Der Antrag des Klägers, den Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 aufzuheben, ist unzulässig geworden, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Denn nachdem der Kläger die streitgegenständlichen Pferdemistablagerungen im Bereich des Flurstückes … in der Gemarkung …, Flur …, vollständig beseitigt hat, besteht für ihn kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr den angegriffenen Bescheid aufzuheben. Dieser Bescheid ist durch die Beseitigung der Pferdemistablagerungen erfüllt worden, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger die Ablagerungen beseitigt hat, um der Verfügung nachzukommen, oder weil dies im Rahmen der Bewirtschaftung seines Betriebes für ihn günstig war. Auf jeden Fall entfaltet der Bescheid vom 17.07.2007 keine weiteren Rechtswirkungen mehr. Insbesondere enthält er kein Verbot, dass der Kläger in Zukunft erneut auf dem betroffenen Grundstück Pferdemist lagert. Dies könnte nur zum Gegenstand einer weiteren Beseitigungsverfügung gemacht werden. Auch hinsichtlich der im Bescheid vom 17.07.2007 enthaltenen Vollstreckung, nämlich der Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgeldes, hat der Bescheid seine Erledigung gefunden, da in dem Bescheid kein Sofortvollzug angeordnet worden war und der Kläger vor der Bestandskraft des Bescheides, die nach § 18 Abs. 1 SVwVG Voraussetzung für Vollstreckung ist, dem Inhalt der Verfügung nachgekommen ist.

2. Zulässig ist dagegen der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landkreises A-Stadt - Untere Wasserbehörde - vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 festzustellen. Es handelt sich dabei um eine nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zunächst wurde die Klage zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen die Behörde gerichtet, die den Ausgangsbescheid vom 17.07.2007 erlassen hat, da durch das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007 (Abl. S. 2393) die Zuständigkeit als Untere Wasserbehörde auf den Beklagten übergangen ist.

Der Kläger hat auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs 1 VwGO Nr. 23 unter Verweis auf Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 = NVwZ 1990, 360.

Dies ist hier zu bejahen, da der Kläger angekündigt hat, dass er auch in Zukunft auf dem betroffenen Grundstück Pferdemist lagern wolle, um daraus durch einen Rotteprozess Kompost herzustellen. Gleich gut geeignete Flächen seien auf seinem Gelände nicht vorhanden. Der Beklagte hat im Gegenzug zu erkennen gegeben, dass er auch in Zukunft eine derartige Ablagerung für rechtswidrig erachtet und dagegen vorgehen will.

II.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 17.07.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2008 rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.

Die in dem Bescheid des Beklagten vom 17.07.2007 enthaltene Anordnung den in der Gemarkung …, Flur …, im Bereich der Flurstücke … von Kläger in der Nähe zum "Todbach", innerhalb des mit Verordnung vom 29. November 2001 förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets am "Todbach", unsachgemäß abgelagerten Pferdemist (zwei Altablagerungen, eine frische Ablagerung) zu entfernen, ist rechtmäßig gewesen.

Rechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten war die Vorschrift des § 83 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994).

Danach kann die untere Wasserbehörde Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Hierzu gehört auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, nicht durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassene Ausbaumaßnahmen zu unterbinden und die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche und Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Diese Vorschrift ist dabei nicht eng auszulegen, sondern im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der durch die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) geschützten Rechtsgüter als eine allgemeine Rechtsgrundlage für den Erlass von Anordnungen zum Schutz der in § 83 Abs. 3 SWG genannten Schutzgüter zu behandeln.

Vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 20.12.2001 - 2 K 26/99 -.

Der § 83 Abs. 3 SWG ist daher die geeignete Rechtsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen, mit denen die Folgen von nach dem Saarländischen Wassergesetz unzulässigen Handlungen beseitigt werden. Um solche nach dem Saarländischen Wassergesetz unzulässige Handlungen handelt es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Lagerung von Pferdemist.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger für die Lagerung des Pferdemistes einer Genehmigung bedurft hätte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 05.11.2001 (Abl. S. 2084) betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „am Todbach im Bereich der Gemeinde N. und der Kreisstadt A-Stadt“ (nachfolgend: Verordnung) bedarf das Lagern von Stoffen, wozu offensichtlich auch Festmist gehört, im festgesetzten Überschwemmungsgebiet einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Eine solche Genehmigung besitzt der Kläger jedoch unstreitig nicht.

Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der Verordnung. Insbesondere ist das Gericht der Überzeugung, dass die Verordnung entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SLVerf ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, wenn eine Wasserschutzverordnung aus einem Textteil und einer Karte besteht, auch die Karte ausgefertigt sein muss.

Vgl. VGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 25.10.1991 - 8 S 1543/91 - ESVGH 42, 234 = NVwZ-RR 1992, 296 = NuR 1993, 322.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Anlagen, die Bestandteil einer Verordnung sind, gesondert ausgefertigt werden müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass durch eindeutige Angaben im Verordnungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Verordnung ausgeschlossen wird und diese damit gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Verordnungstext verbunden ist.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 06.03.2007 - 4 K 78/05 - zit. nach juris.

Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger angegriffene Verordnung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es gemäß § 151 Abs. 2 SWG zulässig ist, die Verkündung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen, die Bestandteil einer Verordnung sind, dadurch zu ersetzen, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verordnung. So enthält die im Amtsblatt des Saarlandes vom 29. November 2001 veröffentlichte Verordnung eine Übersichtskarte in einem Maßstab von 1:50.000 sowie eine Angabe der von der Verordnung betroffenen Fluren. Dadurch werden die von der Verordnung betroffenen Grundstücke in ausreichendem Maße umschrieben, da das Gesetz ausdrücklich nur eine „grobe“ Umschreibung erfordert. Insoweit hat die veröffentlichte Fassung der Verordnung lediglich die Funktion den betroffenen Grundstückseigentümern einen groben Umriss des Überschwemmungsgebietes bekannt zu machen. Bei Zweifeln, ob eine einzelne Parzelle von der Verordnung umfasst wird, ist dann auf die Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und 1:5.000 zurückzugreifen. Diese sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um eine ausreichend genaue Feststellung der Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ermöglichen. Einer Aufzählung der einzelnen von der Verordnung betroffenen Parzellen bedarf es dagegen nicht und ist im Ergebnis auch nicht sinnvoll, da die Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht mit den Parzellengrenzen identisch sind, sondern der als Überflutungsfläche zu kennzeichnende Bereich wegen topographischen Verhältnisse auch nur Teile von Parzellen erfassen kann. Insofern ist allein eine Karte in einem ausreichend großem Maßstab ein taugliches Mittel, die Grenzen des Überschwemmungsgebietes festzusetzen und für die Betroffenen erkennbar zu machen. Dies ist bei einer Karte in einem Maßstab von 1:5.000 in ausreichendem Maße der Fall, wie aus der dem Gericht vorliegenden Ausschnitt der entsprechenden Karte ersichtlich ist. In der Verordnung sind auch die Stellen genannt, bei denen in die entsprechenden Karten Einsicht genommen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Aussage des Beklagten im Schriftsatz vom 12.03.2009, im vorliegenden Fall sei jeweils die ganze Flur einer Gemarkung von der Überschwemmungsgebietsfestsetzung betroffen und deshalb komme es auf die Übersichtskarten nicht an, offensichtlich weder den Tatsachen noch dem Wortlaut der Verordnung entspricht. Denn wie sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte ergibt, werden nur jeweils Teile der in der Verordnung genannten Fluren von ihr erfasst. Dies ist im Übrigen auch schon, wie vom Kläger zutreffend ausgeführt, aus der Formulierung der Verordnung herzuleiten, in der es ausdrücklich heißt, dass sich der Geltungsbereich aus den genannten Übersichtskarten ergibt. Danach werden in der Verordnung die Fluren aufgezählt, die von ihr „betroffen“ sind. Bereits dieser Wortlaut zeigt, dass der Geltungsbereich der Verordnung nicht von den Grenzen der genannten Fluren gebildet wird, sondern sich allein aus den Übersichtskarten ergibt, und dieser nur Teile der Flure umfasst. Die unzutreffende Einschätzung des Beklagten ist jedoch für die Frage der Wirksamkeit der Verordnung unerheblich.

Durch die Veröffentlichung des Textes der Verordnung und der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 im Amtsblatt des Saarlandes ist auch ausreichend bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs - hier des Ministeriums für Umwelt - übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Umstände beachtet sind. Weder muss die veröffentliche Übersichtskarte Hinweise auf den Planverfasser bzw. den Zeitpunkt ihrer Erstellung enthalten, noch müssen die in der Verordnung genannten, aber nicht mit veröffentlichten Übersichtskarten gesondert „ausgefertigt“ sein. Denn durch die Angabe ihres Hinterlegungsortes in der Verordnung ist ausreichend klar- und auch sichergestellt, dass sie vom Verordnungsgeber stammen und den von ihm gewollten Geltungsbereich der Verordnung wiedergeben. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes mit der Angabe der betroffenen Flurnummern und dem Abdruck einer Übersichtskarte mit dem Maßstab von 1:50.000 gibt jedem Grundbesitzer im Geltungsbereich der Verordnung ausreichend deutlich zu erkennen, ob sein Grundstück erfasst wird. Sollten gleichwohl noch Zweifel bestehen, insbesondere dann wenn das Grundstück im Grenzbereich liegt, so besteht ohne weiteres die Möglichkeit, die entsprechenden Karten mit einer größeren Darstellung auf den in der Verordnung angegebenen Stellen einzusehen.

Daher ist die Verordnung wirksam und der Kläger war verpflichtet für das Lagern des Pferdemistes eine Genehmigung einzuholen.

Die vom Kläger vorgenommene Ablagerung von Pferdemist war auch materiell illegal, da sie den Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes widersprach.

Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen-VO) vom 12. November 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Abl. 2008 S. 278) sind Anlagen zum Lagern von Festmist in Überschwemmungsgebieten unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 5 JGS-Anlagen-VO sind Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 79 SWG durch Rechtsverordnung festgesetzt sind und Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Da vorliegend der Kläger seine Anlage zum Lagern des Festmistes in dem durch die Verordnung vom 29. November 2001 festgesetzten Überschwemmungsgebiet eingerichtet hat, ist diese nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 1. Halbsatz JGS-Anlagen-VO unzulässig. Ob dies auch deshalb gilt, weil der Lageplatz sich zudem in einem Überschwemmungsgebiet i.S. des § 5 Abs. 5 2. Halbsatz JGS-Anlagen-VO befindet, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Es kommt auch nicht darauf an, ob § 5 Abs. 5 JGS-Anlagen-VO grundsätzlich zwei Arten von Überschwemmungsgebieten als schutzwürdig regelt und deshalb eine Ablagerung auch dann in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 31b Abs. 1 WHG unzulässig ist, wenn diese nicht durch eine Verordnung festgesetzt worden sind.

Es besteht auch, entgegen der Ansicht des Klägers, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die JGS-Anlagen-VO. Insoweit ist davon auszugehen, dass sowohl § 12a SWG als auch § 39 Abs. 4 SWG den Verordnungsgeber ermächtigen, Verordnungen zu schaffen, um den Eintrag von Nitraten in Gewässer zu verhindern. Dies gilt insbesondere auch für den Eintrag aus Lagerstätten von Jauche, Gülle und Festmist. Damit beinhalten diese Vorschriften die Ermächtigung für den Bereich von Überschwemmungsgebieten Regelungen zu treffen, die im Falle von Hochwasser das Ausschwemmen dort gelagerter nitrathaltiger Stoffe, wozu insbesondere Jauche, Gülle und Festmist gehören, in das fließende Gewässer verhindern. Sowohl § 12a SWG als auch § 39 Abs. 4 SWG enthalten umfassende Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz vor Gewässern vor Verunreinigung. Das zeigt sich bereits darin, dass vor der Aufzählung der durch die Verordnung zu erlassenden Regelungsinhalte der Begriff „insbesondere“ auftaucht, was eindeutig zeigt, dass der Gesetzgeber keine abschließende Aufzählung von durch Verordnungen zu regelnden Schutzmaßnahmen erlassen wollte, sondern das Ministerium für Umwelt umfassend ermächtigt werden sollte, Verordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu erlassen. Dies beinhaltet auch den Erlass von Regelungen zum Schutz von Überschwemmungsgebieten. Im Falle eines Hochwassers können nämlich dort gelagerte Stoffe in das Gewässer geschwemmt werden. Daher ist eine Verordnung, mit der ein Verbot der Lagerung von Festmist in einem Überschwemmungsgebiet geregelt wird, von der Ermächtigung der §§ 12a und 39 Abs. 4 SWG gedeckt.

Auf die Frage, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch vorhandene, durch Verrottung zwischenzeitlich zum Kompost gewordene Pferdemist noch eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt, kommt es nicht an. Ausreichend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein, dass es sich zunächst um die Lagerung von Festmist gehandelt hat. Ob dieser nachfolgend durch einen Verrottungsprozess eine Umwandlung erfahren hat und damit zum Kompost geworden ist, der möglicherweise keine vergleichbaren negativen Auswirkungen auf die Umwelt mehr hat wie der ursprünglich gelagerte Festmist, spielt keine Rolle. Denn die Verordnung will, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, jede Ablagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten verhindern. Daher ist die Behörde auch berechtigt, die Beseitigung jeder Ablagerung von Festmist anzuordnen, unabhängig davon, in welchem konkreten Rottezustand sich diese befindet. Daher kommt es auf das Ergebnis des im vom Kläger beantragten Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens vorliegend nicht an.

Die vom Beklagten getroffene Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). Vorliegend haben die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, insbesondere liegt auch keine Abwägungsdisproportionalität zwischen der Gewichtung von Belangen der Beteiligten vor.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass mit dem Anordnungsinhalt nur das zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Erforderliche verlangt werden kann (Übermaßverbot). Die Beseitigungsanordnung beschränkte sich vorliegend auf die Entfernung des rechtswidrig gelagerten Pferdemistes. Eine gleich geeignete Maßnahme, die den Kläger weniger beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger nach den vor Ort getroffenen Feststellungen noch ausreichende Flächen außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets, um den bei ihm anfallenden Pferdemist für die Verrottung zum Kompost abzulagern. Dass der streitgegenständliche Standort möglicherweise unter Bewirtschaftungsgesichtspunkten der für ihn Günstigste ist, vermag eine Ablagerung in einem durch eine Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet und entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGS-Anlagen-VO nicht zu rechtfertigen.

Der Beklagte durfte auch in zulässiger Weise den Kläger für die Beseitigung des Pferdemistlagers in Anspruch nehmen. Denn er ist als Derjenige, der den streitgegenständlichen Pferdemist auf dem Grundstück abgelagert hat, Verhaltensstörer.

Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 3.000,-- ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie den nach §§ 13, 15, 19, 20 SVwVfG zu stellenden Anforderungen genügte.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Kostentragungspflicht umfasst auch die Kosten des vom Kläger beantragten Beweissicherungsverfahrens (5 O 375/09 – zuvor: 11 O 958/07).

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 264.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt dabei das vermögensmäßige Interesse des Klägers seinen Pferdemist gerade auf dem streitgegenständlichen Grundstück abzulagern auf 100,-- Euro.