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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 17.09.2009 – 2 L 509/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

Das von dem Antragsteller verfolgte Begehren, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen auf den ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 m. Z., Technischer Beamter G, TE/ZE 986/622 beim Bundeswehrdienstleistungszentrum C. – HIL-Werk D. - zu befördern, bleibt ohne Erfolg.

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit deren erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich möglich.

An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt es jedoch vorliegend. Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO dargetan, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auszugehen ist dabei davon, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimisst.

Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 -, ZBR 2002, 207 und Beschluss vom 10.11.1993 – 2 ER 301/91 -, DVBl. 1994, 118; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.1994 – 1 W 30/94 – m. w. N.

Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid vom 05.05.2009 maßgeblich damit begründete, dass der Beigeladene als einziger Bewerber das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil erfülle, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Den zu besetzenden Dienstposten „Technischer Beamter G“ hatte die Antragsgegnerin mit folgenden Qualifikationserfordernissen ausgeschrieben:

- Laufbahnbefähigung für den gehobenen Technischen Dienst

- Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen

- Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht

- Gute Kenntnisse im Betriebsführungssystem BESI/H2 sowie SAP R/3 CS-Modul

- Ausgeprägte Kenntnisse/Erfahrungen in der Anwendung des Leistungslohnverfahrens

- Überdurchschnittliche Dienstleistungsorientierung

- Ausgeprägte Fähigkeit zur Führung und Anleitung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie deren Motivation

- Integrations-/Teamfähigkeit

Durch die Bestimmung von Qualifikationserfordernissen bzw. eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle.

BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – dok. bei juris

Derartige Qualifikationsmerkmale können allerdings von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob sie konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben. Letztere informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Beim Anforderungsprofil geht es nicht schon um den Vorgang der Dienstpostenbesetzung, sondern vielmehr um den Maßstab, mit dem der am besten geeignete Bewerber gefunden wird, wobei derjenige am besten geeignet ist, dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind, dass sie den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entsprechen. Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2002 – 10 B 11229/02 - und vom 23.02.2007 – 10 B 10318/07 – beide dok. bei juris

Bei dem in der Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vorausgesetzten Anforderungsprofil handelt es sich um ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil, denn aufgrund des beschriebenen Aufgabengebietes, das die Führung und Koordination der Abteilung Service-Center & Fertigung, Abstimmung mit internen Kunden und Ressourcen-Zuteilung, Schaffen von Strukturen in der Abteilung Service-Center & Fertigung, Erstellen von Jahresplanung und Budget, Durchführen von Projekten im Bereich Service-Center & Fertigung sowie die Umsetzung großer Änderungsprojekte umfasst, wird verdeutlicht, dass bei der Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 13 m. Z. bewerteten Spitzenamtes des gehobenen Dienstes eine Spezialisierung des Bewerbers im Sinne des Anforderungsprofils erwartet wird.

Inhaltlich begegnet dieses Anforderungsprofil keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung des für eine Stellenbesetzung maßgeblichen Anforderungsprofils unterliegt grundsätzlich der weiten Organisationsgewalt des Dienstherrn. Dieser entscheidet über die Anforderungen, die an den Inhaber einer Stelle gestellt werden müssen und die dieser für eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung erfüllen muss, nach freiem organisatorischem Ermessen.

Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2007 – 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69 und vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/07, ZBR 2008 164

Das Anforderungsprofil selbst muss allerdings leistungsbezogen sein und sich an den wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben orientieren. Dass der Leiter der Abteilung Service-Center & Fertigung beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum C. die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale besitzen muss, ist aufgrund des in der Stellenausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichs nachvollziehbar und sachgerecht und kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Ausgehend davon gibt es im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das für die Stellenbesetzung maßgebliche Anforderungsprofil tatsächlich nicht den nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie § 1 BLV geforderten Leistungsbezug aufweisen würde, sondern – wie der Antragsteller behauptet – in unzulässiger Weise allein auf die Person des Beigeladenen zugeschnitten worden wäre.

Die ausweislich des Widerspruchsbescheides für die Auswahlentscheidung vorrangige Einschätzung der Antragsgegnerin, ausschließlich der Beigeladene erfülle das Merkmal „Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Unter Market-Testing versteht man ein vom BMVg vorgegebenes und in der „Vorläufigen Richtlinie für die Durchführung von Market-Testing-Vorhaben in der Bundeswehr“ (siehe Bl. 86 ff. der Akte) geregeltes Verfahren. Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um ein Verfahren zur sachgerechten Prüfung, ob eine bisher von der Bundeswehr erbrachte oder künftig für die Bundeswehr zu erbringende, definierte, privatisierungsfähige Leistung ggf. von privaten Dritten für das Ressort wirtschaftlicher erbracht werden kann oder umgekehrt, ob eine bisher von privaten Dritten erbrachte Leistung durch die Bundeswehr wirtschaftlicher bereitgestellt werden kann. Dabei erfolgt die Auswahl des wirtschaftlichsten Leistungsanbieters in der Regel im Wettbewerb zwischen externen und internen Anbietern. Unter Benchmarking versteht man einen objektiven Vergleich von Kosten, Leistungen, Wirkungen, Prozessen, Technologien oder Strukturen mit anderen Einheiten anhand von Kennzahlen oder Standards, um Möglichkeiten der Verbesserung und die dafür erforderlichen Bedingungen zu ermitteln und von anderen zu lernen.

zitiert nach online-Verwaltungslexikon, www.olev.de

Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem Vermerk vom 29.01.2009 (Bl. 6 Auswahlvorgang) damit begründet, dass dieser nach Mitteilung des Leiters des HIL-Werkes D. das zwingend geforderte Qualifikationsmerkmal „Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“ erfülle, da er als einziger der Bewerber bereits Ende der 90er Jahre bei der Durchführung der Market-Testing-Verfahren im ..... federführend beteiligt gewesen sei. Durch den besonderen Einsatz und die Sachkunde des Beigeladenen hätten alle durchgeführten Market-Testing-Verfahren (Benchmark zu industrieller Instandsetzung) gewonnen werden können.

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Soweit er kritisiert, dass die Ergebnisse aus den Market-Testing/Benchmark-Vorhaben, an denen der Beigeladene beteiligt gewesen sei, beschönigend dargestellt worden seien und im Weiteren am Beispiel eines Vorhabens („Vergabe von Sandstrahlarbeiten“) ausführt, die Verfahren hätten nicht die behaupteten Einsparungserfolge erzielt, handelt es sich hierbei um eine im vorliegenden Verfahren unmaßgebliche Einschätzung des Antragstellers, da die Beurteilung der Qualifikation des Beigeladenen in dem Bereich Market-Testing-Verfahren der Antragsgegnerin als Dienstherrn obliegt. Gegen die von dem Antragsteller erhobenen Beanstandungen an dem Beitrag des Beigeladenen zu den Market-Testing-Vorhaben spricht im Übrigen mit Gewicht die Tatsache, dass diesem „in Anerkennung seiner herausragenden Leistung (maßgeblicher Beitrag zum erfolgreichen Bestehen von Market-Testing-Verfahren, in deren Zusammenhang Kosten in Höhe von über 7,5 Millionen DM eingespart werden konnten)“ eine Leistungsprämie nach § 42 a Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 2.500 DM als Einmalzahlung gewährt wurde (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 24.10.2001).

Soweit der Antragsteller im Übrigen für sich beansprucht, die größeren und höherwertigeren Erfahrungen auf diesem Fachgebiet zu haben, und insofern darauf verweist, dass unter seiner Verantwortung eine Umstellung auf eine bedarfsorientierte Werkinstandsetzung bei Geräten und Baugruppen erfolgt sei, verkennt er, dass dieses Projekt – was er auch selbst einräumt - kein Market-Testing-Vorhaben gewesen ist. Seine eigene in diesem Zusammenhang geäußerte Einschätzung, es handele sich hierbei aber jedenfalls um vergleichbare Vorhaben, überzeugt nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass die Umstellung auf eine bedarfsorientierte Werkinstandsetzung auf die Umsetzung einer Vorgabe des BMVg zurückzuführen gewesen sei, und der Antragsteller nur einer von vielen Beteiligten in unterschiedlichen Arbeitsbereichen gewesen sei, die an der Umsetzung dieser Vorgaben mitgewirkt hätten. Die Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Qualifizierung von Vorhaben als Market-Testing-Verfahren werden im Übrigen verdeutlicht durch die „Vorläufige Richtlinie für die Durchführung von Market-Testing-Vorhaben in der Bundeswehr“, aus der hervorgeht, dass es sich bei diesen Vorhaben um spezielle, besonders strukturierte Verfahren handelt (vgl. Inhaltsübersicht der „Vorläufigen Richtlinie für die Durchführung von Market-Testing-Vorhaben in der Bundeswehr“).

Auch soweit der Antragsteller weiterhin darauf verweist, dass er aufgrund seiner – insbesondere im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Sachverständiger in mehreren Fachgebieten erworbenen – Kompetenz und seines Engagements enorme Einsparungen für die Antragsgegnerin erzielt habe und dies an mehreren Beispielen erläutert (vgl. Schriftsatz vom 29.07.2009), hat die Antragsgegnerin dem überzeugend entgegengehalten, dass es sich hierbei in erster Linie nicht um Einsparungen, sondern um den Gegenwert durchgeführter Arbeitsleistungen handele und daher hieraus keine Qualifikation für das Merkmal „Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“ abgeleitet werden könne.

Bei diesen Gegebenheiten ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Person des Beigeladenen das Qualifikationsmerkmal „Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“ für den zu besetzenden Dienstposten als erfüllt ansieht, dies beim Antragsteller aber verneint.

Auf die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren – nicht dagegen in dem Widerspruchsbescheid – weiter angeführten Ausschreibungsmerkmale „Ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung des Leistungslohnverfahrens“ und „Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht“ kommt es demnach nicht an.

Ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen als einzigen Bewerber erachtet, der das Anforderungsprofil vollständig erfüllt, bedurfte es für die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffende Auswahlentscheidung keiner Heranziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen mehr.

Kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter maßgeblicher Berücksichtigung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle den Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt hat, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Für einen Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser im Verfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit auf 13.676,94 EUR festgesetzt.