Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.09.2009 – 3 K 913/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Beihilfeantrag vom 10.07.2008 machte der Kläger verschiedene Aufwendungen geltend, die ihm und seiner Ehefrau aus Anlass einer Krankheit entstanden waren.
Im Beihilfebescheid vom 24.07.2008 wurde von der Beklagten betreffend das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Bromelain eine Beihilfe versagt, hinsichtlich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel die beihilfefähigen Aufwendungen um den Eigenbehalt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV gemindert und von der Gesamtsumme der Beihilfe für das 3. Quartal 2008 ein Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV, sog. „Praxisgebühr“, abgezogen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2008 unter Verweis auf das Urteil des VG Göttingen vom 26.02.2008 (3 A 277/07) Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwar genügten die Beihilfevorschriften vom 30.01.2004 nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Trotz des Defizits normativer Regelungen sei für eine Übergangszeit jedoch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe.
Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung sei die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV. Danach minderten sich die beihilfefähigen Aufwendungen um zehn vom Hundert der Kosten, mindestens um fünf Euro, höchstens um zehn Euro, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei Arznei- und Verbandmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV.
Das Bundesverwaltungsgericht zähle in seinem Urteil vom 17.06.2004 mehrere Kostendämpfungsmaßnahmen des Bundes und der Länder aus jüngerer Zeit auf. Es nenne dabei die 27. AVV ausdrücklich, ohne sie in irgendeiner Weise inhaltlich zu beanstanden. Dies mache deutlich, dass die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der Eigenbehalte bei Arznei- und Verbandmittel gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV als wesentlicher Bestandteil der angesprochenen Kostendämpfungsmaßnahmen zu dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorläufig gebilligten Handlungsprogramm der Beihilfe gehöre und daher auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten zunächst weiterhin anzuwenden sei.
Im Urteil vom 23.09.2005 (AZ.: 10 A 10534/05.OVG) habe das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die von einem Bundesbeamten einbehaltene Praxisgebühr und der Eigenanteil an den Kosten für Medikamente jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstießen, wenn die Belastung weniger als 1% des Jahreseinkommens betrage. Die Minderung der Beihilfe, durch die die Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beamtenrechtliche Krankenfürsorge übertragen worden seien, verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar dürfe danach der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen in Krankheitsfällen gefährdet werden. Jedoch seien Kostendämpfungsmaßnahmen zulässig, wenn die nicht versicherbare Eigenbeteiligung auf einen Betrag von weniger als 1% des Jahreseinkommens begrenzt bleibe.
Am 18.09.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, nach Ansicht des VG Göttingen seien die Beihilfevorschriften des Bundes ab Beginn des Jahres 2007 nicht mehr anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26.06.2008 - AZ 2 C 2.07 - ausgeführt, dass die weitere Anwendbarkeit der Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen voraussetze, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoße. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht halte den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden dürfe. Demgegenüber würden die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe BhV auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt seien. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten Mischsystems aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge könne der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Von daher verstoße die weitere Anwendbarkeit der Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen gegen höherrangiges Recht, weshalb sie schon jetzt nicht weiter anwendbar seien.
Das Bundesministerium des Inneren habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 mit Rundschreiben vom 06.10.2008 umgesetzt. Der streitgegenständliche Beihilfeantrag stamme jedoch vom 10.07.2008. Mangels Rückwirkung sei diese Härtefallregelung nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2008 zu verpflichten, ihm neben der bereits bewilligten Beihilfe in Höhe von 242,38 EUR Beihilfe ungekürzt für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen in Höhe von weiteren 36,25 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - hinsichtlich der Nichtgewährung von Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel u. a. ausgeführt, dass in Anbetracht der bisherigen Dauer des Übergangszeitraums und der Bedeutung der Regelungsmaterie es der Senat für hinnehmbar halte, dass die Beihilfevorschriften nach dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17.12.2003 und vom 30.01.2004 für einen spätestens bei Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestags endenden Übergangszeitraum grundsätzlich weiterhin anwendbar seien. Dies sei schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vertretbar sei, Beihilfeansprüche lediglich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu bescheiden; sämtliche bereits vorhandenen und, abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt, mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen über Leistungsbeschränkungen von der Anwendbarkeit zu Lasten des Bundeshaushalts aber auszuschließen. Mit der Entscheidung des Senats vom 17.06.2004 über die vorläufige weitere Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften trotz ihrer Nichtigkeit habe verhindert werden sollen, dass Beihilfeberechtigte überhaupt keine Beihilfe erhielten und dadurch ein mit dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz unvereinbares Leistungsvakuum entstünde.
Das Bundesministerium des Inneren habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -) mit Rundschreiben vom 06.10.2008 umgesetzt und eine Härtefallregelung getroffen. Seien die Voraussetzungen der Härtefallregelung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung erfüllt, so seien die Aufwendungen für das beantragte, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 2007 und 2008 1% des Brutto-Jahreseinkommens bzw. 2% des Brutto-Jahres-Einkommens überstiegen. Nur bei Erreichen bzw. Überschreiten der Härtefallgrenze könnten die Aufwendungen für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anerkannt werden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 22.05.2009 einen Antrag auf Anerkennung der Härtefallregelung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel „Bromelain" gestellt, mit Schreiben vom 18.06.2009 aber wieder zurückgenommen.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 32.08 -, unter Aufhebung des vom Kläger zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen, die Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr mit dem Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz für vereinbar erachtet hat, weil die Ausgleichsregelung in Härtefällen garantiere, dass die beihilfeberechtigten Beamten nicht unzumutbar belastet würden.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:
„Die Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers um die sogenannte Praxisgebühr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften der Beklagten zu kürzen.
1. Zwar hat die Beklagte auf der Grundlage des § 80 BBG i.d.F. des Art. 1 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eine für die Beamten des Bundes geltende Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) erlassen (BGBl I S. 326), doch ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Danach finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die während der drei ersten Quartale des Jahres 2004 Gültigkeit besaßen. Das ist auf der Grundlage des § 79 BBG a.F. die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsvorschrift - ÄndVwV - vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379). Nach dieser Bestimmung mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede - bezogen auf das Kalendervierteljahr - erste Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen, sofern - wie hier - kein Fall von § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV gegeben ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BhV).
2. § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstößt als Kürzungsregelung gegen den Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb nichtig. Er ist aber übergangsweise noch anzuwenden (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <Rn. 9> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17), weil er im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die pauschale Kürzungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstoße gegen die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, verlangen die hergebrachten Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 13 ff. m.w.N.). Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
a) Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <287 f.> und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <351>; stRspr). Die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind.
Allerdings genießt das gegenwärtige "Mischsystem" von Alimentation und ergänzender, anlassbezogener Beihilfe keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Der einfache Gesetzgeber unterliegt hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beihilfe daher keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Kürzungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV wäre daher auch dann nicht unwirksam oder unanwendbar, wenn die Alimentation unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau sinken sollte. In diesem Fall muss der Gesetzgeber entscheiden, auf welche Weise er sicherstellt, dass das jährliche Nettoeinkommen der Beamten dem Alimentationsprinzip entspricht. Er kann sowohl die Dienstbezüge erhöhen als auch Besoldungseinschnitte rückgängig machen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <Rn. 21 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 m.w.N.). Demzufolge stellen sich die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen zu den Auswirkungen der streitigen Kürzungsregelung im Gesamtgefüge von Eigenvorsorge, Beihilfe und verfügbarer Alimentation nicht.
b) § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip. Dieser hergebrachte Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <233>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 - DVBl 2007, 1493 <1494>; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 20 und vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 16 ff. jeweils m.w.N.). Dies ist ebenfalls auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen.
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt allerdings weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 13 f. m.w.N.). Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht in seinem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich daher grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall in voller Höhe erstatten muss. Die pauschale Kürzung der Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV kann unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zwar dazu führen, dass in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten überfordert werden. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen oder bei kinderreichen Beamtenfamilien auftreten. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Das ist jedoch mit der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV geschehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV sind Beträge nach Abs. 1, mithin auch der hier streitige Eigenbehalt nach Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen mit anderen Beihilfekürzungen und -einschränkungen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt grundsätzlich 2 % der bereinigten Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV) und im Falle chronischer Erkrankungen 1 %. Diese Belastungsgrenzen sind zumutbar (Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22).“
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer, die bereits im Urteil vom 11.01.2005 – 3 K 174/04 – die in Rede stehende „Praxisgebühr“ als Kostendämpfungspauschale von maximal 40 EUR pro Jahr selbst bei einem freiwilligen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung für sich gesehen als nicht übermäßig belastend und damit zumutbar angesehen hat, auch für das vorliegende Verfahren an.
Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze gelten aber auch im gleichen Maße für den Eigenbehalt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV, da auch insoweit die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV einschlägig ist.
Dass die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV in dem Übergangszeitraum bis zu der normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – entschieden. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordere zwar eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben könnten. Dies führe im Übergangszeitraum jedoch zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:
„Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht muss auch während des Übergangszeitraums bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes Rechnung getragen werden. Wie dargelegt steht sie der vorläufigen weiteren Anwendung der Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV nicht entgegen. Sie verlangt jedoch, unzumutbare Härten zu vermeiden, die sich in Einzelfällen ergeben können. Hierfür bedarf es einer abstrakt-generellen Härtefallregelung, wie sie die Beihilfevorschriften in § 12 Abs. 2 enthalten. Danach sind die in § 12 Abs. 1 BhV vorgeschriebenen Eigenbehalte für bestimmte beihilfefähige Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, sobald diese Abzüge für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die festgelegte finanzielle Belastungsgrenze überschreiten.
Um die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum zu gewährleisten, hält es der Senat für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 genannten Aufwendungen zu berücksichtigen. Sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet, sind weitere derartige Aufwendungen nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten. Demzufolge sind für die Dauer des Übergangszeitraums auch die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BhV geltend zu machen. Im Hinblick auf diese Aufwendungen kann dem Antrag nicht entgegengehalten werden, er sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden.
Nach alledem hat der Kläger keine Beihilfeansprüche für die geltend gemachten Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Er ist darauf verwiesen, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV für das Jahr 2005 zu stellen. Ergibt die Einbeziehung dieser Aufwendungen für sich genommen oder zusammen mit Eigenbehalten gemäß § 12 Abs. 1 BhV in diesem Kalenderjahr eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so ist dem Kläger der darüber liegende Betrag zu erstatten.“
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hatte der Kläger zwar mit Schreiben vom 22.05.2009 einen Antrag auf Anerkennung der Härtefallregelung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel „Bromelain" gestellt, diesen jedoch mit Schreiben vom 18.06.2009 wieder zurückgenommen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung der Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 32.08 -, unter Aufhebung des vom Kläger zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen, die Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr mit dem Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz für vereinbar erachtet hat, weil die Ausgleichsregelung in Härtefällen garantiere, dass die beihilfeberechtigten Beamten nicht unzumutbar belastet würden.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:
„Die Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers um die sogenannte Praxisgebühr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften der Beklagten zu kürzen.
1. Zwar hat die Beklagte auf der Grundlage des § 80 BBG i.d.F. des Art. 1 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eine für die Beamten des Bundes geltende Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) erlassen (BGBl I S. 326), doch ist für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.). Danach finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die während der drei ersten Quartale des Jahres 2004 Gültigkeit besaßen. Das ist auf der Grundlage des § 79 BBG a.F. die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsvorschrift - ÄndVwV - vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379). Nach dieser Bestimmung mindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede - bezogen auf das Kalendervierteljahr - erste Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen, sofern - wie hier - kein Fall von § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV gegeben ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BhV).
2. § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstößt als Kürzungsregelung gegen den Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb nichtig. Er ist aber übergangsweise noch anzuwenden (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <Rn. 9> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17), weil er im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die pauschale Kürzungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstoße gegen die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, verlangen die hergebrachten Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 13 ff. m.w.N.). Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
a) Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <287 f.> und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <351>; stRspr). Die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind.
Allerdings genießt das gegenwärtige "Mischsystem" von Alimentation und ergänzender, anlassbezogener Beihilfe keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Der einfache Gesetzgeber unterliegt hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beihilfe daher keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Kürzungsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV wäre daher auch dann nicht unwirksam oder unanwendbar, wenn die Alimentation unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau sinken sollte. In diesem Fall muss der Gesetzgeber entscheiden, auf welche Weise er sicherstellt, dass das jährliche Nettoeinkommen der Beamten dem Alimentationsprinzip entspricht. Er kann sowohl die Dienstbezüge erhöhen als auch Besoldungseinschnitte rückgängig machen (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <Rn. 21 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 m.w.N.). Demzufolge stellen sich die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen zu den Auswirkungen der streitigen Kürzungsregelung im Gesamtgefüge von Eigenvorsorge, Beihilfe und verfügbarer Alimentation nicht.
b) § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip. Dieser hergebrachte Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <233>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 - DVBl 2007, 1493 <1494>; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 20 und vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 16 ff. jeweils m.w.N.). Dies ist ebenfalls auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen.
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt allerdings weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 13 f. m.w.N.). Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht in seinem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich daher grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall in voller Höhe erstatten muss. Die pauschale Kürzung der Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV kann unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zwar dazu führen, dass in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten überfordert werden. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen oder bei kinderreichen Beamtenfamilien auftreten. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Das ist jedoch mit der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV geschehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV sind Beträge nach Abs. 1, mithin auch der hier streitige Eigenbehalt nach Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen mit anderen Beihilfekürzungen und -einschränkungen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt grundsätzlich 2 % der bereinigten Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 9 Abs. 7 Satz 5 BhV) und im Falle chronischer Erkrankungen 1 %. Diese Belastungsgrenzen sind zumutbar (Urteil vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22).“
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer, die bereits im Urteil vom 11.01.2005 – 3 K 174/04 – die in Rede stehende „Praxisgebühr“ als Kostendämpfungspauschale von maximal 40 EUR pro Jahr selbst bei einem freiwilligen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung für sich gesehen als nicht übermäßig belastend und damit zumutbar angesehen hat, auch für das vorliegende Verfahren an.
Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze gelten aber auch im gleichen Maße für den Eigenbehalt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a BhV, da auch insoweit die Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV einschlägig ist.
Dass die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV in dem Übergangszeitraum bis zu der normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – entschieden. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordere zwar eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben könnten. Dies führe im Übergangszeitraum jedoch zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV.
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:
„Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht muss auch während des Übergangszeitraums bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes Rechnung getragen werden. Wie dargelegt steht sie der vorläufigen weiteren Anwendung der Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV nicht entgegen. Sie verlangt jedoch, unzumutbare Härten zu vermeiden, die sich in Einzelfällen ergeben können. Hierfür bedarf es einer abstrakt-generellen Härtefallregelung, wie sie die Beihilfevorschriften in § 12 Abs. 2 enthalten. Danach sind die in § 12 Abs. 1 BhV vorgeschriebenen Eigenbehalte für bestimmte beihilfefähige Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, sobald diese Abzüge für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die festgelegte finanzielle Belastungsgrenze überschreiten.
Um die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum zu gewährleisten, hält es der Senat für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 genannten Aufwendungen zu berücksichtigen. Sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel die maßgebende Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet, sind weitere derartige Aufwendungen nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten. Demzufolge sind für die Dauer des Übergangszeitraums auch die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BhV geltend zu machen. Im Hinblick auf diese Aufwendungen kann dem Antrag nicht entgegengehalten werden, er sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden.
Nach alledem hat der Kläger keine Beihilfeansprüche für die geltend gemachten Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Er ist darauf verwiesen, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV für das Jahr 2005 zu stellen. Ergibt die Einbeziehung dieser Aufwendungen für sich genommen oder zusammen mit Eigenbehalten gemäß § 12 Abs. 1 BhV in diesem Kalenderjahr eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so ist dem Kläger der darüber liegende Betrag zu erstatten.“
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hatte der Kläger zwar mit Schreiben vom 22.05.2009 einen Antrag auf Anerkennung der Härtefallregelung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel „Bromelain" gestellt, diesen jedoch mit Schreiben vom 18.06.2009 wieder zurückgenommen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).