Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 28.09.2009 – 10 L 696/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 3.750,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 07.08.2009 gegen die (zweite) Teileinziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.03.2009 betreffend die öffentliche Verkehrsfläche, Teilfläche der Parzelle …, Flur …, Gemarkung A-Stadt, deren sofortige Vollziehung unter dem 05.08.2009 angeordnet wurde, ist unzulässig, da der Widerspruch offensichtlich verfristet ist und den Antragstellern im Übrigen keine Antragsbefugnis zusteht.
Die Verfristung des Widerspruchs gegen die Teileinziehungsverfügung vom 18.03.2009 ergibt sich daraus, dass die fragliche Teileinziehungsverfügung gemäß §§ 8 Abs. 3 SStrG, 41 Abs. 3, Abs. 4 SVwVfG i.V.m. § 1 der Satzung der A-Stadt über die öffentlichen Bekanntmachungen vom 16.08.1982 in der Ausgabe des ... vom 19.03.2009 öffentlich bekannt gemacht worden ist und der Widerspruch der Antragsteller erst mit Schreiben vom 07.08.2009, und damit eindeutig außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, eingelegt wurde. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung sind nicht gegeben. Die gebotene Ortsüblichkeit der öffentlichen Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 der oben genannten Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin, wonach durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen der A-Stadt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist , im „1. ..., 2. ...“ erfolgen. Zwar gibt es, wie gerichtsbekannt ist, den ... zwischenzeitlich nicht mehr; vielmehr ist dieser in seinem früheren Erscheinungsgebiet durch den ... ersetzt worden. Die insoweit fehlende Aktualität der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin berührt aber die streitgegenständliche, den Innenstadtbereich der Landeshauptstadt betreffende öffentliche Bekanntmachung nicht, da diese in jedem Fall im ... bekanntgemacht werden musste und auch bekannt gemacht wurde.
Soweit die Antragsteller weiter einwenden, dass aufgrund ihres laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gegen die (erste) Teileinziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.07.2008 betreffend die öffentliche Verkehrsfläche, Teilflächen der Parzellen … und …, Flur …, Gemarkung A-Stadt neben der öffentlichen Bekanntmachung im ... ihnen gegenüber eine individuelle Bekanntmachung hätte erfolgen müssen, übersehen sie, dass in § 8 Abs. 3 SStrG eine öffentliche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben ist.
Der von den Antragstellern mit der Einlegung des Widerspruchs zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 bis 4 VwGO wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Zwar kann die Unkenntnis eines Verwaltungsaktes einen Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO darstellen. Die Antragsteller haben jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie an der Unkenntnis vom Erlass der zweiten Teileinziehung kein Verschulden trifft. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein fehlendes Verschulden bereits dann vorliegt, wenn die Antragsteller die Ausgabe des ... vom 19.03.2009, in der die streitgegenständliche Teileinziehung bekannt gemacht wurde, nicht erhalten haben. Nach ihren eigenen Angaben auch in den eidesstattlichen Versicherungen vom 10.08.2009 soll es „ab und an“ vorkommen, dass sie im Treppenhaus des von ihnen bewohnten Anwesens wegen des dort herrschenden Publikumsverkehrs kein Exemplar des ... vorfinden. Damit haben die Antragsteller zu erkennen gegeben, dass das Nichtvorfinden des ... die Ausnahme ist und sie in der Regel des im Treppenhaus ausgelegten Exemplars habhaft werden können. Angesichts dieses von den Antragstellern selbst dargelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt und damit auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Antragsteller Ende Juli 2009, als sie auf andere Weise von der Existenz der zweiten Teileinziehung und ihrer Bekanntmachung im ... vom 19.03.2009 erfahren haben, definitiv sagen können, dass sie gerade diese Ausgabe des ... - ausnahmsweise – nicht erhalten haben sollen. Daher ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt genauso denkbar, und wegen des von den Antragstellern mitgeteilten Regel-/Ausnahmeverhältnisses sogar wahrscheinlicher, dass sie das fragliche Exemplar des ... erhalten, die Bekanntmachung der streitgegenständlichen Teileinziehung aber aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht zur Kenntnis genommen haben. Kann die Unkenntnis der Antragsteller damit aber auf zwei Geschehensabläufen beruhen, bei denen die Antragsteller nur in einem Fall kein Verschulden an der Unkenntnis der Bekanntmachung der Teileinziehung trifft, ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, die Handlungsalternative, bei der ein Verschulden vorliegt, sogar wahrscheinlicher ist als die, bei der die Antragsteller schuldlos von der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten Teileinziehungsverfügung keine Kenntnis erhalten haben.
Abgesehen davon muss Beachtung finden, dass bereits eine erste Teileinziehungsverfügung betreffend die … ergangen ist und die Antragsteller hiergegen Rechtsbehelf eingelegt haben. Von daher war ihnen bekannt, dass mit einer weiteren Teileinziehung dieser Straße zu rechnen ist und diese auch im ... bekannt gemacht werden wird. Genauso war ihnen bekannt, dass der im Treppenhaus abgelegte ... sie bei normalem Geschehensablauf nicht immer zuverlässig erreicht. Von daher hätten die Antragsteller entweder besondere Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass die ...ausgaben sie erreichen, oder sie hätten auf andere Weise, etwa durch Anfragen bei der Antragsgegnerin, sicherstellen müssen, dass sie von der zu erwartenden zweiten Teileinziehungsverfügung Kenntnis erlangen. Von einem fehlenden Verschulden der Antragsteller an der Unkenntnis der zweiten Teileinziehung kann daher aus mehreren Gründen nicht ausgegangen werden.
Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO scheitert aber auch daran, dass die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Sie können nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie durch die zweite Teileinziehungsverfügung vom 18.03.2009 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sind.
Eine Verletzung des Art. 14 GG ist nicht gegeben, auch wenn durch die streitgegenständliche Teileinziehungsverfügung vom 18.03.2009 die Nutzung des Stellplatzes auf dem Hofgelände hinter dem von den Antragstellern bewohnten Anwesen zum Wegfall kommt. Der Stellplatz ist offensichtlich nicht Gegenstand des von den Antragstellern vorgelegten Wohnungsmietvertrages vom 31.01.1990 (vgl. Bl. 103 - 106 der Gerichtsakten). Nach den eigenen Angaben der Antragsteller hat die Vermieterin bzw. der für diese handelnde Sohn eine nachträgliche Einbeziehung der Nutzung der Hoffläche in den Mietvertrag ausdrücklich abgelehnt. Offensichtlich will die Vermieterin frei sein, die Stellfläche jederzeit einer anderen Nutzung zuführen zu können. Zwar ist die Vermieterin offensichtlich damit einverstanden, dass der Stellplatz von den Antragstellern derzeit genutzt wird, zumal sie diesen auch einen Schlüssel zum Hoftor überlassen hat. Diese Nutzungsmöglichkeit wird aber von der Vermieterin nur geduldet und ist zugunsten der Antragsteller nicht schuldrechtlich gesichert, so dass diese Nutzungsmöglichkeit den Antragstellern jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann. Daher ist die ohne jede rechtliche Absicherung lediglich tatsächlich gestattete Möglichkeit der Nutzung der Hoffläche als Parkplatz keine Rechtsposition der Antragsteller, die durch Art. 14 GG geschützt ist und der Teileinziehungsverfügung entgegengehalten werden kann.
Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Teileinziehung der öffentlichen Verkehrsfläche den durch Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauch der Antragsteller beeinträchtigt. Das von den Antragstellern bewohnte Hausanwesen A-Straße ist über die …straße an eine öffentliche Straße angebunden. Dies reicht für den Anliegergebrauch aus. Insoweit ist den Antragstellern gestattet, innerhalb der Lieferverkehrszeiten von 8.00 bis 11.00 Uhr mit einem Pkw zum Hausanwesen an der …straße heranzufahren. Ein weitergehendes Zufahrtsrecht, insbesondere ein Anspruch auf eine zweite befahrbare Zufahrt über die …, wird durch den Anliegergebrauch nicht vermittelt. Dies kommt auch durch § 17 Abs. 1 SStrG zum Ausdruck, wonach die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, keinen Anspruch darauf haben, dass die Straße nicht eingezogen wird.
Ebenso wenig erscheint möglich, dass der Antragsteller zu 2. durch die Teileinziehung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt ist. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 2) durch die Teileinziehung in der Ausübung seines Berufs als Bezirksschornsteinfeger beeinträchtigt sein soll, zumal eine Regelung der Berufsausübung gar nicht der Zweckrichtung der Maßnahme entspricht. Insbesondere erscheint fernliegend, dass der Antragsteller zu 2) gegen seine Berufspflichten verstoßen sollte, wenn er seinen Pkw auf einem etwas weiter entfernt liegenden Stellplatz parken muss und dadurch möglicherweise zwangsläufig etwas später zum Einsatzort kommt.
Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Teileinziehung in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt zu sein, da insoweit kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht. Schließlich kommt auch keine Verletzung des Rechts auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht, da die Einziehung einer Straße nach § 8 Abs. 1 SStrG eine gebundene Entscheidung ist.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.