Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.09.2009 – 2 L 622/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen zu 1) und 2) vor ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu 1) und 2) zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfach-gesetzlicher Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden.

In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist

vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, DVBl 2003, 1545.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

Der Antragsgegner hat die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 in Betracht zu ziehenden Beamten zutreffend zunächst an den Ergebnissen der aktuellen, aus Anlass des Beförderungstermins erstellten dienstlichen Beurteilung sowie der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag 01.04.2008 ausgerichtet und dabei nach seiner tatsächlich geübten und daher relevanten, von den verschrifteten „Leitlinien für die Beförderungsentscheidungen im ….. insoweit allerdings abweichenden Praxis diejenigen Bewerber um ein Beförderungsamt als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen, deren arithmetisches Notenmittel nicht um mehr als 0,4 Punkte differiert. Sodann hat er bei den sowohl nach der Gesamtnote als auch dem arithmetischen Mittel als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehenden Konkurrenten entsprechend den von ihm für seinen Geschäftsbereich erlassenen Leitlinien für die Beförderungsentscheidungen zunächst auf das Innehaben eines besonderen, d. h. herausgehobenen Dienstpostens abgestellt und, sofern auch der Dienstposten eine differenzierte Behandlung nicht zu rechtfertigen vermag, als weiteres Hilfskriterium die Verweildauer im statusrechtlichen Amt herangezogen. Auf der Grundlage dieser Kriterien konnte der Antragsteller keine Berücksichtigung finden.

Wie ein Vergleich der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen zeigt, sind der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1) und 2) sowohl in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der vorhergehenden Regelbeurteilung zum 01.04.2008 übereinstimmend in der Gesamtbeurteilung mit „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich“ dienstlich beurteilt worden, und weicht auch das arithmetische Notenmittel, das bei dem Antragsteller sowohl bei der Anlassbeurteilung als auch bei seiner Vorbeurteilung 2,0, bei der Beigeladenen zu 1) 1,9 – Anlassbeurteilung – bzw. 2,0 – Vorbeurteilung – und dem Beigeladenen zu 2) 1,8 – Anlassbeurteilung – bzw. 2,0 – Vorbeurteilung – beträgt, nicht mehr als 0,4 Punkte voneinander ab.

Dabei ist die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung und damit die Einstufung einer im Wesentlichen gleichen Eignung bei einer Abweichung im arithmetischen Mittel von nicht mehr als 0,4 Punkten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.08.2000 – 1 W 6/00 – m. w. N.

Insbesondere wird dadurch keine unzulässige Binnendifferenzierung innerhalb der vorgegebenen Notenstufen

vgl. Nr. 6.4 der im Geschäftsbereich des Antragsgegners geltenden Beurteilungsrichtlinien, wonach Zwischenstufen ausgeschlossen sind

zum Ausdruck gebracht.

Durchgreifende Bedenken an der Verwertbarkeit und Aussagefähigkeit der von dem Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenen zu 1) und 2) sind auch ansonsten nicht veranlasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1) und 2) stehen vorliegend nicht in Rede, und auch die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers selbst erweisen sich vorliegend als tragfähige Grundlage für die vorgenommene Beförderungsauswahl. Ein Rechtsfehler bei der Zuerkennung der jeweiligen Gesamtbeurteilung „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich“ wird von dem Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Aber auch soweit sich der Antragsteller hinsichtlich seiner Anlassbeurteilung gegen die von der Beurteilung des Erstbeurteilers abweichende Bewertung des Zweitbeurteilers in den Beurteilungsmerkmalen „Arbeitsmenge“, „Arbeitsqualität“ und „Beratung des Vorgesetzten und Zuarbeit“ mit der Note „2“ sowie dem Beurteilungsmerkmal „Mündliches Ausdrucksvermögen“ mit der Note „3“ wendet, vermag dies die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung von Antragsteller und Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zu erschüttern. Denn selbst wenn man die dem Antragsteller von dem Erstbeurteiler zuerkannten besseren Bewertungen in den vorgenannten Beurteilungsmerkmalen berücksichtigte, lägen bei einem danach gegebenen arithmetischen Notenmittel von 1,7 die aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten im arithmetischen Mittel nicht mehr als 0,5 Punkte auseinander, so dass sich auch in dieser Sicht kein auswahlerheblicher Qualifikationsvorsprung zugunsten des Antragstellers ergäbe.

Auf der Grundlage des nach den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen mithin zu Recht angenommenen Qualifikationsgleichstandes von Antragsteller und Beigeladenen zu 1) und 2) unterliegt es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm danach zustehenden weiten Auswahlermessens als grundsätzlich vorrangiges Auswahlkriterium zunächst das Innehaben eines besonderen Dienstpostens herangezogen und im Weiteren die Verweildauer im statusrechtlichen Amt ausschlaggebend berücksichtigt hat.

Die Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten steht allein im weiten, pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser kann sein Ermessen an unterschiedlichen Kriterien ausrichten und so bei im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten auch zunächst denjenigen auswählen, der einen anspruchsvolleren Dienstposten innehat

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 04.08.2000 – 1 V 20/00 – und vom 02.09.1991 – 1 W 61/91 – m. w. N.

Die danach auswahlerhebliche Ausnahme des Antragsgegners, der Beigeladene zu 2) habe einen vergleichsweise anspruchsvolleren Dienstposten als der Antragsteller inne, bewegt sich innerhalb der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative, die im Zusammenhang mit der Auswahl nach Ermessenkriterien nur darauf zu überprüfen ist, ob ihr sachwidrige oder gar willkürliche Erwägungen zugrunde liegen. Hierfür besteht indes kein konkreter Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 2) im Bereich der praktischen Denkmalpflege eingesetzt ist, einem Bereich, der nach den Darlegungen des Antragsgegners aufgrund seiner Anforderungen üblicherweise von Sachbearbeitern im höheren Dienst betreut wird. In diesem Rahmen sei der Beigeladene zu 2), wie der Antragsgegner weiter hervorgehoben hat, unter anderem für die eigenständige Beratung der Denkmaleigentümer bei Veränderungen von Baudenkmälern, Kunstdenkmälern sowie bei baulichen Maßnahmen jeglicher Art an Gebäuden zuständig. Darüber hinaus sei er Vertreter E. in der Arbeitsgruppe „F.“, einer Arbeitsgruppe der Vereinigung der G. in der Bundesrepublik Deutschland, die sich ausschließlich aus Mitgliedern des höheren Dienstes zusammensetze. Der Beigeladene zu 2) sei das einzige Mitglied, das dem gehobenen Dienst angehöre. Demgegenüber sei der Antragsteller lediglich bis zum 15.02.2009 als Sachbearbeiter im Referat H. eingesetzt gewesen bzw. werde ab dem 16.02.2009 als Sachbearbeiter im Referat I. eingesetzt. Dass der Antragsgegner hiervon ausgehend die von dem Beigeladenen zu 2) wahrgenommenen Tätigkeiten im Vergleich zu denjenigen des Antragstellers als anspruchsvoller angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die entsprechende Einschätzung des Antragsgegners nicht durch den Hinweis des Antragstellers auf die von ihm als Sachbearbeiter im Einzelnen wahrgenommenen Dienstaufgaben in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller den von ihm wahrgenommenen Dienstposten als ebenso anspruchsvoll ansieht, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung. Maßgeblich ist aber allein die Bewertung des Dienstherrn, solange dieser sich – wie hier – im Rahmen des rechtlich zulässigen Bewertungsspielraumes hält.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Bezug auf die Beigeladene zu 1), hinter der der Antragsteller ebenfalls zurücksteht. Die vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu 1), die ebenso wie der Antragsteller nach der rechtlich nicht zu beanstandenden wertenden Einschätzung des Antragsgegners keinen besonderen Dienstposten wahrnimmt, rechtfertigt sich daraus, dass diese bereits am …….. zur Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt worden ist und damit über eine wesentlich längere Verweildauer in dem innegehabten statusrechtlichen Amt verfügt, welches dem Antragsteller erst mit seiner Beförderung zum Bauamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) am … übertragen worden war

vgl. zur Zulässigkeit des Abstellens auf ein höheres Beförderungsdienstalter und damit auf eine längere Berufserfahrung in dem innegehabten Amt im Rahmen des Auswahlermessens OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.1993 – 1 W 95/93 – und vom 19.04.1993 – 1 W 28/93 -.

Dass der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens letztlich ausschlaggebend auch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abgestellt hat, unterliegt dabei keinen begründeten Zweifeln. Zwar hat der Antragsgegner die zugunsten der Beigeladenen zu 1) getroffene Auswahlentscheidung ursprünglich (auch) mit deren besseren arithmetischen Notenmittel ihrer Anlassbeurteilung begründet. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat der Antragsgegner allerdings klarstellend darauf hingewiesen, dass er mit dem Hinweis auf das bessere arithmetische Notenmittel der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1) habe verdeutlichen wollen, dass selbst die Berücksichtigung des arithmetischen Notenmittels zu keinem anderen Auswahlergebnis geführt hätte, und dabei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass bei der streitgegenständlichen Beförderungsauswahl allein die für seinen Geschäftsbereich erlassenen Leitlinien für die Beförderungsentscheidungen, die einen Rückgriff auf das arithmetische Notenmittel als Hilfskriterium gerade nicht vorsehen, herangezogen worden seien. Aber selbst wenn der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens neben dem vorrangigen Auswahlkriterium des Innehabens eines besonderen Dienstpostens nicht der Verweildauer im statusrechtlichen Amt, sondern in Wahrheit dem arithmetischen Notenmittel auswahlerhebliche Bedeutung beigemessen hätte, wäre damit für den Antragsteller nichts gewonnen. Denn auch nach Maßgabe des arithmetischen Notenmittels in der aktuellen Anlassbeurteilung wäre der Antragsteller nicht als gegenüber der Beigeladenen zu 1) vorrangig zu befördern anzusehen. Während die Beigeladene zu 1) in ihrer Anlassbeurteilung nämlich einen Notendurchschnitt von 1,9 erreicht hat, weist die Anlassbeurteilung des Antragstellers lediglich einen Notendurchschnitt von 2,0 auf, woraus sich eine auswahlerhebliche Differenz im arithmetischen Notenmittel von 0,1 zugunsten der Beigeladenen zu 1) ergibt.

Dass die dem Antragsteller in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen seiner Anlassbeurteilung zuerkannten Wertungen und damit letztlich das arithmetische Notenmittel rechtsfehlerhaft wäre, lässt sich unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen

vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 – 2 A 2.97 -, DVBl. 1998, 638 m. w. N.

nicht feststellen. Insbesondere bleibt der von dem Antragsteller erhobene Einwand einer nicht nachvollziehbaren Herabsetzung der ihm von dem Erstbeurteiler zuerkannten Wertungen in den Beurteilungsmerkmalen „Arbeitsmenge“, „Arbeitsqualität“, „Beratung des Vorgesetzten und Zuarbeit“ und „Mündliches Ausdrucksvermögen“ durch den Zweitbeurteiler ohne Erfolg. Der Zweitbeurteiler hat die gegenüber dem Erstbeurteiler insoweit abweichende Bewertung um jeweils eine Notenstufe in der angegriffenen Anlassbeurteilung unter Hinweis darauf, dass im Vergleich zu der letzten Regelbeurteilung der Beurteilungszeitraum vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2009 noch nicht beurteilt sei, damit begründet, dass die Arbeitsergebnisse des Antragstellers aus dem letzten Jahr keine Gründe erkennen ließen, die eine signifikante Besserbewertung rechtfertigen könnten, und daher die in Rede stehenden Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des geltenden Beurteilungsmaßstabes entsprechend geändert worden seien. Diese schlüssige und nachvollziehbare Begründung des Zweitbeurteilers vermag die Herabsetzung der dem Antragsteller von dem Erstbeurteiler in den streitigen Beurteilungsmerkmalen zuerkannten Wertungen ohne Weiteres zu tragen. Zu sehen ist nämlich, dass die Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage derselben, für den Geschäftsbereich des Antragsgegners geltenden Beurteilungsrichtlinien und auch von demselben Zweitbeurteiler erstellt worden sind, dem gerade die Durchsetzung gleicher Beurteilungsmaßstäbe überantwortet ist

vgl. Nr. 9.2.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach der Zweitbeurteiler für die Einhaltung des für die Beurteilung vorgegebenen Maßstabes Sorge zu tragen und auf eine einheitliche Anwendung einzuwirken hat.

Dementsprechend obliegt es dem Zweitbeurteiler gemäß Nr. 9.2.4 der Beurteilungsrichtlinien auch ausdrücklich, sofern er der Gesamtbeurteilung des Erstbeurteilers nicht zustimmt, eine eigene Gesamtwertung vorzunehmen, und ist dessen Gesamtbeurteilung maßgebend für die Beurteilung des Beamten. Dies umfasst zwangsläufig auch die Befugnis einer Herabsetzung lediglich einzelner Beurteilungsmerkmale, sofern der Zweitbeurteiler dies zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes für erforderlich hält. Das Bemühungen um die Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe mit dem Ziel, eine hinreichende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zu gewährleisten, entspricht dabei gerade dem eigentlichen Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierten Entscheidungen über die weitere Verwendung der Beamten zu sein

vgl. zur Aufgabe des dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordneten Beurteilungsbefugten, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen BVerwG, u. a. Urteile vom 07.06.1984 – 2 C 52.82 -, DVBl. 1984, 1221 und vom 16.05.1991 – 2 A 2.90 – und – 2 A 4.90 -, zitiert nach juris.

Der Antragsteller kann der erfolgten Herabsetzung der ihm durch den Erstbeurteiler zuerkannten Einzelwertungen auch nicht durchgreifend entgegenhalten, der Zweitbeurteiler habe seine in dem Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.05.2009 gezeigten Leistungen nicht berücksichtigt. Dass dieser Zeitraum in die Beurteilung des Zweitbeurteilers tatsächlich mit eingeflossen ist, wird bereits dadurch belegt, dass dieser seine abweichende Beurteilung ausdrücklich mit dem Hinweis darauf begründet hat, dass die Arbeitsergebnisse des Antragstellers aus dem letzten Jahr keine Gründe erkennen ließen, die eine signifikante Besserbewertung rechtfertigen könnten, der Zweitbeurteiler damit auf den nach Auffassung des Antragstellers angeblich nicht berücksichtigten Zeitraum ausdrücklich Bezug nimmt. Dafür, dass das in diesem Zeitraum gezeigte Leistungsbild des Antragstellers gleichwohl keine Berücksichtigung in der Beurteilung durch den Zweitbeurteiler gefunden hätte, hat dieser keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Die Rechtmäßigkeit der Bewertungen der in Rede stehenden Beurteilungsmerkmale durch den Zweitbeurteiler wird ferner nicht durch das Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, der von ihm J.erworbene Abschluss eines Dipl.-Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der erfolgreiche Abschluss zum Dipl.-Sachverständigen lässt für sich genommen nämlich keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die von dem Antragstellers in dem seiner Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zu.

Entsprechendes gilt auch für den Einwand der fehlenden Berücksichtigung außerdienstlicher Fortbildungsmaßnahmen. Davon abgesehen, dass im Rahmen außerdienstlicher Fortbildungsmaßnahmen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nur insoweit einer Bewertung in der dienstlichen Beurteilung zugänglich sind, als sie sich konkret auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen ausgewirkt haben, fällt dies, soweit es um die Berücksichtigung bei der dienstlichen Beurteilung geht, allein in die dem zuständigen Beurteiler insoweit zustehende weite Beurteilungsermächtigung. Dafür, dass der Zweitbeurteiler bei seiner Bewertung der streitigen Beurteilungsmerkmale die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte, spricht vorliegend nichts.

Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, die von dem Zweitbeurteiler beabsichtigten Abweichungen seien entgegen Nr. 9.2.4 der Beurteilungsrichtlinien nicht zuvor mit dem Erstbeurteiler erörtert worden. Bestehen -wie hier- keine durchgreifenden Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers, rechtfertigte selbst ein insoweit vorliegender Verfahrensfehler nicht den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugunsten des Antragstellers

vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensverstößen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.02.2008 – 1 B 477/07 – und vom 07.03.1997 – 1 W 48/96 -.

Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) besteht kein Anlass, weil diese im Verfahren keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit auf 13.638,66 Euro festgesetzt.