Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 15.09.2009 – 5 L 699/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 03.04.2009 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.09.2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, er könnte aber gleichwohl unzulässig sein.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen auf Grund einer möglichen Verwirkung der Abwehrrechte der Antragsteller. Denn nach den vorliegenden Unterlagen ist in Betracht zu ziehen, dass die Antragsteller ihr Recht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie ihre materiellen Abwehrrechte verwirkt haben.
Vgl. zur Verwirkung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.06.1994 - 2 W 22/94 -.
So wird von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen unter Vorlage einer entsprechenden Kopie vorgetragen, es sei den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 21.09.2007 mitgeteilt worden, dass die Beigeladene beabsichtige auf ihrem Grundstück grenzständig zum Gebäude der Antragsteller ein Wohnhaus zu errichten, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass die Bebauungstiefe des Vorhabens über die des bestehenden Gebäudes hinausgehe. Im Hinblick auf dieses Schreibens hätte es jedoch für die Antragsteller nahe gelegen, bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachzufragen, ob für das Vorhaben der Beigeladenen eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Bei einer solchen Nachfrage wäre ihnen die nunmehr angegriffene Baugenehmigung vom 20.09.2007 bekannt geworden und sie hätte diese innerhalb angemessener Frist anfechten können. Auf keinen Fall hätten die Antragsteller nach der Mitteilung der geplanten Baumaßnahme mehr als eineinhalb Jahre untätig bleiben dürfen und erst nach der Übersendung von Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Unterfangung der Gebäudeabschlusswand mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Kontakt treten dürfen, um dann im April 2009 Widerspruch gegen die am 20.09.2007 erteilte Baugenehmigung zu erheben. Da jedoch die Kenntnis des Schreibens vom 21.09.2007 von den Antragstellern bestritten wird und eine Aufklärung des Sachverhaltes insoweit für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erforderlich ist, lässt das Gericht die Frage der Zulässigkeit dahinstehen. Denn der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 - und vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N..
Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist jedoch davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragsteller weder unter bauordnungs- noch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletzt.
So besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller kein Verstoß gegen die Nachbarschutz vermittelnden landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen. Im vorliegenden Fall ist § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO auf das Bauvorhaben der Beigeladenen anzuwenden, da nach den planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss. Die angegriffene bauliche Anlage findet sich im Innenbereich des Ortsteils Kölln der Gemeinde A-Stadt, in einem Bereich für den kein Bebauungsplan besteht. In diesem Gebiet besteht – wie aus den vorliegenden Katasterkarten ersichtlich ist – eine offene Bauweise im Verständnis des § 22 BauNVO. Dem steht nicht entgegen, dass das Wohngebäude der Antragsteller und das Vorgängergebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen und auch verschiedene Gebäude in der Umgebung aneinander gebaut sind, da nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bei der offenen Bauweise auch Doppelhäuser und sogar Hausgruppen errichtet werden können, sofern zwischen den einzelnen Gebäuden bzw. Gebäudegruppen seitliche Grenzabstände eingehalten werden. Dies ist hier gegeben. Daher hätte die Beigeladene mit ihrem Bauvorhaben grundsätzlich einen Grenzabstand einhalten müssen. Dies ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil das Gebäude der Antragsteller ebenfalls auf der Grenze errichtet ist.
Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die tatsächliche Unterschreitung einer im Regelfall rechtlich gebotenen Abstandsfläche durch den einen Nachbarn dem hiervon betroffenen anderen Nachbarn an der gemeinsamen Grenze im Gegenzug ein sog. „Anbaurecht“ vermittelt, hat sich durch die Neufassung der §§ 7, 8 LBO durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18.02.2004 (Abl. S. 822) eine Veränderung gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage zugunsten der Bauherrn ergeben.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (LBO 1996 - ABl. S. 477) enthielt folgende Regelung: „Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird.“ Auf Grund des Begriffes „angebaut“ entsprach es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schon zu den Vorgängerregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 als auch zu dieser Bestimmung selbst, dass unter "Anbauen" in diesem Sinne nur eine im wesentlichen deckungsgleiche Bebauung an der Grenze zu verstehen ist.
Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.06.2003 -1 Q 21/03 -, vom 11.03.2002 - 2 Q 35/01 - und vom 23.03.2000 - 2 Q 1/00 - jeweils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 13.11.2001 - 5 K 105/01 -.
In § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO in seiner derzeitigen Fassung ist aber nicht mehr der Begriff „angebaut“ enthalten, sondern nur noch „gebaut“. Durch diese Änderung des Begriffes „angebaut“ in „gebaut“ wollte der Gesetzgeber die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau entfallen lassen. Dies ergibt aus der Begründung zur Landesbauordnung 2004, in der ausgeführt ist, dass die Sätze 2 bis 4 (des § 7 Abs. 1 LBO 2004) neugefasst worden seien, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht habe der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein müssen. Danach habe der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestimmt. Dies habe in vielen Fällen dazu geführt, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht habe ausgenützt werden können. Nach dem neuen Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus.
Da durch die Neufassung der Abstandsflächenvorschrift die Pflicht zum deckungsgleichen Anbau entfallen ist, bestimmt sich die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Insofern wurde im Saarland eine Rechtsänderung nachvollzogen, wie sie bereits 1995 in Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden war. So musste nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 gesichert sein, dass vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, während nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 lediglich noch gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 - BauR 1996, 529 = NVwZ-RR 1996, 637 = BRS 57 Nr. 137) im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Die zulässige Bautiefe richtet sich damit nicht mehr nach der Nachbarbebauung, sondern nach der nach dem Bauplanungsrecht zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche.
Vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII, Rdnrn. 26 ff.; Stich/Gabelmann/Porger, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 27; Urteile der Kammer vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -, vom 05.12.2007 - 5 K 95/06 - und vom 17.06.2009 - 5 K 759/08 -.
Entscheidend ist für das vorliegende Verfahren daher nicht, ob das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen im wesentlichen deckungsgleich an das Gebäude der Antragsteller angebaut wird, sondern die Frage, ob sich die bauliche Anlage planungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zu bejahen.
Es ergibt sich aus den vorliegenden Katasterkarten, dass sich die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen innerhalb der durch die umgebende Bebauung vorgegebenen faktischen hinteren Baugrenzen hält und damit das geplante Gebäude die festzustellende überbaubare Grundstücksfläche nicht überschreitet. Damit genügt das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO und ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften kann nicht festgestellt werden.
Auch bauplanungsrechtlich bestehen gegen das Vorhaben der Beigeladenen keine nachbarrechtlichen Bedenken.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.
Zunächst verstößt das Vorhaben nicht gegen die Vorschrift des § 22 BauNVO. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Wohnhaus der Antragsteller und das vorher auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Gebäude überhaupt die Anforderungen für ein Doppelhaus erfüllt haben.
Vgl. zu den Anforderungen für das Vorliegen eines Doppelhauses, Urteil der Kammer vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.03.1991 - 4 B 4.91 -, Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 2.
Diese Vorschrift ist auch nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355 = ZfBR 2000, 415 = BauR 2000, 1168 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 = DVBl 2000, 1338 = NVwZ 2000, 1055 = DÖV 2000, 964 = BRS 63 Nr. 185 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = DVBl 1989, 1055 = NVwZ 1989, 1163 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29 = Fundstelle BRS 49 Nr. 184, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = UPR 1994, 69 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110 und vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = ZfBR 1996, 328 = DÖV 1997, 32 = DVBl 1997, 61 = BauR 1997, 72 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 136 = NVwZ 1997, 384 = BRS 58 Nr. 159.
§ 22 Abs. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebietet aber nur, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Abwehrrecht ist daher erst dann zu bejahen, wenn das Bauvorhaben auf Grund seines Umfanges den Rahmen des Verträglichen überschreitet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O..
Dies ist jedoch nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht deckungsgleich an das vorhandene Gebäude angebaut wird. Vielmehr ist eine Unverträglichkeit nur dann anzunehmen, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe deutlich über den durch das vorhandene Gebäude vorgegebenen Rahmen hinausgeht. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner o.g. Entscheidung eine Unverträglichkeit bejaht bei einem rückwärtigen Versprung des Vorhabens von 8 m. In der von den Antragstellern zitierten Entscheidung der Kammer (Urteil vom 07.06.2006, a.a.O.) wurde eine Überschreitung des Rahmens des Verträglichen angenommen bei einer Aufstockung einer bis dahin deckungsgleichen Doppelhaushälfte um ein weiteres Vollgeschoss.
Mit diesen Fällen ist jedoch der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. So ragt das Vorhaben der Beigeladenen mit seiner Rückwand um ca. 1 m über das rückseitige Ende des Gebäudes der Antragsteller hinaus. Ein derartig geringfügiges Überschreiten des durch das Nachbargebäude vorgegebenen Rahmens ist jedoch nicht unverträglich. Denn bei einem Verspringen der rückwärtigen Gebäudewand um lediglich einen Meter kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben das vorhandene Gebäude in irgendeiner Weise dominieren könnte.
Bei dieser Sachlage ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O..
Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.
Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..
Vorliegend kann nach dem Inhalt der Baugenehmigung derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Dies ist, wie bereits zur Frage der Unverträglichkeit des Vorhabens der Beigeladenen dargelegt, bei dem geringfügigen Verspringen der hinteren Wand des geplanten Wohnhauses der Beigeladenen abzulehnen.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen auch dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).