Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 07.10.2009 – 11 K 1813/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

Auf ihren Antrag vom 30.4.2007 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 30.7.2007 Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum April 2007 bis September 2007 in Höhe von 96,00 EUR monatlich. Vermögen der Klägerin wurde in dem Bescheid nicht angerechnet. Am 3.12.2007 unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie in der Zeit von April 2007 bis September 2007 Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit erzielt habe.

Mit Bescheid vom 28.12.2007 berechnete die Beklagte den Förderungsbetrag für den o.g. Bewilligungszeitraum neu. Dabei ergab sich infolge der Anrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin kein Förderungsbetrag mehr. Der überzahlte Betrag in Höhe von 576,00 EUR wurde in dem Bescheid zurückgefordert.

Der am 24.1.2008 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22.10.2008 zugestellt.

Am 24.11.2008, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 9.6.2008 geltend, ihr monatliches Bruttoeinkommen habe in der fraglichen Zeit 557,66 EUR betragen. Aus einer Info-Broschüre ergebe sich, dass 350,00 EUR anrechnungsfrei dazuverdient werden könnten. Es verbleibe somit noch ein monatliches Brutto von 207,66 EUR. Abzüglich des Betrages für Sozialpauschale in Höhe von 103,37 EUR und eines Freibetrages für Einkommensbezieher von 215,00 EUR ergebe sich somit für sie kein anzurechnender Einkommensbetrag. Tatsächliche Werbungskosten seien hierbei noch nicht berücksichtigt.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 28.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin verwechsele das maximale monatliche Einkommen, das im Ergebnis zu keinem anrechenbaren Einkommen führe, mit dem Freibetrag für Auszubildende, der gemäß § 23 Abs. 1 c BAföG 215,00 EUR betrage. Vom Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum seien die Pauschbeträge für Werbungskosten abzuziehen. Von dem aus dem Restbetrag sich ergebenden Monatsbruttobetrag seien dann die Sozialpauschale und der o.g. Freibetrag abzuziehen. Die Rechnung mit den konkreten Zahlen (Blatt 35 der Förderungsakte) ergebe vorliegend ein anrechenbares Einkommen von 162,41 EUR monatlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Der Bescheid vom 28.12.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide ist § 53 Satz 4 BAföG. Danach wird ein Förderungsbescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen der §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 3 BAföG eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. Mit der Berufstätigkeit der Klägerin im Bewilligungszeitraum ist unstreitig ein solcher Umstand eingetreten, der sich in der von der Beklagten ausgeführten Weise auf den Förderungsanspruch auswirkt.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Anrechnungsbetrages ist schlüssig. Dabei wurde das von der Klägerin nachgewiesene Bruttoeinkommen in Höhe von 3.346,71 EUR zu Grunde gelegt. Hiervon wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 462,00 EUR (77,00 EUR pro Monat des Bewilligungszeitraums; § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abgezogen. Es verblieb ein Betrag in Höhe von 2.884,71 EUR. Das monatliche Einkommen der Klägerin beläuft sich danach auf 480,78 EUR (gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 BAföG: 2.884,71 EUR : 6 Monate Bewilligungszeitraum). Hiervon hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 103,37 EUR als Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG abgesetzt (21,5 % von 480,78 EUR). Darüber hinaus kommt der Freibetrag für Einkommensbezieher in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 c) BAföG in der zum Bewilligungszeitraum geltenden Fassung in Abzug, was letztlich zu dem angesetzten Anrechnungsbetrag von 162,41 EUR führt. Soweit die Klägerin in Ihrer Berechnung unter Verweis auf eine Info-Broschüre zusätzlich einen Betrag in Höhe von 350,00 EUR in Abschlag bringen möchte, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Gemeint war insofern offensichtlich, dass bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 350,00 EUR zum damaligen Zeitpunkt eine Anrechnung unterblieb. Dies bestätigt eine Kontrollrechnung mit entsprechenden Zahlen. Dass über den Freibetrag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 c BAföG hinaus ein weiterer „Freibetrag“ in Höhe von 350,00 EUR abzuziehen wäre, findet im Gesetz keine Stütze.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Der Bescheid vom 28.12.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide ist § 53 Satz 4 BAföG. Danach wird ein Förderungsbescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen der §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 3 BAföG eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. Mit der Berufstätigkeit der Klägerin im Bewilligungszeitraum ist unstreitig ein solcher Umstand eingetreten, der sich in der von der Beklagten ausgeführten Weise auf den Förderungsanspruch auswirkt.

Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Anrechnungsbetrages ist schlüssig. Dabei wurde das von der Klägerin nachgewiesene Bruttoeinkommen in Höhe von 3.346,71 EUR zu Grunde gelegt. Hiervon wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 462,00 EUR (77,00 EUR pro Monat des Bewilligungszeitraums; § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abgezogen. Es verblieb ein Betrag in Höhe von 2.884,71 EUR. Das monatliche Einkommen der Klägerin beläuft sich danach auf 480,78 EUR (gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 BAföG: 2.884,71 EUR : 6 Monate Bewilligungszeitraum). Hiervon hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 103,37 EUR als Sozialpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG abgesetzt (21,5 % von 480,78 EUR). Darüber hinaus kommt der Freibetrag für Einkommensbezieher in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 c) BAföG in der zum Bewilligungszeitraum geltenden Fassung in Abzug, was letztlich zu dem angesetzten Anrechnungsbetrag von 162,41 EUR führt. Soweit die Klägerin in Ihrer Berechnung unter Verweis auf eine Info-Broschüre zusätzlich einen Betrag in Höhe von 350,00 EUR in Abschlag bringen möchte, handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Gemeint war insofern offensichtlich, dass bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 350,00 EUR zum damaligen Zeitpunkt eine Anrechnung unterblieb. Dies bestätigt eine Kontrollrechnung mit entsprechenden Zahlen. Dass über den Freibetrag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 c BAföG hinaus ein weiterer „Freibetrag“ in Höhe von 350,00 EUR abzuziehen wäre, findet im Gesetz keine Stütze.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.