Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.10.2009 – 6 K 1646/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren durch den Beklagten.

Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... für ein Radio und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Mit Gebührenbescheid vom 02.06.2006 setzte der Beklagte für den Zeitraum von 07/2005 bis 03/2006 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 161,27 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Kündigung über die Bereithaltung von empfangstauglichen Rundfunk- und Fernsehgeräten vom 13.11.2005. In der Folgezeit erließ der Beklagte weitere Gebührenbescheide vom 01.07.2006, 02.09.2007, 02.10.2007, 04.01.2008, 04.04.2008 und vom 04.07.2008, mit denen Rundfunkgebühren für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2008 festgesetzt wurden. Im Anschluss an eine Mahnung des Klägers wegen rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 743,30 Euro vom 05.09.2008 teilte der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2008 erneut mit, dass er mit Einschreiben vom 13.11.2005 sämtliche Rundfunkgeräte abgemeldet habe. Daraufhin erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008, durch den er der Widerspruch des Klägers vom 16.06.2006 gegen den Gebührenbescheid vom 02.06.2006, mit dem Rundfunkgebühren für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 festgesetzt wurden, zurückwies. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV ende die Rundfunkgebührenpflicht frühestens mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten der Rundfunkgeräte ende und dies dem SWR oder der GEZ mitgeteilt werde. Mit seinem Schreiben vom 13.11.2005 möchte der Widerspruchsführer zwar seine Rundfunkgeräte abmelden. Er bestätige jedoch auch, dass sich weiterhin Rundfunkgeräte in seinem Besitz befinden. Die gewünschte Abmeldung habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.01.2006 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden: „Der Kläger, der unstreitig ein Fernsehgerät und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit hält, ist Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV“. Für die von dem Widerspruchsführer zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte bestehe damit ununterbrochen Rundfunkgebührenpflicht. Des Weiteren wurde der Kläger in dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Gebührenbescheide vom 01.07.2006, 02.09.2007, 02.10.2007, 04.01.2008, 04.04.2008 und vom 04.07.2008, mit denen Rundfunkgebühren für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2008 festgesetzt wurden, bestandskräftig geworden seien.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 richtet sich die am 24.10.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei freischaffender Architekt und wohne in einem Wohnhaus in A-Stadt, A-Straße. Mit Datum vom 08.06.2006 sei das Wohnhaus beim Amtsgericht … - 18 K 44/03 - versteigert worden. Er sei gezwungen gewesen, im September 2006 die eidesstattliche Versicherung über die Vermögenslosigkeit beim Amtsgericht St. Wendel abzugeben. Aufgrund dessen habe er bereits im Vorfeld verschiedene Anschaffungen, unter anderem auch die Rundfunkgeräte in dem oben genannten Wohnhaus, verkauft. Zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei er vermögenslos gewesen und habe keinerlei Besitz mehr gehabt (weder Möbel, noch Fernseher, noch Radiogeräte). Mit Einschreiben vom 13.11.2005 habe er die zuständige Gebührenzentrale (GEZ) über die Abmeldung der Rundfunkgeräte unterrichtet. Nach Auskunft des zuständigen Briefverteilers Deutsche Post sei die Zustellung auch vorgenommen worden. Eine Rückantwort seitens der GEZ sei bis heute nicht ergangen. Erst etwa drei Jahre später habe der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2008 eine Mahnung wegen rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 743,30 Euro an ihn übersandt. Soweit in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 1 ausgeführt sei, er habe in dem genannten Zeitraum Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten, sei dies, wie sich aus der Abmeldung der Rundfunkgeräte ergebe, nachweislich falsch. Der Hinweis auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keine der genannten Gebührenbescheide vor. Es wäre auch sehr merkwürdig, dass über einen Zeitraum von über zwei Jahren sechs Gebührenbescheide ergehen, keine Widersprüche geltend gemacht, keine Zahlung geleistet und seitens des Beklagten keine Einwände erhoben würden. Er selbst habe die erwähnten weiteren Gebührenbescheide nicht erhalten. Mit Schreiben vom 23.09.2008 habe die GEZ ihm ein Schreiben zugesandt, in welchem um die Anmeldung von Rundfunkgeräten geworben werde. Hierzu sei ein Anmeldeformular beigelegt worden. Dies mache nur dann Sinn, wenn man von einer Abmeldung der Rundfunkgeräte ausgehe. Die GEZ als zuständige Gebührenzentrale müsse wissen, welche Rundfunkteilnehmer registriert und angemeldet seien. Sofern die GEZ die Abmeldung der Rundfunkgeräte mit Schreiben vom 13.11.2005 nicht anerkennen wollte, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihm dies unverzüglich mitzuteilen. Dies habe die GEZ nicht getan. Im Gegenteil sei die Abmeldung registriert worden. Warum sonst sollte man mit vielen Werbungsschreiben versuchen, eine Neuanmeldung zu erreichen. Der Beklagte sei verpflichtet, gegebenenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Abmeldung (z.B. durch eine nicht ausführlich formulierte Abmeldung) den Rundfunkteilnehmer auf diesen Missstand hinzuweisen. Es verstoße gegen den Grundsatz der guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben, ihn hier regelrecht „ins offene Messer“ laufen zu lassen. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Beklagten auf die Abmeldung habe er über zwei Jahre davon ausgehen müssen, dass seine Abmeldung erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid vom 02.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags darauf, das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe mit Urteil vom 18.01.2006 festgestellt, dass der Kläger unstreitig ein Fernseh- und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit halte und unabhängig von der individuellen Nutzung gebührenpflichtig sei. Während des Prozesses, am 13.11.2005, habe der Kläger ein Schreiben an die GEZ verfasst mit der Erklärung „alle in unserem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung von der Rundfunkgebührenpflicht abzumelden“. Das verwaltungsgerichtliche Urteil habe er nicht angegriffen. Da der Kläger Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten habe, sei er Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Als solcher habe er entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV der Gebührenpflicht unterlegen. Diese Gebührenpflicht könne durch eine wirksame Abmeldung zum Erlöschen gebracht werden. Hierfür sei entsprechend § 4 Abs. 2 RGebStV Voraussetzung, dass der Teilnehmer keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereit halte und diesen Umstand der Rundfunkanstalt schriftlich zur Kenntnis bringe. Informiert werden müsse die Rundfunkanstalt bzw. die GEZ nicht allein darüber, dass das Bereithalten des Gerätes geendet habe, sondern es sei weiterhin der konkrete Lebenssachverhalt anzugeben, welcher der Entfernung der Geräte zugrunde liege. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergebe sich ein entsprechender Auskunftsanspruch, der keinerlei grundgesetzlichen Vorschriften, auch nicht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, zuwider laufe. Die Abmeldung des Klägers sei zum 01.11.2008 veranlasst worden, da dieser erstmals in seiner Klageschrift vorgetragen habe, im Sommer 2006 die Geräte verkauft zu haben. Dem gegenüber komme eine Abmeldung zum Dezember 2005 nicht in Betracht. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger der GEZ sein Abmeldebegehren bekundet habe, habe er gerade einen Prozess um die Frage geführt, ob er Geräte vorhalten dürfe, ohne hierfür Gebühren entrichten zu müssen. Sein Schreiben vom 13.11.2005 habe das Stuttgarter Justiziariat zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sich an den tatsächlichen Umständen nichts geändert habe. Die Abmeldung sei daher nicht veranlasst worden. Solange das tatsächliche Vorhalten der Geräte andauere, bedinge allein der formale Akt der schriftlichen Abmeldung keine Beendigung der Gebührenpflicht. In der Klageschrift habe der Kläger selbst vorgetragen, die Geräte im Vorfeld der Versteigerung des Wohnhauses, d.h. im Juni 2006, abgeschafft zu haben. Zum Zeitpunkt der Abmeldungserklärung seien die Geräte mithin noch vorhanden und die Voraussetzungen für eine Abmeldung demnach nicht erfüllt gewesen. Die Angabe des Klägers, sämtliche zwischenzeitlich ergangenen Gebührenbescheide nicht erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Hierfür spreche neben dem Umstand, dass der Kläger im aktuellen Prozess einen Gebührenbescheid angreife, den er nach dieser Darstellung gar nicht erhalten haben dürfte, auch die Tatsache, dass ihn von 2003 bis Beginn des Jahres 2006 jedes Schriftstück erreicht habe. Er habe seinen Wohnsitz in der A-Straße in A-Stadt zu keinem Zeitpunkt verlassen oder gegen einen anderen Wohnsitz getauscht.

Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter mit Beschluss vom 05.08.2009 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rundfunkgebührenbescheid vom 02.06.2006, der den Gebührenzeitraum vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 umfasst, ist zu Recht ergangen.

Der Kläger ist für die von dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfassten Monate rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht wird gemäß § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 9. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01. August/10. Oktober 2006 (Amtsbl. 2007, S. 450 ff.), unmittelbar kraft Gesetzes mit dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Wie in dem Urteil der Kammer vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7) festgestellt worden ist, hat der Kläger zur damaligen Zeit ein Fernseh- und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit gehalten. Er war daher unabhängig von der individuellen Nutzung als Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Rundfunkgeräte mit Schreiben vom 13.11.2005 gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abgemeldet hat. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 4 Abs. 7 RGebStV sind die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren durch Satzung zu regeln. Der Saarländische Rundfunk hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 08.03.2004 (Amtsbl. 2004, S. 1026) Gebrauch gemacht. In § 3 Abs. 1 der Rundfunkgebühren-Satzung hat er für Anzeigen über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes die Schriftform festgelegt. Nach § 3 Abs. 2 der Rundfunkgebühren-Satzung ist ein Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform für Abmeldungen nicht gestattet.

Ausgehend davon ist der Kläger für den in dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 02.06.2006 festgesetzten Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig. Denn das Ende der Rundfunkgebührenpflicht setzt gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht nur das ordnungsgemäße Abmelden des Rundfunkgerätes voraus, sondern auch das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes. Dies ist regelmäßig erst bei Abschaffung des Gerätes oder durch besondere technische Maßnahmen, zum Beispiel durch Ausbau des Empfangsteils, damit das Gerät dauerhaft nicht mehr zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet ist, der Fall. Die Abmeldung wird trotz Zugangs bei der GEZ nicht wirksam, wenn ein Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rdnr. 41). Die Abmeldung verlangt zudem einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor (vgl. Gall a.a.O. § 3 RGebStV Rdnr. 12 m.w.N.).

Eine derartige Beendigung des Bereithaltens durch den Kläger lässt sich seinem Abmeldeschreiben vom 13.11.2005 nicht entnehmen. In dem Widerspruchsbescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), ist zu Recht aus der Formulierung in dem Schreiben vom 13.11.2005 „hiermit melden wir alle in unserem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung von der Rundfunkgebührenpflicht ab“ gefolgert worden, dass sich zur damaligen Zeit weiterhin Rundfunkgeräte im Besitz des Klägers befunden haben. Eine Anzeige des Endes des Bereithaltens ist daher gerade nicht erfolgt (§ 3 Abs. 1 RGebStV).

Im Übrigen bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ausdrücklich, dass der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat. Eine Anzeige, die dieser Maßgabe nicht entspricht, bewirkt nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.04.2008 - 4 ME 122/08 -, bei juris). Da ein Grund für die Abmeldung in dem Schreiben vom 13.11.2005 nicht genannt worden ist, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine wirksame Abmeldung vor. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Zusendung von Anmeldeformularen an ihn durch die GEZ mache nur dann einen Sinn, wenn man von einer vorherigen Abmeldung ausgehe. Auf die Wirksamkeit der Abmeldung hat die Zusendung von Anmeldeformularen durch die GEZ keinen Einfluss. Sogar dann, wenn die Abmeldung durch die GEZ bestätigt wurde, fehlt es an der Wirksamkeit der Abmeldung, wenn das Ende des Bereithaltens des Rundfunkgerätes tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Gall a.a.O. § 4 RGebStV Rdnr. 41 unter Hinweis auf das Urteil des Bayr. VGH vom 23.10.1996 - 7 B 94.94.703 -).

Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 keine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten hat. Er hat insofern lediglich vorgetragen, im Vorfeld der im September 2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung neben anderen Anschaffungen auch die Rundfunkgeräte in seinem Wohnhaus verkauft zu haben. Aus diesem Vorbringen ergibt sich indes nicht, dass ein solcher Verkauf, der von dem Kläger nicht durch Rechnungen oder andere Nachweise belegt werden kann, bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der den vorliegend relevanten Gebührenzeitraum betrifft.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen, ihn auf die nicht ordnungsgemäße Abmeldung hinzuweisen. Dass die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht an das Ende des Bereithaltens anknüpft und ein Grund für die Abmeldung genannt sein muss, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 RGebStV. Eine Verpflichtung des Beklagten oder der GEZ, darüber zu informieren, bestand nicht. Der Kläger konnte vielmehr ohne weiteres - aufgrund des Gesetzeswortlauts - wissen, dass die bloße Abmeldung nicht ausreicht. Der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf die Wirksamkeit der Abmeldung steht bereits entgegen, dass die Abmeldung durch die GEZ nicht bestätigt wurde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abmeldung während eines laufenden Prozesses erfolgte, in dem darüber gestritten wurde, ob es auf die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes ankommt. Spätestens nachdem dies seitens des Gerichts verneint und in dem Urteil vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7 f.) ausdrücklich festgestellt worden war, dass es für die Gebührenpflicht auf das abstrakte Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ankommt, konnte beim Kläger hierüber kein Zweifel mehr hierüber bestehen und die fehlende Wirksamkeit seiner Abmeldung musste sich ihm geradezu aufdrängen. Sein angebliches Vertrauen darauf, im Anschluss an die Abmeldung vom 13.11.2005 keine Rundfunkgebühren mehr zahlen zu müssen, war daher nicht schutzwürdig.

Auch die Berechnung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 ist nicht zu beanstanden. Der Säumniszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebühren-Satzung. Nach dieser Vorschrift wird ein Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,00 Euro fällig und zusammen mit dem Rundfunkgebührenbescheid festgesetzt, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Nach § 4 Abs. 3 RGebStV werden die Rundfunkgebühren in der Mitte des maßgeblichen Dreimonatszeitraumes fällig. Bezogen auf diesen Zeitpunkt waren bei Erlass des Gebührenbescheides vom 02.06.2006 bereits mehrere Monate verstrichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 161,27 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rundfunkgebührenbescheid vom 02.06.2006, der den Gebührenzeitraum vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 umfasst, ist zu Recht ergangen.

Der Kläger ist für die von dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfassten Monate rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht wird gemäß § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 9. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01. August/10. Oktober 2006 (Amtsbl. 2007, S. 450 ff.), unmittelbar kraft Gesetzes mit dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Wie in dem Urteil der Kammer vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7) festgestellt worden ist, hat der Kläger zur damaligen Zeit ein Fernseh- und zwei Radiogeräte zum Empfang bereit gehalten. Er war daher unabhängig von der individuellen Nutzung als Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Rundfunkgeräte mit Schreiben vom 13.11.2005 gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abgemeldet hat. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 4 Abs. 7 RGebStV sind die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren durch Satzung zu regeln. Der Saarländische Rundfunk hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 08.03.2004 (Amtsbl. 2004, S. 1026) Gebrauch gemacht. In § 3 Abs. 1 der Rundfunkgebühren-Satzung hat er für Anzeigen über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes die Schriftform festgelegt. Nach § 3 Abs. 2 der Rundfunkgebühren-Satzung ist ein Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform für Abmeldungen nicht gestattet.

Ausgehend davon ist der Kläger für den in dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 02.06.2006 festgesetzten Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig. Denn das Ende der Rundfunkgebührenpflicht setzt gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht nur das ordnungsgemäße Abmelden des Rundfunkgerätes voraus, sondern auch das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes. Dies ist regelmäßig erst bei Abschaffung des Gerätes oder durch besondere technische Maßnahmen, zum Beispiel durch Ausbau des Empfangsteils, damit das Gerät dauerhaft nicht mehr zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet ist, der Fall. Die Abmeldung wird trotz Zugangs bei der GEZ nicht wirksam, wenn ein Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgeräts tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rdnr. 41). Die Abmeldung verlangt zudem einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu Empfang bereithält. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor (vgl. Gall a.a.O. § 3 RGebStV Rdnr. 12 m.w.N.).

Eine derartige Beendigung des Bereithaltens durch den Kläger lässt sich seinem Abmeldeschreiben vom 13.11.2005 nicht entnehmen. In dem Widerspruchsbescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), ist zu Recht aus der Formulierung in dem Schreiben vom 13.11.2005 „hiermit melden wir alle in unserem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung von der Rundfunkgebührenpflicht ab“ gefolgert worden, dass sich zur damaligen Zeit weiterhin Rundfunkgeräte im Besitz des Klägers befunden haben. Eine Anzeige des Endes des Bereithaltens ist daher gerade nicht erfolgt (§ 3 Abs. 1 RGebStV).

Im Übrigen bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ausdrücklich, dass der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat. Eine Anzeige, die dieser Maßgabe nicht entspricht, bewirkt nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.04.2008 - 4 ME 122/08 -, bei juris). Da ein Grund für die Abmeldung in dem Schreiben vom 13.11.2005 nicht genannt worden ist, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine wirksame Abmeldung vor. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Zusendung von Anmeldeformularen an ihn durch die GEZ mache nur dann einen Sinn, wenn man von einer vorherigen Abmeldung ausgehe. Auf die Wirksamkeit der Abmeldung hat die Zusendung von Anmeldeformularen durch die GEZ keinen Einfluss. Sogar dann, wenn die Abmeldung durch die GEZ bestätigt wurde, fehlt es an der Wirksamkeit der Abmeldung, wenn das Ende des Bereithaltens des Rundfunkgerätes tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Gall a.a.O. § 4 RGebStV Rdnr. 41 unter Hinweis auf das Urteil des Bayr. VGH vom 23.10.1996 - 7 B 94.94.703 -).

Im Übrigen hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 keine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten hat. Er hat insofern lediglich vorgetragen, im Vorfeld der im September 2006 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung neben anderen Anschaffungen auch die Rundfunkgeräte in seinem Wohnhaus verkauft zu haben. Aus diesem Vorbringen ergibt sich indes nicht, dass ein solcher Verkauf, der von dem Kläger nicht durch Rechnungen oder andere Nachweise belegt werden kann, bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der den vorliegend relevanten Gebührenzeitraum betrifft.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen, ihn auf die nicht ordnungsgemäße Abmeldung hinzuweisen. Dass die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht an das Ende des Bereithaltens anknüpft und ein Grund für die Abmeldung genannt sein muss, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 RGebStV. Eine Verpflichtung des Beklagten oder der GEZ, darüber zu informieren, bestand nicht. Der Kläger konnte vielmehr ohne weiteres - aufgrund des Gesetzeswortlauts - wissen, dass die bloße Abmeldung nicht ausreicht. Der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf die Wirksamkeit der Abmeldung steht bereits entgegen, dass die Abmeldung durch die GEZ nicht bestätigt wurde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Abmeldung während eines laufenden Prozesses erfolgte, in dem darüber gestritten wurde, ob es auf die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes ankommt. Spätestens nachdem dies seitens des Gerichts verneint und in dem Urteil vom 18.01.2006 - 6 K 172/05 - (S. 7 f.) ausdrücklich festgestellt worden war, dass es für die Gebührenpflicht auf das abstrakte Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ankommt, konnte beim Kläger hierüber kein Zweifel mehr hierüber bestehen und die fehlende Wirksamkeit seiner Abmeldung musste sich ihm geradezu aufdrängen. Sein angebliches Vertrauen darauf, im Anschluss an die Abmeldung vom 13.11.2005 keine Rundfunkgebühren mehr zahlen zu müssen, war daher nicht schutzwürdig.

Auch die Berechnung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 ist nicht zu beanstanden. Der Säumniszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebühren-Satzung. Nach dieser Vorschrift wird ein Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,00 Euro fällig und zusammen mit dem Rundfunkgebührenbescheid festgesetzt, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Nach § 4 Abs. 3 RGebStV werden die Rundfunkgebühren in der Mitte des maßgeblichen Dreimonatszeitraumes fällig. Bezogen auf diesen Zeitpunkt waren bei Erlass des Gebührenbescheides vom 02.06.2006 bereits mehrere Monate verstrichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 161,27 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).