Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.09.2009 – 10 K 255/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 der AufenthVO.
Der Kläger, nicht zur Person ausgewiesen, ist eigenen Angaben zufolge ein am 03.01.1982 in Karachi geborener pakistanischer Staatsangehöriger und am 23.09.2003 in Deutschland eingereist. Sein am 08.10.2003 gestellter Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Rechtskraft am 21.12.2005 abgewiesen. Seitdem wird der Kläger geduldet.
Mit Schreiben vom 26.01.2006 beantragte der Beklagte beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M. die Ausstellung von Passersatzpapieren zur Rückführung des Klägers in sein Heimatland. Mit Bescheid des Beklagten vom 09.02.2007 wurde das persönliche Erscheinen des Klägers zur Anhörung durch Vertreter des pakistanischen Generalkonsulats gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet. Weiterhin wurde dem Kläger mit Aushändigung des Bescheides die „Belehrung für Ausreisepflichtige über Mitwirkungspflichten“ in seiner Muttersprache (Urdu) ausgehändigt, worin auf die Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung hingewiesen wurde. Am 21.02.2007 wurde der Kläger Vertretern des pakistanischen Generalkonsulats zwecks Identifizierung und Beantragung eines Reisedokuments vorgeführt. In einem Aktenvermerk vom 22.02.2007 ist festgehalten, dass der vom Kläger ausgefüllte Antrag zur Ausstellung eines Passersatzdokuments erneut übergeben worden sei, während der Anhörung keine weiteren Erkenntnisse über die Herkunft des Klägers hätten gewonnen werden können und das Generalkonsulat die Weiterleitung des Antrags zur Prüfung der Daten im Heimatland zugesagt habe, zur Bearbeitungsdauer jedoch keine Angaben habe machen können.
Mit Schreiben vom 27.08.2007 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthVO. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er sich seit Februar 2006 in Kooperation mit der Behörde bemühe, ein pakistanisches Passersatzpapier zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erlangen. Entsprechende Anträge habe er im Februar 2006, im September 2006 sowie im Februar 2007 gestellt. Die Abschiebung sei bereits seit 18 Monaten ausgesetzt. Er sei unverschuldet an der Ausreise gehindert. Es sei nicht erkennbar, dass er falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Das Verschulden daran, dass das für die Ausreise erforderliche Passpapier bis heute nicht vorliege, liege eindeutig bei der pakistanischen Auslandsvertretung. Er sei in der Lage, die Kosten seines Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da er in ungekündigter Anstellung bei der Firma M. D. in S. stehe. Auch sei er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damit lägen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eines Reiseausweises vor.
Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2007, zugestellt am 29.12.2007, die Anträge ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2008 Widerspruch ein. Es sei ihm nicht möglich, seine Identität belegende Dokumente aus dem Heimatland zu beschaffen, da er über keine persönlichen Bindungen mehr zum Heimatland Pakistan verfüge.
Durch Bescheid vom 07.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bleibe dem Kläger unbenommen, sich losgelöst von den Anstrengungen der Behörde zur Erlangung von Passersatzpapieren selbst um gültige Rückreisedokumente zu bemühen. Derartige Handlungen könnten darin bestehen, sich über Angehörige im Herkunftsland einen Reisepass oder zumindest entsprechende Nachweise über die Identität zusenden zu lassen bzw. einen dort ansässigen Vertrauensanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Der Kläger habe beim Bundesamt angegeben, dass sein Vater und sein Bruder noch im Herkunftsland lebten. Die Eltern stammten ursprünglich aus der Provinz Punjab, die übrigen Verwandten seien dort noch ansässig und zwar in den Städten Sargodha und Sialkot. Zudem habe der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, dass er in Pakistan über einen Personalausweis sowie einen noch Anfang August 2003 in Karachi ausgestellten Reisepass verfügt habe. Es stelle kein Problem dar, sich von der den Reisepass ausstellenden Behörde in Karachi eine entsprechende Bescheinigung zukommen zu lassen, mit der dann ein Heimreisedokument bei der Heimatvertretung in Deutschland beantragt werden könne. Der Kläger habe weiterhin angegeben, im Heimatort Karachi zur Schule gegangen zu sein, dort den Hauptschulabschluss gemacht, anschließend das College besucht und im Jahre 2002 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Auch hier dürfe, die gebotene Mitarbeit des Klägers vorausgesetzt, durchaus unterstellt werden, dass dieser nach Anforderung und Vorlage von Schulbescheinigungen, Zeugnisse etc. zumindest weitere Identitätsnachweise vorlegen könne, die zur Ausstellung eines Ausweisdokuments hätten führen können. Im Weiteren habe der Kläger angegeben, dass er seit etwa 1999 der MQM-Haqiqi angehört habe. Bei der MQM handele es sich um die Partei der aus dem heutigen Indien nach der Teilung seit 1947 in das heutige Pakistan geflohenen ehemals indischen, urdusprachigen Muslime. Der Kläger habe angegeben, innerhalb der MQM stellvertretender Leiter einer Einheit (Unit) gewesen zu sein, die aus elf Mitgliedern bestanden habe. Angesichts der exponierten Stellung in dieser Organisation müsse es ein Leichtes sein, von dieser Seite eine Bescheinigung über seine Identität zu erhalten. Bemühungen des Klägers, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme zu seinem Vater, seinem Bruder oder zur übrigen Verwandtschaft, die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes oder die Kontaktaufnahme zu den Heimatbehörden vor Ort, zu seinem College oder zur MQM habe dieser nicht zu erkennen gegeben. Somit dränge sich der Verdacht auf, dass er seinen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere, welche in seinen unmittelbaren oder mittelbaren Zugriffsbereich zu wähnen seien, bewusst vorenthalte, wohlwissend, dass eine Abschiebung ohne Identitätspapiere nicht möglich sei. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, sich persönlich an seine Heimatvertretung zu wenden und dort seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Pakistan ausdrücklich zu bekunden. Derartige Bemühungen seien nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch ebenfalls nicht unternommen. Damit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger seit dem Jahre 2005 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und für seine Lebensführung keine ergänzende Sozialhilfe beanspruche, könne ein Aufenthaltsrecht ebenfalls nicht vermitteln. Ebenso wenig sei durch die bisherige Duldung des Aufenthalts ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen worden. Weiterhin seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 AufenthVO nicht erfüllt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger, wie in § 5 Abs. 1 AufenthVO gefordert, einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Art und Weise erlangen könne.
Mit am 02.04.2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 vor der damals zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes legte der Kläger ein Affidavit vom 08.04.2008 im Original vor, in dem sein Vater erklärt, dass der Pass des Klägers verloren gegangen sei und in dem dessen Geburtsdatum sowie die Adresse des Vaters mitgeteilt werden. Im Weiteren ist dem Affidavit zu entnehmen, dass die Ausstellung eines neuen Passes in Pakistan das persönliche Erscheinen des Klägers bei der Passbehörde voraussetze und daran das Ausstellen eines Ersatzpapiers gescheitert sei.
Mit Schreiben vom 31.10.2008 legte der Beklagte das Affidavit dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt a. M. zwecks Ausstellung eines Passersatzpapiers vor und wies darauf hin, dass der Kläger das Originaldokument beim Beklagten vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 12.11.2008 bestätigte das pakistanische Generalkonsulat den Eingang des Antrages und teilte mit, die Unterlagen seien zur Überprüfung nach Pakistan übermittelt worden. Sofern sich die Identität des Klägers bestätige, werde die Ausstellung eines Rückreisedokumentes in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 08.04.2009 und 08.07.2009 bat der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 31.10.2008 das Generalkonsulat erneut um die Ausstellung eines Passersatzpapiers für den Kläger. Mit Schreiben vom 15.07.2009 bestätigte das Generalkonsulat den Eingang des Schreibens vom 08.07.2009 und machte im Übrigen gleichlautende Ausführungen wie im Schreiben vom 12.11.2008.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger erneut aus, dass es ihm nicht möglich sei, sich über Angehörige in seinem Herkunftsland einen Reisepass oder einen entsprechenden Nachweis über seine Identität zusenden zu lassen. Sein Vater sei fast 90 Jahre alt und wohne im Nordpunjab. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Vaters und Karachi betrage ungefähr 1.400 km. Sein Vater sei gesundheitlich kaum in der Lage, sich körperlich zu bewegen und könne kaum noch sehen. Eine derartige Reise sei für ihn absolut ausgeschlossen. Mit seinem Bruder habe er seit ungefähr zehn Jahren keinen Kontakt mehr, er wisse nicht einmal, wo der Bruder derzeit lebe. Auch die Einschaltung sonstiger Mittelspersonen, wie Freunde und Bekannte, sei angesichts der derzeitigen Wirren in Pakistan unmöglich. Tausende ehemaliger Mitglieder des pakistanischen Geheimdienstes seien verschwunden, ihre Familien demonstrierten fast täglich dagegen, niemand kümmere sich jedoch darum. Über 50 Richter vom Bundesgerichtshof seien auf einen Schlag suspendiert und unter Hausarrest gestellt worden. Tausende Personen säßen aus politischen Gründen unschuldig im Gefängnis. In Pakistan könne man ohne Bestechung nichts erreichen. Die ehemalige Premierministerin Benazir Buttho sei am helllichten Tag getötet worden und Hunderte von Personen stürben jeden Monat durch Bombenexplosionen und andere Anschläge, wobei die Täter bisher nicht hätten ausfindig gemacht werden können. Es bleibe das Geheimnis des Beklagten, wie es dem Kläger unter diesen Umständen möglich sein solle, an amtliche Dokumente heranzukommen. Andere Unterlagen als das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Affidavit könne er nicht besorgen. Dieses Dokument sei zur Erlangung des Passersatzpapieres geeignet. Das pakistanische Konsulat habe jedoch ungeachtet der Schreiben des Beklagten vom 31.10.2008 und vom 08.04.2009 bislang nicht reagiert. Diese Entwicklung zeige, dass er tatsächlich unverschuldet an der Erlangung des für die Ausreise erforderlichen Passersatzpapieres gehindert sei. Da nicht noch jahrelang auf eine Reaktion des Generalkonsulats gewartet werden könne, sei seinem Begehren zu entsprechen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sowie einen Reiseausweis nach § 5 AufenthVO auszustellen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, aufgrund des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens sei davon auszugehen, dass das vorgelegte Affidavit zur Beschaffung eines pakistanischen Rückreisepapiers ausreichend sei. Das Überprüfungsverfahren werde jedoch erfahrungsgemäß mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Die Vorlage weiterer Identitätspapiere (z. B. Geburtsurkunde, National Identy Card Overseas Pakistanis) würde das Überprüfungsverfahren erleichtern und beschleunigen. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger seit der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 einen Vertrauensanwalt in Pakistan mit der Beschaffung entsprechender Urkunden beauftragt habe. Des Weiteren müsse sich der Kläger fragen lassen, ob er sich zwischenzeitlich persönlich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments für die freiwillige Ausreise nach Pakistan an seine Heimatvertretung gewandt habe. In einem gleich gelagerten Fall sei es einem pakistanischen Staatsangehörigen, der zuvor ebenfalls angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, möglich gewesen, sich eine Geburtsurkunde, eine National Identy Card Overseas Pakistanis sowie eine Ledigkeitsbescheinigung zu beschaffen. Mit diesen Dokumenten sei ihm schließlich vom pakistanischen Generalkonsulat ein Nationalpass ausgestellt worden. Daher sei es auch dem Kläger möglich und zumutbar, entsprechende Papiere zu beschaffen bzw. bereits jetzt mit dem vorhandenen Affidavit durch persönliche Vorsprache und Erklärung der freiwilligen Ausreise, ungeachtet der Bemühung der Behörde, eigenständig ein Rückreisedokument zu beantragen. Es sei beabsichtigt, den Kläger am 06.11.2009 der pakistanischen Auslandsvertretung unter Vorlage des Affidavits zur Identitätsfeststellung und Beantragung eines Passersatzpapiers erneut vorzuführen. Der Vorführungstermin sei kurzfristig in Aussicht gestellt worden. Zudem sei zwischenzeitlich ein deutsch-pakistanisches Rückübernahmeabkommen paraphiert worden; die Ratifizierung des Abkommens sei für Ende 2009 vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.05.2007 zu Pakistan sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1 Abs. 2, 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, noch kann er die Ausstellung eines Reiseausweises nach § 5 AufenthVO verlangen. Der ablehnende Bescheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. Satz 2), abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei erfasst der Begriff der Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr, setzt also voraus, dass der Ausländer auch nicht freiwillig ausreisen kann. Die Ausreise muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein, wobei es nicht auf das Verlassen Deutschlands, sondern auf die Einreise in einen anderen Staat (in erster Linie den Heimatstaat) und die Möglichkeit des dortigen Verbleibs ankommt. Das Hindernis muss auf unabsehbare Zeit bestehen, d.h. es muss eine Prognose darüber getroffen werden, ob mit einem Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Im Weiteren darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG nennt beispielhaft Fälle, in denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich wenn dieser falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar unstreitig seit Anfang 2006 vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt; auch ist seine Ausreise derzeit unmöglich, weil die hierzu erforderlichen Dokumente nicht vorliegen und ist nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht indessen die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen.
Der dort genannte Begriff des Verschuldens setzt ein dem ausreisepflichtigen Ausländer zurechenbares, d. h. vorwerfbares Verhalten voraus. Diesem obliegt es, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Gegen diese Verpflichtung verstößt der Ausländer nicht erst dann, wenn er sich förmlich weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, wenn er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der ihm obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur dann gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist. Zumutbare Handlungen können daher nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie ein Ausreisehindernis beseitigen können. Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder dem Ausländer oder der Ausländerbehörde auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Er ist gehalten, sowohl sämtliche konkreten Anforderungen der Behörden nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiterzubetreiben. Auf der anderen Seite obliegt der Behörde die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten. Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihn bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen.
Vergleiche hierzu insgesamt ausführlich Bayerischer VGH, Urteil vom 23. 03.2006, 24 B 05. 2889, zitiert nach Juris; Beschluss vom 4. 10. 2005, 24 C 05. 2856, InfAuslR 2006,189; VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Juli 2006, 8 K 577/04, zitiert nach Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juli 2008,6 K 106/06, zitiert nach Juris
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der Kläger den ihm nach den Umständen des Falles obliegenden Mitwirkungs- und Initiativpflichten in dem erforderlichen Umfange nachgekommen ist. Hierzu muss gesehen werden, dass der Kläger - im Januar 2006 - bei der Beantragung eines Reisedokuments beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt durch den Beklagten mitgewirkt und bisher nach Aktenlage ein einziges Mal, nämlich im Februar 2007 – und dies auch nur im Rahmen einer Vorführung durch den Beklagten nach Erlass eines entsprechenden Bescheides vom 09.02.2007 - beim Generalkonsulat in Frankfurt vorgesprochen hat, wobei er dort erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzdokuments gestellt hat. Im Weiteren hat der Kläger – sehr spät - in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 ein Affidavit seines Vaters vom 08.04.2008 vorgelegt. Diese Bemühungen des Klägers genügen ersichtlich nicht, um das Bestehen des Ausreisehindernisses als unverschuldet anzusehen. Der Kläger hätte sich vielmehr nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens ständig selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes darum bemühen müssen, einen Pass zu erhalten.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 09.01.2007, 5 K 1335/05
Dies hat der Kläger jedoch ersichtlich nicht getan. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass er weitere zwei Male freiwillig bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in jeder Hinsicht völlig unsubstantiiert geblieben ist, den vorherigen Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe nichts unternommen, widerspricht, und auch durch die Verwaltungsunterlagen nicht ansatzweise belegt ist, stellte es kein ausreichendes Bemühen zum Erhalt eines Reisedokuments dar, wenn sich der Kläger in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren lediglich in dem belegten und behaupteten Umfang persönlich an seine Heimatvertretung gewandt hat. Ebenso wenig hat der Kläger mit der Vorlage des Affidavits seine Mitwirkungs- und Initiativpflichten in dem gebotenen Umfange erfüllt. Zwar mag das Affidavit grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Reisedokuments darstellen. Dies setzt aber voraus, dass die darin seitens des Vaters vorgetragene Identität und Herkunft zutreffend ist. Dies kann aber nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Ausstellung eines Reisedokuments bislang offensichtlich an der Verifizierung der Angaben des Klägers zu Identität und Herkunft gescheitert ist und die Aussagekraft des Affidavits – letztlich eine bloße Erklärung seines Vaters - nur sehr begrenzt ist, hätte der Kläger bestrebt sein müssen, die im vorliegenden Verfahren sowie im Asylverfahren behauptete Identität und Herkunft durch Vorlage weiterer Dokumente zu belegen. Insoweit hat ihm der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden unter Bezugnahme auf seine im Asylverfahren vorgetragenen persönlichen Verhältnisse (vgl. seine Angaben bei der Anhörung am 08.10.2003 im dortigen Verfahren – Kopie der Niederschrift S. 2-4 und 6 in der Verwaltungsakte der Beklagten, Aktenheft 1) konkret aufgezeigt, dass mit Blick auf seinen Hauptschul- und Collegeabschluß, seine politische Tätigkeit sowie die Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses die Vorlage weiterer Bescheinigungen möglich und geboten ist. Hierzu hätte der Kläger auf eigene Initiative staatliche Stellen in Pakistan, seine im Heimatland vorhandenen Verwandten (Vater, Bruder sowie sonstige Verwandtschaft) oder gegebenenfalls einen beauftragten Rechtsanwalt vor Ort einschalten können und müssen, um aus Pakistan weitere Papiere (z.B. Zeugnisse oder Bescheinigungen der von ihm besuchten Schulen, Bestätigungen der Partei, Bescheinigungen der den Personalausweis und Reisepass ausstellenden Behörden in Karachi) zu erhalten, die seine Identität und Herkunft näher belegen.
Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2005, Au 1 K 05.180; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2008, 12 ME 23/08; VG Münster, Urteil vom 09.01.2007, wie vor, jeweils zitiert nach Juris
Der Kläger hat jedoch offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen, um auf diesem Wege derartige weitere Dokumente zu beschaffen. Er ist, auch nachdem der Beklagte - nach der Weiterreichung des vorgelegten Affidavits an das pakistanische Generalkonsulat - mit Schriftsatz vom 16.02.2009 noch einmal dargelegt hat, dass die Vorlage weiterer Identitätspapiere das Überprüfungsverfahren erleichtern und beschleunigen würde, und den Kläger erneut an seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung erinnert hat, weiterhin in seiner Untätigkeit verharrt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ihm die aufgezeigten Mitwirkungshandlungen nicht möglich oder nicht zumutbar wären, sind nicht vorgetragen. Seine Hinweise auf den Gesundheitszustand und das Alter seines Vaters, das er im vorliegenden Verfahren mit fast 90 Jahren, bei seiner Anhörung im Asylverfahren mit 45 Jahren (a.a.O., S. 3) angegeben hat, reichen ebenso wenig aus wie die angegebene Entfernung zwischen dem nunmehrigen Wohnort des Vaters (Nordpunjab) und seinem Geburts- und letzten Wohnort Karachi, zumal die in Rede stehenden Bescheinigungen nicht notwendigerweise allein und durch persönliche Vorsprache des Vaters erlangt werden können. Auch die bloße Behauptung, dass er seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe und dessen Aufenthaltsort nicht wisse, genügt nicht, zumal er keine Angaben dazu macht, ob er überhaupt und bejahendenfalls welche Anstrengungen er gemacht hat, seinen Bruder ausfindig zu machen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er nicht die übrigen Angehörigen seiner Verwandtschaft, staatliche Stellen oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung weiterer Dokumente beauftragt hat, hat der Kläger, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über finanzielle Mittel verfügt, ebenfalls nicht einmal ansatzweise vorgetragen.
Demgegenüber ist der Beklagte seinen Hinweis- und Anstoßpflichten in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Er hat den Kläger, der die Übersetzung des Schreibens unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat, jedenfalls mit Belehrung vom 09.02.2007 umfassend über seine Mitwirkungspflichten allgemein belehrt und, wie dargelegt, in den angefochtenen Bescheiden jeweils konkret aufgezeigt, welche weiteren Dokumente mit Blick auf die im Asylverfahren vorgetragenen persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Beleg seiner Identität und Herkunft in Betracht kommen. Auch hat sich der Beklagte gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat durch mehrere Eingaben durchgehend um den Fortgang des Verfahrens bemüht.
Nach alledem ist der Umstand, dass dem Kläger bislang kein Passersatzpapier ausgestellt worden ist, maßgeblich auf seine eigene Passivität und damit auf die Nichtbeachtung der ihn treffenden Mitwirkungs- und Initiativpflichten zurückzuführen, so dass ihn am Vorliegen des Ausreisehindernisses ein Verschulden trifft.
Daraus folgt zugleich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises zusteht. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthVO setzt nämlich die Ausstellung eines Reiseausweises für einen Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, voraus, dass dieser einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Dies kann aber aus den dargelegten Gründen nicht zugunsten des Klägers festgestellt werden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kann seinem weiteren Begehren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entsprochen werden.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1 Abs. 2, 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, noch kann er die Ausstellung eines Reiseausweises nach § 5 AufenthVO verlangen. Der ablehnende Bescheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. Satz 2), abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei erfasst der Begriff der Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr, setzt also voraus, dass der Ausländer auch nicht freiwillig ausreisen kann. Die Ausreise muss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein, wobei es nicht auf das Verlassen Deutschlands, sondern auf die Einreise in einen anderen Staat (in erster Linie den Heimatstaat) und die Möglichkeit des dortigen Verbleibs ankommt. Das Hindernis muss auf unabsehbare Zeit bestehen, d.h. es muss eine Prognose darüber getroffen werden, ob mit einem Wegfall in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Im Weiteren darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise verhindert ist. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG nennt beispielhaft Fälle, in denen ein Verschulden des Ausländers immer vorliegt, nämlich wenn dieser falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar unstreitig seit Anfang 2006 vollziehbar ausreisepflichtig und ist seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt; auch ist seine Ausreise derzeit unmöglich, weil die hierzu erforderlichen Dokumente nicht vorliegen und ist nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht indessen die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen.
Der dort genannte Begriff des Verschuldens setzt ein dem ausreisepflichtigen Ausländer zurechenbares, d. h. vorwerfbares Verhalten voraus. Diesem obliegt es, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Gegen diese Verpflichtung verstößt der Ausländer nicht erst dann, wenn er sich förmlich weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, wenn er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der ihm obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur dann gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist. Zumutbare Handlungen können daher nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie ein Ausreisehindernis beseitigen können. Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder dem Ausländer oder der Ausländerbehörde auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Er ist gehalten, sowohl sämtliche konkreten Anforderungen der Behörden nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiterzubetreiben. Auf der anderen Seite obliegt der Behörde die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten. Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihn bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen.
Vergleiche hierzu insgesamt ausführlich Bayerischer VGH, Urteil vom 23. 03.2006, 24 B 05. 2889, zitiert nach Juris; Beschluss vom 4. 10. 2005, 24 C 05. 2856, InfAuslR 2006,189; VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Juli 2006, 8 K 577/04, zitiert nach Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juli 2008,6 K 106/06, zitiert nach Juris
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der Kläger den ihm nach den Umständen des Falles obliegenden Mitwirkungs- und Initiativpflichten in dem erforderlichen Umfange nachgekommen ist. Hierzu muss gesehen werden, dass der Kläger - im Januar 2006 - bei der Beantragung eines Reisedokuments beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt durch den Beklagten mitgewirkt und bisher nach Aktenlage ein einziges Mal, nämlich im Februar 2007 – und dies auch nur im Rahmen einer Vorführung durch den Beklagten nach Erlass eines entsprechenden Bescheides vom 09.02.2007 - beim Generalkonsulat in Frankfurt vorgesprochen hat, wobei er dort erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzdokuments gestellt hat. Im Weiteren hat der Kläger – sehr spät - in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 ein Affidavit seines Vaters vom 08.04.2008 vorgelegt. Diese Bemühungen des Klägers genügen ersichtlich nicht, um das Bestehen des Ausreisehindernisses als unverschuldet anzusehen. Der Kläger hätte sich vielmehr nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens ständig selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes darum bemühen müssen, einen Pass zu erhalten.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 09.01.2007, 5 K 1335/05
Dies hat der Kläger jedoch ersichtlich nicht getan. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass er weitere zwei Male freiwillig bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in jeder Hinsicht völlig unsubstantiiert geblieben ist, den vorherigen Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe nichts unternommen, widerspricht, und auch durch die Verwaltungsunterlagen nicht ansatzweise belegt ist, stellte es kein ausreichendes Bemühen zum Erhalt eines Reisedokuments dar, wenn sich der Kläger in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren lediglich in dem belegten und behaupteten Umfang persönlich an seine Heimatvertretung gewandt hat. Ebenso wenig hat der Kläger mit der Vorlage des Affidavits seine Mitwirkungs- und Initiativpflichten in dem gebotenen Umfange erfüllt. Zwar mag das Affidavit grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Ausstellung eines Reisedokuments darstellen. Dies setzt aber voraus, dass die darin seitens des Vaters vorgetragene Identität und Herkunft zutreffend ist. Dies kann aber nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass die Ausstellung eines Reisedokuments bislang offensichtlich an der Verifizierung der Angaben des Klägers zu Identität und Herkunft gescheitert ist und die Aussagekraft des Affidavits – letztlich eine bloße Erklärung seines Vaters - nur sehr begrenzt ist, hätte der Kläger bestrebt sein müssen, die im vorliegenden Verfahren sowie im Asylverfahren behauptete Identität und Herkunft durch Vorlage weiterer Dokumente zu belegen. Insoweit hat ihm der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden unter Bezugnahme auf seine im Asylverfahren vorgetragenen persönlichen Verhältnisse (vgl. seine Angaben bei der Anhörung am 08.10.2003 im dortigen Verfahren – Kopie der Niederschrift S. 2-4 und 6 in der Verwaltungsakte der Beklagten, Aktenheft 1) konkret aufgezeigt, dass mit Blick auf seinen Hauptschul- und Collegeabschluß, seine politische Tätigkeit sowie die Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses die Vorlage weiterer Bescheinigungen möglich und geboten ist. Hierzu hätte der Kläger auf eigene Initiative staatliche Stellen in Pakistan, seine im Heimatland vorhandenen Verwandten (Vater, Bruder sowie sonstige Verwandtschaft) oder gegebenenfalls einen beauftragten Rechtsanwalt vor Ort einschalten können und müssen, um aus Pakistan weitere Papiere (z.B. Zeugnisse oder Bescheinigungen der von ihm besuchten Schulen, Bestätigungen der Partei, Bescheinigungen der den Personalausweis und Reisepass ausstellenden Behörden in Karachi) zu erhalten, die seine Identität und Herkunft näher belegen.
Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2005, Au 1 K 05.180; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2008, 12 ME 23/08; VG Münster, Urteil vom 09.01.2007, wie vor, jeweils zitiert nach Juris
Der Kläger hat jedoch offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen, um auf diesem Wege derartige weitere Dokumente zu beschaffen. Er ist, auch nachdem der Beklagte - nach der Weiterreichung des vorgelegten Affidavits an das pakistanische Generalkonsulat - mit Schriftsatz vom 16.02.2009 noch einmal dargelegt hat, dass die Vorlage weiterer Identitätspapiere das Überprüfungsverfahren erleichtern und beschleunigen würde, und den Kläger erneut an seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung erinnert hat, weiterhin in seiner Untätigkeit verharrt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ihm die aufgezeigten Mitwirkungshandlungen nicht möglich oder nicht zumutbar wären, sind nicht vorgetragen. Seine Hinweise auf den Gesundheitszustand und das Alter seines Vaters, das er im vorliegenden Verfahren mit fast 90 Jahren, bei seiner Anhörung im Asylverfahren mit 45 Jahren (a.a.O., S. 3) angegeben hat, reichen ebenso wenig aus wie die angegebene Entfernung zwischen dem nunmehrigen Wohnort des Vaters (Nordpunjab) und seinem Geburts- und letzten Wohnort Karachi, zumal die in Rede stehenden Bescheinigungen nicht notwendigerweise allein und durch persönliche Vorsprache des Vaters erlangt werden können. Auch die bloße Behauptung, dass er seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe und dessen Aufenthaltsort nicht wisse, genügt nicht, zumal er keine Angaben dazu macht, ob er überhaupt und bejahendenfalls welche Anstrengungen er gemacht hat, seinen Bruder ausfindig zu machen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er nicht die übrigen Angehörigen seiner Verwandtschaft, staatliche Stellen oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung weiterer Dokumente beauftragt hat, hat der Kläger, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über finanzielle Mittel verfügt, ebenfalls nicht einmal ansatzweise vorgetragen.
Demgegenüber ist der Beklagte seinen Hinweis- und Anstoßpflichten in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Er hat den Kläger, der die Übersetzung des Schreibens unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat, jedenfalls mit Belehrung vom 09.02.2007 umfassend über seine Mitwirkungspflichten allgemein belehrt und, wie dargelegt, in den angefochtenen Bescheiden jeweils konkret aufgezeigt, welche weiteren Dokumente mit Blick auf die im Asylverfahren vorgetragenen persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Beleg seiner Identität und Herkunft in Betracht kommen. Auch hat sich der Beklagte gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat durch mehrere Eingaben durchgehend um den Fortgang des Verfahrens bemüht.
Nach alledem ist der Umstand, dass dem Kläger bislang kein Passersatzpapier ausgestellt worden ist, maßgeblich auf seine eigene Passivität und damit auf die Nichtbeachtung der ihn treffenden Mitwirkungs- und Initiativpflichten zurückzuführen, so dass ihn am Vorliegen des Ausreisehindernisses ein Verschulden trifft.
Daraus folgt zugleich, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises zusteht. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthVO setzt nämlich die Ausstellung eines Reiseausweises für einen Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, voraus, dass dieser einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Dies kann aber aus den dargelegten Gründen nicht zugunsten des Klägers festgestellt werden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kann seinem weiteren Begehren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entsprochen werden.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.